TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/22 91/13/0178

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BAO §276 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Vorsitzender des Berufungssenates II) vom 18. Juni 1991, GZ. 6/1-1019/87-04, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung gegen die Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide für 1982 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei getrennten Schriftsätzen erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen die nach einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1979 bis 1983 sowie betreffend Gewerbesteuermeßbetrag 1979 bis 1982 und Gewerbesteuer 1983. Über diese Berufungen wurde mit Berufungsvorentscheidungen entschieden, wobei darauf hingewiesen wurde, die (zusätzliche) Begründung zu diesen Bescheiden gehe dem Bescheidadressaten gesondert zu. Die gesonderte Begründung unter anderem für die 1982 betreffende Berufungsvorentscheidung war mit 14. Juli 1986 datiert und wurde nach Ausweis der Akten am 17. Juli 1986 durch Hinterlegung zugestellt, vom Beschwerdeführer aber innerhalb der Abholfrist nicht behoben.

Mit einem Schriftsatz vom 9. September 1986 stellte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag, die "Berufung gegen die kombinierten Steuerbescheide 1979, 1980 und 1981 an die II. Instanz zwecks Entscheidung" vorzulegen. Außerdem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die in den Berufungsvorentscheidungen angekündigte zusätzliche Begründung bisher nicht erhalten. Nach einem Aktenvermerk vom 2. Oktober 1986 wurde der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers über den Zustellvorgang der gesonderten Begründung informiert und ihm eine Ausfertigung der Begründung neuerlich zugestellt.

In einem weiteren Schreiben vom 6. November 1986 wurde ausgeführt, der Vertreter des Beschwerdeführers habe am 9. September 1986 ersucht, die "Berufungen gegen die Steuerbescheide 1979-1982 an die 2. Instanz zwecks Entscheidung vorzulegen." Er möchte "im Rahmen des nun vorliegenden Antrages" seinen bisherigen Ausführungen "keine neuen Fakten hinzufügen".

Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 1991 vorgehalten, daß sich der Antrag vom 9. September 1986 nur auf die Abgabenbescheide der Jahre 1979, 1980 und 1981 bezogen hätte; die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Abgabenbescheide für 1982 sei daher "in Rechtskraft erwachsen".

Nach einem Aktenvermerk der belangten Behörde sprach der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers am 11. Juni 1991 wegen einer Akteneinsicht vor, machte von der ihm gebotenen Möglichkeit einer Einsichtnahme jedoch keinen Gebrauch.

Die belangte Behörde wies den Antrag vom 6. November 1986 "auf Vorlage der Berufung gegen die Bescheide hinsichtlich Umsatzsteuer, Einkommensteuer sowie Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für 1982" mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurück.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt im wesentlichen die Auffassung, die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (vgl. § 276 Abs. 1 zweiter Satz BAO) sei erst mit der Zustellung der in der (das Streitjahr 1982 betreffenden) Berufungsvorentscheidung angekündigten gesonderten Begründung in Lauf gesetzt worden. Mit dieser Rechtsansicht kann der Beschwerdeführer aber nichts gewinnen, da die gesonderte Begründung unter anderem der Berufungsvorentscheidung für die Abgaben des Jahres 1982 dem Beschwerdeführer bereits am 17. Juli 1986 durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Der Umstand, daß diese Sendung vom Beschwerdeführer in der Folge nicht behoben worden ist, ändert nichts an der Wirksamkeit des Zustellvorganges (siehe § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG). Gründe, die eine solche Zustellung unwirsam erscheinen ließen, werden (auch in der Beschwerde) nicht vorgebracht. Da der das Streitjahr 1982 betreffende Schriftsatz hinsichtlich Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erst am 7. November 1986 beim Finanzamt einlangte, entspricht der angefochtene Zurückweisungsbescheid jedenfalls dem Gesetz. Schon deswegen erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer relevierten Frage, ob § 245 Abs. 1 zweiter Satz BAO über die Frist zur Einbringung einer BERUFUNG bei erfolgter Ankündigung einer gesonderten Bescheidbegründung auf die Monatsfrist nach § 276 Abs. 1 zweiter Satz BAO analog anzuwenden ist.

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm erstmals mit dem angefochtenen Bescheid mitgeteilt worden, daß die Bescheidbegründung rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Dieses Vorbringen steht mit der Aktenlage nicht in Einklang, da in einem Aktenvermerk vom 2. Oktober 1986 festgehalten worden ist, daß der steuerliche Vertreter fernmündlich über die Tatsache der Hinterlegung und die Unterlassung der Behebung der gegenständlichen Sendung informiert worden ist. Der Aktenvermerk enthielt auch Hinweise auf die weitere Vorgangsweise, nämlich eine neuerliche (nach einem Zustellnachweis einwandfrei nachvollziehbare) Zustellung einer Ausfertigung der Bescheidbegründung. Nachdem der Beschwerdeführer von der belangten Behörde auf die ihrer Ansicht nach eingetretene Rechtskraft der 1982 betreffenden Berufungsvorentscheidungen aufmerksam gemacht worden ist, wurde seinem Vertreter in der Folge Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht worden ist. Bei diesem Ablauf des Verwaltungsverfahrens kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von einer Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör keine Rede sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130178.X00

Im RIS seit

22.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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