TE Vwgh Beschluss 1991/12/6 AW 91/08/0012

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Veröffentlicht am 06.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10;
ASVG §83;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl. Ing. N in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Juli 1991, Zl. MA 14-Z 26/90, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG die Haftung des antragstellenden Beschwerdeführers der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gegenüber für Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von S 955.923,14 zuzüglich Verzugszinsen ausgesprochen. Schon auf Grund der Höhe dieses Betrages liegt es auf der Hand, daß mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. z.B. den Beschluß vom 2. Oktober 1989, Zl. AW 89/08/0045).

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Daß der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge vermögenslos ist, mit anderen Gläubigern Stundungsvereinbarungen abschließen konnte, rechtfertigt entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse noch nicht die Annahme,

daß diese Gläubiger ohne sofortige Vollstreckung des Haftungsbetrages bevorzugt werden könnten.

Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991080012.A00

Im RIS seit

06.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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