TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/18 90/12/0154

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
72/01 Hochschulorganisation;
72/16 Sonstiges Hochschulrecht;

Norm

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §1 Abs1;
GehG 1956 §1 Abs1;
GehG 1956 §51 Abs1;
GehG 1956 §51;
GehG 1956 §55 Abs1;
UOG 1975 §23 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Dr. NN in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 28. Februar 1990, Zl. 68 158/40-15/89, betreffend Kollegiengeldabgeltung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bundeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Universität X. Als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 wird der Beschwerdeführer im Rahmen des Institutes für Erziehungswissenschaften sowie des Zentrums für das Schulpraktikum zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten der Studierenden, der Abhaltung von Prüfungen bzw. der Mitwirkung daran, herangezogen.

Mit einem an die Universitätsdirektion gerichteten Antrag vom 26. Juni 1989 machte der Beschwerdeführer Kollegiengeldabgeltung für abgehaltene Lehrveranstaltungen vom Sommersemester 1985 bis einschließlich Wintersemester 1988/89 nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen geltend. Er stützte seinen Antrag darauf, daß er als Lektor Lehrveranstaltungen abgehalten habe, die den Anspruch nach § 1 des genannten Gesetzes begründeten, ihm aber das entsprechende Kollegiengeld nicht ausbezahlt worden sei.

Nach einer abschlägigen Antwort der Universitätsdirektion richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde den Antrag vom 5. Dezember 1989 "auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit einer Kollegiengeldabgeltung".

Diesen Feststellungsantrag wertete die belangte Behörde als einen Antrag auf Zuerkennung einer Kollegiengeldabgeltung nach § 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen und wies diesen mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Zur Begründung wird nach Darstellung der Verwendung des Beschwerdeführers im wesentlichen weiter ausgeführt:

Mit der BDG-Novelle (Hochschullehrer-Dienstrecht), BGBl. Nr. 148/1988, die bereits mit 1. Oktober 1988 in Kraft getreten sei, wären die Lehrer, die ausschließlich an den Universitäten verwendet werden, in den Anwendungsbereich des 6. Abschnittes, unter Abschnitt E des besonderen Teiles des BDG 1979 übergeleitet worden. In den §§ 190 ff dieses Gesetzes würden die Dienstpflichten des Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 umschrieben und das Ausmaß der Lehrverpflichtung gesetzlich geregelt. Auf Grund der vorgenannten Übergangsbestimmungen hätte jeder "L 1" Lehrer die Wahl, entweder bei der bisher für ihn festgesetzten und gegenüber der Neuregelung des § 194 Abs. 1 BDG 1979 günstigeren Lehrverpflichtung zu verbleiben oder sich durch schriftliche Erklärung für das neue Recht zu entscheiden. Das Gehalt des Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 bestimme sich nach den §§ 55 ff des Gehaltsgesetzes 1956; Mehrdienstleistungen seien in Form der Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten.

Während also die Frage der Unterrichtsverpflichtung nunmehr im Dienstrecht geregelt sei, enthalte das UOG in seinen §§ 23 und 38 die organisatorische Eingliederung der Bundeslehrer hinsichtlich der Lehrbefugnis, bezogen auf die Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung diese vom zuständigen Kollegialorgan bzw. Bundesministerium beauftragt worden seien.

Mit der Bestellung zum Bundeslehrer an der Universität habe der Beschwerdeführer demnach die Position eines Universitätslektors seit Beginn seiner Verwendung an der Universität erworben, die jedoch ohne Auswirkungen auf seine besoldungsrechtliche Stellung sei.

Für den Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung nach § 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten komme es nämlich auf das Rechtsverhältnis an, das der Abhaltung der Lehrveranstaltungen zugrunde liege. Der Anspruch ein und derselben Person für dieselben Lehrveranstaltungen auf Grund mehrerer gesetzlicher Bestimmungen sei ausgeschlossen, wohl aber könne ein und dieselbe Person für verschiedene Lehrveranstaltungen, z.B. an anderen Universitäten nach Bestellung zum Universitätslektor, auch Kollegiengeldabgeltung nach § 1 des vorher genannten Bundesgesetzes erhalten.

Ein Bundeslehrer also, der auf Grund seiner Lehrbefugnis in Ausübung seiner Dienstpflichten Lehrveranstaltungen abhalte, habe Anspruch auf sein Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956, nicht jedoch auf Kollegiengeldabgeltung nach § 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Kollegiengeldabgeltung nach § 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (BGBl. Nr. 463/1974) durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit §§ 23 Abs. 1 lit. b Z. 3, sub. lit. aa, und § 38 Abs. 1 lit. a UOG verletzt.

Im § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, ist der Personenkreis der Universitätslehrer umschrieben, zu dem mit einer eingeschränkten Unterrichtsbefugnis auch die Universitätslektoren zählen; Bundes- und Vertragslehrer zählen grundsätzlich nach § 38 Abs. 1 leg. cit. zu der zuletzt genannten Gruppe, und zwar nach allen im Beschwerdefall in Betracht kommenden Fassungen des VOG.

Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich um organisationsrechtliche Regelungen, die für sich jedenfalls keinen besoldungsrechtlichen Anspruch vermitteln.

Das Dienstrecht der Beamten im weiteren Sinne ist im BDG 1979, das Besoldungsrecht im Gehaltsgesetz 1956 geregelt. Beide Gesetze bestehen aus einem allgemeinen Teil, der jeweils für alle Beamten gilt, und aus Sonderbestimmungen für die einzelnen Besoldungsgruppen bzw. Verwendungstypen.

Hinsichtlich der Verwendung der Beamten am Arbeitsplatz bestimmt § 36 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in seinem allgemeinen Teil, daß jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist.

Im Sinne dieser Bestimmung wird der Beschwerdeführer an der Universität als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 verwendet. Daß dem Beschwerdeführer ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben an seinem Arbeitsplatz keine weiteren Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich übertragen worden sind, steht außer Streit. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, über die die belangte Behörde abspricht, ist demnach die normale Haupttätigkeit des Beschwerdeführers, die dieser auf seinem Arbeitsplatz zu erbringen hat.

Die finanzielle Abgeltung der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in den Allgemeinen Bestimmungen bzw. für Lehrer im Abschnitt V, §§ 55 ff geregelt. Ein Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.

Die besoldungsrechtlichen Sonderregelungen für Hochschullehrer sind im Abschnitt IV des Gehaltsgesetzes 1956 enthalten. Den Anspruch auf Kollegiengeld für diese Gruppe regelt § 51 Abs. 1 leg. cit. wie folgt:

"Ordentlichen und außerordentlichen Universitätsprofessoren sowie Universitätsassistenten, die zur verantwortlichen Mitarbeit bei Lehrveranstaltungen herangezogen werden (§ 184 Abs. 2 BDG 1979), gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen."

Diese Bestimmung, aber auch der gesamte Abschnitt IV des Gehaltsgesetzes 1956 zeigen, daß der Gesetzgeber des Gehaltsgesetzes im Gegensatz zum Universitätsorganisationgesetz von einem auf Universitätsprofessoren und Universitätsassistenten beschränkten Hochschullehrerbegriff ausgeht.

Der Beschwerdeführer stützt seinen geltend gemachten Anspruch weder auf eine Regelung des allgemeinen Teiles des Gehaltsgesetzes 1956 noch auf eine solche aus den Sonderbestimmungen für Lehrer. Er sieht vielmehr seinen Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung im § 1 des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1974, über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, in der Fassung BGBl. Nr. 657/1987, begründet.

§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. lauten:

"(1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung, wenn

a)

für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und

b)

an diesen Lehrveranstaltungen wenigstens drei Studierende durchgehend teilgenommen haben, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelte.

(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die Abhaltung einer Lehrveranstaltung in der Dauer einer Semester-Wochenstunde beträgt ein Sechstel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung."

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der vorher genannten Novelle BGBl. Nr. 657/1987 (vgl. 255 der Beilagen, XVII. GP) wird - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - ausgeführt:

"Die Bestimmung des § 1 bezieht sich nach wie vor auf Personen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen ... Es kommt somit auf das Rechtsverhältnis an, das der Abhaltung der Lehrveranstaltung zugrundeliegt; ...."

Ungeachtet der unzutreffenden Formulierung im ersten Satzteil der vorher wiedergegebenen Erläuterungen - "in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehend" trifft jedenfalls nicht für emeritierte Universitätsprofessoren zu - zeigt doch die mit § 1 Abs. 1 leg. cit getroffene Abgrenzung des Personenkreises, daß der Anspruch auf Kollegiengeld nach dieser Norm, und zwar auch nach der Stammfassung BGBl. 463/1974, nur für Personen vorgesehen ist bzw. war, denen die Abhaltung der Lehrveranstaltung nicht als eine aus ihrem Dienstverhältnis folgende Dienstpflicht zukommt. Soferne für den zuletzt umschriebenen Personenkreis ein Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung besteht, leitet sich dieser aus den Sonderbestimmungen des Gehaltsgesetzes für Hochschullehrer, nämlich aus dem vorher wiedergegebenen § 51 des Gehaltsgesetzes 1956, ab.

Da der Beschwerdeführer im Sinne des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zu den Hochschullehrern zu zählen ist, sondern der Besoldungsgruppe "Lehrer" angehört und die Betreuung der von ihm als Anspruchsgrundlage geltend gemachten Lehrveranstaltungen zu seinen Dienstpflichten zählt, besteht kein Anspruch für ihn auf Kollegiengeldabgeltung im Sinne des Beschwerdepunktes, ungeachtet dessen, daß er im Sinne des Universitätsorganisationsgesetzes dem Personenkreis der Hochschullehrer zuzuzählen ist. Hinsichtlich dieser im wesentlichen systematischen Überlegungen ergibt sich auch keine andere Betrachtung durch die in dem in Frage stehenden Zeitraum eingetretenen Gesetzesänderungen.

Die Beschwerde mußte daher bereits auf Grund der vorstehenden Überlegungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120154.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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