RS OGH 2026/6/8 34R40/26y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2026
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Norm

AußStrG 2005 §78 Abs2
WEG 2002 §27 Abs2
GBG §65 Abs1

Rechtssatz

Für einen Antrag auf Löschung einer Streitanmerkung (hier nach § 27 Abs 2 WEG) gebührt – sofern sich der Gegner nicht ausnahmsweise beteiligt – kein Kostenersatz.Für einen Antrag auf Löschung einer Streitanmerkung (hier nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG) gebührt – sofern sich der Gegner nicht ausnahmsweise beteiligt – kein Kostenersatz.

Entscheidungstexte

  • 34 R 40/26y
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.06.2026 34 R 40/26y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2026:RWZ0000248

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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