TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/21 91/05/0087

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §1 Abs1;
BauO NÖ 1976 §1 Abs2;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §61 Abs1;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde

1. des GN und 2. der BN in M, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 1990, Zl. R/1-V-90103, betreffend Versagung einer Baubewilligung und Abtragungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 12. Juni 1989 wurde von der Baubehörde festgestellt, daß die Beschwerdeführer auf dem Dach ihres auf dem Grundstück Nr. 361/6, KG M, befindlichen Einfamilienhauses straßenseitig eine Satellitenantenne angebracht hatten. Mit Schreiben vom 19. Juni 1989 zeigten die Beschwerdeführer dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde an, daß sie auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Satellitenantenne installiert hätten. Die Satellitenantenne war auf einem verzinkten, 4 m langen Eisenmast mit einem Durchmesser von 76 mm und einer Wandstärke von 4 mm montiert. Der Mast führte vom Fußboden des Obergeschoßes durch das Dach und war an eine Konsole angeschweißt und mit Spezialschrauben an der Hauptmauer befestigt. Die Antenne selbst hatte einen Durchmesser von 148 cm. Mit Schreiben vom 23. Juni 1989 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführern mit, die Baubehörde sei zur Auffassung gekommen, daß das angezeigte Bauvorhaben einer Baubewilligung bedürfe. Eine Stellungnahme des Sachverständigen D.I.W.T. vom 23. Juni 1989, wonach die Aufstellung derartiger Antennen wegen der Frage der Einfügung in das Ortsbild und der statischen Verankerung einer Bewilligung der Baubehörde bedürfe, wurde dem Schreiben beigelegt. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, daß ihre Bauanzeige als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung behandelt werde. An Beilagen seien drei Pläne und drei Baubeschreibungen nachzureichen.

Nach Vorlage der angeforderten Unterlagen wurde am 8. September 1989 von der Baubehörde erster Instanz eine Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung hat der Bausachverständige in einem Gutachten nach Beschreibung der örtlichen Situation und der Satellitenanlage ausgeführt, abgesehen von der Standsicherheit sei die Frage der Einfügung des zu genehmigenden Bauvorhabens in das Ortsbild zu prüfen. Die gegenständliche Fernseh-Satellitenanlage sei die einzige dieser Art in M, zumindest die einzige von der Straße aus sichtbare. Die Antennenanlage überrage die Dachfläche insgesamt um ca. 2 m, wobei die tellerförmige Antenne in Richtung Süden gerichtet, jedoch durch einen motorischen Antrieb in östlicher und westlicher Richtung schwenkbar sei. Die Antennenfläche sei weiß und trage eine Aufschrift in blauer Schrift. Die weiße, tellerförmige Antenne mit einem Durchmesser von 1,48 m, montiert auf einem Stahlrohr und auf der gegen die Straße gerichteten Dachfläche situiert, störe das durch eine einheitliche, ebenerdige Bebauung geprägte ruhige Ortsbild eindeutig. In diesem Straßenzug bestünden keine annähernd vergleichbaren Aufbauten, sodaß die Antenne bereits aus diesem Grunde geeignet sei, das Ortsbild zu prägen. Schon wegen der Proportionen, der eigenartigen Bauform und insbesondere wegen der Lage auf der straßenseitigen Dachfläche, sei die Antenne als maßgebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes zu werten.

Mit Bescheid vom 8. September 1989 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung gemäß § 92 Abs. 2 und § 100 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. 8000-8, versagt. Gleichzeitig wurde gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a leg. cit. der Abbruch der Satellitenantenne innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides angeordnet. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung hat die Baubehörde weitere Gutachten eingeholt. Im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen D.I.O.S. vom 11. Jänner 1990 wurde ausgeführt, die errichtete Antenne sei vom gesamten Bereich der L-Gasse aus, aber auch von verschiedenen Bereichen der anschließenden Seitenstraßen sichtbar und störe das sonst harmonische Ortsbild dieses Ortsteiles. Für die Beurteilung des Einflusses der Antenne auf das Ortsbild sei die Höhe der in M befindlichen Gebäude nicht maßgebend. In einem Gutachten vom 1. Februar 1990 erklärte ein Sachverständiger für Elektro- und Fernmeldetechnik, daß mit einer Antennenmontage auf der gartenseitigen Dachfläche oder im Garten (ohne Störung des Ortsbildes) ein Satellitenempfang möglich wäre.

Nachdem diese Gutachten den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden waren und sie dazu eine Stellungnahme abgegeben hatten, wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 9. Mai 1990 die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 8. September 1989 ab.

Der dagegen eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21. Dezember 1990 keine Folge. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 (BO) bedürfe die Errichtung von Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten, einer Bewilligung der Baubehörde. Für den vorliegenden Fall einer Satellitenempfangsantenne mit den gegebenen Ausmaßen, die auf dem Dach befestigt werden solle, sei die Bewilligungspflicht zu bejahen. In einem solchen Fall sei sowohl denkbar, daß durch eine unsachgemäße Montage eine Gefährdung von Personen oder Sachen eintreten könnte, als auch, daß das Orts- und Landschaftsbild dadurch gestört werden könne. Fragen, die die baubehördliche Bewilligungspflicht begründen (statische Sicherheit, Orts- und Landschaftsbild) dürften bei der Bewilligung nach dem Fernmeldegesetz nicht mitbehandelt werden, sodaß ein verfassungswidriger Eingriff in eine Bundeskompetenz nicht in Betracht komme. Die Bewilligung einer Fernsehempfangsanlage durch die Fernmeldebehörde vermöge eine baubehördliche Bewilligung der Anlage nicht zu ersetzen. Den eingeholten Gutachten sei eindeutig zu entnehmen, daß die gegenständliche Satellitenanlage in der bestehenden Ausführung dem Ortsbild widerspreche. Sie sei nämlich die einzige sichtbare derartige (straßenseitige) Anlage im gesamten Ort. Aufgrund ihrer Dimensionen stelle sie auch nach Ansicht der belangten Behörde eine erhebliche Störung des Ortsbildes dar. Sowohl im Bauverfahren erster Instanz als auch in zweiter Instanz seien die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Bewilligung eines abgeänderten Projektes hingewiesen worden. Die Beschwerdeführer seien jedoch mit einer gartenseitigen Errichtung der Satellitenanlage nicht einverstanden gewesen. Da die Baulichkeit ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei und die fehlende Baubewilligung (auch nachträglich) nicht erteilt werden durfte, weil das Bauvorhaben wegen Widerspruches zum Ortsbild nicht zulässig sei, habe die Baubehörde zu Recht die Entfernung der Satellitenanlage angeordnet.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 1991, Zl. B 165/91-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zusammengefaßt bringen die Beschwerdeführer vor, die gegenständliche Anlage sei nicht bewilligungspflichtig, weil es zu ihrer Herstellung keines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bedürfe. Aber selbst dann, wenn es sich bei der angebrachten Parabolantenne um eine Anlage im Sinne der Bauordnung für Niederösterreich handle, könne dies den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil zu gereichen. § 92 NÖ BO sehe nur eine Bewilligungspflicht vor, keineswegs aber habe der Gesetzgeber vorgesehen, daß bei Beeinträchtigung des Ortsbildes die Baubewilligung zwingend zu versagen sei. Die belangte Behörde stütze die Abweisung der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde ausschließlich auf die Bebauungsvorschriften der mitbeteiligten Gemeinde aus dem Jahre 1963, die als Verordnung anzusehen seien. Als grober Verfahrensmangel wurde gerügt, daß zur Bauverhandlung keine Anrainer geladen wurden.

Zur grundsätzlichen Frage, ob die Baubehörde zur Bewilligung einer Parabolantenne überhaupt zuständig ist, ist auszuführen: Die Meinung, wonach im Hinblick auf die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG (Fernmeldewesen) und die vom Verfassungsgerichtshof angeblich noch jetzt vertretene "Wesenstheorie" eine baubehördliche Bewilligungspflicht derartiger Anlagen auszuschließen sei, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht:

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist davon auszugehen, daß das Post- und Fernmeldewesen (früher: "Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen") nach Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, dagegen der Schutz des Ortsbildes als zum Baurecht gehörig nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist, wobei die Vollziehung einer Angelegenheit der örtlichen Baupolizei - ausgenommen Fälle nach Art. 15 Abs. 5 B-VG - nach Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, aus der Anfügung des Wortes "Wesen" an den eine bestimmte Materie bezeichnenden Ausdruck (z.B. Zollwesen, Paßwesen, Forstwesen) in den Kompetenzartikeln ergebe sich, daß das gesamte Verwaltungsgebiet aus der allgemeinen Länderkompetenz herausgenommen sei, sodaß bei einer scheinbaren Überschneidung von Bundes- und Landeskompetenzen auf dem betreffenden Gebiet für eine Landeszuständigkeit kein Raum bleibt (siehe insbesondere das Erkenntnis vom 5. Oktober 1951, Slg. 2192) - Wesenstheorie. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch bei Kompetenzen nach Art. 10 Abs. 1 B-VG die Auffassung vertreten, daß aus dem Gebrauch des Wortes "Wesen" allein noch nicht der Schluß gezogen werden kann, der Verfassungsgesetzgeber habe mit dem die Materie bezeichnenden Wort mehr umschreiben wollen, als nach der durch die Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzregelung gegebenen Ausprägung des Begriffes damals darunter verstanden wurde (vgl. VfSlg. 4206, 4348, 5833, 7169, u. a.).

Ganz allgemein versteht ja der Verfassungsgerichtshof die in den Kompetenzartikeln verwendeten Ausdrücke, sofern sich aus dem B-VG nichts anderes ergibt, in der Bedeutung, die ihnen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzartikel nach dem Stande der Rechtsordnung zugekommen ist (vgl. VfSlg. 2005, 5748, u.a.) - Versteinerungstheorie. Diese Versteinerungstheorie schließt aber nicht aus, auf einem bestimmten Rechtsgebiet neue Regelungen zu erlassen, diese müssen allerdings nach ihrem Inhalt dem betreffenden Sachgebiet angehören (vgl. VfSlg. 2658, 5748, u.a.).

Der Verfassungsgerichtshof hat weiters in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Zuordnung einer Materie zu einem Kompetenztatbestand es nicht ausschließt, bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten zu regeln (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 11. Jänner 1963, Slg. 2348, vom 8. März 1978, Slg. 8269, u. a.) - Gesichtspunktetheorie.

Der Verfassungsgerichtshof hat schließlich die Auffassung vertreten, daß der Gestaltungsfreiraum des Bundesgesetzgebers insoweit eingeschränkt ist, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität landesgesetzlicher Regelungen darstellen, was auch umgekehrt für den Landesgesetzgeber gilt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. Dezember 1984, Slg. 10292) - Berücksichtigungstheorie.

Die Schwierigkeit in der Auslegung von Kompetenztatbeständen unter Beachtung der aufgezeigten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht nun darin, daß die aufgezeigten, vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Theorien keine eindeutigen Kriterien der Abgrenzung erkennen lassen, was zu durchaus unterschiedlichen Auslegungsergebnissen führen kann (vgl. etwa Funk, Das System der Kompetenzverteilung im Lichte der Verfassungsrechtsprechung, und Funk, Leistungsmängel der bestehenden Kompetenzverteilung in:

Neuordnung der Kompetenzverteilung in Österreich. Letztlich entscheidet über die Frage, was in conreto rechtens ist, der zur Auslegung der Kompetenzartikel (primär) zuständige Verfassungsgerichtshof im Einzelfall. Die im Beschwerdefall zu lösende Frage war zwar insofern Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, als dieser die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, ohne allerdings auf die Auslegung der Kompetenztatbestände einzugehen, sodaß der Verwaltungsgerichtshof unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Frage zu beantworten hat, ob hier ein Anwendungsfall der sogenannten Wesenstheorie gegeben ist. Hiebei wird auch zu beachten sein, daß die Kompetenztatbestände der Art. 10 bis 12 B-VG gegenüber der allgemeinen Zuständigkeit der Länder nach Art. 15 B-VG im Sinne des föderalistischen Prinzips der Bundesverfassung (Art. 2) im Zweifel einschränkend auszulegen sind (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1956, Slg. 2977).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1951, Slg. 2192, ausgesprochen, daß die Errichtung von Anlagen zum Zwecke der Luftfahrt nur einer luftfahrtbehördlichen, jedoch keiner baubehördlichen Bewilligung bedarf.

Der Verfassungsgerichtshof hat aber andererseits eine Anwendung der Wesenstheorie in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1973, Slg. 7169, entgegen der Ansicht des damals antragstellenden Verwaltungsgerichtshofes abgelehnt und ausdrücklich betont, daß das Wort "Wesen" nicht gegen eine Landeskompetenz spricht (Morscher hat bei Besprechung dieser Entscheidung das Abgehen von der Wesenstheorie begrüßt, ÖJZ 1975, S. 643). Auch in seinem Erkenntnis vom 11. März 1968, Slg. 5672, hat der Verfassungsgerichtshof dargelegt, daß der Kompetenztatbestand "Bergwesen" nicht dazu ermächtigt, die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung und zum Betrieb von Bergwerksanlagen derart ausschließlich zu regeln, daß einer ansonsten zuständigen Behörde des Landesvollziehungsbereiches die Möglichkeit genommen werde, ein (zusätzliches) Verfahren nach Landesvorschriften durchzuführen.

In seinem Erkenntnis vom 11. März 1976, Slg. 7759, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Regelung des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung zum Bereich des Baurechtes gehöre. Der Gerichtshof hat damals geprüft und festgestellt, daß Ansätze zur Erlassung von Vorschriften auf diesen Gebieten die meisten der im Versteinerungszeitpunkt in Geltung gestandenen Bauordnungen enthalten haben. Andererseits ergebe sich aus den am 1. Oktober 1925 in Geltung gestandenen und den Umfang des Kompetenztatbestandes "Denkmalschutzes" im Sinne des Erkenntnisses Slg. 4680 umschreibenden Vorschriften, daß bei der Heraushebung der Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit auf dem Gebiete des Denkmalschutzes aus der allgemeinen Länderzuständigkeit und bei der Zuweisung dieser Zuständigkeiten an den Bund (Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG) die Regelung des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung nicht umfaßt gewesen sei.

Besondere Bedeutung kommt noch dem Kompetenzfeststellungserkenntnis vom 2. März 1970, Slg. 6137, zu. Der Verfassungsgerichtshof stellte damals fest, daß die gesetzliche Verpflichtung, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes falle, dagegen die Landesgesetzgebung berechtigt sei, anzuordnen, wo diese Briefkästen vorzusehen seien.

Die zuletzt genannten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes führen in ihrer Zusammenschau unter Beachtung des föderalistischen Prinzips zu dem Ergebnis, daß hier im Rahmen der Auslegung des Kompetenztatbestandes "Fernmeldewesen" kein Anwendungsfall der Wesenstheorie gegeben ist. Sowohl die Versteinerungstheorie als auch die Gesichtspunktetheorie führten zu dieser Auslegung, die Berücksichtigungstheorie ist hier nicht zu beachten. Die Bewilligungspflicht einer Satellitenanlage nach dem Fernmeldegesetz steht sohin der Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde nicht entgegen.

Zu prüfen war die weitere Frage, ob der NÖ Landesgesetzgeber für einen Fall der vorliegenden Art Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Bauordnung bestimmt hat. Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für bauliche Vorhaben aller Art ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck. Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. werden durch dieses Gesetz weder die Zuständigkeit des Bundes noch jene Vorschriften berührt, wonach für ein bauliches Vorhaben eine andere Bewilligung zu erwirken ist. Der NÖ Landesgesetzgeber hat also ganz allgemein, ohne Beschränkungen zu nennen (anders etwa § 2 der Kärntner Bauordnung), bauliche Vorhaben aller Art dem Geltungsbereich der Bauordnung unterstellt.

Es folgt daraus, daß es sich bei den Bestimmungen der §§ 92 Abs. 1 Z. 2 und 100 Abs. 2 BO um unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung erlassene Regelungen auf dem Gebiete des Baurechtes handelt, zu deren Erlassung die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG gegeben ist. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1991, Zl. B 165/91-3, mit dem dieser Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BO bedarf die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen als von Gebäuden, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten, einer Bewilligung der Baubehörde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 30. April 1985, Zl. 85/05/0007, und vom 17. November 1987, Zl. 87/05/0143, ausgesprochen, daß nicht alles, was von Menschenhand angelegt wurde, bewilligungspflichtig ist, und nur jene Anlagen einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sind. Im vorliegenden Fall kann es angesichts der Ausmaße und der Form der Parabolantenne keinem Zweifel unterliegen, daß auch aus statischen Gründen für die Befestigung dieser Antenne ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufstellung von einem Elektriker oder einem anderen Gewerbetreibenden durchgeführt wurde. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1978, Slg. N.F. Nr. 9657/A, ausgeführt, daß die Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden muß, wenn eine Anlage nach den Regeln der technischen Wissenschaften einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören. Zutreffend sind daher sowohl die Gemeindebehörden als auch die Gemeindeaufsichtsbehörde davon ausgegangen, daß die vorliegende Anlage gemäß § 92 BO der Bewilligungspflicht unterliegt.

Gemäß § 100 Abs. 2 BO ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die Ausführung des Vorhabens Bestimmungen unter anderem dieses Gesetzes, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes über die Zulässigkeit von Bauführungen auf Flächen mit bestimmten Widmungs- und Nutzungsarten sowie über Vorbehaltsflächen von Bausperren verletzt werden. Nach § 61 Abs. 1 BO dürfen Vorhaben, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, das Orts- und Landschaftsbild nicht stören. Bei Störung des Orts- oder Landschaftsbildes durch ein Bauvorhaben würde daher die Ausführung des Vorhabens Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung verletzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Beantwortung der Frage, ob ein Bauwerk geeignet ist, das Ortsbild zu beeinträchtigen, der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf. Hiebei obliege es dem Sachverständigen, aufgrund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Der Befund habe alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten im eigentlichen Sinn erforderlich sind. Dieses Urteil müsse so begründet sein, daß es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 87/05/0061, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, wurden schon von den Gemeindebehörden Gutachten von Amtssachverständigen hinsichtlich der Wirkung der Antenne auf das Ortsbild eingeholt. In diesen Gutachten ist übereinstimmend und schlüssig ausgeführt worden, daß die Antenne schon wegen ihrer Größe und Form eine negative Wirkung auf das Ortsbild ausübt. Diesen Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zu Recht konnte daher die belangte Behörde davon ausgehen, daß eine Beeinträchtigung des Ortsbildes gegeben sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Beeinträchtigung des Ortsbildes allein ein hinreichender Grund für die Versagung der nachträglichen Baubewilligung.

Das Beschwerdevorbringen, die Versagung der Baubewilligung sei nur auf die Bebauungsvorschriften der mitbeteiligten Gemeinde gestützt worden, widerspricht der Aktenlage.

Mit dem Beschwerdevorbringen, zur Bauverhandlung seien keine Anrainer geladen worden, vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Anrainer können in der Bauverhandlung nur eine allfällige Verletzung ihrer Rechte durch das Bauvorhaben geltend machen. Inwieweit die Behörde durch die Beiziehung von Anrainern zu einer Verhandlung über ein Bauvorhaben, dessen Bewilligung wegen einer Beeinträchtigung des Ortsbildes versagt wird, zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben auch keinen Erklärungsversuch in dieser Hinsicht unternommen. Durch das Unterbleiben der Ladung von Anrainern würden jedenfalls keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt.

Da die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Parabolantennenanlage in den Gutachten der Amtssachverständigen schlüssig dargetan wurde, wurden die Beschwerdeführer durch die Versagung der nachträglichen Baubewilligung in keinem Recht verletzt.

Zu Recht hat die Baubehörde gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a BO die Entfernung dieser Parabolantenne angeordnet, weil die bauliche Anlage ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden war und die fehlende Bewilligung nicht erteilt werden konnte.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050087.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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