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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des OS in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. August 1991, Zl. 4.318.028/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer - ein rumänischer Staatsangehöriger - reiste am 12. Juli 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 15. Juli 1991 Asylantrag. Bei seiner Einvernahme am 16. Juli 1991 brachte der Beschwerdeführer vor, von 1978 bis 1989 sei er Mitglied der kommunistischen Jugendorganisation "UTC" gewesen. Er sei von seinen Eltern im penticostalen Glauben erzogen worden. Von September 1983 bis Jänner 1984 habe er studiert, doch sei er wegen seiner Religion aus der Schule verwiesen worden. Vom 17. bis 22. Dezember 1989 habe er in Timisoara an Demonstrationen teilgenommen. Im Oktober 1990 sei der Beschwerdeführer in Ungarn gewesen und habe versucht, nach Österreich zu gelangen; die ungarischen Behörden hätten ihn jedoch nach Rumänien abgeschoben. Im Februar 1991 sei er als Zeuge bei Gericht vorgeladen worden und habe dort gegen einen ehemaligen Angehörigen der Securitate ausgesagt. Nach seiner Aussage sei er von einem ehemaligen Milizbeamten gewarnt worden, daß er wegen seiner Aussage Schwierigkeiten bekommen und seine Wohnung verlieren werde. Bisher habe er seine Wohnung jedoch nicht verloren. Als er im April 1991 seinen Sohn, der an einem Augenfehler leide, im Militärkrankenhaus behandeln habe lassen wollen, weil es dort entsprechende Spezialisten gebe, sei sein Sohn nicht im Krankenhaus aufgenommen worden. Im März 1991 sei er von einigen Zivilisten auf der Straße "angefallen" und verprügelt worden; dabei habe er nur Prellungen erlitten. Diesen Vorfall habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht, die jedoch nicht entgegengenommen worden sei. Es sei ihm dabei erklärt worden, er solle die Leute ausfindig machen und zur Polizei bringen, dann würde man die Anzeige entgegennehmen. Obwohl seit der Revolution die penticostale Religion in Rumänien erlaubt sei, könne man diese Religion nicht frei ausüben, weil die Regierung die Religionen gegeneinander aufhetze. Dem Beschwerdeführer selbst sei jedoch nichts geschehen. Auf seiner Reise nach Österreich sei er durch Jugoslawien gekommen, habe aber dort nicht um Asyl angesucht, weil dort Krieg herrsche.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. Juli 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen die selben Argumente wie im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vorbrachte.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht möglich gewesen, glaubhaft darzutun, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, die sich auf Umstände beziehen müsse, die im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Heimatland lägen, außerhalb seines Heimatlandes befinde. Angesichts der gegenwärtig in Rumänien herrschenden politischen und wirtschaftlichen Umstände bestünde kein Anlaß, an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz zu zweifeln; hingegen müßte dem darüber hinausgehenden Vorbringen in der Berufung die Glaubwürdigkeit versagt bleiben. Erfahrungsgemäß machten nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kämen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz würden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er in seinem Heimatland vor seiner Ausreise einer konkreten, im Sinne der Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht als Flüchtling anerkannt zu werden, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz) in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der bezeichneten Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zlen. 90/01/0229, 0230 und die dort zitierte Judikatur). Die belangte Behörde war daher entgegen den Beschwerdeausführungen nicht verhalten, Ermittlungen über die "politischen Verhältnisse in Rumänien" durchzuführen und "Verfolgungsberichte internationaler Flüchtlingsorganisationen" einzuholen.
Der Beschwerdeführer erblickt im Fehlen von Feststellungen im angefochtenen Bescheid eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieser Vorwurf ist berechtigt, doch im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht wesentlich:
Es ist richtig, daß die belangte Behörde weder das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz noch das Berufungsvorbringen wiedergegeben hat, doch ist sie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in weiterer Folge eingegangen und hat dieses zunächst dahin rechtlich beurteilt, daß daraus keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Konvention zu erkennen sei und hat dem über das Vorbringen vor der ersten Instanz Hinausgehenden in der Berufungsschrift die Glaubwürdigkeit versagt.
Es bleibt daher zu prüfen, ob die rechtliche Beurteilung jenes Vorbringens des Beschwerdeführers, das die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, frei von Rechtsirrtum ist.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Behörde erster Instanz und in der Berufung als wesentlichen Fluchtgrund angegeben, von ihm unbekannten Zivilisten auf offener Straße verprügelt worden zu sein. Schon nach dem Wortlaut der Konvention muß die Verfolgung von den staatlichen Behörden ausgehen. Diese gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tätlichkeiten sind, wie aus seinem Vorbringen eindeutig ersichtlich ist, nicht von den staatlichen Behörden ausgegangen. Daß der Beschwerdeführer aus Gründen der Konvention durch Zivilisten verprügelt worden wäre, hat er selbst nicht behauptet. Die von ihm behauptete Verweisung von der Schule wegen seines Glaubens im Jahre 1983 steht in keinem zeitlichen Naheverhältnis zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer hat überdies betont, daß ihm wegen seiner Religionszugehörigkeit "nichts geschehen" sei. Mit seinem weiteren Vorbringen in der Berufung, die derzeitige Politik in seinem Heimatlande sei dieselbe wie unter der Zeit Ceaucescus, vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Konvention darzutun. Ebensowenig vermögen die mit der Berufung vorgelegten Fotos über die Revolution im Dezember 1989 für sich allein keinen Beweis für eine Verfolgung des Beschwerdeführers liefern, hat doch der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der Behörde erster Instanz noch in der Berufung behauptet, wegen der Teilnahme an den Demonstrationen, die zur Revolution führten, von den staatlichen Behörden verfolgt worden zu sein.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010163.X00Im RIS seit
18.12.1991