TE Vwgh Beschluss 1991/12/9 AW 91/04/0074

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Veröffentlicht am 09.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J in L vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. August 1991, Zl. Ge-50.963/2-1991/Rai/Str, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der festgesetzten Ersatzarreststrafe stattgegeben, im übrigen jedoch nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. August 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach "§ 366 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. den §§ 5 Abs. 2 und 189 der Gewerbeordnung 1973" schuldig erkannt und hiefür über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt.

Mit der dagegen erhobenen, zur hg. Zl. 91/04/0269 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Auschiebungsantrag ist wie folgt begründet:

"Es wird um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht, weil das Verfahren für mehrere andere Verfahren präjudiziell ist, zumal ich wie noch auszuführen sein wird, unzählige Male zur Anzeige gebracht wurde."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur das Zutreffen der hiefür in Betracht kommenden tatbestandsbezogenen Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten, sondern in diesem Zusammenhang auch konkrete Angaben über die näheren Umstände vorzutragen, durch die die Tatbestandsverwirklichung in seiner Person als gegeben erscheint. Betrifft der Antrag einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, dann hat er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluß seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) und andererseits seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft darzutun (vgl. hiezu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10381/A, u.a.).

Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer unterlassen, im vorgenannten Sinne darzutun, inwieweit ihn durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides in Ansehung der über ihn verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil treffen würde.

Aber auch aus dem bloß allgemeinen Hinweis auf die Präjudizialität "für mehrere andere Verfahren" kann der Verwaltugnsgerichtshof keine (konkrete) Angaben über die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG erkennen. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen ein Verfahren nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 ins Auge fassen sollte, vermag er damit nicht durchzudringen. Im Falle der Bekämpfung eines (allfälligen) Bescheidabspruches nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 mittels

Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde bei einer hiemit im Zusammenhang stehenden entsprechenden Antragstellung wäre nämlich das Vorliegen der Aufschiebungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG unabhängig vom gegenständlichen Beschwerdefall zu prüfen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1991, Zl. AW 90/04/0108).

Ausgehend davon war dem Aufschiebungsantrag nur hinsichtlich der Ersatzarreststrafe stattzugeben. Dabei bedurfte dieser Ausspruch im Hinblick auf § 30 Abs. 2 dritter Satz VwGG keiner Begründung.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991040074.A00

Im RIS seit

09.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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