Norm
AußStrG 2005 §78 Abs2Rechtssatz
Für einen Antrag auf Löschung einer Streitanmerkung (hier nach § 27 Abs 2 WEG) gebührt – sofern sich der Gegner nicht ausnahmsweise beteiligt – kein Kostenersatz.Für einen Antrag auf Löschung einer Streitanmerkung (hier nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG) gebührt – sofern sich der Gegner nicht ausnahmsweise beteiligt – kein Kostenersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2026:RWZ0000248Im RIS seit
12.06.2026Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026