TE Umse Bescheid 2012/2/7 US 5B/2011/15-15

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Veröffentlicht am 07.02.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z17
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              „Nachwuchsakademie“ Salzburg-Liefering;

Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000, BerufungsentscheidungFeststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Berufungsentscheidung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Christian Paál als Vorsitzenden sowie Mag. Martina Greiner als Berichterin und Dr. Elisabeth Nagele als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Salzburg gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Mai 2011, Zl. 205-01/1219/36- 2011, mit welchem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der Salzburg Sport GmbH keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wie folgt entschieden:

Spruch:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 5 und 12 Abs 1 Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idgF BGBl. I Nr. 127/2009;Paragraphen 5 und 12 Absatz eins, Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,;

§§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 100/2011;Paragraphen 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,;

§ 2 Abs 2 und 5 sowie § 3 Abs 7 iVm Anhang 1 Z 17 lit. b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2000 idgF BGBl. I Nr. 144/2011.Paragraph 2, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 17, Litera b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2000, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,.

Begründung:

1.              Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 14. September 2008, Zl. 216-01/1219/13-2008, stellte die Salzburger Landesregierung als erstinstanzliche UVP-Behörde fest, dass das Vorhaben der Salzburg Sport GmbH "Nachwuchsakademie für die Sportarten Fußball und Eishockey auf dem Gelände der ehemaligen Trabrennbahn in Liefering" keinen Tatbestand der Anlage 1 zum UVP-G 2000 erfülle und daher für dieses Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Diesem Feststellungsbescheid lag unter anderem die Vorhabensbeschreibung zugrunde, wonach auf dem Gelände der Nachwuchsakademie keine (baulichen) Maßnahmen getroffen werden würden, die es Zuschauern in einer größeren Anzahl ermöglichen, das Geschehen zu verfolgen. Vielmehr wurde davon ausgegangen, dass nur Familien und Verwandte der Akademieschüler und Freunde der Spieler bei den Wettkampfspielen fallweise zuschauen. Die Errichtung von Tribünen war nicht vorgesehen. Laut der dem Bescheid zugrundeliegenden Flächenaufstellung sollte die Nachwuchsakademie eine Fläche von 99.516,74 m2 in Anspruch nehmen, wobei sich diese Fläche aus folgenden drei Teilen zusammensetzte:

a) Neun Spielfeldern unterschiedlicher Größen, einer Fußball- und Eishockeyhalle und dem zentralen Baukörper für das Wohnheim (alles zusammen von der Projektwerberin und der Behörde erster Instanz als „eingezäunter Bereich“ bezeichnet) im Ausmaß von 88.633,98 m2,

b) einem Parkplatz im Ausmaß von 4.032,98 m2 und

c) einer Zufahrtsstraße im Ausmaß von 6.849,78 m2.

Der Gesamtflächenverbrauch einschließlich des „nicht eingezäunten Bereiches“ mit „Ausgleichsfläche“ (bestehend aus 5.827,93 m2 Asphalt, 1.728,02 m2 Rasengittersteinen, 5.136,13 m2 Grünflächen, 24.696,60 m2 Waldbestand und 2.452,67 m2 Teich) jedoch exklusive des Parkplatzes und der Zufahrtsstraße, wurde mit 128.475,33 m2 ausgewiesen.

1.2.               Nach Erlassung des Feststellungsbescheides suchte die Salzburg Sport GmbH um die für die Verwirklichung des Projekts notwendigen materiengesetzlichen Bewilligungen an und hat diese zum Teil auch bereits erhalten.

Mit Eingaben vom 20. Oktober und 11. November 2010 beantragte die Salzburg Sport GmbH die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Parkplatz- und Straßenbeleuchtung (Zl. 05/01/59682/2010/010) sowie die Errichtung einer Zuschauertribüne für das sogenannte "Winterspielfeld 1" (GZ 05/01/57792/2010/007) beim Magistrat der Stadt Salzburg. Diesbezüglich fand am 7. Dezember 2010 eine mündliche Verhandlung statt.

Mit dem am 22. Dezember 2010 bei der zuständigen Baubehörde eingelangten Antrag suchte die Projektwerberin um die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer fünfreihigen Zuschauertribüne mit 380 Zuschauerplätzen an.

1.3.               Mit Eingabe vom 11. November 2010 beantragte der Umweltanwalt des Landes Salzburg bei der Salzburger Landesregierung die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 über die UVP-Pflicht des Vorhabens der Salzburg Sport GmbH. In seinem Antrag argumentierte der Salzburger Umweltanwalt, dass sich das Projekt seit dem Feststellungsbescheid von 2008 wesentlich geändert habe. Zusätzlich zu den Fußballfeldern sei mit der Eishockeyhalle ein weiteres Hochbauvorhaben, wie auch diverse Maßnahmen – wie Tribünen, Flutlichtanlage, Spielstandsanzeigetafel, Lautsprecherboxen, Kommentatorcontainer, Trainerbänke, Werbebanden und Sitzplätze für Rotkreuzhelfer – geplant. Außerdem fänden bereits seit 2010 Wettkampfspiele der Regionalliga West auf dem Gelände der Akademie statt und die Errichtung eines Kassacontainers zeige, dass weiterhin nicht nur Trainingspiele, sondern auch Wettkampfspiele der Profiliga stattfinden sollen. Ebenso zeige ein Blick auf den ebenfalls in Z 17 Anhang 1 UVP-G 2000 angeführten Tatbestand des "Golfplatzes", dass die Umweltauswirkungen auf Grund des Flächenverbrauches dieser beiden Tatbestände vergleichbar seien. Dementsprechend erscheine es daher nicht im Sinne des UVP-G zu sein, einzig und alleine auf die Anzahl der Besucher abzustellen. Aus diesen Gründen sei die Fußballakademie nunmehr unter den UVP-Tatbestand "Sportstadion" iSd Z 17 lit. b des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu subsumieren.1.3. Mit Eingabe vom 11. November 2010 beantragte der Umweltanwalt des Landes Salzburg bei der Salzburger Landesregierung die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 über die UVP-Pflicht des Vorhabens der Salzburg Sport GmbH. In seinem Antrag argumentierte der Salzburger Umweltanwalt, dass sich das Projekt seit dem Feststellungsbescheid von 2008 wesentlich geändert habe. Zusätzlich zu den Fußballfeldern sei mit der Eishockeyhalle ein weiteres Hochbauvorhaben, wie auch diverse Maßnahmen – wie Tribünen, Flutlichtanlage, Spielstandsanzeigetafel, Lautsprecherboxen, Kommentatorcontainer, Trainerbänke, Werbebanden und Sitzplätze für Rotkreuzhelfer – geplant. Außerdem fänden bereits seit 2010 Wettkampfspiele der Regionalliga West auf dem Gelände der Akademie statt und die Errichtung eines Kassacontainers zeige, dass weiterhin nicht nur Trainingspiele, sondern auch Wettkampfspiele der Profiliga stattfinden sollen. Ebenso zeige ein Blick auf den ebenfalls in Ziffer 17, Anhang 1 UVP-G 2000 angeführten Tatbestand des "Golfplatzes", dass die Umweltauswirkungen auf Grund des Flächenverbrauches dieser beiden Tatbestände vergleichbar seien. Dementsprechend erscheine es daher nicht im Sinne des UVP-G zu sein, einzig und alleine auf die Anzahl der Besucher abzustellen. Aus diesen Gründen sei die Fußballakademie nunmehr unter den UVP-Tatbestand "Sportstadion" iSd Ziffer 17, Litera b, des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu subsumieren.

1.4. Die Salzburger Landesregierung verneinte mit Bescheid vom 13. Mai 2011, Zl. 205-01/1219/36-2011, die UVP-Pflicht des Vorhabens „Nachwuchsakademie für die Sportarten Fußball und Eishockey auf dem Gelände der ehemaligen Trabrennbahn in Liefering“, weil der Tatbestand der Z 17 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht verwirklicht sei.1.4. Die Salzburger Landesregierung verneinte mit Bescheid vom 13. Mai 2011, Zl. 205-01/1219/36-2011, die UVP-Pflicht des Vorhabens „Nachwuchsakademie für die Sportarten Fußball und Eishockey auf dem Gelände der ehemaligen Trabrennbahn in Liefering“, weil der Tatbestand der Ziffer 17, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht verwirklicht sei.

Von einem „Sportstadion“ könne erst gesprochen werden, wenn eine Tribüne für eine Anzahl von Zuschauern im vierstelligen Bereich vorgesehen sei. Da aber nur maximal 584 Sitzplätze geplant seien, sei das Vorhaben nicht unter den Tatbestand der Z 17 lit. b des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu subsumieren. Dies decke sich mit den Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen sportbautechnischen Amtssachverständigen, der das Vorhaben der Salzburg Sport GmbH aufgrund des Anforderungskataloges der Österreichischen Fußballbundesliga als „multifunktionale Sportanlage“ und nicht als „Stadion“ qualifiziert habe. Zum Begriff des Sportstadions berief sich die Salzburger Landesregierung auf die Wortinterpretation in Brockhaus, Duden und „Wikipedia“. Darüber hinaus zitierte die Behörde erster Instanz die Stellungnahme der Projektwerberin, wonach insbesondere für die Bewertung des Vorhabens als „Sportstadion“ zumindest „eine teilweise Umschließung“ des Spielfeldes mit Tribünen erforderlich sei, also Tribünen an gegenüberliegenden Seiten, L-förmig oder U-förmig, vorhanden sein müssten. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Von einem „Sportstadion“ könne erst gesprochen werden, wenn eine Tribüne für eine Anzahl von Zuschauern im vierstelligen Bereich vorgesehen sei. Da aber nur maximal 584 Sitzplätze geplant seien, sei das Vorhaben nicht unter den Tatbestand der Ziffer 17, Litera b, des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu subsumieren. Dies decke sich mit den Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen sportbautechnischen Amtssachverständigen, der das Vorhaben der Salzburg Sport GmbH aufgrund des Anforderungskataloges der Österreichischen Fußballbundesliga als „multifunktionale Sportanlage“ und nicht als „Stadion“ qualifiziert habe. Zum Begriff des Sportstadions berief sich die Salzburger Landesregierung auf die Wortinterpretation in Brockhaus, Duden und „Wikipedia“. Darüber hinaus zitierte die Behörde erster Instanz die Stellungnahme der Projektwerberin, wonach insbesondere für die Bewertung des Vorhabens als „Sportstadion“ zumindest „eine teilweise Umschließung“ des Spielfeldes mit Tribünen erforderlich sei, also Tribünen an gegenüberliegenden Seiten, L-förmig oder U-förmig, vorhanden sein müssten. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

1.5.               Gegen diesen Bescheid erhob der Umweltanwalt des Landes Salzburg Berufung mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Im Wesentlichen begründete der Umweltanwalt seinen Berufungsantrag damit, dass der Umschließung durch Tribünen keinerlei umweltrelevante Auswirkungen zuzuschreiben seien. Aus diesem Grunde gliedere sich Z 17 auch in zwei Schwellenwerte, nämlich in die Flächeninanspruchnahme und die Anzahl der Stellplätze. Er erläuterte, dass das Vorhaben „Nachwuchsakademie für die Sportarten Fußball und Eishockey auf dem Gelände der ehemaligen Trabrennbahn in Liefering“ im geplanten Endausbau aus fünf Spielfeldern, drei Kleinfeldplätzen, einer Fußball- und Eishockeyhalle, einem Zentralgebäude mit Internat, Büro, Turnhalle etc., Besucherparkplätzen, Flutlichtanlagen, Tribünen und anderen für den Besucherbetrieb notwendigen Einrichtungen (Buffet, Kassa etc.) bestehe. Die Gesetzesauslegung dürfe nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben. Grundsätzlich stelle das Gesetz im gegenständlichen Fall auf Raumveränderungen, insbesondere auf großflächige Versiegelungen von Lebensräumen von Tieren und Pflanzen und erhöhtes Verkehrsaufkommen ab. Neben der Wortinterpretation sei auch von der Satz- und grammatikalischlogischen Interpretation, der historisch-subjektiven Auslegung, der teleologisch-objektiven Auslegung sowie der systematischen Interpretation Gebrauch zu machen.Im Wesentlichen begründete der Umweltanwalt seinen Berufungsantrag damit, dass der Umschließung durch Tribünen keinerlei umweltrelevante Auswirkungen zuzuschreiben seien. Aus diesem Grunde gliedere sich Ziffer 17, auch in zwei Schwellenwerte, nämlich in die Flächeninanspruchnahme und die Anzahl der Stellplätze. Er erläuterte, dass das Vorhaben „Nachwuchsakademie für die Sportarten Fußball und Eishockey auf dem Gelände der ehemaligen Trabrennbahn in Liefering“ im geplanten Endausbau aus fünf Spielfeldern, drei Kleinfeldplätzen, einer Fußball- und Eishockeyhalle, einem Zentralgebäude mit Internat, Büro, Turnhalle etc., Besucherparkplätzen, Flutlichtanlagen, Tribünen und anderen für den Besucherbetrieb notwendigen Einrichtungen (Buffet, Kassa etc.) bestehe. Die Gesetzesauslegung dürfe nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben. Grundsätzlich stelle das Gesetz im gegenständlichen Fall auf Raumveränderungen, insbesondere auf großflächige Versiegelungen von Lebensräumen von Tieren und Pflanzen und erhöhtes Verkehrsaufkommen ab. Neben der Wortinterpretation sei auch von der Satz- und grammatikalischlogischen Interpretation, der historisch-subjektiven Auslegung, der teleologisch-objektiven Auslegung sowie der systematischen Interpretation Gebrauch zu machen.

Unter Anwendung aller Interpretationsmethoden müsse festgestellt werden, dass die Intention des Gesetzgebers möglicherweise durch die Begrifflichkeit „Sportanlage“ besser ausgedrückt werden könnte. Die Landesumweltanwaltschaft halte eine derartige Interpretation des UVP-Gesetzes gemessen an der ratio legis und der Teleologie jedenfalls für zulässig.

Darüber hinaus müsse auch hinterfragt werden, was die weiteren Eigenschaften eines Stadions neben dem Erfordernis eines Spielfeldes seien. Dazu verwies der Salzburger Umweltanwalt auf die geplante Flutlichtanlage, das Buffet, die Kassa, die Umkleidekabinen und Duschen, die Lautsprecheranlage und Kommentatorenkabine, die Spielstandsanzeige und die Toilettenanlagen. Das sportbautechnische Gutachten enthalte keine eigenständige Interpretation des UVP-rechtlichen Vorhabensbegriffes. Der sportbautechnische Amtssachverständige habe sich bei der Abgrenzung des Begriffes „Stadion“ (ausschließlich) an den Kriterien der Österreichischen Fußball-Bundesliga orientiert, wogegen das UVP-G auf „Sportstadien“ und nicht auf „Fußballstadien“ abstelle. Außerdem sei eine Erläuterung des Unterschiedes zwischen Sportanlage und Sportstadion unterblieben. Ein Sportplatz nach der Definition laut „Wikipedia“ unterscheide sich von einem Stadion nur dadurch, dass er keine Zuschauertribünen besitze. Den Ausführungen des sportbautechnischen Amtssachverständigen werde auch entgegengehalten, dass selbst die UEFA (Union of European Football Associations bzw. Europäischer Fußballverband) bereits ab einer Sitzplatzanzahl von 200 den Begriff „Stadion“ verwende. Daraus könne abgeleitet werden, dass auch Sportanlagen mit 200 Sitzplätzen als „Stadion“ zu bezeichnen seien.

Im Übrigen brachte der Berufungswerber vor, dass die Behörde erster Instanz bei der Auslegung des Begriffes „Stadion“ ausschließlich die Besucheranzahl berücksichtigt und den tatsächlich umweltrelevanten Flächenverbrauch außer Acht gelassen habe.

1.6.               In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2011 äußerte die Projektwerberin, dass eine Wortinterpretation laut Duden, Online-Enzyklopädie Wikipedia und Österreichischem Wörterbuch zu dem Schluss führen müsse, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben mit Sitzgelegenheiten für weniger als 500 Personen um kein Stadion im Sinne eines allgemeinen Wortgebrauches handeln könne, weshalb auch der Tatbestand des Anhanges 1 Z 17 lit. b des UVP-G 2000 nicht erfüllt sein könne. Außerdem verwies die Projektwerberin auf die einschlägige Fachliteratur (Berger/Pontacs (Hrsg.), RECHT SPORTlich, S 99 f), wonach es sich bei einem Sportstadion um eine große Anlage handle, in der sportliche Wettkämpfe ausgetragen würden, wobei die (große) Anlage (zumindest teilweise) von Rängen und Tribünen umgeben sein müsse, auf denen Zuschauer in nicht geringem Ausmaß das Spielgeschehen verfolgen könnten.1.6. In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2011 äußerte die Projektwerberin, dass eine Wortinterpretation laut Duden, Online-Enzyklopädie Wikipedia und Österreichischem Wörterbuch zu dem Schluss führen müsse, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben mit Sitzgelegenheiten für weniger als 500 Personen um kein Stadion im Sinne eines allgemeinen Wortgebrauches handeln könne, weshalb auch der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 17, Litera b, des UVP-G 2000 nicht erfüllt sein könne. Außerdem verwies die Projektwerberin auf die einschlägige Fachliteratur (Berger/Pontacs (Hrsg.), RECHT SPORTlich, S 99 f), wonach es sich bei einem Sportstadion um eine große Anlage handle, in der sportliche Wettkämpfe ausgetragen würden, wobei die (große) Anlage (zumindest teilweise) von Rängen und Tribünen umgeben sein müsse, auf denen Zuschauer in nicht geringem Ausmaß das Spielgeschehen verfolgen könnten.

Zusammenfassend führte die Projektwerberin zur Berufungsbegründung aus, dass das Vorbringen des Umweltanwaltes nicht der geltenden Rechtslage entspreche und nicht geeignet sei, die Entscheidung der erstinstanzlichen UVP-Behörde zu erschüttern. Die Salzburger Sport GmbH stellte daher den Antrag, der Berufung nicht stattzugeben.

1.7.               Da sich die Behörde erster Instanz zur Beschreibung des der Feststellung zugrundeliegenden Vorhabens auf die Stellungnahme der Projektwerberin vom 11. Jänner 2011 bezogen hat, holte der Umweltsenat die den erwähnten Bescheiden zugrundeliegenden Einreichunterlagen ein. Zudem wurden die Beilagen zu den unter Punkt 2 der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides erwähnten Genehmigungsanträgen beigeschafft.

Diese Unterlagen ließen mit Blick auf das allfällige Vorliegen eines Sportstadions im Sinne der Z 17 lit. b UVP-G 2000 erkennen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben darin besteht, an der westlichen Seite des – ua. für die Veranstaltung von Meisterschaftsspielen der Regionalliga West vorgesehenen – „Winterspielfeldes 1“ eine Tribüne mit etwas weniger als 400 überdachten Sitzplätzen zu errichten. Zugleich wurden im räumlichen Zusammenhang mit diesem Spielfeld Trainerbänke und mehrere Container (Kassa, Buffet, WC und Lager) sowie eine Imbissbude, eine Kommentatorenkabine und Umkleideräume mit Duschen bewilligt. Auch eine Bewilligung für eine Beschallungs- und Flutlichtanlage für das „Winterspielfeld 1“ war den Einreichunterlagen angeschlossen sowie auch eine Bewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes im Ausmaß von ca. 5.350 m².Diese Unterlagen ließen mit Blick auf das allfällige Vorliegen eines Sportstadions im Sinne der Ziffer 17, Litera b, UVP-G 2000 erkennen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben darin besteht, an der westlichen Seite des – ua. für die Veranstaltung von Meisterschaftsspielen der Regionalliga West vorgesehenen – „Winterspielfeldes 1“ eine Tribüne mit etwas weniger als 400 überdachten Sitzplätzen zu errichten. Zugleich wurden im räumlichen Zusammenhang mit diesem Spielfeld Trainerbänke und mehrere Container (Kassa, Buffet, WC und Lager) sowie eine Imbissbude, eine Kommentatorenkabine und Umkleideräume mit Duschen bewilligt. Auch eine Bewilligung für eine Beschallungs- und Flutlichtanlage für das „Winterspielfeld 1“ war den Einreichunterlagen angeschlossen sowie auch eine Bewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes im Ausmaß von ca. 5.350 m².

Da die diesbezüglichen Einreichunterlagen allerdings keine ausreichend übersichtliche Beschreibung des dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden Vorhabens ermöglichten, wurde die Projektwerberin gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 beauftragt, Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Vorzulegen war eine Auflistung der im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem – ua. für die Veranstaltung von Meisterschaftsspielen der Regionalliga West vorgesehenen - „Winterspielfeld 1“ stehenden Nebenanlagen (z.B. Tribünen, Parkplatz, Zufahrten, Umkleidekabinen, Abstellflächen für Einsatzfahrzeuge, Sitz- und Stehplätze für Zuschauer, Trainerbänke sowie Buffet-, WC-, Kassen- und Kommentatorencontainer …). Dabei war das Flächenausmaß der jeweiligen Einrichtungen anzugeben. Dazu wurde ein Lageplan eingefordert, aus dem nachvollziehbar die Lage und das Flächenausmaß des „Winterspielfeldes 1“ und der jeweiligen Nebenanlagen zu entnehmen sind.Da die diesbezüglichen Einreichunterlagen allerdings keine ausreichend übersichtliche Beschreibung des dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden Vorhabens ermöglichten, wurde die Projektwerberin gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beauftragt, Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Vorzulegen war eine Auflistung der im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem – ua. für die Veranstaltung von Meisterschaftsspielen der Regionalliga West vorgesehenen - „Winterspielfeld 1“ stehenden Nebenanlagen (z.B. Tribünen, Parkplatz, Zufahrten, Umkleidekabinen, Abstellflächen für Einsatzfahrzeuge, Sitz- und Stehplätze für Zuschauer, Trainerbänke sowie Buffet-, WC-, Kassen- und Kommentatorencontainer …). Dabei war das Flächenausmaß der jeweiligen Einrichtungen anzugeben. Dazu wurde ein Lageplan eingefordert, aus dem nachvollziehbar die Lage und das Flächenausmaß des „Winterspielfeldes 1“ und der jeweiligen Nebenanlagen zu entnehmen sind.

1.8.              Begleitend zu ihrer Urkundenvorlage vom 12. Oktober 2011 teilte die Projektwerberin mit, dass dem eigentlichen „Winterspielfeld 1“ mit einem Flächenausmaß von 8.214 m2 auch noch ein Trainingsfeld im Ausmaß von 7.128 m2 räumlich und sachlich zuzurechnen sei. Das Trainingsfeld werde von der Regionalligamannschaft von Red Bull Salzburg zu Trainingszwecken genutzt. Dazu führte die Projektwerberin weiter aus, dass das „Winterspielfeld 1“ mit all seinen Nebenanlagen eine Gesamtfläche von 26.037,68 m² in Anspruch nehme. Daran anknüpfend listete die Projektwerberin die Flächen der in sachlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem „Winterspielfeld 1“ stehenden Maßnahmen und Anlagen wie folgt auf:

Tabelle siehe Originalbescheid

Ergänzend zu der Flächeninanspruchnahme für die Kfz-Stellplätze führte die Projektwerberin aus, dass für die Flächenaufstellung die für die Projektwerberin schlechteste Variante gewählt worden sei, da ein Teil der Parkplatzfläche auch von anderen – sachlich nicht mit dem „Winterspielfeld 1“ in Verbindung stehenden – Nutzungen beansprucht werde (Landesschießstättenverein und andere Nutzungen innerhalb des Geländes der Nachwuchsakademie Liefering). Für die gesamte Nachwuchsakademie stünden 106 Pkw-Stellplätze, 3 Busstellplätze und 5 Zweiradstellplätze zur Verfügung.

1.9.               Der Umweltanwalt des Landes Salzburg hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 den ergänzenden Angaben der Projektwerberin im Wesentlichen entgegen, dass es nicht möglich sei, eine sachliche Abgrenzung des „Winterspielfeldes 1“ zu den anderen Fußballfeldern vorzunehmen. Tatsache sei, dass sowohl die Regionalligamannschaft der Red Bull Juniors als auch die U14, U16 und U18 die Fußballplätze sowohl zum Training als auch zur Austragung von Wettkämpfen benutzten bzw. benutzen werden. Aus Sicht des Umweltanwaltes sei evident, dass sowohl Schüler als auch Profis die gesamten Fußballfelder zu Trainings- und Wettkampfzwecken nutzten und daher eine sachliche Trennung der Fußballfelder nicht gegeben sei.

2.               Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1.               Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die Frage, ob durch das gegenständliche Vorhaben der Salzburg Sport GmbH der Tatbestand der Z 17 lit. b des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfüllt ist und ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.2.1. Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die Frage, ob durch das gegenständliche Vorhaben der Salzburg Sport GmbH der Tatbestand der Ziffer 17, Litera b, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfüllt ist und ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

§ 2 Abs 2 UVP-G 2000 definiert als Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 definiert als Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

§ 2 Abs 5 UVP-G 2000 definiert als Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 definiert als Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

2.2. Der Berufungswerber geht selbst richtigerweise Weise davon aus, dass sich für das beantragte Vorhaben eine UVP-Pflicht nur aus dem Tatbestand der Errichtung eines Sportstadions iS der Z 17 des Anhanges 1 UVP-G 2000 ergeben kann. Da sich der Standort unbestritten in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 befindet, kommen die verminderten Schwellenwerte der Z 17 lit. b (5 ha bzw. 750 KFZ-Stellplätze) zur Anwendung.2.2. Der Berufungswerber geht selbst richtigerweise Weise davon aus, dass sich für das beantragte Vorhaben eine UVP-Pflicht nur aus dem Tatbestand der Errichtung eines Sportstadions iS der Ziffer 17, des Anhanges 1 UVP-G 2000 ergeben kann. Da sich der Standort unbestritten in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 befindet, kommen die verminderten Schwellenwerte der Ziffer 17, Litera b, (5 ha bzw. 750 KFZ-Stellplätze) zur Anwendung.

2.3. Das UVP-G enthält in der Anmerkung zur Z 17 des Anhanges 1 UVP-G 2000 keine Definition des Begriffs „Sportstadion“. Daher muss auf den allgemeinen Sprachgebrauch, die Materiengesetze sowie die Zwecke des UVP-G zurückgegriffen werden.2.3. Das UVP-G enthält in der Anmerkung zur Ziffer 17, des Anhanges 1 UVP-G 2000 keine Definition des Begriffs „Sportstadion“. Daher muss auf den allgemeinen Sprachgebrauch, die Materiengesetze sowie die Zwecke des UVP-G zurückgegriffen werden.

Unter einem „Sportstadion“ versteht man allgemein einen Austragungsort von sportlichen Wettkämpfen in Form eines Spielfeldes oder einer anderen Fläche, auf der ein Wettkampf stattfindet, wobei für das Vorliegen eines Stadions nicht bloß das Vorhandensein eines Sportplatzes maßgeblich ist, sondern auch dessen (zumindest teilweise) Umrandung durch eine bauliche Anlage von nicht ganz unbedeutenden Ausmaßen, die es einem Publikum ermöglicht, von Steh- oder Sitzplätzen aus das Geschehen zu beobachten. (Berger/Bergthaler in Berger/Pontacs, RECHT SPORTlich, S 99) vgl Kommentar zum UVP-G, Altenburger/Berger, 2. Auflage, Rz 162 zu Anhang 1, S 289 f, undUnter einem „Sportstadion“ versteht man allgemein einen Austragungsort von sportlichen Wettkämpfen in Form eines Spielfeldes oder einer anderen Fläche, auf der ein Wettkampf stattfindet, wobei für das Vorliegen eines Stadions nicht bloß das Vorhandensein eines Sportplatzes maßgeblich ist, sondern auch dessen (zumindest teilweise) Umrandung durch eine bauliche Anlage von nicht ganz unbedeutenden Ausmaßen, die es einem Publikum ermöglicht, von Steh- oder Sitzplätzen aus das Geschehen zu beobachten. (Berger/Bergthaler in Berger/Pontacs, RECHT SPORTlich, S 99) vergleiche Kommentar zum UVP-G, Altenburger/Berger, 2. Auflage, Rz 162 zu Anhang 1, S 289 f, und

Diese Definition könnte auf einen Teil des Gesamtvorhabens „Nachwuchsakademie für die Sportarten Fußball- und Eishockey …“, nämlich das „Winterspielfeld 1“, zutreffen. Nur dort werden Wettkämpfe ausgetragen und ist für Zuschauer eine Tribüne mit 380 Plätzen geplant. Durch die am Rande der gesamten Längsseite des Spielfeldes verlaufende Tribüne ist das „Winterspielfeld 1“ teilweise umrandet. Unbestritten ist auch, dass auf dem „Winterspielfeld 1“ regelmäßig Meisterschaftsspiele der Regionalliga West ausgetragen werden. Die infolge der Errichtung der Zuschauertribüne erforderliche Infrastruktur ist ebenfalls vorgesehen (Parkplatz, Zufahrtsstraße, Kassa-, Buffet-, WC-, Lager-, Kommentatorencontainer, Trainerbänke, Sitzplätze für Rotkreuzhelfer, Werbebanden, Beschallungsanlage, Spielstandsanzeige, Imbissbude, Kommentatorenkabine und Umkleideräume mit Duschen). Von gänzlicher Bedeutungslosigkeit der baulichen Anlage kann somit nicht ausgegangen werden.

Der für die Austragung von Wettkämpfen bestimmte Trainingsplatz und die angeführten Nebenanlagen stellen wegen des räumlichen und funktionalen Zusammenhanges ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 dar und sind in die Beurteilung der UVP-Pflicht mit einzubeziehen.Der für die Austragung von Wettkämpfen bestimmte Trainingsplatz und die angeführten Nebenanlagen stellen wegen des räumlichen und funktionalen Zusammenhanges ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 dar und sind in die Beurteilung der UVP-Pflicht mit einzubeziehen.

Das Vorhaben „Winterspielfeld 1“ mit Nebenanlagen nimmt nach den Angaben der Projektwerberin eine Fläche von 26.037,68 m2 in Anspruch und umfasst 106 Stellplätze für PKW, 3 Busstellplätze und 5 Zweiradstellplätze.

Für sich allein erreicht also das beantragte Vorhaben „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ weder durch die Flächeninanspruchnahme noch durch die Pkw-Stellplätze die Schwellenwerte der Z 17 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, ob diese Anlage überhaupt den Stadionbegriff erfüllt, ob also, wie die Projektwerberin meint, auf die Anzahl der Zuschauerplätze oder auf die vom Berufungswerber genannten Kriterien abzustellen ist.Für sich allein erreicht also das beantragte Vorhaben „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ weder durch die Flächeninanspruchnahme noch durch die Pkw-Stellplätze die Schwellenwerte der Ziffer 17, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, ob diese Anlage überhaupt den Stadionbegriff erfüllt, ob also, wie die Projektwerberin meint, auf die Anzahl der Zuschauerplätze oder auf die vom Berufungswerber genannten Kriterien abzustellen ist.

2.4. Diese Frage würde sich nur stellen, wenn man die Anlage „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ nicht als eigenständiges Vorhaben betrachtete, sondern, wie der Berufungswerber offensichtlich meint, bei der Beurteilung der UVP-Pflicht das gesamte Vorhaben „Nachwuchsakademie für die Sportarten Fußball- und Eishockey …“ inklusive des „Winterspielfeldes 1“ mit insgesamt etwa 115.000 m2, mitberücksichtigt werden müsste.

Dies könnte sich aus dem Zweck des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 ergeben, nämlich der Verhinderung der Einzelbetrachtung von zwecks Umgehung der UVP-Pflicht getrennt eingereichten Vorhaben. Eine solche Umgehung wäre aber nur bei solchen Vorhaben effizient, die von ihrem Typ und Gesamtschwellenwert her UVP-pflichtig wären, aber derart aufgesplittert werden, dass die einzelnen Anlagenteile für sich genommen den maßgebenden Schwellenwert nicht erreichen.Dies könnte sich aus dem Zweck des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ergeben, nämlich der Verhinderung der Einzelbetrachtung von zwecks Umgehung der UVP-Pflicht getrennt eingereichten Vorhaben. Eine solche Umgehung wäre aber nur bei solchen Vorhaben effizient, die von ihrem Typ und Gesamtschwellenwert her UVP-pflichtig wären, aber derart aufgesplittert werden, dass die einzelnen Anlagenteile für sich genommen den maßgebenden Schwellenwert nicht erreichen.

Anlagen, die der Prüfungspflicht im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 unterliegen, und deren für den Schwellenwert maßgebliche Kapazitäten nach dem Zweck dieser Bestimmung zusammenzurechnen sind, können nur solche sein, die zwar vielleicht selbst den gesetzlichen Schwellenwert nicht erreichen, aber jedenfalls grundsätzlich von ihrem Typ her UVP-pflichtig sind. Diese Rechtsansicht lag offenbar auch der Entscheidung US 6A/2003/6-43 vom 23.4.2004, Kirchberg/Raab, zugrunde, wonach ein Vorhaben nach § 2 Abs 2 UVP-G 2000 „in allen Fällen der Errichtung einer Anlage oder eines sonstigen Eingriffes in Natur und Landschaft, wie sie nach Vorhabenstypen im Anhang des UVP-G 2000 aufgezählt sind“, vorliegt.Anlagen, die der Prüfungspflicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 unterliegen, und deren für den Schwellenwert maßgebliche Kapazitäten nach dem Zweck dieser Bestimmung zusammenzurechnen sind, können nur solche sein, die zwar vielleicht selbst den gesetzlichen Schwellenwert nicht erreichen, aber jedenfalls grundsätzlich von ihrem Typ her UVP-pflichtig sind. Diese Rechtsansicht lag offenbar auch der Entscheidung US 6A/2003/6-43 vom 23.4.2004, Kirchberg/Raab, zugrunde, wonach ein Vorhaben nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 „in allen Fällen der Errichtung einer Anlage oder eines sonstigen Eingriffes in Natur und Landschaft, wie sie nach Vorhabenstypen im Anhang des UVP-G 2000 aufgezählt sind“, vorliegt.

Würde man unter „in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen“ auch andere (selbständige) Anlagen und Eingriffe verstehen, hätte der zweite Satz des Abs 2 des § 2 UVP-G 2000, der von einer Gleichstellung von mehreren Anlagen bzw. Eingriffen ausgeht, keine Bedeutung.Würde man unter „in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen“ auch andere (selbständige) Anlagen und Eingriffe verstehen, hätte der zweite Satz des Absatz 2, des Paragraph 2, UVP-G 2000, der von einer Gleichstellung von mehreren Anlagen bzw. Eingriffen ausgeht, keine Bedeutung.

2.5. Für das ursprüngliche Vorhaben „Nachwuchsakademie“ wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass es keinem Vorhabenstyp der Z 17 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 entspricht. Entscheidender Aspekt bei dieser Einschätzung ist allerdings nicht das Fehlen von Zuschauertribünen – so die Bescheidbegründung -, sondern die Widmung des Vorhabens als Ausbildungsstätte und nicht, wie es dem Begriff des Stadions immanent ist, als Austragungsort für Wettkämpfe. An diesem Charakter ändert sich durch den zusätzlich geplanten Bau eines Spielfeldes zur Austragung von Wettkämpfen samt Tribüne und Nebenanlagen nichts.2.5. Für das ursprüngliche Vorhaben „Nachwuchsakademie“ wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass es keinem Vorhabenstyp der Ziffer 17, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 entspricht. Entscheidender Aspekt bei dieser Einschätzung ist allerdings nicht das Fehlen von Zuschauertribünen – so die Bescheidbegründung -, sondern die Widmung des Vorhabens als Ausbildungsstätte und nicht, wie es dem Begriff des Stadions immanent ist, als Austragungsort für Wettkämpfe. An diesem Charakter ändert sich durch den zusätzlich geplanten Bau eines Spielfeldes zur Austragung von Wettkämpfen samt Tribüne und Nebenanlagen nichts.

Geht man nun davon aus, dass das „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ eine selbständige Anlage im Sinne der Absätze 2 und 5 des § 2 UVP-G 2000 darstellt, sind unter „mit der Anlage in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen“ wohl nur Einrichtungen zu verstehen, die zur Errichtung oder zum Betrieb dieser Anlage erforderlich sind oder der beabsichtigten Funktion dieser Anlage dienen und die ohne diese Anlage allein keine eigenständige Funktion hätten bzw. ohne die Anlage nicht errichtet würden. „Maßnahmen“ im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 können daher nur solche sein, die in einem Verhältnis der Unterordnung zur eigentlichen Anlage stehen.Geht man nun davon aus, dass das „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ eine selbständige Anlage im Sinne der Absätze 2 und 5 des Paragraph 2, UVP-G 2000 darstellt, sind unter „mit der Anlage in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen“ wohl nur Einrichtungen zu verstehen, die zur Errichtung oder zum Betrieb dieser Anlage erforderlich sind oder der beabsichtigten Funktion dieser Anlage dienen und die ohne diese Anlage allein keine eigenständige Funktion hätten bzw. ohne die Anlage nicht errichtet würden. „Maßnahmen“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 können daher nur solche sein, die in einem Verhältnis der Unterordnung zur eigentlichen Anlage stehen.

Sieben der neun Spielfelder, die Fußball- und Eishockeyhalle sowie die restlichen Anlagen der Nachwuchsakademie stehen in keinem sachlichen (funktionalen) Zusammenhang mit den Wettkampfspielen auf dem „Winterspielfeld 1“, da nach den Angaben der Projektwerberin von der Regionalligamannschaft Red Bull Salzburg lediglich ein weiteres Spielfeld als Trainingsplatz benützt wird. Die anderen Flächen der Nachwuchsakademie werden laut Angaben der Projektwerberin für Ausbildungs-, nicht jedoch für Wettkampfzwecke genutzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anlage „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ auf dem Gelände der Nachwuchsakademie Liefering errichtet werden soll, die auch Platz für theoretische sowie praktische Ausbildung auch in Bezug auf andere Sportarten als Fußball bietet.

2.6. Die in diesem Zusammenhang geäußerten Spekulationen des Berufungswerbers, dass in Zukunft sowohl Schüler als auch Profis sämtliche Fußballfelder zu Trainings- und Wettkampfzwecken nutzen würden und daher eine sachliche Trennung nicht gegeben sei, sind durch nichts belegt und stehen im Widerspruch zu den Projektsunterlagen.

Der Umfang eines Vorhabens iS des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 wird aber grundsätzlich durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert (Baumgartner/Petek, Kurzkommentar zum UVP-G 2000, zu § 2 Abs 2).Der Umfang eines Vorhabens iS des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 wird aber grundsätzlich durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert (Baumgartner/Petek, Kurzkommentar zum UVP-G 2000, zu Paragraph 2, Absatz 2,).

In diesem Sinn auch die Judikatur des Umweltsenates:

„Es ist im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 nicht Aufgabe der UVP-Behörde, denkmögliche Varianten einer Beurteilung zu unterziehen; eine Prüfung kann nur für ein beantragtes, durch Projektunterlagen definiertes Projekt erfolgen (US 5A/2001/3-14 vom 23.5.2001, Ansfelden).“„Es ist im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht Aufgabe der UVP-Behörde, denkmögliche Varianten einer Beurteilung zu unterziehen; eine Prüfung kann nur für ein beantragtes, durch Projektunterlagen definiertes Projekt erfolgen (US 5A/2001/3-14 vom 23.5.2001, Ansfelden).“

„Ob ein Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt und ob andere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen diesem zugerechnet werden können oder nicht, kann grundsätzlich nur auf Basis konkreter Projektanträge festgestellt werden (US 5A/2009/4- 13 vom 19.6.2009, Graz Gries).“

„Es erscheint im Hinblick auf die neuere Judikatur des Umweltsenates, gemäß der in Bezug auf Schwellenwerte im Anhang 1 des UVP-G 2000 auf die beantragte Kapazität und nicht auf die größte technische Nutzbarkeit abzustellen ist, sachgerecht, auch in Fällen, in denen ein Areal grundsätzlich für die Durchführung verschiedenartiger Vorhaben geeignet wäre, dem ausdrücklich geäußerten Willen einer Partei entsprechende Bedeutung zuzumessen (US 5A/2005/22-18 vom 29.5.2006, Mölbling).“

Sollten, wie der Berufungswerber befürchtet, die Angaben der Projektwerberin bezüglich des Umfanges der beabsichtigten Nutzung nicht der Realität entsprechen, wird das geänderte Vorhaben einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen sein.

2.7. Sieben der neun Spielfelder, die Fußball- und Eishockeyhalle sowie die restlichen Anlagen der Nachwuchsakademie stellen somit eigenständige, nicht UVP-pflichtige Anlagen dar, die zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ nicht erforderlich sind, der beabsichtigten Funktion dieser Anlage nicht dienen und die auch ohne die Anlage „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ eine eigenständige bzw. eine der Nachwuchsakademie zuzuordnende Funktion haben. Sie sind daher nicht als „Maßnahmen“ im Sinne des § 2 Abs 2 erster Satz UVP-G 2000 zu werten.2.7. Sieben der neun Spielfelder, die Fußball- und Eishockeyhalle sowie die restlichen Anlagen der Nachwuchsakademie stellen somit eigenständige, nicht UVP-pflichtige Anlagen dar, die zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ nicht erforderlich sind, der beabsichtigten Funktion dieser Anlage nicht dienen und die auch ohne die Anlage „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ eine eigenständige bzw. eine der Nachwuchsakademie zuzuordnende Funktion haben. Sie sind daher nicht als „Maßnahmen“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 zu werten.

Für die vom Berufungswerber gewünschte Interpretation, dass Sportanlagen einer bestimmten Größe ganz allgemein unter Z 17 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu subsumieren wären, bietet das Gesetz angesichts der bewussten Einschränkung auf bestimmte Typen von Sportanlagen keinen Ansatzpunkt.Für die vom Berufungswerber gewünschte Interpretation, dass Sportanlagen einer bestimmten Größe ganz allgemein unter Ziffer 17, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu subsumieren wären, bietet das Gesetz angesichts der bewussten Einschränkung auf bestimmte Typen von Sportanlagen keinen Ansatzpunkt.

3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten:

Das Vorhaben, das die Errichtung von Fußballplätzen und Sporthallen mit dem Betriebszweck „Nachwuchsakademie“ zum Ziel hat, erfüllt keinen Vorhabenstyp und keinen Zweck des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Eine Aufrechnung deren Flächeninanspruchnahme auf jene des Vorhabens „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ im Sinne des § 2 Abs 2 zweiter Satz UVP-G 2000 ist daher unzulässig.Das Vorhaben, das die Errichtung von Fußballplätzen und Sporthallen mit dem Betriebszweck „Nachwuchsakademie“ zum Ziel hat, erfüllt keinen Vorhabenstyp und keinen Zweck des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Eine Aufrechnung deren Flächeninanspruchnahme auf jene des Vorhabens „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 ist daher unzulässig.

Da die (restlichen) sieben Spielfelder und Anlagen der Nachwuchsakademie keine Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs 2 erster Satz UVP-G 2000 darstellen, in keinem sachlichen (funktionalen) Zusammenhang mit der Anlage „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ stehen, keine Anlagen oder Eingriffe im Sinne des § 2 Abs 2 zweiter Satz UVP-G 2000 sind und die Anlage „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ allein mit einem Flächenausmaß von 26.037,68 m2 und 114 Kfz-Stellplätzen, die mit der Anlage „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ zusammenhängen, den Schwellenwert der Z 17 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht erreicht, ist für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen.Da die (restlichen) sieben Spielfelder und Anlagen der Nachwuchsakademie keine Maßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 darstellen, in keinem sachlichen (funktionalen) Zusammenhang mit der Anlage „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ stehen, keine Anlagen oder Eingriffe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 sind und die Anlage „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ allein mit einem Flächenausmaß von 26.037,68 m2 und 114 Kfz-Stellplätzen, die mit der Anlage „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ zusammenhängen, den Schwellenwert der Ziffer 17, Litera b, Anhang 1 UVP-G 2000 einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht erreicht, ist für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen.

Eine Einzelfallprüfung gemäß der Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 kommt nicht in Betracht, weil nur Auswirkungen gleichartiger Anlagen des gleichen Vorhabenstyps des Anhanges 1 UVP-G 2000 kumulieren können, die durch den gleichen Schwellenwert hinsichtlich ihrer Art und Größe definiert sind (Ennöckl/Raschauer im Kommentar zum UVP-G, Rz 6 zu § 3). Da dies – wie oben ausgeführt – auf die Anlagen „Nachwuchsakademie“ und „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ nicht zutrifft, ist eine Kumulierung im Sinne des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 nicht möglich.Eine Einzelfallprüfung gemäß der Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 kommt nicht in Betracht, weil nur Auswirkungen gleichartiger Anlagen des gleichen Vorhabenstyps des Anhanges 1 UVP-G 2000 kumulieren können, die durch den gleichen Schwellenwert hinsichtlich ihrer Art und Größe definiert sind (Ennöckl/Raschauer im Kommentar zum UVP-G, Rz 6 zu Paragraph 3,). Da dies – wie oben ausgeführt – auf die Anlagen „Nachwuchsakademie“ und „Winterspielfeld 1 mit Tribüne“ nicht zutrifft, ist eine Kumulierung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht möglich.

Schlagworte

Kapazität; Sportstadien; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, UVP- pflichtige

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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