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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH - Einstellung des Verfahrens; kein KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. November 1988, Zl. 88/06/0138, den auch in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den im §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 9427/1982; VfGH 27.2.1987, B818/86).
Das Verfahren war daher einzustellen.
Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG, der für den Fall der Einstellung des Verfahrens einen Kostenersatz nur dann vorsieht, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht oder von einer Partei klaglos gestellt wird. Keines von beiden ist hier der Fall (s. auch dazu zB VfSlg. 9427/1982).
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1256.1988Dokumentnummer
JFT_10109387_88B01256_00