TE Vwgh Beschluss 1992/1/20 92/18/0013

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §42 Abs3;
AVG §56;
AZG §7 Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache der D-GmbH in Z, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. November 1991, Zl. 62.100/42-3/91, betreffend Bewilligung nach dem Arbeitszeitgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 1991 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1991 eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit zu bewilligen, gemäß § 7 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes abgewiesen.

Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde ist nicht zulässig:

Gemäß § 7 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes kann das Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine über das Ausmaß der Abs. 1 bis 3 hinausgehende Arbeitszeitverlängerung bewilligen. Eine Tagesarbeitszeit über zehn Stunden kann das Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem behaupteten Recht verletzt sein kann, (auch) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ankommt, dafür spricht nicht nur der

Wortlaut des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (arg.: "... verletzt zu

sein"), sondern auch die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG, der sich entnehmen läßt, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 27. Februar 1991, Zl. 89/03/0200).

Die Erteilung einer Bewilligung nach § 7 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der angefochtene Bescheid erging über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine Bewilligung für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1991 zu erteilen. Diese Frist war aber in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof bereits abgelaufen. Schon aus diesem Grunde mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, der Beschwerdeführerin die angestrebte Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen (vgl. auch dazu sinngemäß den zitierten hg. Beschluß vom 27. Februar 1991).

Die vorliegende Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftAllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180013.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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