TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/5 86/17/0141

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

L37168 Kanalabgabe Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

KanalisationsG Vlbg 1976 §11 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1976 §13;
KanalisationsG Vlbg 1976 §28 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1976 §28 Abs4 lita;
KanalisationsG Vlbg 1976 §28 Abs4;
KanalisationsG Vlbg 1976 §29;
KanalO Bludenz 1962 §10 Abs1 litd;
KanalO Bludenz 1962 §10 Abs1;
KanalO Bludenz 1962 §2;
LBauO Vlbg 1924 §10 Abs2;
VermG 1968 §7a;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der Stadt Bludenz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Juni 1986, Zl. IIIa-221/29, betreffend Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Vorarlberger Kanalisationsgesetz (mitbeteiligte Partei: R in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1985 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadt dem Mitbeteiligten für das Mietwohngrundstück X-Straße, GP nn1 (465 m2) und GP nn2 (335 m2), einen Kanal-Erschließungsbeitrag in der Höhe von S 10.560,-- vor.

Auf der Grundparzelle 1379/1 befindet sich ein Wohnhaus. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 19. Februar 1986 wurde diese Berufung von der Abgabenkommission der beschwerdeführenden Stadt abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides dürfe ein Erschließungsbeitrag von den vor dem Inkrafttreten des Kanalisationsgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 33/1976 (im folgenden: Vlbg KanalG 1976), angeschlossenen Grundstücken nur dann und insoweit erhoben werden, als diese Grundstücke bzw. Teile davon nicht bereits nach bisher geltenden Vorschriften in die Berechnung des Anschlußbeitrages einbezogen worden seien (zB. die bebaute Fläche oder die Baugrundstücksfläche). Dies sei aber bei dem vom Mitbeteiligten bereits bezahlten Kanalerschließungsbeitrag nicht der Fall. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werde demnach die Grundstücksfläche (Quadratmeter) zugrunde gelegt, während für die Berechnung des Anschlußbeitrages vor Inkrafttreten des Vlbg KanalG 1976 (ab 1. Jänner 1977) der umbaute Raum (Kubikmeter) herangezogen worden sei.

Der Mitbeteiligte erhob Vorstellung. Er machte geltend, daß für "die Gpn nn1, bzw die Gp nn2 und das bestehende Wohnhaus X-Straße ein Anschlußbeitrag (früher Anschlußgebühr) entrichtet" worden sei. Es habe sich um einen endgültigen Beitrag gehandelt. Im Hinblick auf die Größe des Grundstückes komme gemäß § 28 Abs. 4 lit. a Vlbg KanalG 1976 die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nicht in Betracht.

1.3. Mit Bescheid vom 16. Juni 1986 gab die Vorarlberger Landesregierung dieser Vorstellung Folge, hob den bekämpften Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Stadt.

Nach der Begründung dieses Bescheides unterscheide das Vlbg KanalG ausdrücklich zwischen Anschlußbeiträgen und Erschließungsbeiträgen (§§ 13 und 14). Es sei möglich, neben Anschlußbeiträgen gleichzeitig auch Erschließungsbeiträge einzuheben.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde habe nicht angezweifelt, daß für den Anschluß des Objektes X-Straße vor etwa 20 Jahren bereits ein endgültiger Anschlußbeitrag vorgeschrieben und bezahlt worden sei. Im Vorstellungsverfahren habe die beschwerdeführende Stadt mitgeteilt, daß im Jahr 1963 die Vorschreibung des Anschlußbeitrages für das Objekt X-Straße mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung erfolgt sei. Diese liege weder beim Amt der beschwerdeführenden Stadtgemeinde noch beim Mitbeteiligten selbst vor. Im Zuge eines anderen, ebenfalls einen Erschließungsbeitrag betreffenden Vorstellungsverfahrens sei der Vorstellungsbehörde eine ebenfalls im Jahr 1963 von der beschwerdeführenden Stadt ausgestellte (an eine andere Person gerichtete) Zahlungsaufforderung für einen Anschlußbeitrag vorgelegt worden. Der Zahlungszweck dieser vorgelegten Zahlungsaufforderung sei ausdrücklich als "einmaliger" Anschlußbeitrag bezeichnet. Laut schriftlicher Auskunft der Stadt sei der Anschlußbeitrag für das Objekt X-Straße im Jahr 1963 gleichfalls mit einer Zahlungsaufforderung, wie sie der Vorstellungsbehörde beim erwähnten anderen Vorstellungsverfahren zugeleitet worden sei, erfolgt. Da die Zahlungsaufforderung für den Anschlußbeitrag des Objektes X-Straße nicht mehr existiere und die Stadt den Hinweisen des Mitbeteiligten auf die Endgültigkeit des bezahlten Anschlußbeitrages nichts habe entgegensetzen können, müsse die Vermutung Platz greifen, daß seinerzeit für das Objekt X-Straße ebenfalls ein "einmaliger", d.h. seinem Inhalte nach endgültiger Anschlußbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben worden sei. Es stehe daher in Widerspruch zu § 28 Abs. 4 Vlbg KanalG, wenn die Stadt für das Grundstück X-Straße mit einer Gesamtfläche von nur 800 m2, welche das in § 28 Abs. 4 leg. cit. festgelegte Größenmaß von 1.000 m2 also nicht erreiche, einen Erschließungsbeitrag einhebe.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie der Mitbeteiligte eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Die beschwerdeführende Stadt macht zunächst geltend, in Wahrheit bestünden zwei Grundstücke, nämlich ein unbebautes Grundstück mit dem Ausmaß von 465 m2 (Gp nn1) und eine Bauparzelle mit dem Wohnhaus Austraße 38 mit einer Grundstücksfläche von 335 m2 (Bp nn2). Es lägen zwei Grundstücke im Sinne der Abgabenvorschriften vor. Die belangte Behörde habe aktenwidrig das Vorliegen eines "Grundstückes X-Straße" angenommen.

Die belangte Behörde habe als erwiesen angenommen, daß für das "Objekt X-Straße", gemeint sei offenbar das Wohnhaus X-Straße, im Jahr 1963 ein einmaliger Anschlußbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden sei. Die entsprechenden Urkunden stünden nicht mehr zur Verfügung. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens könne allenfalls als erwiesen gelten, daß dem Mitbeteiligten vor rund 20 Jahren für den Anschluß des Wohnhauses Austraße 38 an die städtische Kanalisationsanlage ein Kostenbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 lit. a der Bludenzer Kanalordnung, LGBl. Nr. 32/1962, vorgeschrieben worden sei. Auch die Annahme der belangten Behörde, es sei ein einmaliger Anschlußbeitrag vorgeschrieben worden, sei daher aktenwidrig.

2.1.2. § 28 Abs. 4 Vlbg KanalG 1976 lautet auszugsweise:

"Soweit nach den bisher geltenden Vorschriften ein endgültiger Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, können Kanalisationsbeiträge nach diesem Gesetz nur in folgenden Fällen erhoben werden:

a) Bei Grundstücken, auf denen sich Bauwerke und befestigte Flächen befinden, für die bereits ein endgültiger Anschlußbeitrag vorgeschrieben worden ist, kann für den 1.000 m2 übersteigenden Teil des Grundstückes ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn nach Ausmaß und Beschaffenheit des Grundstückes der Bau eines weiteren Gebäudes mit einer bebauten Fläche von mindestens 100 m2 möglich und dieser Teil des Grundstückes bei der Berechnung des Anschlußbeitrages nicht berücksichtigt worden ist. Der zweite Satz des Abs. 3 ist anzuwenden.

b) ...."

§ 10 der Bludenzer Kanalordnung, LGBl. Nr. 32/1962, der auf Grund des § 10 der Vorarlberger Landesbauordnung LGBl. Nr. 9/1924 erlassen wurde, lautet auszugsweise:

"(1) Für den Anschluß an die städtischen Kanalisationsanlagen ist ein Kostenbeitrag nach folgenden Bestimmungen zu leisten:

a) Der Kostenbeitrag ist bei überbauten Grundstücken in geschlossener Bauweise aus der Anzahl der Kubikmeter umbauten Raumes des an die Kanalisationsanlage anschließenden Objektes, vervielfacht mit dem Einheitssatz zu errechnen. Der umbaute Raum ist nach den geltenden Ö-Normen zu ermitteln.

b) Der Beitrag ist bei überbauten Grundstücken in offener und halboffener Bauweise aus der Länge der kanalseitig gelegenen Grenze der verbauungsfähigen Grundstücksflächen abzüglich der kanalseitig gelegenen Breite des an die Kanalisation anzuschließenden Objektes, vervielfacht mit dem Einheitssatz, zu errechnen. Das Objekt selbst ist nach lit. a) zu berechnen.

c)

....

d)

Das Höchstausmaß des Einheitssatzes hat

I) für die Berechnung nach lit. a) 0.4 %

II) für die Berechnung nach lit. b) 16.0 %

III) für die Berechnung nach lit. c) 0.3 % der Durchschnittskosten für die Herstellung eines laufenden Meters Kanalisation in Steinzeugrohren von 40 cm Durchmesser in 2.50 m Tiefe zu betragen. Der Einheitssatz ist im Rahmen dieses Höchstausmaßes jeweils von der Stadtverwaltung zu beschließen.

              e)              ...."

2.1.3. Mit dem Beschwerdevorbringen der Stadt Bludenz wird zunächst die Frage angeschnitten, ob es sich im Beschwerdefall um zwei Grundstücke oder um ein einheitliches "Objekt" bzw. "Grundstück X-Straße" (bestehend aus zwei Grundparzellen) handelt. Damit in unmittelbarem Zusammenhang steht die weitere Frage, ob die auch von der Berufungsbehörde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als erwiesen angenommene Entrichtung eines unter dem Titel des Kanalanschlusses vorgeschriebenen Abgabenbetrages im Jahr 1963 für das "Objekt" bzw. "Grundstück X-Straße" oder nur für eine der beiden Grundparzellen, nämlich die bebaute Gp. nn2, erfolgte.

Die beschwerdeführende Gemeinde, die den letzteren Standpunkt vertritt, ist zumindest mit dem Ausgangspunkt ihrer Überlegungen im Recht.

Nach der Bludenzer KanalO aus 1962 knüpfte die Anschlußpflicht (§ 2) ebenso wie die Beitragspflicht (§ 10 Abs. 1) an den Rechtsbegriff des (überbauten) Grundstückes an. Das gleiche gilt auch für § 13 Vlbg KanalG 1976, der die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die Erschließung von innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegenen Grundstücken, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sonderflächen gewidmet sind, vorsieht und ebenso für die Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 4 lit. a leg. cit. Auslegungsbedürftig ist daher der Rechtsbegriff des Grundstückes. Die eben genannten Vorschriften lassen nun nicht erkennen, daß diesem Begriff ein bestimmter landesrechtlich vorgegebener Inhalt zugrundeliegt. Vielmehr ist auch hier unter einem "Grundstück" gemäß § 7a Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, jener Teil der Katastralgemeinde zu verstehen, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1986, Zl. 86/17/0105, und vom 14. Juli 1989, Zlen. 84/17/0049, 0051). Daraus folgt, daß die beiden "Gpn. nn3 und nn2" von Rechts wegen getrennt zu beurteilen gewesen wären.

Durch die Wertung der beiden Grundparzellen als einheitliches "Objekt" bzw. "Grundstück X-Straße" wird der beschwerdeführenden Stadtgemeinde eine Rechtsauffassung überbunden, die mit der Rechtslage nicht im Einklang steht. Der angefochtene Vorstellungsbescheid erweist sich in diesem Begründungselement als rechtswidrig.

2.1.4. Unter Zugrundelegung des bisher Gesagten erweist sich dementsprechend auch die Feststellung der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde insofern als nicht mängelfrei, als von ihr angenommen wird, der im Jahr 1963 geleistete Kostenbeitrag habe das gesamte "Objekt X-Straße" betroffen. Die belangte Behörde übersieht dabei nämlich, daß nach der Bludenzer Kanalordnung aus dem Jahr 1962 nur überbaute Grundstücke anschlußpflichtig waren und nur für diese Grundstücke ein Kostenbeitrag zu leisten war. Da über die Zahlungsvorschreibung und die geleistete Zahlung keinerlei Unterlagen bei den Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mehr vorhanden sind, die beschwerdeführende Stadt allerdings selbst als erwiesen annimmt, daß eine Kostenbeitragszahlung geleistet wurde, hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, daß die Zahlungsvorschreibung dem Gesetz entsprechend nur das bebaute Grundstück betroffen hat. Die Feststellung, daß eine Kanalanschlußgebühr für das (gesamte) "Objekt X-Straße" geleistet worden sei, ist somit unschlüssig.

2.2.1. Die beschwerdeführende Stadt wendet sich auch gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß hinsichtlich eines bebauten Grundstückes, für das bereits vor Inkrafttreten des Vlbg KanalG 1976 ein Kostenbeitrag nach § 10 Abs. 1 lit. a der Bludenzer KanalO 1962 geleistet worden sei, ein Erschließungsbeitrag nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 lit. a Vlbg KanalG 1976 vorgeschrieben werden könne. Die beschwerdeführende Partei bestreitet im Beschwerdefall die Qualifikation des im Jahr 1963 vorgeschriebenen Anschlußbeitrages als eines "endgültigen" Anschlußbeitrages im Sinne dieser Bestimmung. Unter einem endgültigen Anschlußbeitrag sei nicht lediglich eine rechtskräftige Beitragsvorschreibung zu verstehen, eine endgültige Vorschreibung sei vielmehr eine solche, die die Anknüpfung neuer Abgabentatbestände an denselben Sachverhalt für die Zukunft ausschließe. Eine bloß "rechtskräftige" Vorschreibung eines Anschlußbeitrages (für ein Gebäude) hingegen lasse "die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages für das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, ausdrücklich zu".

2.2.2. Dieses Beschwerdevorbringen der beschwerdeführenden Stadt - das nach dem bisher Ausgeführten nur für das bebaute, einer bisherigen Beitragsvorschreibung nach der Bludenzer KanalO 1962 zugängliche Grundstück Gp. nn2 von Bedeutung sein könnte - erweist sich als unzutreffend. Der als erwiesen angenommene, im Jahr 1963 geleistete Kostenbeitrag, als dessen Rechtsgrundlage die Beschwerdeführerin den § 10 Abs. 1 lit. a der Bludenzer KanalO 1962 ansieht (während bei Zutreffen der Behauptung des Mitbeteiligten in seiner Gegenschrift wohl § 10 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung in Frage käme), stellte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf dem Boden der damaligen Rechtslage nicht nur einen Beitrag zu den Anschlußkosten des bebauten Grundstückes, sondern auch einen solchen zum Errichtungsaufwand für die Kanalisationsanlage selbst dar. Denn zu den Gesamtkosten, auf die § 10 Abs. 2 der Vorarlberger Landesbauordnung und der darauf gestützte § 10 Abs. 1 lit. d der Bludenzer KanalO 1962 erkennbar abstellen, zählten zweifellos auch die Kosten der Erschließung von Grundstücken durch die Errichtung eines Sammelkanales, also jene Kosten, die nunmehr nach § 13 Vlbg KanalG 1976 durch einen gesonderten Erschließungsbeitrag abgegolten werden sollen. Durch das Vlbg KanalG wurde nämlich dieser einheitliche, in § 28 Abs. 3 und 4 sowie im § 29 KanalG als "Kanalisationsbeitrag" bezeichnete Kostenbeitrag in die vier im § 11 Abs. 3 leg. cit. genannten Arten von Beiträgen, darunter auch den Erschließungsbeitrag, aufgespaltet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 1990, Zl. 87/17/0304). Auch unter diesem Blickwinkel ist es daher sachgerecht, einen nach § 10 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Bludenzer KanalO 1962 geleisteten Kostenbeitrag anläßlich der Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach § 13 Vlbg KanalG 1976 als einen Kanalisationsbeitrag im Sinne des § 28 Abs. 4 lit. a Vlbg KanalG 1976 zu qualifizieren.

Die beschwerdeführende Stadt verkennt auch den Inhalt des Begriffes des "endgültigen" Kanalisationsbeitrages. Wie § 29 Abs. 3 Vlbg KanalG 1976, der von einem vorläufigen Kanalisationsbeitrag handelt, zeigt, wird mit dem Begriff der endgültigen Vorschreibung auf das Begriffspaar

"vorläufig - endgültig" Bezug genommen, wie es etwa in § 200 BAO gebraucht wird (und zwar ungeachtet des Umstandes, daß das Vlbg AbgabenverfahrensG selbst eine dem § 200 BAO entsprechende Regelung nicht enthält). Unter einem endgültigen Kanalisationsbeitrag wird daher gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Vlbg KanalG 1976 ein Beitrag zu verstehen sein, der nicht ausdrücklich als vorläufiger Beitrag bezeichnet wurde oder seinem Inhalt nach als solcher anzusehen ist. Die ausdrückliche Bezeichnung als einmaliger Beitrag ist ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines endgültigen Beitrages in diesem Sinne.

2.3. Aus den unter 2.1. dargelegten Erwägungen folgt, daß die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde den angefochtenen, aufhebenden Vorstellungsbescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen wegen des Prävalierens der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986170141.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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