TE OGH 2026/1/28 8Ob167/25d

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, geboren * 2022; Mutter: K*, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten; mütterliche Großmutter: A*; Vater: M*, und väterliche Großmutter: C*, beide vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Obsorge, über den Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. November 2025, GZ 23 R 332/25h [23 R 358/25g, 23 R 367/25f]-117, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit darin die Abänderung, in eventu die Aufhebung der Aussprüche des Rekursgerichts betreffend die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen über das Kontaktrecht (Spruchpunkte IV. und V.) beantragt wird, zurückgewiesen.römisch eins. Der Revisionsrekurs wird, soweit darin die Abänderung, in eventu die Aufhebung der Aussprüche des Rekursgerichts betreffend die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen über das Kontaktrecht (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.) beantragt wird, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).römisch zwei. Im Übrigen wird der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Gemäß § 44 Abs 2 AußStrG ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel nicht zulässig. Soweit im Revisionsrekurs diesbezügliche Rechtsmittelanträge gestellt werden, ist er daher zurückzuweisen (vgl RS0122828). Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AußStrG ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel nicht zulässig. Soweit im Revisionsrekurs diesbezügliche Rechtsmittelanträge gestellt werden, ist er daher zurückzuweisen vergleiche RS0122828).

Textnummer

E146766

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00167.25D.0128.000

Im RIS seit

04.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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