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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Eingabe des Herrn Dr. H in M, vom 5. Dezember 1991, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 29. Oktober 1991, Zl. 91/05/0128, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des nunmehrigen Einschreiters gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. April 1991, Zl. R/1-89148, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, als unbegründet abgewiesen.
Mit der vorliegenden Eingabe bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, daß er die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu teilen vermöge. Überdies wird ausgeführt, daß eine "Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken" sei.
Diese Eingabe war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf vorgesehen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 326, zitierte Judikatur). Eine Wiederaufnahme ist nur bei Vorliegen eines der im § 45 Abs. 1 angeführten Wiederaufnahmegründe zu bewilligen, wofür aber das in der vorliegenden Eingabe erstattete Vorbringen keine Anhaltspunkte enthält.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050227.X00Im RIS seit
21.01.1992