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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Unter einem „Sportstadion“ versteht man allgemein einen Austragungsort von sportlichen Wettkämpfen in Form eines Spielfeldes oder einer anderen Fläche, auf der ein Wettkampf stattfindet, wobei für das Vorliegen eines Stadions nicht bloß das Vorhandensein eines Sportplatzes maßgeblich ist, sondern auch dessen (zumindest teilweise) Umrandung durch eine bauliche Anlage von nicht ganz unbedeutenden Ausmaßen, die es einem Publikum ermöglicht, von Steh- oder Sitzplätzen aus das Geschehen zu beobachten.
2. Maßnahmen, die mit einem Sportstadion in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehen und daher mit diesem ein Vorhaben bilden, können nur Einrichtungen sein, die zur Errichtung oder zum Betrieb dieser Anlage erforderlich sind oder der beabsichtigten Funktion dieser Anlage dienen und die ohne diese Anlage allein keine eigenständige Funktion hätten bzw. ohne die Anlage nicht errichtet würden, also in einem Verhältnis der Unterordnung zur eigentlichen Anlage stehen.
3. Anlagen, die der Prüfungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 unterliegen, und deren für den Schwellenwert maßgebliche Kapazitäten nach dem Zweck dieser Bestimmung zusammenzurechnen sind, können nur solche sein, die zwar vielleicht selbst den gesetzlichen Schwellenwert nicht erreichen, aber jedenfalls grundsätzlich von ihrem Typ her UVP-pflichtig sind. Dies ist bei einem Stadion, das als Austragungsort für Wettkämpfe gewidmet ist, und einer Ausbildungsstätte nicht der Fall.3. Anlagen, die der Prüfungspflicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 unterliegen, und deren für den Schwellenwert maßgebliche Kapazitäten nach dem Zweck dieser Bestimmung zusammenzurechnen sind, können nur solche sein, die zwar vielleicht selbst den gesetzlichen Schwellenwert nicht erreichen, aber jedenfalls grundsätzlich von ihrem Typ her UVP-pflichtig sind. Dies ist bei einem Stadion, das als Austragungsort für Wettkämpfe gewidmet ist, und einer Ausbildungsstätte nicht der Fall.
Schlagworte
Kapazität; Sportstadien; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, UVP- pflichtigeZuletzt aktualisiert am
06.06.2012