TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/18 91/02/0100

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §39a;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des E in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. April 1991, Zl. Ib-182-109/90, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 24. April 1990 um 0.15 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer näher beschriebenen Straße gelenkt und habe trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein geschultes und ermächtigtes Organ am selben Tag um 0.38 Uhr auf dem Gendarmerieposten B. die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, indem er lediglich einen gültigen Versuch beim Alkomaten durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 18. Juni 1991, B 558/91, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, bringt zunächst vor, auf Grund seiner unzureichenden Sprachkenntnisse wäre es erforderlich gewesen, anläßlich der "Beanstandung" durch die einschreitenden Gendarmeriebeamten einen Dolmetscher beizuziehen; in Ermangelung einer unmißverständlichen Aufforderung in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache habe dieser daher nicht schuldhaft die Vornahme der Überprüfung der Atemluft verweigert. Dem ist entgegenzuhalten, daß es für die Frage, ob eine Person der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um die Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests zu verstehen und entsprechend zu reagieren, nicht darauf ankommt, daß sie einwandfrei Deutsch spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/03/0154). Diese hinreichenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde auf Grund der diesbezüglichen Aussage des als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten R. über die mit dem Beschwerdeführer anläßlich des Vorfalles geführten Gespräche durchaus als gegeben erachten. Selbst der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren eingeräumt, daß er "gebrochen Deutsch radebrechen" könne. Im übrigen sei der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erfassen der Bedeutung der Aufforderung zur Atemluftprobe darauf verwiesen, daß auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1990, Zl. 90/18/0184).

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung der Einvernahme von weiteren Zeugen: Was zunächst die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des zweiten, bei der Amtshandlung anwesenden Gendarmeriebeamten anlangt, so genügt der Hinweis, daß der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Beweisthema nicht angeführt hat. Die Einvernahme der bei der "Beanstandung" des Beschwerdeführers anwesenden weiblichen Person zur "Trinkverantwortung" des Beschwerdeführers war aber schon deshalb entbehrlich, weil es hier um die Frage eines allfälligen "Nachtrunkes" durch den Beschwerdeführer ging, es aber der ständigen hg. Rechtsprechung entspricht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0162), daß mit der Begründung, nach Beendigung der Lenkertätigkeit Alkohol zu sich genommen zu haben, die Vornahme der Atemluftprobe nicht verweigert werden darf. Zu den Angaben dieser weiblichen Person gegenüber den Gendarmeriebeamten sei im übrigen vermerkt, daß es der Verwertung dieser Angaben im Hinblick auf die Lenkertätigkeit des Beschwerdeführers gar nicht bedurfte, weil der Beschwerdeführer diesen Umstand anläßlich der Amtshandlung ohnedies zugegeben hatte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm behauptete Unzulässigkeit der Verwertung eines Beweises vom Hörensagen geht daher - abgesehen davon, daß er sich damit in Widerspruch zur hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0151) setzt - ins Leere.

Mit der Verfahrensrüge, der Beschwerdeführer hätte eingeladen werden müssen, bei der Einvernahme des Zeugen R. anwesend zu sein und Fragen zu stellen, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage; diesbezüglich genügt es aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa auf das hg. Erkenntnis vom 29. September 1989, Zl. 89/18/0086, zu verweisen. Weiters wird durch die Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG der Behörde weder die Pflicht eingeräumt, anläßlich der Gewährung des Parteiengehörs darauf zu verweisen, daß dieses nunmehr "abschließend" sei, noch ist die Behörde gehalten - sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein -, anläßlich der Gewährung des Parteiengehörs ausdrücklich auf die Vorschrift des § 45 (Abs. 3) AVG hinzuweisen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit Alkotest Verweigerung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020100.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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