TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/28 90/04/0030

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §66 Abs4
HKG 1946 §57a
HKGNov 08te Art2 Abs1
HKGNov 08te Art3 Abs2
HKWO 1969 Anl1
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/04/0031 E 28. Jänner 1992
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/04/0034 E 25.02.1992
90/04/0189 E 28. Jänner 1992
90/04/0262 E 25. Februar 1992
90/04/0331 E 25. Februar 1992
90/04/0339 E 28. Jänner 1992
91/04/0015 E 28. Jänner 1992
91/04/0017 E 28. Jänner 1992
91/04/0018 E 28. Jänner 1992
91/04/0084 E 28. Jänner 1992
91/04/0085 E 28. Jänner 1992
91/04/0152 E 28. Jänner 1992
91/04/0172 E 28. Jänner 1992
91/04/0249 E 28. Jänner 1992
91/04/0250 E 25. Februar 1992
91/04/0263 E 25. Februar 1992
91/04/0270 E 25. Februar 1992
91/04/0324 E 28. Jänner 1992
91/04/0325 E 28. Jänner 1992
91/04/0326 E 28. Jänner 1992
91/04/0327 E 28. Jänner 1992
92/04/0010 E 28. Jänner 1992
92/04/0033 E 25. Februar 1992
92/04/0033 E 25. Februar 1992
92/04/0219 E 22. Dezember 1992
92/04/0219 E 22. Dezember 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden der 1. X-Aktiengesellschaft in D, 2. Y-Geschäftsführungsgesellschaft m.b.H. in D, beide vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen die Bescheide der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft 1. vom 18. Dezember 1989, Zl. Präs 255-17/89/Be/DM, und 2. vom 18. Dezember 1989, Zl. Präs 255-16/89/Be/DM, beide betreffend Vorschreibung von Grundumlagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jede der Beschwerdeführerinnen hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von je S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 18. Dezember 1989, Zl. Präs 255-17/89/Be/DM, wurde in Anwendung der Bestimmung des § 57a HKG die Grundumlage 1989, zu deren Entrichtung die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Mitgliedschaft bei der Landesinnung Oberösterreich der Fleischer, beim Landesgremium Oberösterreich des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln und beim Landesgremium Oberösterreich des Parfümeriewarenhandels verpflichtet sei, mit S 47.520,-- festgesetzt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 18. Dezember 1989, Zl. Präs 255-16-89/Be/DM, wurde in Anwendung der Bestimmung des § 57a HKG die Grundumlage 1989, zu deren Entrichtung die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Mitgliedschaft bei der Landesinnung Oberösterreich der Fleischer und beim Landesgremium Oberösterreich des Handels mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften, verpflichtet sei, mit S 5.700,-- festgesetzt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdesachen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden. Er hat erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, die Bezahlung der geforderten Grundumlagen zu verweigern. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringen sie in ihren inhaltlich gleichlautenden Beschwerden vor, die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Umlagenbeschlüsse entbehrten der gesetzlichen Grundlage, weil die diese Umlagenbeschlüsse erlassenden Landesinnungen bzw. Landesgremien nicht dem Gesetz gemäß errichtet worden seien, daher keine Rechtspersönlichkeit besäßen und daher auch nicht in der Lage seien, rechtswirksam eine Grundumlage zu beschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerden mit Beschluß vom 19. Juni 1990 gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt,

a) den am 12. September 1988 vom Landesgremium Oberösterreich des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln gefaßten und im Mitteilungsblatt der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich "Kammernachrichten" vom 23. Dezember 1988, Folge 51, Seite 26, kundgemachten Umlagenbeschluß,

b) den am 31. August 1988 vom Landesgremium Oberösterreich des Parfümeriewarenhandels gefaßten und in diesem Mitteilungsblatt vom 23. Dezember 1988, Folge 51, Seite 27, kundgemachten Umlagenbeschluß,

c) den am 14. Juli 1988 von der Landesinnung Oberösterreich der Fleischer gefaßten und in diesem Mitteilungsblatt vom 25. November 1988, Folge 47, Seite 23, kundgemachten Umlagenbeschluß sowie

d) den am 20. September 1988 vom Landesgremium Oberösterreich des Handels mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften gefaßten und in diesem Mitteilungsblatt vom 23. Dezember 1988, Folge 51, Seite 26 kundgemachten Umlagenbeschluß

als gesetzwidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1991, Zl. V 220-223/90-12, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, gleichgültig ob die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Errichtung der in Rede stehenden Fachgruppen zuträfen, werde dadurch jedenfalls die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umlagenbeschlüsse, insbesondere auch die Zuständigkeit der Behörden, die diese Umlagenbeschlüsse erlassen haben, nicht berührt. Daß diese Fachgruppen, deren Ausschüsse die angefochtenen Umlagenbeschlüsse erließen, überhaupt rechtlich existent geworden seien, sei nicht zweifelhaft.

Die 8. Handelkammergesetznovelle, BGBl. Nr. 620/1991, ausgegeben am 3. Dezember 1991, enthält in ihrem Art. II Abs. 1 folgende Bestimmungen:

"Sämtliche Fachgruppen und Fachverbände, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Handelskammer-Wahlordnung in der geltenden Fassung bestehen, gelten als den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gemäß errichtet und ihre Beschlüsse und sonstigen rechtlich bedeutsamen Akte als gesetzmäßig zustande gekommen."

Zufolge Art. III Abs. 2 leg. cit. tritt diese Bestimmung rückwirkend mit 10. Oktober 1946 in Kraft.

Da die hier in Rede stehenden Fachgruppen in der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung genannt sind, gelten sie somit als seit dem 10. Oktober 1946 als den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gemäß errichtet. Die dem Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle verliehene rückwirkende Kraft bedeutet, daß die imZeitpunkt der Fassung der in Rede stehenden Umlagenbeschlüsse geltende Rechtslage im nachhinein so zu betrachten ist, als wäre diese Bestimmung schon damals in Kraft gestanden. Das einen Rechtsmangel bei Errichtung der in Rede stehenden Fachgruppen behauptende Beschwerdevorbringen ist daher nicht (mehr) geeignet.

Die Beschwerden waren daher, da auch sonst eine den angefochtenen Bescheiden anhaftende Rechtswidrigkeit nicht erkennbar ist, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III. Abs. 2.

Wien, 28. Jänner 1992

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040030.X00

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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