TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/21 91/11/0142

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §35 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des R U in H, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. September 1991, Zl. 11-39 U 9-91, betreffend Aussetzung des Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. Juni 1991 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. September 1991 wurde gemäß § 38 AVG das gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz als Vorstellungsbehörde anhängige Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung bis zur Beurteilung der Frage seiner Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Vorliegens einer verwertbaren Entscheidung eines bei der genannten Erstbehörde anhängigen, näher bezeichneten Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt (Spruchteil I). Weiters wurde der Antrag auf Wiederausfolgung "des entzogenen Führerscheines" gemäß § 57 Abs. 2 AVG abgewiesen (Spruchteil II).

Lediglich gegen den Spruchteil I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht mit Recht eine Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geltend, weil hiefür gemäß § 123 Abs. 1 KFG 1967 in zweiter Instanz der Landeshauptmann von Steiermark - und nicht die Steiermärkische Landesregierung, der im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung im Sinne der Art. 102 Abs. 1, 103 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG keine Zuständigkeit zukommt - zuständig gewesen wäre.

Da sich somit schon aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, daß die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, ist er - im Umfang seiner Anfechtung - gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, zumal dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen wären und die belangte Behörde innerhalb der ihr gesetzten Frist nichts vorgebracht hat, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen. Zu bemerken ist, daß sich die belangte Behörde selbst nach Ablauf dieser Frist hiezu nicht geäußert hat und auch mangels eines sonstigen Anhaltspunktes nicht davon ausgegangen werden kann, daß der angefochtene Bescheid etwa behoben oder berichtigt (vgl. zu der letztgenannten Möglichkeit den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A) worden wäre.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110142.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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