TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/20 91/19/0211

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ArbIG 1974 §9 Abs2;
ARG 1984 §3 Abs4;
AZG §4 Abs3;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/19/0238 E 20. Jänner 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Mai 1991, Zl. MA 63-K 71/90/Str und Zl. MA 63-K 73/90/Str, betreffend Einstellung von Strafverfahren wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (mitbeteiligte Partei: K in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0214, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG).

Wie dort waren auch die hier angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in wesentlichen Punkten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. W i e n , am 20. Jänner 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190211.X00

Im RIS seit

11.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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