RS Umse 2012/2/9 US 8B/2011/25-13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G §5 Abs6
AVG §66 Abs2
AVG §67d
WRG 1959 §34 Abs2
WRG 1959 §98 Abs3
WRG 1959 §106
Stmk V Schongebiet Schöckl Alpenquell, Naas, Mortantsch,
Thannhausen und Weiz
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 98 heute
  2. WRG 1959 § 98 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 98 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 98 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 98 gültig von 28.06.1969 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1969

Rechtssatz

1. Bergwerksberechtigungen für Überscharen berechtigen lediglich zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung, schließen also andere davon aus. Sie enthalten keine Zulassung einer konkreten "Entnahme von mineralischen Rohstoffen" i. S. der Z 25 und 26 des Anh. 1 zum UVP-G 2000. Für den Aufschluss und Abbau mineralischer Rohstoffe, also für die "Errichtung und Erweiterung" eines Bergbaubetriebes, bedarf es der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes i.S. der §§ 112 ff MinroG.1. Bergwerksberechtigungen für Überscharen berechtigen lediglich zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung, schließen also andere davon aus. Sie enthalten keine Zulassung einer konkreten "Entnahme von mineralischen Rohstoffen" i. S. der Ziffer 25 und 26 des Anh. 1 zum UVP-G 2000. Für den Aufschluss und Abbau mineralischer Rohstoffe, also für die "Errichtung und Erweiterung" eines Bergbaubetriebes, bedarf es der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes i.S. der Paragraphen 112, ff MinroG.

2. Enthält eine wasserrechtliche Schongebietsverordnung keine ausreichend bestimmte Trennung zwischen unzulässigen bzw. nur in bestimmter Weise zulässigen Maßnahmen und Tätigkeiten, so verstößt dies gegen den auch für Verordnungen geltenden Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit der Gesetze, der das Verwaltungshandeln für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen soll. Auf Grund einer derartigen Verordnung ist eine Abweisung gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht zulässig; vielmehr ist ein vollständiges UVP-Verfahren durchzuführen, um zu klären, ob der Genehmigungsantrag für das Vorhaben auf Grund dessen Auswirkungen abzuweisen oder die Durchführung des Vorhabens auf bestimmte Weise zulässig ist.2. Enthält eine wasserrechtliche Schongebietsverordnung keine ausreichend bestimmte Trennung zwischen unzulässigen bzw. nur in bestimmter Weise zulässigen Maßnahmen und Tätigkeiten, so verstößt dies gegen den auch für Verordnungen geltenden Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit der Gesetze, der das Verwaltungshandeln für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen soll. Auf Grund einer derartigen Verordnung ist eine Abweisung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht zulässig; vielmehr ist ein vollständiges UVP-Verfahren durchzuführen, um zu klären, ob der Genehmigungsantrag für das Vorhaben auf Grund dessen Auswirkungen abzuweisen oder die Durchführung des Vorhabens auf bestimmte Weise zulässig ist.

3. Bei einer authentischen Interpretation muss es sich um die Anordnung einer Rechtsautorität handeln, dass eine bestimmte von ihr früher erlassene Vorschrift in einem bestimmten Sinn zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall wäre dies der Landeshauptmann und nicht – wie hier – "Vertreter der Wasserrechtsbehörde". Dazu hat dieselbe Rechtsform zu treten, in der die interpretierte Vorschrift erlassen wurde.

4. Wenn im UVP-Verfahren erster Instanz das Umweltverträglichkeitsgutachten, das als fachliche Gesamtbewertung des Vorhabens neben der Umweltverträglichkeitserklärung die zweite systemprägende Säule der UVP ist, und die das Kernstück der Bestimmungen über das konzentrierte Verfahren im UVP-Bereich darstellende obligatorische mündliche Verhandlung überhaupt fehlen, also sowohl Stoffsammlungsmängel als auch Feststellungsmängel vorliegen, so kann offenkundig keine Rede davon sein, dass mit der Veranlassung der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens, der Durchführung der mündlichen Verhandlung und mit unmittelbaren Beweisaufnahmen durch den Umweltsenat i.S. des § 66 Abs. 3 AVG eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden wäre und es liegt ein Anwendungsfall des § 66 Abs. 2 AVG vor. Die Erstbehörde ist hiebei an die die Behebung tragenden Gründe des Berufungsbescheides gebunden.4. Wenn im UVP-Verfahren erster Instanz das Umweltverträglichkeitsgutachten, das als fachliche Gesamtbewertung des Vorhabens neben der Umweltverträglichkeitserklärung die zweite systemprägende Säule der UVP ist, und die das Kernstück der Bestimmungen über das konzentrierte Verfahren im UVP-Bereich darstellende obligatorische mündliche Verhandlung überhaupt fehlen, also sowohl Stoffsammlungsmängel als auch Feststellungsmängel vorliegen, so kann offenkundig keine Rede davon sein, dass mit der Veranlassung der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens, der Durchführung der mündlichen Verhandlung und mit unmittelbaren Beweisaufnahmen durch den Umweltsenat i.S. des Paragraph 66, Absatz 3, AVG eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden wäre und es liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vor. Die Erstbehörde ist hiebei an die die Behebung tragenden Gründe des Berufungsbescheides gebunden.

5. Die Behebung und Zurückverweisung ist ein (rein) verfahrensrechtlicher Bescheid, er trifft keine Sachentscheidung, er ergeht vielmehr in Anwendung der Verfahrensvorschrift des § 66 Abs. 2 AVG und ist daher grundsätzlich für die Anwendung des § 67d Abs. 4 AVG (Absehen von einer mündlichen Verhandlung trotz Parteienantrags) geeignet. 5. Die Behebung und Zurückverweisung ist ein (rein) verfahrensrechtlicher Bescheid, er trifft keine Sachentscheidung, er ergeht vielmehr in Anwendung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 66, Absatz 2, AVG und ist daher grundsätzlich für die Anwendung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG (Absehen von einer mündlichen Verhandlung trotz Parteienantrags) geeignet.

Schlagworte

Abweisung des Genehmigungsantrages vor Durchführung des UVP- Verfahrens auf Grundlage einer Verordnung, Bestimmtheitserfordernis; Auslegung, authentische; Auslegung, gesetzeskonforme; Bergwerksberechtigung, UVP-Pflicht; Bergwesen, Raumordnung, Wasserrecht, Forstrecht, Eisenbahnrecht, Naturschutzrecht, Verhältnis; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag, Absehen; Umweltsenat, Zurückverweisung an 1. Instanz

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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