TE Vwgh Beschluss 1991/12/16 91/10/0006

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des Mag.pharm. B in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 30. Mai 1990, Zl. 562.018/1-VI/C/14a/90, betreffend Abweisung eines Konzessionsantrages zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in S (mitbeteiligte Parteien:

1.

Mag. A & Co, vertreten durch Mag.pharm. X in Y, 2. BA,

3.

Dr.phil.et.Mag.pharm. HA, 4. Dr.med. RA, alle in Y, 5. G in Z, sämtliche vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in Y), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 30. Mai 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Februar 1982 auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in S abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

1.2. Auf Grund eines neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1990 erteilte diesem der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 17. Juni 1991 nunmehr auf dem Boden des Apothekengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 362/1990 die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in S. Die gegen diesen Bescheid von der Inhaberin der öffentlichen Apotheke in Y erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 18. Oktober 1991 als unbegründet abgewiesen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, und vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282). Selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides müßte das fortgesetzte Verwaltungsverfahren nach den Apothekengesetz in der Fassung der Novelle 1990 durchgeführt werden. Auf dem Boden dieser Rechtslage wurde allerdings dem Begehren des Beschwerdeführers bereits Rechnung getragen.

Daher liegt ein solcher Fall, in welchem das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, hier vor, wurde doch dem Beschwerdeführer die angestrebte Konzession mittlerweile durch den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 18. Oktober 1991 rechtskräftig erteilt.

Das Verfahren war infolgedessen in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2.2.1. Gemäß § 56 erster Satz VwGG ist dann, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt (§ 33) wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG wäre. Soweit die §§ 47 bis 56 nichts anderes bestimmen, hat gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

2.2.2. Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 leg. cit. anzuwenden. Daher mußte der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers abgewiesen werden (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100006.X00

Im RIS seit

16.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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