TE Vfgh Beschluss 1989/6/13 B1944/88, G242/88, V213/88

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Legitimation zur Stellung eines Individualantrages - keine Änderung der Rechtsposition des Antragstellers für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen

Spruch

I. Die Anträge auf Verordnungsprüfung und Gesetzesprüfung werden zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Verordnungsprüfung und Gesetzesprüfung werden zurückgewiesen.

II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.römisch zwei. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

I. Zu den Individualanträgen:römisch eins. Zu den Individualanträgen:

1. Der Einschreiter stellt die Anträge, "der

Verfassungsgerichtshof möge: a.) die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 6. Mai 1930, LGBl. Nr. 44, über den Maßstab, die Ausfertigung und die Beschaffenheit der Baupläne, zumindest aber die in ihrem Abs2 enthaltenen Worte 'in der Regel' gemäß Art139 B-VG aufheben, b.) gemäß Art140 B-VG feststellen, daß der Abs7 des §64 der Bauordnung für Wien in seiner Verbindung mit der im Abs2 litb) enthaltenen Wortfolge 'diese Pläne haben darüber hinaus alles zu umfassen, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Bestimmungen dieser Bauordnung notwendig ist' beides in der Stammfassung LGBl. Nr. 11/1930, verfassungswidrig war". Zur Antragslegitimation führt er im wesentlichen aus, daß durch eine Aufhebung dieser Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen der ua. an ihn - als (Mit-)Eigentümer eines bestimmten Hauses - mit rechtskräftigem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 7. November 1977 ergangene Auftrag die Grundlage verlieren würde, eine Sickergrube im Kellerraum des Hauses aufzulassen.Verfassungsgerichtshof möge: a.) die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 6. Mai 1930, LGBl. Nr. 44, über den Maßstab, die Ausfertigung und die Beschaffenheit der Baupläne, zumindest aber die in ihrem Abs2 enthaltenen Worte 'in der Regel' gemäß Art139 B-VG aufheben, b.) gemäß Art140 B-VG feststellen, daß der Abs7 des §64 der Bauordnung für Wien in seiner Verbindung mit der im Abs2 litb) enthaltenen Wortfolge 'diese Pläne haben darüber hinaus alles zu umfassen, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Bestimmungen dieser Bauordnung notwendig ist' beides in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, verfassungswidrig war". Zur Antragslegitimation führt er im wesentlichen aus, daß durch eine Aufhebung dieser Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen der ua. an ihn - als (Mit-)Eigentümer eines bestimmten Hauses - mit rechtskräftigem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 7. November 1977 ergangene Auftrag die Grundlage verlieren würde, eine Sickergrube im Kellerraum des Hauses aufzulassen.

2. Die Anträge sind nicht zulässig.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die bekämpfte Verordnung und das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden sind (VfSlg. 8009/1977). Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 10593/1985). Die Aufhebung der angefochtenen Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen müßte bewirken, daß die behaupteten belastenden Rechtswirkungen entfallen; würde sich trotz deren Aufhebung für die Rechtsposition des Antragstellers nichts ändern, kommt ihm die Antragslegitimation nicht zu (VfSlg. 10593/1985).

Es ist jedoch nicht zweifelhaft, daß durch die Aufhebung des gesamten Absatzes 2 (bzw. der darin enthaltenen Wortfolge "in der Regel") der Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 1930, LGBl. 44, über den Maßstab, die Ausfertigung und die Beschaffenheit der Baupläne sowie des - durch die Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. 18, außer Kraft gesetzten - §64 Abs7 iVm der im §64 Abs2 litb der BauO für Wien, LGBl. 11/1930, enthaltenen Wortfolge "diese Pläne haben darüber hinaus alles zu umfassen, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Bestimmungen dieser Bauordnung notwendig ist" (bzw. den Ausspruch, daß die erstangeführte Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war) die Rechtsposition des Antragstellers nicht geändert würde; er wäre vielmehr weiterhin an den erwähnten, ihm rechtskräftig erteilten baupolizeilichen Auftrag gebunden. Es ist jedoch nicht zweifelhaft, daß durch die Aufhebung des gesamten Absatzes 2 (bzw. der darin enthaltenen Wortfolge "in der Regel") der Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 1930, LGBl. 44, über den Maßstab, die Ausfertigung und die Beschaffenheit der Baupläne sowie des - durch die Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. 18, außer Kraft gesetzten - §64 Abs7 in Verbindung mit der im §64 Abs2 litb der BauO für Wien, Landesgesetzblatt 11 aus 1930,, enthaltenen Wortfolge "diese Pläne haben darüber hinaus alles zu umfassen, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Bestimmungen dieser Bauordnung notwendig ist" (bzw. den Ausspruch, daß die erstangeführte Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war) die Rechtsposition des Antragstellers nicht geändert würde; er wäre vielmehr weiterhin an den erwähnten, ihm rechtskräftig erteilten baupolizeilichen Auftrag gebunden.

Die vorliegenden Individualanträge waren sohin schon aus diesem Grund wegen der fehlenden Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.

II. Zur Beschwerde:römisch zwei. Zur Beschwerde:

...

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1944.1988

Dokumentnummer

JFT_10109387_88B01944_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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