TE Vwgh Beschluss 1991/12/2 AW 91/05/0056

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Veröffentlicht am 02.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §13 Abs3;
StVO 1960;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 19. Juni 1990, Zl. MA 64 - B 19/90, betreffend Gebrauchserlaubnis und straßenpolizeiliche Bewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach der Lage des Beschwerdefalles käme die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs. 2 VwGG). Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG hat im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben. Aus diesen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 erhellt, daß nur Bescheiden die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, die einem Vollzug zugänglich sind.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich seines Punktes I (Zurückweisung eines Ansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG) behoben, hinsichtlich der übrigen Punkte (Abweisung eines Ansuchens) bestätigt. Eine derartige Entscheidung ist aber schon ihrer Natur nach einem Vollzug im Sinne des § 30 VwGG nicht zugänglich. Dem gegenständlichen Aufschiebungsantrag kann daher schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991050056.A00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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