TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/5 91/13/0040

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1225;
ABGB §1231;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 11. Jänner 1991, Zl. GA 5-1514/1/91, betreffend Lohnsteuer 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin machte mit Lohnsteuerfreibetragsantrag für das Kalenderjahr 1988 die im Zeitraum Jänner bis Juli 1988 getätigte Hingabe eines Heiratsgutes in Höhe von S 50.000,-- an ihre Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Tochter hatte am 30. Mai 1986 geheiratet.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem geltend gemachten Betrag die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung versagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, in den Jahren 1986 (Eheschließung der Tochter) und 1987 sei ihr die Hingabe des Heiratsgutes nicht möglich gewesen, da sie sich einer Reihe von Ausgabenverpflichtungen (Darlehensrückzahlung, Sonderausgaben, übliche Auslagen anläßlich der Hochzeit der Tochter und der eigenen Silberhochzeit, Wohnungseinrichtung) gegenüber gesehen habe. Weiters seien auch in diesen Jahren die trotz Einschränkung relativ hohen Lebenshaltungskosten einschließlich Repräsentationskosten auf Grund der Stellung ihres Gatten zu berücksichtigen. Aus all diesen Gründen habe mit der Tochter anläßlich der Eheschließung die Vereinbarung getroffen werden müssen, daß das Heiratsgut nicht 1986, sondern erst 1988 hingegeben werde.

Diesem Vorbringen muß aus folgenden Gründen der Erfolg versagt bleiben:

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1972 werden auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1972).

Die Hingabe eines Heiratsgutes in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung kann nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für diese verspätete Zahlung berechtigte zwingende Gründe vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, 90/13/0204).

Nun steht aber schon die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Stundungsvereinbarung mit ihrer Tochter einer Anerkennung des Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung entgegen. Dem Begriff der Zwangsläufigkeit widerspricht es nämlich, diese aus einer Vereinbarung abzuleiten, deren Wesen in der Freiwilligkeit der Entscheidung der Vertragspartner liegt (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, 87/14/0179). Eine freiwillige Stundungsvereinbarung begründet nicht Zwangsläufigkeit der dann zum vereinbarten Zeitpunkt erbrachten Leistung und bildet danach keinen berechtigten zwingenden Grund für die Verlagerung der Zahlung in ein späteres Kalenderjahr (vgl. neben dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, 90/13/0204, auch die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1989, 89/14/0191, sowie vom 20. November 1990, 90/14/0236).

Es ist der belangten Behörde aber auch in der Beurteilung der Gründe, aus denen die Beschwerdeführerin sich zum Abschluß der Stundungsvereinbarung mit ihrer Tochter entschloß, als nicht ausreichend zwingend ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten finanziellen Belastungen enthalten Ausgaben, die einer Einschränkung oder einer zeitlichen Verlagerung zugänglich waren. Dies gilt insbesondere für die Ausgaben anläßlich der Silberhochzeit der Beschwerdeführerin sowie für die Wohnungseinrichtung. Wie aber der Verwaltungsgerichtshof in der bereits zitierten Judikatur im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wiederholt ausgesprochen hat, muß der Dotationspflichtige zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit auch eine vorübergehende Einschränkung seines eigenen Lebensstandards hinnehmen. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes kann nicht davon ausgegangen werden, daß es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen sei, ihrer Dotationspflicht - und sei es auch durch ratenweise Abstattung - im Jahr der Eheschließung ihrer Tochter nachzukommen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130040.X00

Im RIS seit

05.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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