TE Umse Bescheid 2012/2/9 US 8B/2011/25-13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G §5 Abs6
AVG §66 Abs2
AVG §67d
WRG 1959 §34 Abs2
WRG 1959 §98 Abs3
WRG 1959 §106
Stmk V Schongebiet Schöckl Alpenquell, Naas, Mortantsch,
Thannhausen und Weiz
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 98 heute
  2. WRG 1959 § 98 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 98 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 98 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 98 gültig von 28.06.1969 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1969

Text

Betrifft:              Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der Stmk.

Landesregierung               bezüglich des Vorhabens "Steinbruch Naas –

Erweiterung Rohstoffabbau               Wolfsattel" in Naas

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Franz Cutka als Vorsitzenden sowie Dr. Josef Demmelbauer als Berichter und Dr. Gerhard Kunnert als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Projektwerberin Marko Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., In der Weiz 133, 8160 Weiz, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.11.2011, GZ FA 13A-11.10-33/2008-83, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung

Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel, zu Recht erkannt:

Spruch:

              Der Antrag, "die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abändern, dass dem Genehmigungsantrag der Berufungswerberin vom 05.04.2008 stattgegeben wird", wird abgewiesen.– Der Antrag, "die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahingehend abändern, dass dem Genehmigungsantrag der Berufungswerberin vom 05.04.2008 stattgegeben wird", wird abgewiesen.

              Dem Eventualantrag wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Landesregierung zurückverwiesen.

              Der Antrag der von Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH, vertretenen Parteien vom 24.01.2012 auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG;

§ 66 Abs. 2 AVG iVm §§ 5 Abs. 6, 12, 16 und 17 UVP-G 2000, § 34

Abs. 2 WRG 1959 iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. 6. 2009, LGBl. Nr. 58/2009, insbes. deren § 4 Abs. 1 Z 4;Absatz 2, WRG 1959 in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. 6. 2009, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009,, insbes. deren Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,;

§ 67d Abs. 4 AVG.Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG.

Begründung:

A.               Gang des Verfahrens:

(soweit für den Umweltsenat entscheidungsrelevant)

1.               Verfahrensgang bei der Steiermärkischen Landesregierung:

(auch dargestellt im angefochtenen Bescheid, Pkte. 1 bis 22)

1.1.              Mit dem am 16. April 2008 bei der Steiermärkischen Landesregierung eingelangten Schreiben vom 05. April 2008 beantragte die Marko Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.

(= Projektwerberin), vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung des Vorhabens "Steinbruch Naas – Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel" nach den Bestimmungen des UVP-G 2000. Die nähere Umschreibung des Vorhabens enthalten die Pkte. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides, den weiteren Verfahrensgang dessen Pkte. 4 bis 6.

1.2.               Bereits mit Bescheid des BMWA vom 14.09.2007 war der Projektwerberin die Bergwerksberechtigung für die Überschar Wolfsattel 1 "aufgrund eines erschlossenen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe (Kalkstein)" auf parzellenmäßig bezeichneten Grundstücken verliehen worden.

1.3.               Die UVP-Pflicht des Vorhabens war auf Antrag der Projektwerberin vom 18. Dezember 2007 mit rechtskräftigem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 2008 festgestellt worden.

1.4.               Während des laufenden UVP-Verfahrens wurde in LGBl. Nr. 58/2009 vom 30. Juni 2009 die "Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Juni 2009, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz bestimmt wird", kundgemacht. Sie trat am 1. Juli 2009 in Kraft und enthält keine Übergangsbestimmungen. Das führte in der Folge zu Einwendungen mit der Behauptung, die Errichtung und Erweiterung von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen sei in der Schutzzone I des Schongebietes, in der das Erweiterungsvorhaben zur Gänze liegt, absolut verboten (sh Pkte. 7 – 9 des angefochtenen Bescheides).1.4. Während des laufenden UVP-Verfahrens wurde in Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009, vom 30. Juni 2009 die "Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Juni 2009, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz bestimmt wird", kundgemacht. Sie trat am 1. Juli 2009 in Kraft und enthält keine Übergangsbestimmungen. Das führte in der Folge zu Einwendungen mit der Behauptung, die Errichtung und Erweiterung von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen sei in der Schutzzone römisch eins des Schongebietes, in der das Erweiterungsvorhaben zur Gänze liegt, absolut verboten (sh Pkte. 7 – 9 des angefochtenen Bescheides).

1.5.               Neben anderen – hier im Hinblick auf die spätere Abweisung des Antrages gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht entscheidungswesentlichen Argumenten –bestritt die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2009, dass § 4 Abs. 1 Z 4 der Schongebietsverordnung nur ein absolutes Verbot beinhalte (sh Pkte. 10 – 14 des angefochtenen Bescheides).1.5. Neben anderen – hier im Hinblick auf die spätere Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht entscheidungswesentlichen Argumenten –bestritt die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2009, dass Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Schongebietsverordnung nur ein absolutes Verbot beinhalte (sh Pkte. 10 – 14 des angefochtenen Bescheides).

1.6.               Der Devolutionsantrag der Projektwerberin vom 10. Dezember 2009 wurde mit Bescheid des Umweltsenats vom 18. März 2010, US 8A/2009/24-10, abgewiesen. Der Erstbehörde sei nämlich "ein gewisser Zeitraum [...] zuzugestehen", um zu klären, ob § 4 Abs. 1 Z 4 der Verordnung ein absolutes oder nur ein relatives Verbot statuiere. Über die von der Projektwerberin gegen diesen Bescheid erhobene VwGH-Beschwerde wurde bis jetzt nicht entschieden.1.6. Der Devolutionsantrag der Projektwerberin vom 10. Dezember 2009 wurde mit Bescheid des Umweltsenats vom 18. März 2010, US 8A/2009/24-10, abgewiesen. Der Erstbehörde sei nämlich "ein gewisser Zeitraum [...] zuzugestehen", um zu klären, ob Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Verordnung ein absolutes oder nur ein relatives Verbot statuiere. Über die von der Projektwerberin gegen diesen Bescheid erhobene VwGH-Beschwerde wurde bis jetzt nicht entschieden.

1.7.               Nach dem in 1.6. zitierten Bescheid des Umweltsenats setzte die Erstbehörde das UVP-Verfahren durch ein (1) Jahr hindurch fort und machte das Vorhaben mit Edikt vom 4. Juli 2011 gemäß § 44a Abs. 3 AVG kund (näher Pkt. 17 des angefochtenen Bescheides). Es langten verschiedene Stellungnahmen und Einwendungen bei ihr ein (näher Pkte. 16 – 19 des angefochtenen Bescheides).1.7. Nach dem in 1.6. zitierten Bescheid des Umweltsenats setzte die Erstbehörde das UVP-Verfahren durch ein (1) Jahr hindurch fort und machte das Vorhaben mit Edikt vom 4. Juli 2011 gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG kund (näher Pkt. 17 des angefochtenen Bescheides). Es langten verschiedene Stellungnahmen und Einwendungen bei ihr ein (näher Pkte. 16 – 19 des angefochtenen Bescheides).

1.8.               In einer am 13. Juli 2011 stattgefundenen Besprechung kamen leitende Beamte des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und ein Mitarbeiter des politischen Referenten zum Schluss, dass insbesondere nach der "seinerzeitigen Regelungsabsicht des Verordnungsgebers" für den gegenständlichen Fall ein absolutes Verbot normiert sei (näher Pkte. 20 – 22 des angefochtenen Bescheides und die Ausführungen in der Berufung S. 5).

1.9.               Am 3. November 2011 erging schließlich der angefochtene Bescheid.

2.               Berufungsverfahren:

2.1.               Die Berufung:

In ihrer fristgerecht erhobenen Berufung stellt die Projektwerberin auf S. 19 den Antrag, "die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abändern", dass ihrem Genehmigungsantrag vom 05. April 2008 stattgegeben wird, "in eventuIn ihrer fristgerecht erhobenen Berufung stellt die Projektwerberin auf S. 19 den Antrag, "die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahingehend abändern", dass ihrem Genehmigungsantrag vom 05. April 2008 stattgegeben wird, "in eventu

den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückweisen" (recte: zurückverweisen).

Dazu unterlegte sie ihre 18seitige Berufungsbegründung mit sieben Beilagen, darunter die bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegene "Stellungnahme" von MR iR Dr. Franz Oberleitner vom 19. August 2009 sowie – neu – eine "gutachtliche Stellungnahme" von MR iR Dipl.Ing. Mag. iur Arnold Mihatsch vom 31. Oktober 2011 zu bergbaurechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Schongebietsverordnung.

2.2.               Berufungsbeantwortung:

Mit Schreiben des Umweltsenates vom 10. Jänner 2012 wurde die Berufung samt Beilagen den etwaigen Berufungsgegnern und den mitwirkenden Behörden (§ 2 UVP-G 2000) zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Unter einem erfolgte die Mitteilung, dass die Berufungswerberin die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat, es aber etwaigen Berufungsgegnern frei stehe, ebenfalls binnen zwei Wochen eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Ein solcher Antrag könne nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Mit Schreiben des Umweltsenates vom 10. Jänner 2012 wurde die Berufung samt Beilagen den etwaigen Berufungsgegnern und den mitwirkenden Behörden (Paragraph 2, UVP-G 2000) zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Unter einem erfolgte die Mitteilung, dass die Berufungswerberin die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat, es aber etwaigen Berufungsgegnern frei stehe, ebenfalls binnen zwei Wochen eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Ein solcher Antrag könne nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Mehrere Berufungsgegner brachten je eine Berufungsbeantwortung ein, auf die, soweit sie die "Sache" dieser Berufungsentscheidung betreffen, in der folgenden "Rechtliche(n) Beurteilung" eingegangen wird. Überwiegend und teils ausführlich sind diese Stellungnahmen aber Fragen gewidmet, die wie ein Großteil der Berufungsausführungen infolge der spruchgemäßen Behebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde von dieser erst im fortzusetzenden Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind.

Einen Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung iS des § 67d AVG stellten lediglich die von den Rechtsanwälten Klein, Wuntschek & Partner vertretenen Parteien.Einen Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung iS des Paragraph 67 d, AVG stellten lediglich die von den Rechtsanwälten Klein, Wuntschek & Partner vertretenen Parteien.

B.               Rechtliche Beurteilung:

Bestimmende Sache dieses Berufungsverfahrens ist die Frage ob die Erstbehörde den Genehmigungsantrag zufolge ihrer Auslegung des § 4 Abs. 1 Z 4 der Schongebietsverordnung als unzweifelhaft absolutes Verbot bereits vor Erstellung des UV-GA und vor Durchführung der obligatorischen mündlichen Verhandlung nach § 16 UVP-G 2000 im "kurzen Weg" gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 abweisen durfte. Darauf konzentrieren sich die folgenden Ausführungen.Bestimmende Sache dieses Berufungsverfahrens ist die Frage ob die Erstbehörde den Genehmigungsantrag zufolge ihrer Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Schongebietsverordnung als unzweifelhaft absolutes Verbot bereits vor Erstellung des UV-GA und vor Durchführung der obligatorischen mündlichen Verhandlung nach Paragraph 16, UVP-G 2000 im "kurzen Weg" gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 abweisen durfte. Darauf konzentrieren sich die folgenden Ausführungen.

3.               Zur "Schongebietsverordnung", beschränkt auf den maßgebenden Text:

Der hier maßgebende Teil des § 4 Abs. 1 der Verordnung ist wie folgt überschrieben:Der hier maßgebende Teil des Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung ist wie folgt überschrieben:

"Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten sowie Maßnahmen, die nur auf bestimmte Weise zulässig sind."

Der Eingangssatz des Abs. 1 lautet:Der Eingangssatz des Absatz eins, lautet:

"(1) In der Zone I (§ 2 Abs. 1) sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig bzw nur in bestimmter Weise zulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden: […]"(1) In der Zone römisch eins (Paragraph 2, Absatz eins,) sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig bzw nur in bestimmter Weise zulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden: […]

(Z 1. – 3. haben keinen Bezug zum Projekt)(Ziffer eins, – 3. haben keinen Bezug zum Projekt)

Z 4. Die Errichtung und Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen;Ziffer 4, Die Errichtung und Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen;

Errichtung und Erweiterung von Tunneln, Stollen, Kavernen udgl;

ausgenommen von diesem Verbot sind Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen. [...]".

(Z 5. – 10. haben keinen Bezug zum Projekt. Ebensowenig der die Zone II betreffende Abs. 2, der sonst in der Einleitung denselben Wortlaut wie der Einleitungssatz zum Abs. 1 aufweist.)(Ziffer 5, – 10. haben keinen Bezug zum Projekt. Ebensowenig der die Zone römisch zwei betreffende Absatz 2,, der sonst in der Einleitung denselben Wortlaut wie der Einleitungssatz zum Absatz eins, aufweist.)

3.1.              Zur Anwendbarkeit der Verordnung auf das Projekt:

Die Projektwerberin verneint, wie in Pkt. 14 des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, die Anwendbarkeit des § 4 der Verordnung auf ihr Projekt, da "nur Vorhaben, die über keine Bewilligung verfügen [...] vom (vermeintlichen) Abbauverbot" erfasst seien. Für das Vorhaben liege aber ein rechtskräftiger Bewilligungsakt, nämlich der sog. Überscharbescheid der Obersten Bergbehörde vor (sh die Daten im angefochtenen Bescheid Pkt. 14). Diese Argumentation beruft sich richtiger Weise nicht auf die Ausnahme im letzten Halbsatz, "soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden", da der Überscharbescheid ja keine wasserrechtliche Bewilligung ist, sondern auf den Klammerausdruck "(Gewinnungsberechtigung)" im Anschluss an "Errichtung und Erweiterung" in § 4 Abs. 1 Z 4 der Verordnung.Die Projektwerberin verneint, wie in Pkt. 14 des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, die Anwendbarkeit des Paragraph 4, der Verordnung auf ihr Projekt, da "nur Vorhaben, die über keine Bewilligung verfügen [...] vom (vermeintlichen) Abbauverbot" erfasst seien. Für das Vorhaben liege aber ein rechtskräftiger Bewilligungsakt, nämlich der sog. Überscharbescheid der Obersten Bergbehörde vor (sh die Daten im angefochtenen Bescheid Pkt. 14). Diese Argumentation beruft sich richtiger Weise nicht auf die Ausnahme im letzten Halbsatz, "soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden", da der Überscharbescheid ja keine wasserrechtliche Bewilligung ist, sondern auf den Klammerausdruck "(Gewinnungsberechtigung)" im Anschluss an "Errichtung und Erweiterung" in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Verordnung.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen sei bemerkt, dass der angefochtene Bescheid dieser Argumentation zu Recht nicht gefolgt ist.

Die in Rede stehende Textierung der Z 4 des Abs. 1 entbehrt allerdings der gebotenen Klarheit.Die in Rede stehende Textierung der Ziffer 4, des Absatz eins, entbehrt allerdings der gebotenen Klarheit.

Zunächst ist festzuhalten, dass die "Errichtung und Erweiterung" von Steinbrüchen als mögliche Gefährdung der Wasserversorgung verboten wurde, ob absolut oder "nur auf bestimmte Weise zulässig", wird unter Pkt. 3.2. dieses Bescheides erörtert werden. Eine solche Gefährdung kann aber ein Überscharbescheid, eine Form der Gewinnungsberechtigung (vgl. § 1 Z 13 iVm §§ 22 ff MinroG), nicht bewirken. Bergwerksberechtigungen für Überscharen berechtigen nämlich lediglich zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung, schließen also eine andere Person anderen davon aus. Das hängt mit der Trennung des Bergrechts vom Grundeigentum zusammen (vgl. § 3 Abs. 2 MinroG und Spielbüchler in Rummel³ [2000] § 382 Rz 3; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12 [2006] S. 313). Sie enthalten somit keine Zulassung einer konkreten "Entnahme von mineralischen Rohstoffen" iS der Z 25 (und 26) des Anh 1 zum UVP-G 2000. Für den Aufschluss und Abbau mineralischer Rohstoffe, also für die "Errichtung und Erweiterung" eines Bergbaubetriebes udgl in der Diktion des § 4 Abs. 1 Z 4 der Verordnung, bedarf es der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes iS der §§ 112 ff MinroG.Zunächst ist festzuhalten, dass die "Errichtung und Erweiterung" von Steinbrüchen als mögliche Gefährdung der Wasserversorgung verboten wurde, ob absolut oder "nur auf bestimmte Weise zulässig", wird unter Pkt. 3.2. dieses Bescheides erörtert werden. Eine solche Gefährdung kann aber ein Überscharbescheid, eine Form der Gewinnungsberechtigung vergleiche Paragraph eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraphen 22, ff MinroG), nicht bewirken. Bergwerksberechtigungen für Überscharen berechtigen nämlich lediglich zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung, schließen also eine andere Person anderen davon aus. Das hängt mit der Trennung des Bergrechts vom Grundeigentum zusammen vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, MinroG und Spielbüchler in Rummel³ [2000] Paragraph 382, Rz 3; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12 [2006] S. 313). Sie enthalten somit keine Zulassung einer konkreten "Entnahme von mineralischen Rohstoffen" iS der Ziffer 25, (und 26) des Anh 1 zum UVP-G 2000. Für den Aufschluss und Abbau mineralischer Rohstoffe, also für die "Errichtung und Erweiterung" eines Bergbaubetriebes udgl in der Diktion des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Verordnung, bedarf es der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes iS der Paragraphen 112, ff MinroG.

Dazu sei auf den Berufungsbescheid des Umweltsenats vom 4. Jänner 2005, US 9B/2004/8-53, Saalfelden, bestätigt durch VwSlg Nr 16.847 A/2006, verwiesen. Dort wird (S. 14) das "Bergwesen", auf dem das MinroG basiert, zwar als "starker" Kompetenztatbestand bezeichnet, aber auch verdeutlicht, dass er u.a. das Wasserrecht nicht verdrängt, was übrigens in § 98 Abs. 3 WRG für den vorliegenden Fall bestätigt wird. Nach dieser Bestimmung ist nämlich – hier: im Rahmen des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 – die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn u.a. auf die Beschaffenheit fremder Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt. Daher können wasserrechtliche Beschränkungen auf Grund des § 34 WRG "auch für dem Bergrecht unterliegende Maßnahmen und Anlagen begründet sein bzw. werden" (vgl. B. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], § 98, Rz 14 lit. h). Würde, wie die Berufungswerberin argumentiert, der den Bergbau betreffende § 4 Abs. 1 Z 4 der Schongebietsverordnung oder diese überhaupt auf sie nicht anwendbar sein, dann müsste die UVP-Behörde in ihrem konzentrierten Genehmigungsverfahren die Auswirkungen des Bergbaus im obigen Sinn prüfen. Auch das könnte, sofern das Vorhaben durch Auflagen udgl nicht genehmigungsfähig gemacht werden kann, ein wasserrechtliches Bewilligungshindernis erbringen.Dazu sei auf den Berufungsbescheid des Umweltsenats vom 4. Jänner 2005, US 9B/2004/8-53, Saalfelden, bestätigt durch VwSlg Nr 16.847 A/2006, verwiesen. Dort wird (S. 14) das "Bergwesen", auf dem das MinroG basiert, zwar als "starker" Kompetenztatbestand bezeichnet, aber auch verdeutlicht, dass er u.a. das Wasserrecht nicht verdrängt, was übrigens in Paragraph 98, Absatz 3, WRG für den vorliegenden Fall bestätigt wird. Nach dieser Bestimmung ist nämlich – hier: im Rahmen des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 – die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn u.a. auf die Beschaffenheit fremder Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt. Daher können wasserrechtliche Beschränkungen auf Grund des Paragraph 34, WRG "auch für dem Bergrecht unterliegende Maßnahmen und Anlagen begründet sein bzw. werden" vergleiche B. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], Paragraph 98,, Rz 14 Litera h,). Würde, wie die Berufungswerberin argumentiert, der den Bergbau betreffende Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Schongebietsverordnung oder diese überhaupt auf sie nicht anwendbar sein, dann müsste die UVP-Behörde in ihrem konzentrierten Genehmigungsverfahren die Auswirkungen des Bergbaus im obigen Sinn prüfen. Auch das könnte, sofern das Vorhaben durch Auflagen udgl nicht genehmigungsfähig gemacht werden kann, ein wasserrechtliches Bewilligungshindernis erbringen.

Der Klammerausdruck „Gewinnungsberechtigung“ in der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung könnte allerdings einen Projektwerber vor unnötigen Planungskosten in einem Verbotsbereich bewahren.

Ob es sich bei dem Erweiterungsprojekt um keine vom Geltungsbereich des § 4 Abs. 1 Z 4 der Verordnung ausgenommenen "Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen" handelt, wird die Erstbehörde im Hinblick auf die Berufungsausführungen unter Pkt. 2.2. (S. 11 – 13) im fortzusetzenden Verfahren noch zu prüfen haben.Ob es sich bei dem Erweiterungsprojekt um keine vom Geltungsbereich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Verordnung ausgenommenen "Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen" handelt, wird die Erstbehörde im Hinblick auf die Berufungsausführungen unter Pkt. 2.2. (S. 11 – 13) im fortzusetzenden Verfahren noch zu prüfen haben.

3.2.               Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit dieser Verordnung

So wie nach der Judikatur des VwGH (vgl. etwa VwSlg Nr. 17.150 A/2008) im Nachbarrecht präzise Angaben zu allen jenen Faktoren erforderlich sind, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind, muss auch aus der die Abweisung des Antrages der Marko Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. auf Genehmigung des Vorhabens "Steinbruch Naas – Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel" tragenden Verordnung LGBl. Nr. 58/2009 zu ersehen sein, ob – wie hier – die Errichtung und Erweiterung von Steinbrüchen u.ä. in der in § 2 Abs. 1 definierten Zone I eine iS des § 4 Abs. 1, jeweils dieser Verordnung, unzulässige Maßnahme oder – lediglich – eine solche Maßnahme ist, "die auf bestimmte Weise zulässig ist".So wie nach der Judikatur des VwGH vergleiche etwa VwSlg Nr. 17.150 A/2008) im Nachbarrecht präzise Angaben zu allen jenen Faktoren erforderlich sind, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind, muss auch aus der die Abweisung des Antrages der Marko Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. auf Genehmigung des Vorhabens "Steinbruch Naas – Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel" tragenden Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009, zu ersehen sein, ob – wie hier – die Errichtung und Erweiterung von Steinbrüchen u.ä. in der in Paragraph 2, Absatz eins, definierten Zone römisch eins eine iS des Paragraph 4, Absatz eins,, jeweils dieser Verordnung, unzulässige Maßnahme oder – lediglich – eine solche Maßnahme ist, "die auf bestimmte Weise zulässig ist".

Die Verordnung enthält – außer bisher wasserrechtlich bewilligter "Maßnahmen und Tätigkeiten" – Ausnahmen ("ausgenommen") in den einzelnen Ziffern des Abs. 1 des § 4, zB Z 4, aber keine Trennung zwischen unzulässigen bzw. nur in bestimmter Weise zulässigen Maßnahmen und Tätigkeiten (sh Einleitungssatz des § 4 Abs. 1 und Abs. 2) und lässt somit nicht erkennen, was – absolut - unzulässig ist oder was "in bestimmter Weise" zulässig ist.Die Verordnung enthält – außer bisher wasserrechtlich bewilligter "Maßnahmen und Tätigkeiten" – Ausnahmen ("ausgenommen") in den einzelnen Ziffern des Absatz eins, des Paragraph 4,, zB Ziffer 4,, aber keine Trennung zwischen unzulässigen bzw. nur in bestimmter Weise zulässigen Maßnahmen und Tätigkeiten (sh Einleitungssatz des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2,) und lässt somit nicht erkennen, was – absolut - unzulässig ist oder was "in bestimmter Weise" zulässig ist.

Ebenso wenig sagt die Verordnung, welche Kriterien für "nur in bestimmter Weise zulässige" Maßnahmen und Tätigkeiten maßgebend sind. Das eröffnet einen weiten Raum von Ungewissheiten für den rechtsunterworfenen Nutzungsberechtigten nach gehöriger Normkenntnis und verstößt damit gegen den auch für Verordnungen geltenden Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit der Gesetze, der das Verwaltungshandeln für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen soll (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht8 [2009] Rz 580, 583 ff). Denn wie erkennt man, was absolut unzulässig ist und was "auf bestimmte Weise zulässig ist"? Bei beiden Alternativen handelt es sich ja – das gilt auch für die Z 4 des § 4 Abs. 1 - ohne "Zulassung" um ein "Verbot".Ebenso wenig sagt die Verordnung, welche Kriterien für "nur in bestimmter Weise zulässige" Maßnahmen und Tätigkeiten maßgebend sind. Das eröffnet einen weiten Raum von Ungewissheiten für den rechtsunterworfenen Nutzungsberechtigten nach gehöriger Normkenntnis und verstößt damit gegen den auch für Verordnungen geltenden Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit der Gesetze, der das Verwaltungshandeln für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen soll vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht8 [2009] Rz 580, 583 ff). Denn wie erkennt man, was absolut unzulässig ist und was "auf bestimmte Weise zulässig ist"? Bei beiden Alternativen handelt es sich ja – das gilt auch für die Ziffer 4, des Paragraph 4, Absatz eins, - ohne "Zulassung" um ein "Verbot".

Aber auch eine nicht hinreichend bestimmte und solcherart fehlerhafte Verordnung entfaltet bis zu ihrer allfälligen Aufhebung, ebenso wie eine mängelfreie Verordnung, rechtsverbindliche Wirkung. Die Verwaltungsbehörden haben sie daher anzuwenden (vgl. Mayer, Die Verordnung [1977], S. 36).Aber auch eine nicht hinreichend bestimmte und solcherart fehlerhafte Verordnung entfaltet bis zu ihrer allfälligen Aufhebung, ebenso wie eine mängelfreie Verordnung, rechtsverbindliche Wirkung. Die Verwaltungsbehörden haben sie daher anzuwenden vergleiche Mayer, Die Verordnung [1977], S. 36).

Die in Rede stehende Verordnung ist eine Durchführungsverordnung zu § 34 Abs. 2 WRG, der 1959 in das Gesetz kam und in seiner Stammfassung den Verordnungsgeber zur Statuierung einer Anzeige oder wasserrechtlicher Bewilligungspflicht ermächtigte. Die WRG-Nov. 1990 erweiterte den Abs. 2 um "Maßnahmen, die […] nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind".Die in Rede stehende Verordnung ist eine Durchführungsverordnung zu Paragraph 34, Absatz 2, WRG, der 1959 in das Gesetz kam und in seiner Stammfassung den Verordnungsgeber zur Statuierung einer Anzeige oder wasserrechtlicher Bewilligungspflicht ermächtigte. Die WRG-Nov. 1990 erweiterte den Absatz 2, um "Maßnahmen, die […] nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind".

§ 34 Abs. 2 WRG und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ermöglichen zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung in einem Schongebiet zusätzlich zur Bewilligungspflicht nach § 32 WRG Regelungen betreffend "Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen [...] Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen."Paragraph 34, Absatz 2, WRG und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ermöglichen zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung in einem Schongebiet zusätzlich zur Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG Regelungen betreffend "Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen [...] Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen."

Demnach kann eine Verordnung nach § 34 Abs. 2 WRG – unter Bindung an den Grundsatz der Erforderlichkeit und des "gelindesten Mittels" (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) – statuieren:Demnach kann eine Verordnung nach Paragraph 34, Absatz 2, WRG – unter Bindung an den Grundsatz der Erforderlichkeit und des "gelindesten Mittels" (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) – statuieren:

eine Anzeigepflicht,

eine Bewilligungspflicht,

eine inhaltliche Beschränkung bestimmter Maßnahmen ("nur in bestimmter Weise") oder

deren Verbot

(vgl. B. Raschauer, aaO, § 34 Rz 11 und zur Rechtslage vor der WRG-Novelle 1990 Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht² [1978], S. 234 f).vergleiche B. Raschauer, aaO, Paragraph 34, Rz 11 und zur Rechtslage vor der WRG-Novelle 1990 Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht² [1978], S. 234 f).

Da Schongebietsverordnungen unmittelbar in bestehende Rechte eingreifen können und "eine Anfechtung gemäß Art. 139 B-VG nicht auszuschließen (ist)", weist der bei Rossmann, Wasserrecht (1993), S. 156f , wiedergegebene Durchführungserlass des BMfLuF zur WRG-Novelle 1990 vom 3. April 1991 darauf hin, dass auf eine entsprechende fachliche und rechtliche Untermauerung solcher Verordnungen zu achten sein wird.Da Schongebietsverordnungen unmittelbar in bestehende Rechte eingreifen können und "eine Anfechtung gemäß Artikel 139, B-VG nicht auszuschließen (ist)", weist der bei Rossmann, Wasserrecht (1993), S. 156f , wiedergegebene Durchführungserlass des BMfLuF zur WRG-Novelle 1990 vom 3. April 1991 darauf hin, dass auf eine entsprechende fachliche und rechtliche Untermauerung solcher Verordnungen zu achten sein wird.

Dazu müssen Schongebietsverordnungen, wie schon gesagt, hinreichend bestimmt sein:

Wie etwa die das Projekt ablehnende Bürgerinitiative zur Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft Wolfsattel in ihrer Berufungsbeantwortung vom 18. Jänner 2012 einräumt, ist die keine Trennung zwischen absoluten und relativen Verboten vorsehende gegenständliche Schongebietsverordnung im Vergleich mit anderen Schongebietsverordnungen des Landeshauptmannes von Steiermark "ungewöhnlich".

So ist zwar § 5 der Schongebietsverordnung Leibnitzerfeld u.a., LGBl. Nr. 86/1990 (mit elf Novellen), so wie § 4 der vorliegenden Schongebietsverordnung, überschrieben, desgleichen "im gesamten Schongebiet" sein Abs. 1. Sein Abs. 2 enthält hingegen hinsichtlich bestimmter Flächen absolute Verbote. Zu den relativen Verboten des Abs. 1 zählen u.a. auch "Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Nassbaggerungen)" in Z 11, "die Errichtung und der Betrieb von Schotteraufbereitungsanlagen" in Z 17 sowie "die Rodung von Wald […]" in Z 20; diese gehen jeweils zurück auf die Novelle LGBl. Nr. 46/2005.So ist zwar Paragraph 5, der Schongebietsverordnung Leibnitzerfeld u.a., Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1990, (mit elf Novellen), so wie Paragraph 4, der vorliegenden Schongebietsverordnung, überschrieben, desgleichen "im gesamten Schongebiet" sein Absatz eins, Sein Absatz 2, enthält hingegen hinsichtlich bestimmter Flächen absolute Verbote. Zu den relativen Verboten des Absatz eins, zählen u.a. auch "Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Nassbaggerungen)" in Ziffer 11,, "die Errichtung und der Betrieb von Schotteraufbereitungsanlagen" in Ziffer 17, sowie "die Rodung von Wald […]" in Ziffer 20,; diese gehen jeweils zurück auf die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2005,.

Daneben zählt § 6 der Verordnung („Leibnitzerfeld“) "bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten" im gesamten Schongebiet auf, darunter "die Errichtung und Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen", die das Grundwasser zu beeinträchtigen vermögen (Z 1) oder die Anlage, Erweiterung [...] von Materialgewinnungen (Z 3) u.a.Daneben zählt Paragraph 6, der Verordnung („Leibnitzerfeld“) "bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten" im gesamten Schongebiet auf, darunter "die Errichtung und Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen", die das Grundwasser zu beeinträchtigen vermögen (Ziffer eins,) oder die Anlage, Erweiterung [...] von Materialgewinnungen (Ziffer 3,) u.a.

Die Schongebietsverordnung "Haslacher Au", LGBl. Nr. 40/2004, enthält in § 4 unter der Überschrift "Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten" nur absolute Verbote, darunter in Z 3 die Entnahme von Material aus dem Boden mit einigen inhaltlich und örtlich beschränkten Ausnahmen.Die Schongebietsverordnung "Haslacher Au", Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2004,, enthält in Paragraph 4, unter der Überschrift "Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten" nur absolute Verbote, darunter in Ziffer 3, die Entnahme von Material aus dem Boden mit einigen inhaltlich und örtlich beschränkten Ausnahmen.

Schließlich sei aus jüngster Zeit auf die niederösterreichische Schongebietsverordnung Zillingdorf, LGBl. 6900/57-0 verwiesen. Sie unterscheidet bewilligungspflichtige Maßnahmen, und zwar § 3, darunter in dessen Z 2 die Abänderung […] von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe, von Verboten, nämlich in Z 5, darunter in dessen Z 1 die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die der Gewinnung mineralischer Rohstoffe dienen [...], und statuiert in § 4 einige wasserrechtliche Anzeigepflichten (§ 114 WRG 1959).Schließlich sei aus jüngster Zeit auf die niederösterreichische Schongebietsverordnung Zillingdorf, LGBl. 6900/57-0 verwiesen. Sie unterscheidet bewilligungspflichtige Maßnahmen, und zwar Paragraph 3,, darunter in dessen Ziffer 2, die Abänderung […] von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe, von Verboten, nämlich in Ziffer 5,, darunter in dessen Ziffer eins, die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die der Gewinnung mineralischer Rohstoffe dienen [...], und statuiert in Paragraph 4, einige wasserrechtliche Anzeigepflichten (Paragraph 114, WRG 1959).

Aus dem Vergleich mit den angeführten Schongebietsverordnungen ist zu ersehen, dass es dem § 4 Abs. 1 der gegenständlichen Verordnung an hinreichender Bestimmtheit fehlt. Im Wege einer gesetzeskonformen Interpretation lässt sich dieser Mangel aber nach der sog. Konformitätsregel beheben. Diese ist "ein Ausdruck der allgemeinen Interpretationsmaxime, dass erzeugungsmäßig niedrigere Rechtserscheinungen unter Bedacht auf die – ihre Erzeugung regelnden oder determinierenden – Rechtsvorschriften auszulegen sind" (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadelmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 135). § 34 Abs. 2 WRG sieht neben der Anzeige- oder Bewilligungspflicht eine Unterscheidung zwischen – absoluten – Verboten von Vorhaben und lediglich inhaltlichen Beschränkungen bestimmter Maßnahmen vor. Dem hat die diese Vorhaben bezeichnende Verordnung Rechnung zu tragen. Wie sonst soll der Rechtsunterworfene wissen, ob ein von ihm geplantes Vorhaben ausnahmslos verboten ist, er also überhaupt keine Chance hat, eine Bewilligung (Genehmigung) hiefür zu erhalten, oder ob es "in bestimmter Weise zulässig" gemacht werden kann?Aus dem Vergleich mit den angeführten Schongebietsverordnungen ist zu ersehen, dass es dem Paragraph 4, Absatz eins, der gegenständlichen Verordnung an hinreichender Bestimmtheit fehlt. Im Wege einer gesetzeskonformen Interpretation lässt sich dieser Mangel aber nach der sog. Konformitätsregel beheben. Diese ist "ein Ausdruck der allgemeinen Interpretationsmaxime, dass erzeugungsmäßig niedrigere Rechtserscheinungen unter Bedacht auf die – ihre Erzeugung regelnden oder determinierenden – Rechtsvorschriften auszulegen sind" vergleiche Walter/Mayer/Kucsko-Stadelmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 135). Paragraph 34, Absatz 2, WRG sieht neben der Anzeige- oder Bewilligungspflicht eine Unterscheidung zwischen – absoluten – Verboten von Vorhaben und lediglich inhaltlichen Beschränkungen bestimmter Maßnahmen vor. Dem hat die diese Vorhaben bezeichnende Verordnung Rechnung zu tragen. Wie sonst soll der Rechtsunterworfene wissen, ob ein von ihm geplantes Vorhaben ausnahmslos verboten ist, er also überhaupt keine Chance hat, eine Bewilligung (Genehmigung) hiefür zu erhalten, oder ob es "in bestimmter Weise zulässig" gemacht werden kann?

Ein weiterer Grund zur beschriebenen gesetzeskonformen Interpretation des § 4 Abs. 1 der Verordnung ergibt sich aus dem auch für – bloße – Eigentumsbeschränkungen geltenden Eigentumsschutz nach Art. 5 StGG 1867:Ein weiterer Grund zur beschriebenen gesetzeskonformen Interpretation des Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung ergibt sich aus dem auch für – bloße – Eigentumsbeschränkungen geltenden Eigentumsschutz nach Artikel 5, StGG 1867:

So wie nach dem Erk. des VwGH 11.3.2011, 2010/09/0144 (= ZfVB 5/2011/1253), die bescheidmäßige Unterschutzstellung eines Denkmals mit ihren Rechtsfolgen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums der betreffenden Eigentümer bewirkt, so gilt dies auch für eine Schongebietsverordnung. Wie dort "der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung" gilt und die "unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten (darf)" und dies dem in Art. 5 StGG und Art. 1, 1. ZPEMRK grundgelegten Gedanken entspricht, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, als sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist, so gilt dieser Grundsatz auch für eine Schongebietsverordnung, deren das Eigentum einschränkende Regelungen gemäß § 34 Abs. 2 WRG nur "im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen (sind)".So wie nach dem Erk. des VwGH 11.3.2011, 2010/09/0144 (= ZfVB 5/2011/1253), die bescheidmäßige Unterschutzstellung eines Denkmals mit ihren Rechtsfolgen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums der betreffenden Eigentümer bewirkt, so gilt dies auch für eine Schongebietsverordnung. Wie dort "der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung" gilt und die "unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten (darf)" und dies dem in Artikel 5, StGG und Artikel eins, eins, ZPEMRK grundgelegten Gedanken entspricht, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, als sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist, so gilt dieser Grundsatz auch für eine Schongebietsverordnung, deren das Eigentum einschränkende Regelungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, WRG nur "im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen (sind)".

Wieder mit den auf die Judikatur des VfGH verweisenden Worten des zit. VwGH-Erkenntnisses gesagt: "Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist." Jedenfalls ist dazu "eine umfassende Prüfung der verschiedenen beteiligten Interessen anzustellen" (ZfVB 5/2011/1253, Pkt. 5). Schon gar, wenn - wie hier - die fast zwei Jahre nach Verleihung der Überscharbewilligung, gegen die das Land Steiermark als Verfahrenspartei (§ 37 Abs. 2 MinroG) keine Bedenken angemeldet hat, erlassene Schongebietsverordnung in ihrem § 4 einerseits die "unzulässigen Maßnahmen und Tätigkeiten“ sowie andererseits „Maßnahmen, die nur auf bestimmte Weise zulässig sind", unterschiedslos für alle Sachverhalte nach § 4 Abs. 1 aufzählt, also für die Z 1 bis 10, somit auch für die Z 4 (Bergbaubetriebe, Steinbrüche udgl). Eine solche undifferenzierte Anordnung verlangt im Anwendungsfall eine – wie zitiert – "umfassende Prüfung", hier nach den Regeln des UVP-G 2000, und weist die Abweisung des Genehmigungsantrages "im kurzen Verfahren" nach § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 als rechtswidrig aus (näher 4.).Wieder mit den auf die Judikatur des VfGH verweisenden Worten des zit. VwGH-Erkenntnisses gesagt: "Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist." Jedenfalls ist dazu "eine umfassende Prüfung der verschiedenen beteiligten Interessen anzustellen" (ZfVB 5/2011/1253, Pkt. 5). Schon gar, wenn - wie hier - die fast zwei Jahre nach Verleihung der Überscharbewilligung, gegen die das Land Steiermark als Verfahrenspartei (Paragraph 37, Absatz 2, MinroG) keine Bedenken angemeldet hat, erlassene Schongebietsverordnung in ihrem Paragraph 4, einerseits die "unzulässigen Maßnahmen und Tätigkeiten“ sowie andererseits „Maßnahmen, die nur auf bestimmte Weise zulässig sind", unterschiedslos für alle Sachverhalte nach Paragraph 4, Absatz eins, aufzählt, also für die Ziffer eins bis 10, somit auch für die Ziffer 4, (Bergbaubetriebe, Steinbrüche udgl). Eine solche undifferenzierte Anordnung verlangt im Anwendungsfall eine – wie zitiert – "umfassende Prüfung", hier nach den Regeln des UVP-G 2000, und weist die Abweisung des Genehmigungsantrages "im kurzen Verfahren" nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 als rechtswidrig aus (näher 4.).

3.3.              Zum Argument „Authentische Interpretation" in Pkte. 27 und 28 des angefochtenen Bescheides.

3.3.1.               Die Erstbehörde entgegnet in Pkt. 28 des angefochtenen Bescheides der Darlegung der Projektwerberin, "dass der Wortlaut der Bestimmung des § 4 keineswegs eindeutig sei", Folgendes:3.3.1. Die Erstbehörde entgegnet in Pkt. 28 des angefochtenen Bescheides der Darlegung der Projektwerberin, "dass der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 4, keineswegs eindeutig sei", Folgendes:

Lediglich bei objektiv eindeutigem Sinngehalt einer Norm sei es unerheblich, ob der subjektive Wille des Normsetzers davon abweicht. "Vertreter des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde (als Verordnungsgeber der in Rede stehenden Schongebietsverordnung)" haben – so Pkt. 20 dieses Bescheides – den Verfahrensleiter der UVP-Behörde davon informiert, "dass in der Zone I des Schongebietes unter Bezugnahme auf seinerzeit eingeholte Fachgutachten absolute Verbote von Anlagen und Maßnahmen mit wenigen Ausnahmen für notwendig erachtet wurden". Dazu zähle jedenfalls auch die Z 4, betreffend Steinbrüche u.ä. Damit habe der Verordnungsgeber, nämlich der Landeshauptmann, so Pkte. 27 und 28 des Bescheides, zweifelsfrei seine Absicht zur Erlassung eines absoluten Verbotes dokumentiert, was als "authentische Interpretation" zu qualifizieren sei. Daraus wird im Pkt. 31 des Bescheides gefolgert, der Erteilung einer Genehmigung nach § 17 UVP-G stehe ein zwingendes materienrechtliches Genehmigungshindernis entgegen, weshalb der Genehmigungsantrag "spruchgemäß", also gemäß "§§ 5 und 17 UVP-G 2000“abzuweisen sei.Lediglich bei objektiv eindeutigem Sinngehalt einer Norm sei es unerheblich, ob der subjektive Wille des Normsetzers davon abweicht. "Vertreter des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde (als Verordnungsgeber der in Rede stehenden Schongebietsverordnung)" haben – so Pkt. 20 dieses Bescheides – den Verfahrensleiter der UVP-Behörde davon informiert, "dass in der Zone römisch eins des Schongebietes unter Bezugnahme auf seinerzeit eingeholte Fachgutachten absolute Verbote von Anlagen und Maßnahmen mit wenigen Ausnahmen für notwendig erachtet wurden". Dazu zähle jedenfalls auch die Ziffer 4,, betreffend Steinbrüche u.ä. Damit habe der Verordnungsgeber, nämlich der Landeshauptmann, so Pkte. 27 und 28 des Bescheides, zweifelsfrei seine Absicht zur Erlassung eines absoluten Verbotes dokumentiert, was als "authentische Interpretation" zu qualifizieren sei. Daraus wird im Pkt. 31 des Bescheides gefolgert, der Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G stehe ein zwingendes materienrechtliches Genehmigungshindernis entgegen, weshalb der Genehmigungsantrag "spruchgemäß", also gemäß "§§ 5 und 17 UVP-G 2000“abzuweisen sei.

3.3.2.              Der Umweltsenat kommt zu folgender Beurteilung:

Bei einer authentischen Interpretation (oder auch: "Legalinterpretation") muss es sich um die Anordnung einer Rechtsautorität handeln, dass eine bestimmte von ihr früher erlassene Vorschrift in einem bestimmten Sinn zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall wäre dies der Landeshauptmann als dazu von § 34 Abs. 2 WRG ermächtigter Verordnungsgeber (Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht. System, 82 f, ihm folgend Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Bd 2, 1044 ff) und nicht – wie hier – "Vertreter der Wasserrechtsbehörde". Dazu hat dieselbe Rechtsform zu treten, in der die interpretierte Vorschrift erlassen wurde, somit die im Landesgesetzblatt kundzumachende Form einer Verordnung, die nicht erfolgt ist. "Will der Gesetzgeber authentisch interpretieren, muss er dies kundtun [...]" (vgl. Gschnitzer, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts² [1992], 59/60). Da beide Voraussetzungen nicht gegeben sind, liegt eine authentische Interpretation, die ein Akt der Rechtserzeugung ist, nicht vor (vgl. Walter, aaO, 82 mit Anm 14).Bei einer authentischen Interpretation (oder auch: "Legalinterpretation") muss es sich um die Anordnung einer Rechtsautorität handeln, dass eine bestimmte von ihr früher erlassene Vorschrift in einem bestimmten Sinn zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall wäre dies der Landeshauptmann als dazu von Paragraph 34, Absatz 2, WRG ermächtigter Verordnungsgeber (Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht. System, 82 f, ihm folgend Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Bd 2, 1044 ff) und nicht – wie hier – "Vertreter der Wasserrechtsbehörde". Dazu hat dieselbe Rechtsform zu treten, in der die interpretierte Vorschrift erlassen wurde, somit die im Landesgesetzblatt kundzumachende Form einer Verordnung, die nicht erfolgt ist. "Will der Gesetzgeber authentisch interpretieren, muss er dies kundtun [...]" vergleiche Gschnitzer, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts² [1992], 59/60). Da beide Voraussetzungen nicht gegeben sind, liegt eine authentische Interpretation, die ein Akt der Rechtserzeugung ist, nicht vor vergleiche Walter, aaO, 82 mit Anmerkung 14).

Wenn aber im angefochtenen Bescheid argumentiert wird, dass bei nicht eindeutigem Sinngehalt einer Norm der Wille des "Normsetzers" maßgebend sei, dann ist dem die ständige Rechtsprechung des VfGH zur verfassungskonformen Auslegung entgegenzuhalten: Ist nämlich diese möglich, so ist sie vorzunehmen, selbst dann, wenn in den Gesetzesmaterialien entgegenstehende Aussagen enthalten sind (VfSlg 19.249/2010, S. 908, mit Vorjudikatur). Das gilt auch für Verordnungen (sh wieder Walter/Mayer/Kucsko-Stadelmayer, aaO Rz 135).Wenn aber im angefochtenen Bescheid argumentiert wird, dass bei nicht eindeutigem Sinngehalt einer Norm der Wille des "Normsetzers" maßgebend sei, dann ist dem die ständige Rechtsprechung des VfGH zur verfassungskonformen Auslegung entgegenzuhalten: Ist nämlich diese möglich, so ist sie vorzunehmen, selbst dann, wenn in den Gesetzesmaterialien entgegenstehende Aussagen enthalten sind (VfSlg 19.249 aus 2010,, S. 908, mit Vorjudikatur). Das gilt auch für Verordnungen (sh wieder Walter/Mayer/Kucsko-Stadelmayer, aaO Rz 135).

4.               Zur Abweisung "im kurzen Weg":

4.1.               Da somit eine authentische Interpretation im Rechtssinn nicht vorliegt, ist die Behörde auf die Sinnermittlung des § 4 Abs. 1 der Schongebietsverordnung verwiesen, konkret: Stellt das Vorhaben eine unzulässige Maßnahme dar oder eine solche, die nur auf bestimmte Weise zulässig ist?4.1. Da somit eine authentische Interpretation im Rechtssinn nicht vorliegt, ist die Behörde auf die Sinnermittlung des Paragraph 4, Absatz eins, der Schongebietsverordnung verwiesen, konkret: Stellt das Vorhaben eine unzulässige Maßnahme dar oder eine solche, die nur auf bestimmte Weise zulässig ist?

Dem in Rede stehenden Verordnungstext kann zwar entnommen werden, was bewilligungspflichtig ist (§ 5), nicht aber, wie schon gesagt, was hier entscheidungswesentlich ist: Nämlich die Unterscheidung zwischen absoluten Verboten und Maßnahmen, die nur auf bestimmte Weise zulässig sind. Allerdings kann dies im Verfahren – hier:Dem in Rede stehenden Verordnungstext kann zwar entnommen werden, was bewilligungspflichtig ist (Paragraph 5,), nicht aber, wie schon gesagt, was hier entscheidungswesentlich ist: Nämlich die Unterscheidung zwischen absoluten Verboten und Maßnahmen, die nur auf bestimmte Weise zulässig sind. Allerdings kann dies im Verfahren – hier:

nach den Vorschriften des UVP-G 2000 – eruiert werden. Dazu bedarf es insbesondere der Heranziehung von Sachverständigen in einem dem genannten Gesetz entsprechenden Verfahren, wobei die der Erlassung der Verordnung vorhergehende Grundlagenforschung, hier etwa die hydrologische Erhebung des für die qualitativen und quantitativen Merkmale der Wasserversorgung maßgeblichen Einzugsgebietes und der möglichen Potenziale für konkrete Nachteile, zu berücksichtigen sein wird (B. Raschauer, aaO, § 34 Rz 10).nach den Vorschriften des UVP-G 2000 – eruiert werden. Dazu bedarf es insbesondere der Heranziehung von Sachverständigen in einem dem genannten Gesetz entsprechenden Verfahren, wobei die der Erlassung der Verordnung vorhergehende Grundlagenforschung, hier etwa die hydrologische Erhebung des für die qualitativen und quantitativen Merkmale der Wasserversorgung maßgeblichen Einzugsgebietes und der möglichen Potenziale für konkrete Nachteile, zu berücksichtigen sein wird (B. Raschauer, aaO, Paragraph 34, Rz 10).

Dazu bedarf es weiters der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (= UV-GA) und der Information darüber (§ 12 und 13 UVP-G 2000) sowie der Durchführung der obligatorischen Verhandlung nach § 16 UVP-G 2000, ehe es zu einer Entscheidung nach § 17 leg. cit. kommen kann.Dazu bedarf es weiters der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (= UV-GA) und der Information darüber (Paragraph 12 und 13 UVP-G 2000) sowie der Durchführung der obligatorischen Verhandlung nach Paragraph 16, UVP-G 2000, ehe es zu einer Entscheidung nach Paragraph 17, leg. cit. kommen kann.

Diese Entscheidung kann je nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem Resultat führen, dass das Vorhaben „nur in bestimmter Weise zulässig (ist)", wenn bestimmte Auflagen udgl erfüllt werden, aber auch, dass es selbst durch deren Vorschreibung nicht als "zulässig" eingestuft werden kann. Der Verordnungsgeber hat ja, was von ihm zufolge der "Oder"- Ermächtigung des § 34 Abs. 2 WRG nach Vorliegen der entsprechenden Grundlagenforschung hätte erwartet werden können, die einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten in § 4 Abs. 1 (und dem hier nicht interessierenden Abs. 2) nicht nach absoluter und relativer Unzulässigkeit getrennt, wobei Verbote ohne jede Ausnahme im Allgemeininteresse erforderlich sein müssen, also keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung sein dürfen (VfSlg 13.994/1994). Die entsprechende Zuordnung bleibt daher dem UVP-Verfahren vorbehalten. Erst dessen Ergebnis erlaubt die Zuordnung des Vorhabens zu der einen oder der anderen "Unzulässigkeitsgruppe".Diese Entscheidung kann je nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem Resultat führen, dass das Vorhaben „nur in bestimmter Weise zulässig (ist)", wenn bestimmte Auflagen udgl erfüllt werden, aber auch, dass es selbst durch deren Vorschreibung nicht als "zulässig" eingestuft werden kann. Der Verordnungsgeber hat ja, was von ihm zufolge der "Oder"- Ermächtigung des Paragraph 34, Absatz 2, WRG nach Vorliegen der entsprechenden Grundlagenforschung hätte erwartet werden können, die einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten in Paragraph 4, Absatz eins, (und dem hier nicht interessierenden Absatz 2,) nicht nach absoluter und relativer Unzulässigkeit getrennt, wobei Verbote ohne jede Ausnahme im Allgemeininteresse erforderlich sein müssen, also keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung sein dürfen (VfSlg 13.994 aus 1994,). Die entsprechende Zuordnung bleibt daher dem UVP-Verfahren vorbehalten. Erst dessen Ergebnis erlaubt die Zuordnung des Vorhabens zu der einen oder der anderen "Unzulässigkeitsgruppe".

Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Abweisung des Antrages vor Vorliegen des UV-GA und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gründet verfahrensrechtlich in § 5 UVP-G 2000, genauer gesagt in dessen Abs. 6, wonach ein Antrag unter den dort angeführten Voraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen ist. Mit einer solchen Antragsabweisung darf nur dann vorgegangen werden, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel weder vor, noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen behoben werden können (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G², § 5 Rz 55, unter Verweis auf US 10.12.2007, 6A/2006/15-20, und auf Literaturstellen). Es ist jedoch durchaus zweifelhaft, ob die Berufung auf ein absolutes Abbauverbot der Verordnung dem Gesetz entspricht.Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Abweisung des Antrages vor Vorliegen des UV-GA und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gründet verfahrensrechtlich in Paragraph 5, UVP-G 2000, genauer gesagt in dessen Absatz 6,, wonach ein Antrag unter den dort angeführten Voraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen ist. Mit einer solchen Antragsabweisung darf nur dann vorgegangen werden, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel weder vor, noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen behoben werden können vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G², Paragraph 5, Rz 55, unter Verweis auf US 10.12.2007, 6A/2006/15-20, und auf Literaturstellen). Es ist jedoch durchaus zweifelhaft, ob die Berufung auf ein absolutes Abbauverbot der Verordnung dem Gesetz entspricht.

4.2.               Da § 5 Abs. 6 UVP-G einen Vorläufer in § 106 WRG hat, wonach ein Gesuch "im kurzen Wege" abzuweisen ist, wenn sich schon aus der vorläufigen Überprüfung "auf unzweifelhafte Weise" ergibt, dass das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, sei auf VwSlg Nr. 17380 A/2008 aufmerksam gemacht. Dort hat der VwGH eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Abweisung „im kurzen Weg“ mangels Vorliegens des Tatbestandsmerkmales "auf unzweifelhafte Weise" wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Auf derselben Linie liegt das Erk. des VwGH 14.4.2011, 2008/04/0249 (ZfVB 6/2011/1657), hinsichtlich des von der Behörde zu Unrecht verneinten Vorliegens eines ernst zu nehmenden Zweifels nach § 349 Abs. 4 GewO 1994.4.2. Da Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G einen Vorläufer in Paragraph 106, WRG hat, wonach ein Gesuch "im kurzen Wege" abzuweisen ist, wenn sich schon aus der vorläufigen Überprüfung "auf unzweifelhafte Weise" ergibt, dass das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, sei auf VwSlg Nr. 17380 A/2008 aufmerksam gemacht. Dort hat der VwGH eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Abweisung „im kurzen Weg“ mangels Vorliegens des Tatbestandsmerkmales "auf unzweifelhafte Weise" wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Auf derselben Linie liegt das Erk. des VwGH 14.4.2011, 2008/04/0249 (ZfVB 6/2011/1657), hinsichtlich des von der Behörde zu Unrecht verneinten Vorliegens eines ernst zu nehmenden Zweifels nach Paragraph 349, Absatz 4, GewO 1994.

5.               Zur Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch die Erstbehörde (§ 66 Abs. 2 AVG):5. Zur Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch die Erstbehörde (Paragraph 66, Absatz 2, AVG):

5.1.               Wie der Umweltsenat erst kürzlich (US 1B/2011/18-14 vom 11. 11. 2011 mit weiteren Nachweisen) dargelegt hat, kann ein in entscheidungswesentlichen Belangen unzulänglich gebliebenes Ermittlungsverfahren zu einer Aufhebung des Bescheides bei gleichzeitiger Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde oder aber zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Berufungsbehörde führen.

Die Berufungsbehörde, vorliegendenfalls der Umweltsenat, darf jedoch eine kassatorische Entscheidung wie die nach § 66 Abs. 2 AVG, in der der Bescheid der Erstbehörde nur aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben wird – hier: wegen Nichtvorliegens des Abweisungsgrundes nach § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 – , in der Sache aber kein Abspruch erfolgt, nicht schon bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes treffen. Sondern nur dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass – wie hier – wegen der rechtsirrigen Auslegung des § 5 Abs. 6 leg. cit. durch die Erstbehörde erst ein UV-GA erstellt und die obligatorische und somit unvermeidliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss.Die Berufungsbehörde, vorliegendenfalls der Umweltsenat, darf jedoch eine kassatorische Entscheidung wie die nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der der Bescheid der Erstbehörde nur aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben wird – hier: wegen Nichtvorliegens des Abweisungsgrundes nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 – , in der Sache aber kein Abspruch erfolgt, nicht schon bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes treffen. Sondern nur dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass – wie hier – wegen der rechtsirrigen Auslegung des Paragraph 5, Absatz 6, leg. cit. durch die Erstbehörde erst ein UV-GA erstellt und die obligatorische und somit unvermeidliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss.

Allein bei Unterlassen einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Verhandlung wie im vorliegenden Fall kann die Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen, weil der Gesetzgeber hier ein mündliche Verhandlung zur Ermittlung des Sachverhalts als unabdingbar ansieht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 18 mit weiteren Nachweisen). Wenn im UVP-Verfahren erster Instanz das UV-GA, das als fachliche Gesamtbewertung des Vorhabens neben der Umweltverträglichkeits-erklärung die zweite systemprägende Säule der UVP ist, und die das Kernstück der Bestimmungen über das konzentrierte Verfahren im UVP-Bereich darstellende obligatorische mündliche Verhandlung überhaupt fehlen, also sowohl Stoffsammlungsmängel als auch – vor allem auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung – Feststellungsmängel (vgl. Fasching, Zivilprozessrecht² [1990] Rz 1819/1820) vorliegen, so kann offenkundig keine Rede davon sein, dass mit der Veranlassung der Erstellung des UV-GA, der Durchführung der mündlichen Verhandlung und mit unmittelbaren Beweisaufnahmen durch den Umweltsenat iS des § 66 Abs. 3 UVG eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden wäre. Nach der Abweisung des Devolutionsantrages der Projektwerberin mit Bescheid des Umweltsenates vom 18. März 2010 führte nämlich die Erstbehörde das UVP-Verfahren fort, wobei "das behördliche Sachverständigenteam weiterhin damit befasst (wurde), um festzustellen zu können, ob das Einreichprojekt hinreichend detailliert für den nächsten Verfahrensschritt (das ist die ediktalmäßige Auflage des Genehmigungsantrages samt UVE und Einreichunterlagen gemäß § 9 UVP-G 2000) ausgestaltet ist" (sh den angefochtenen Bescheid Pkt. 16). Nach dieser – über einjährigen – Prüfung hat die Erstbehörde Anfang Juli 2011 das Vorhaben durch Edikt kundgemacht. Auf Grund dieses Ediktes langten bei der Erstbehörde zahlreiche Stellungnahmen und Einwendungen ein (sh wieder den angefochtenen Bescheid Pkte. 17 und 18). Sie und ihre Sachverständigen kennen also das Vorhaben bereits durch längere Zeit. Dazu kommt noch, dass der Umweltsenat im Gegensatz zur Erstbehörde mit den örtlichen Verhältnissen im Schongebiet nicht vertraut ist. Somit hat er jene Entscheidung zu treffen, die – verglichen mit der anderen, nämlich mit § 66 Abs. 3 AVG – eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" bringt, also nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Allein bei Unterlassen einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Verhandlung wie im vorliegenden Fall kann die Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgehen, weil der Gesetzgeber hier ein mündliche Verhandlung zur Ermittlung des Sachverhalts als unabdingbar ansieht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 18 mit weiteren Nachweisen). Wenn im UVP-Verfahren erster Instanz das UV-GA, das als fachliche Gesamtbewertung des Vorhabens neben der Umweltverträglichkeits-erklärung die zweite systemprägende Säule der UVP ist, und die das Kernstück der Bestimmungen über das konzentrierte Verfahren im UVP-Bereich darstellende obligatorische mündliche Verhandlung überhaupt fehlen, also sowohl Stoffsammlungsmängel als auch – vor allem auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung – Feststellungsmängel vergleiche Fasching, Zivilprozessrecht² [1990] Rz 1819 aus 1820,) vorliegen, so kann offenkundig keine Rede davon sein, dass mit der Veranlassung der Erstellung des UV-GA, der Durchführung der mündlichen Verhandlung und mit unmittelbaren Beweisaufnahmen durch den Umweltsenat iS des Paragraph 66, Absatz 3, UVG eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden wäre. Nach der Abweisung des Devolutionsantrages der Projektwerberin mit Bescheid des Umweltsenates vom 18. März 2010 führte nämlich die Erstbehörde das UVP-Verfahren fort, wobei "das behördliche Sachverständigenteam weiterhin damit befasst (wurde), um festzustellen zu können, ob das Einreichprojekt hinreichend detailliert für den nächsten Verfahrensschritt (das ist die ediktalmäßige Auflage des Genehmigungsantrages samt UVE und Einreichunterlagen gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000) ausgestaltet ist" (sh den angefochtenen Bescheid Pkt. 16). Nach dieser – über einjährigen – Prüfung hat die Erstbehörde Anfang Juli 2011 das Vorhaben durch Edikt kundgemacht. Auf Grund dieses Ediktes langten bei der Erstbehörde zahlreiche Stellungnahmen und Einwendungen ein (sh wieder den angefochtenen Bescheid Pkte. 17 und 18). Sie und ihre Sachverständigen kennen also das Vorhaben bereits durch längere Zeit. Dazu kommt noch, dass der Umweltsenat im Gegensatz zur Erstbehörde mit den örtlichen Verhältnissen im Schongebiet nicht vertraut ist. Somit hat er jene Entscheidung zu treffen, die – verglichen mit der anderen, nämlich mit Paragraph 66, Absatz 3, AVG – eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" bringt, also nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

5.2.               Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Rechtssache zur Weiterführung des UVP-Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Liegt ein Anwendungsfall des § 66 Abs. 2 AVG vor, so kann die Berufungsbehörde, wie § 66 Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich sagt ("außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall") nicht "in der Sache selbst" entscheiden. Aber auch diese bloß kassatorische "Funktion der Berufungsbehörde dient insofern der Sachentscheidung, als die Berufungsbehörde damit in die Lage versetzt wird, die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu sichern, das eine geeignete Grundlage für die Sachentscheidung zu bilden vermag" (VfSlg 8153/1977). Die Erstbehörde ist hiebei (sh dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 26 ff mit weiteren Nachweisen) an die im vorliegenden Berufungsbescheid geäußerten, die Behebung tragenden Gründe gebunden, dh. die rechtsirrige Anwendung des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000, die auf der unzutreffenden Annahme basiert, es ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Z 4 Schongebietsverordnung "auf unzweifelhafte Weise" ein absolutes Abbauverbot, und daher auf die Erstellung eines UV-GA, die Durchführung der obligatorischen mündlichen Verhandlung und die weitere Einvernahme von Sachverständigen verzichtet hat (sh dazu Pkt. 4.1. dieses Bescheides; zur Bindungswirkung Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 26 – 28 mwN).5.2. Daher war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Rechtssache zur Weiterführung des UVP-Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vor, so kann die Berufungsbehörde, wie Paragraph 66, Absatz 4, Satz 1 ausdrücklich sagt ("außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall") nicht "in der Sache selbst" entscheiden. Aber auch diese bloß kassatorische "Funktion der Berufungsbehörde dient insofern der Sachentscheidung, als die Berufungsbehörde damit in die Lage versetzt wird, die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu sichern, das eine geeignete Grundlage für die Sachentscheidung zu bilden vermag" (VfSlg 8153 aus 1977,). Die Erstbehörde ist hiebei (sh dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 26 ff mit weiteren Nachweisen) an die im vorliegenden Berufungsbescheid geäußerten, die Behebung tragenden Gründe gebunden, dh. die rechtsirrige Anwendung des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000, die auf der unzutreffenden Annahme basiert, es ergebe sich aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Schongebietsverordnung "auf unzweifelhafte Weise" ein absolutes Abbauverbot, und daher auf die Erstellung eines UV-GA, die Durchführung der obligatorischen mündlichen Verhandlung und die weitere Einvernahme von Sachverständigen verzichtet hat (sh dazu Pkt. 4.1. dieses Bescheides; zur Bindungswirkung Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 26 – 28 mwN).

Sohin war, ohne dass es weiterer Sachverhaltsermittlungen bedürfte, spruchgemäß zu entscheiden.

6.               Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

6.1.               Während die Berufungswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, haben – nur – die von Klein, Wuntschek & Partner vertretenen Parteien von der ihnen durch § 67d Abs. 3 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen, fristgerecht Gebrauch gemacht, freilich – was das Gesetz auch nicht fordert – ohne Gründe für deren Notwendigkeit anzuführen.6.1. Während die Berufungswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, haben – nur – die von Klein, Wuntschek & Partner vertretenen Parteien von der ihnen durch Paragraph 67 d, Absatz 3, zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen, fristgerecht Gebrauch gemacht, freilich – was das Gesetz auch nicht fordert – ohne Gründe für deren Notwendigkeit anzuführen.

Gemäß dem zufolge § 12 Abs. 1 Umweltsenatsgesetz (USG 2000) im Verfahren vor dem Umweltsenat anzuwendenden § 67d AVG hat dieser auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 zweiter Fall AVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Wie in der Begründung dieses Bescheides schon oben gezeigt wurde, steht bereits auf Grund der sich in der Aktenlage niederschlagenden rechtsirrigen Anwendung des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 fest, dass der angefochtene Bescheid mit dem vorliegenden – verfahrensrechtlichen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 23) – Berufungsbescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen ist. Der VwGH hat allerdings mit Erk. vom 24.2.2011, 2010/10/10/167 (ZfVB 5/2011/1380), unter Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 548/9, aber ohne Bezugnahme auf Literatur, die auch die Kassation des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG für erfasst hält (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22), den Begriff "Aufhebung" im zweiten Fall des § 67d Abs. 2 Z 1 AVG auf die ersatzlose Aufhebung, die sich mit der Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht deckt, beschränkt. Demnach ist auf den vorliegenden Fall § 67d Abs. 2 Z 1 zweiter Fall AVG nicht anwendbar.Gemäß dem zufolge Paragraph 12, Absatz eins, Umweltsenatsgesetz (USG 2000) im Verfahren vor dem Umweltsenat anzuwendenden Paragraph 67 d, AVG hat dieser auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall AVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Wie in der Begründung dieses Bescheides schon oben gezeigt wurde, steht bereits auf Grund der sich in der Aktenlage niederschlagenden rechtsirrigen Anwendung des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 fest, dass der angefochtene Bescheid mit dem vorliegenden – verfahrensrechtlichen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 23) – Berufungsbescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen ist. Der VwGH hat allerdings mit Erk. vom 24.2.2011, 2010/10/10/167 (ZfVB 5/2011/1380), unter Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 548/9, aber ohne Bezugnahme auf Literatur, die auch die Kassation des Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für erfasst hält vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, Rz 22), den Begriff "Aufhebung" im zweiten Fall des Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG auf die ersatzlose Aufhebung, die sich mit der Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht deckt, beschränkt. Demnach ist auf den vorliegenden Fall Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall AVG nicht anwendbar.

6.2.               Für verfahrensrechtliche Bescheide wie diesen enthält aber § 67d Abs. 4 AVG eine Sonderregelung: Der Umweltsenat kann nämlich ungeachtet eines Parteiantrages – hier: der von Klein, Wuntschek & Partner vertretenen Parteien – von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention entgegensteht.6.2. Für verfahrensrechtliche Bescheide wie diesen enthält aber Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG eine Sonderregelung: Der Umweltsenat kann nämlich ungeachtet eines Parteiantrages – hier: der von Klein, Wuntschek & Partner vertretenen Parteien – von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention entgegensteht.

Die drei vorhin genannten Voraussetzungen für die Anwendung des § 67d Abs. 4 AVG liegen vor:Die drei vorhin genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG liegen vor:

6.2.1.               Die Behebung und Zurückweisung ist ein (rein) verfahrensrechtlicher Bescheid, er trifft ja keine Sachentscheidung, er ergeht vielmehr in Anwendung der Verfahrensvorschrift des § 66 Abs. 2 AVG und hat auch keinen Doppelcharakter, wie etwa eine Bescheidaufhebung oder –abänderung nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG oder wie der angefochtene Bescheid, der aus der materiellrechtlichen Beurteilung des gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 von der UVP-Behörde bei der Entscheidung über den Antrag anzuwendenden Schongebietsverordnung zu dessen Abweisung gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 gelangte (vgl. zur – nicht völlig präzise möglichen - Unterscheidung zwischen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bescheiden, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, S. 211).6.2.1. Die Behebung und Zurückweisung ist ein (rein) verfahrensrechtlicher Bescheid, er trifft ja keine Sachentscheidung, er ergeht vielmehr in Anwendung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 66, Absatz 2, AVG und hat auch keinen Doppelcharakter, wie etwa eine Bescheidaufhebung oder –abänderung nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG oder wie der angefochtene Bescheid, der aus der materiellrechtlichen Beurteilung des gemäß Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 von der UVP-Behörde bei der Entscheidung über den Antrag anzuwendenden Schongebietsverordnung zu dessen Abweisung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 gelangte vergleiche zur – nicht völlig präzise möglichen - Unterscheidung zwischen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bescheiden, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, S. 211).

6.2.2.               Das Absehen von der Verhandlung setzt weiter voraus, dass schon die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Die Verfahrensparteien haben je nach Interessenlage ausführlich Stellung dazu bezogen, ob § 4 Abs. 1 Z 4 der Schongebietsverordnung ein absolutes oder relatives Verbot darstellt. Dieser Berufungsbescheid enthält hiezu oben eine klare rechtliche Beurteilung. Der Bescheid des Umweltsenates vom 18. 3. 2010, US 8A/2009/24-10, hat den Devolutionsantrag der Projektwerberin vom 10. Dezember 2009 abgewiesen, weil der Erstbehörde "ein gewisser Zeitraum von insgesamt einigen Wochen zuzugestehen sein (wird)", um beurteilen zu können, ob es sich um ein absolutes oder nur relatives Verbot handelt, es ergebe sich nämlich keineswegs "auf unzweifelhafte Weise", dass dem Vorhaben ein absolutes Verbot entgegensteht. Und die Umweltanwältin, die sich gegen das Vorhaben wendet, betont in ihrer Berufungsbeantwortung vom 26.Jänner 2012, sie teile durchaus die vom Umweltsenat in seiner Entscheidung über den Devolutionsantrag vertretene Meinung, "dass die etwas unglückliche Formulierung des § 4 der Schongebietsverordnung […] offen lässt, ob es sich beim Abbauverbot des Abs. 1 Z 4 um ein absolutes oder relatives handelt". Das heißt aber, dass die Abweisung "im kurzen Weg" nach § 5 Abs. 6 UVP-G nicht darauf gegründet werden kann, dass in diesem frühen Verfahrensstadium "auf unzweifelhafte Weise" – oder anders mit identem Sinn gesagt: eindeutig – hervorgekommen ist, dass ein absolutes Verbot vorliegt. Und die das Vorhaben ablehnende "Bürgerinitiative zur Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft Wolfsattel" bezeichnet die umstrittene Formulierung, wie schon bei Pkt. 3.2. gesagt, als "ungewöhnlich", während es für die "Bürgerinitiative Pro UVP Wolfsattel" nicht verständlich ist, "warum die Behörde zuerst das Verfahren kundmacht und in Folge einer plötzlich geänderten Rechtsansicht das Vorhaben abweist".6.2.2. Das Absehen von der Verhandlung setzt weiter voraus, dass schon die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Die Verfahrensparteien haben je nach Interessenlage ausführlich Stellung dazu bezogen, ob Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Schongebietsverordnung ein absolutes oder relatives Verbot darstellt. Dieser Berufungsbescheid enthält hiezu oben eine klare rechtliche Beurteilung. Der Bescheid des Umweltsenates vom 18. 3. 2010, US 8A/2009/24-10, hat den Devolutionsantrag der Projektwerberin vom 10. Dezember 2009 abgewiesen, weil der Erstbehörde "ein gewisser Zeitraum von insgesamt einigen Wochen zuzugestehen sein (wird)", um beurteilen zu können, ob es sich um ein absolutes oder nur relatives Verbot handelt, es ergebe sich nämlich keineswegs "auf unzweifelhafte Weise", dass dem Vorhaben ein absolutes Verbot entgegensteht. Und die Umweltanwältin, die sich gegen das Vorhaben wendet, betont in ihrer Berufungsbeantwortung vom 26.Jänner 2012, sie teile durchaus die vom Umweltsenat in seiner Entscheidung über den Devolutionsantrag vertretene Meinung, "dass die etwas unglückliche Formulierung des Paragraph 4, der Schongebietsverordnung […] offen lässt, ob es sich beim Abbauverbot des Absatz eins, Ziffer 4, um ein absolutes oder relatives handelt". Das heißt aber, dass die Abweisung "im kurzen Weg" nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G nicht darauf gegründet werden kann, dass in diesem frühen Verfahrensstadium "auf unzweifelhafte Weise" – oder anders mit identem Sinn gesagt: eindeutig – hervorgekommen ist, dass ein absolutes Verbot vorliegt. Und die das Vorhaben ablehnende "Bürgerinitiative zur Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft Wolfsattel" bezeichnet die umstrittene Formulierung, wie schon bei Pkt. 3.2. gesagt, als "ungewöhnlich", während es für die "Bürgerinitiative Pro UVP Wolfsattel" nicht verständlich ist, "warum die Behörde zuerst das Verfahren kundmacht und in Folge einer plötzlich geänderten Rechtsansicht das Vorhaben abweist".

Auch die von Klein, Wuntschek & Partner vertretenen Parteien führen in der Berufungsbeantwortung aus: "Es ist nicht zu bestreiten, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z 4 der Schongebietsverordnung nicht eindeutig ist". Sie meinen dann, die Wortfolge "nur in bestimmter Weise zulässig" sei sehr restriktiv auszulegen, können damit aber den "Zweifelsfall", der die von der Erstbehörde getroffene Entscheidung nach § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 rechtswidrig macht, nicht aus der Welt schaffen.“ Im Übrigen missverstehen sie die Bedeutung der Zitierung des § 17 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 im angefochtenen Bescheid. Wie dessen Pkt. 25 eindeutig zu entnehmen ist, bezieht sie sich lediglich auf die "in den anwendbaren Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen".Auch die von Klein, Wuntschek & Partner vertretenen Parteien führen in der Berufungsbeantwortung aus: "Es ist nicht zu bestreiten, dass der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Schongebietsverordnung nicht eindeutig ist". Sie meinen dann, die Wortfolge "nur in bestimmter Weise zulässig" sei sehr restriktiv auszulegen, können damit aber den "Zweifelsfall", der die von der Erstbehörde getroffene Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 rechtswidrig macht, nicht aus der Welt schaffen.“ Im Übrigen missverstehen sie die Bedeutung der Zitierung des Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 im angefochtenen Bescheid. Wie dessen Pkt. 25 eindeutig zu entnehmen ist, bezieht sie sich lediglich auf die "in den anwendbaren Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen".

Zusammengefasst: Sache des vorliegenden Berufungsbescheides ist ja nicht die Entscheidung, ob ein absolutes oder nur relatives Verbot vorliegt, sondern, dass sich ein absolutes – die Anwendung des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 in einem frühen Stadium des UVP-Verfahrens rechtfertigendes – Verbot "nicht auf unzweifelhafte Weise" ergeben hat und dass daher das Verfahren, in dem dann diese Frage zu entscheiden ist, von der Erstbehörde fortzusetzen ist. Dorthin gehören die auch in anderen Berufungsbeantwortungen (etwa Naturschutzbund Steiermark, Österreichischer Alpenverein) unter unterschiedlichen Aspekten vorgebrachten Hinderungsgründe zum Vorhaben. Es geht also nur um die Auslegung des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000.Zusammengefasst: Sache des vorliegenden Berufungsbescheides ist ja nicht die Entscheidung, ob ein absolutes oder nur relatives Verbot vorliegt, sondern, dass sich ein absolutes – die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 in einem frühen Stadium des UVP-Verfahrens rechtfertigendes – Verbot "nicht auf unzweifelhafte Weise" ergeben hat und dass daher das Verfahren, in dem dann diese Frage zu entscheiden ist, von der Erstbehörde fortzusetzen ist. Dorthin gehören die auch in anderen Berufungsbeantwortungen (etwa Naturschutzbund Steiermark, Österreichischer Alpenverein) unter unterschiedlichen Aspekten vorgebrachten Hinderungsgründe zum Vorhaben. Es geht also nur um die Auslegung des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000.

§ 67d Abs. 4 AVG lehnt sich in seiner Formulierung an § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG an und basiert, so wie dieser, auf der Erfahrungstatsache, dass gerade - wie hier hinsichtlich der Ein- oder Mehrdeutigkeit der mehrmals zitierten Verordnungsstelle – in Verfahren, die ausschließlich rechtliche Fragen betreffen, mündliche Verhandlungen, denen ein einlässlicher Schriftenwechsel vorausgegangen ist, kaum je zu einer entscheidungswesentlichen Bereicherung des Verfahrensstoffes beitragen. Dazu liegt übrigens eine eindeutige Rechtsprechung vor, die der Umweltsenat in seinen Bescheid vom 8. 3. 2007, US 9B/2005/8-431 Pkt. 6.20, eingebaut hat.Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG lehnt sich in seiner Formulierung an Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG an und basiert, so wie dieser, auf der Erfahrungstatsache, dass gerade - wie hier hinsichtlich der Ein- oder Mehrdeutigkeit der mehrmals zitierten Verordnungsstelle – in Verfahren, die ausschließlich rechtliche Fragen betreffen, mündliche Verhandlungen, denen ein einlässlicher Schriftenwechsel vorausgegangen ist, kaum je zu einer entscheidungswesentlichen Bereicherung des Verfahrensstoffes beitragen. Dazu liegt übrigens eine eindeutige Rechtsprechung vor, die der Umweltsenat in seinen Bescheid vom 8. 3. 2007, US 9B/2005/8-431 Pkt. 6.20, eingebaut hat.

6.2.3.               Die dritte – kumulative - Voraussetzung des § 67d Abs. 4 AVG besteht darin, dass dem Absehen von einer Verhandlung "Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" nicht entgegenstehen darf.6.2.3. Die dritte – kumulative - Voraussetzung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG besteht darin, dass dem Absehen von einer Verhandlung ""Art". 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" nicht entgegenstehen darf.

Der vorliegende verfahrensrechtliche Berufungsbescheid berührt keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen iS der Art. 6 Abs. 1 EMRK, so dass diese Vorschrift der Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nicht entgegensteht (näher Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 27f).Der vorliegende verfahrensrechtliche Berufungsbescheid berührt keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen iS der Artikel 6, Absatz eins, EMRK, so dass diese Vorschrift der Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nicht entgegensteht (näher Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, Rz 27f).

6.2.4.               Liegen somit, wie gezeigt, die Voraussetzungen des § 67d Abs. 4 AVG kumulativ vor, so kann der Umweltsenat von einer Verhandlung auch dann Abstand nehmen, wenn eine Partei einen darauf abzielenden Antrag gestellt hat. Das ihm durch das Wort "kann" eingeräumte Ermessen hat er in verwaltungsökonomischer Weise auszuüben, also sich bei allen Verfahrensanordnungen "von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen" (§ 39 Abs. 2 AVG). Zudem hat er "die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen" (§ 18 Abs. 1 AVG), ohne Rechte einer Verfahrenspartei zu verletzen, wie dies im angefochtenen Bescheid durch die Abweisung des Antrages im "kurzen Weg" nach § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 geschah.6.2.4. Liegen somit, wie gezeigt, die Voraussetzungen des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kumulativ vor, so kann der Umweltsenat von einer Verhandlung auch dann Abstand nehmen, wenn eine Partei einen darauf abzielenden Antrag gestellt hat. Das ihm durch das Wort "kann" eingeräumte Ermessen hat er in verwaltungsökonomischer Weise auszuüben, also sich bei allen Verfahrensanordnungen "von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen" (Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Zudem hat er "die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen" (Paragraph 18, Absatz eins, AVG), ohne Rechte einer Verfahrenspartei zu verletzen, wie dies im angefochtenen Bescheid durch die Abweisung des Antrages im "kurzen Weg" nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 geschah.

Schließlich hält der Umweltsenat auf Grund der aufgezeigten Umstände die Anordnung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich.

Schlagworte

Abweisung des Genehmigungsantrages vor Durchführung des UVP- Verfahrens auf Grundlage einer Verordnung, Bestimmtheitserfordernis; Auslegung, authentische; Auslegung, gesetzeskonforme; Bergwerksberechtigung, UVP-Pflicht; Bergwesen, Raumordnung, Wasserrecht, Forstrecht, Eisenbahnrecht, Naturschutzrecht, Verhältnis; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag, Absehen; Umweltsenat, Zurückverweisung an 1. Instanz

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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