Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F* GesmbH, *, vertreten durch Mag. Werner Piplits und Mag. Eszter Tóth, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2025, GZ 7 Ra 72/25x-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Klägerin nahm die außerordentliche Revision vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über diese zurück. Diese Prozesshandlung ist zulässig (§§ 484, 513 ZPO; RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]). Der Beschluss ist durch einen Dreiersenat zu fassen (§ 11a Abs 1 Z 3, Abs 3 Z 1 ASGG, § 7 Abs 1 Z 9 OGHG). [1] Die Klägerin nahm die außerordentliche Revision vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über diese zurück. Diese Prozesshandlung ist zulässig (Paragraphen 484, 513, ZPO; RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]). Der Beschluss ist durch einen Dreiersenat zu fassen (Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, OGHG).
Textnummer
E146627European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00084.25F.0127.000Im RIS seit
16.02.2026Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026