RS Umse 2012/2/7 US 5B/2011/15-15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z17
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

1. Unter einem „Sportstadion“ versteht man allgemein einen Austragungsort von sportlichen Wettkämpfen in Form eines Spielfeldes oder einer anderen Fläche, auf der ein Wettkampf stattfindet, wobei für das Vorliegen eines Stadions nicht bloß das Vorhandensein eines Sportplatzes maßgeblich ist, sondern auch dessen (zumindest teilweise) Umrandung durch eine bauliche Anlage von nicht ganz unbedeutenden Ausmaßen, die es einem Publikum ermöglicht, von Steh- oder Sitzplätzen aus das Geschehen zu beobachten.

2. Maßnahmen, die mit einem Sportstadion in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehen und daher mit diesem ein Vorhaben bilden, können nur Einrichtungen sein, die zur Errichtung oder zum Betrieb dieser Anlage erforderlich sind oder der beabsichtigten Funktion dieser Anlage dienen und die ohne diese Anlage allein keine eigenständige Funktion hätten bzw. ohne die Anlage nicht errichtet würden, also in einem Verhältnis der Unterordnung zur eigentlichen Anlage stehen.

3. Anlagen, die der Prüfungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 unterliegen, und deren für den Schwellenwert maßgebliche Kapazitäten nach dem Zweck dieser Bestimmung zusammenzurechnen sind, können nur solche sein, die zwar vielleicht selbst den gesetzlichen Schwellenwert nicht erreichen, aber jedenfalls grundsätzlich von ihrem Typ her UVP-pflichtig sind. Dies ist bei einem Stadion, das als Austragungsort für Wettkämpfe gewidmet ist, und einer Ausbildungsstätte nicht der Fall.3. Anlagen, die der Prüfungspflicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 unterliegen, und deren für den Schwellenwert maßgebliche Kapazitäten nach dem Zweck dieser Bestimmung zusammenzurechnen sind, können nur solche sein, die zwar vielleicht selbst den gesetzlichen Schwellenwert nicht erreichen, aber jedenfalls grundsätzlich von ihrem Typ her UVP-pflichtig sind. Dies ist bei einem Stadion, das als Austragungsort für Wettkämpfe gewidmet ist, und einer Ausbildungsstätte nicht der Fall.

Schlagworte

Kapazität; Sportstadien; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, UVP- pflichtige

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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