TE Vwgh Beschluss 1991/12/10 91/04/0229

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §42;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des F sen., 2. des F jun., 3. des H, 4. der W, alle in P, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Juli 1991, Zl. 306.610/6-III-3/91, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: M-Gesellschaft m.b.H. in P, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Juli 1991 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und § 77 leg. cit. sowie gemäß § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage in Puch durch Einrichtung je eines Kombi-Brenners für die bestehenden Dampfkessel "Loos" und "Bertsch" zwecks alternativer Verfeuerung von Erdgas oder Heizöl leicht unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach ihrem gesamten Vorbringen in ihren Nachbarrechten nach der Gewerbeordnung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es sei im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend sichergestellt, daß von der mitbeteiligten Partei in den in Rede stehenden Heizbrennern nicht durch längere Zeit hindurch anstelle des umweltschonenderen Erdgases Heizöl verfeuert werde.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und sonstigen Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Z. 1 das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, Z. 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.

Nach § 356 Abs. 3 (in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz am 1. Juli 1987 hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399) sind im Verfahren auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Gemäß § 359 Abs. 4 leg. cit. steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. April 1985, Slg. N.F. Nr. 11745/A, unter Bezugnahme auf seine dort weiters angeführte Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auch einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1985, Zl. 84/04/0232).

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer in der Augenscheinsverhandlung erster Instanz am 1. Juli 1987 folgende Erklärung abgegeben:

"Mit Bescheid der BH Hallein, Zl. 2/11-1385/5-1984, und mit dem Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 11. März 1985, Zl. 5/02-1.566/3-1985, wurde der Firma M-GmbH. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Aufstellung und den Betrieb eines Erdgas beförderten Loos-Drehzugskessels im bestehenden Heizhaus sowie im zweitinstanzlichen Verfahren der Betrieb des Bertsch-Kessels mit dem Brennstoff Heizöl leicht erteilt.

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, daß der Bescheid der ersten Instanz lediglich ergänzt und in verschiedenen Teilbereichen des Spruches abgeändert wurde. Aus der Berufungsentscheidung geht keine Aussage hervor, daß Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos behoben wurde. Grundsätzlich stellt die gewerbebehördliche Genehmigung des Betriebes vom Heizkessel Loos mit dem Energieträger Heizöl leicht, wenn auch nur zeitweise, eine Verschlechterung der gegebenen Umweltsituation dar. Eine weitere Verschlechterung würde die gleichzeitige Verwendung beider Heizkessel mit Erdgas bedeuten. Die von den Sachverständigen vorgebrachten Ausführungen werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, stellen aber insgesamt nur einen Teil der notwendigen Vorschreibungen und Auflagen, wie sie nach den Kriterien des § 77 der GewO vorgesehen sind, dar. Zur Erhebung des Befundes und Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes wird ausgeführt, daß hinsichtlich der Schadstoffemissionen der Heizanlage keine Gegenüberstellung zum derzeitigen Immissionsniveau erfolgte. Mit dem Einbau einer kombinierten Brenneranlage wird der Konsenswerberin die Möglichkeit gegeben, beliebig je nach wirtschaftlicher Situation als Brennstoff Heizöl leicht heranzuziehen oder zu verwenden. Aus zutreffenden Gründen wird der gewerbebehördlichen Genehmigung nicht zugestimmt. Um Zustellung einer Bescheidausfertigung wird ersucht. Jedenfalls wird durch die beabsichtigte Änderung und Erweiterung der Heizungsanlage eine nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74

(2) GewO 1973 erwartet."

Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorhebt, entspricht diese Erklärung den oben dargestellten, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Erfordernissen einer Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 nicht. Es ist aus dieser Erklärung weder erkennbar, ob überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, noch auf welchen der im § 74 Abs. 2 angeführten Alternativtatbestände diese Erklärung abzielt.

Die Beschwerdeführer haben somit mangels zeitgerechter Erhebung geeigneter Einwendungen Parteistellung in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren nicht erlangt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde - nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges - wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (nur) erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Für die Beschwerdeberechtigung kommt es lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte und nicht darauf, ob ihm in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingräumt wurde (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 9. November 1983, Slg. N.F. Nr. 11215/A).

In den in der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1973 durch einen nach § 77 oder nach § 81 in Verbindung mit § 77 GewO 1973 ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs. 3 leg. cit. rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 87/04/0076 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Da die Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, mangels fristgerechter Erhebung geeigneter qualifizierter Einwendungen in dem in Rede stehenden Verwaltungsverfahren Parteirechte nicht erwarben, konnten sie durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in diesbezüglichen Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde war daher zufolge des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040229.X00

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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