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83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Rechtssatz
1. Erfordert die Verwirklichung einer Straßen- und Brückenverbindung zwischen zwei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die auch Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention), sind, ein Zusammenwirken der Projektwerber beider Anrainerländer und kann die Brücke nur durch eine abgestimmte Planung und Baudurchführung realisiert werden, so bedingt dies eine Auswirkungsbeurteilung des Vorhabens in seiner Gesamtheit beiderseits des Grenzgewässers.
2. Die dem Urteil des EuGH C-205/08, Umweltanwalt von Kärnten gegen Kärntner Landesregierung, zu Grunde gelegenen Prinzipien (dort: betreffend das Abstellen auf ein Längenkriterium) gelten auch für die Auswirkungsbeurteilung auf Schutzgebiete nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anhang III Z 2 lit. c sublit. v UVP-RL.2. Die dem Urteil des EuGH C-205/08, Umweltanwalt von Kärnten gegen Kärntner Landesregierung, zu Grunde gelegenen Prinzipien (dort: betreffend das Abstellen auf ein Längenkriterium) gelten auch für die Auswirkungsbeurteilung auf Schutzgebiete nach Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Anhang römisch drei Ziffer 2, Litera c, sublit. v UVP-RL.
3. Nach Z 9 lit. g Anhang 1 UVP-G 2000 genügt es, wenn ein Schutzgebiet „berührt“ wird, es kommt also nicht auf die Lage in einem Schutzgebiet an, sondern lediglich auf die Tatsache, dass ein Schutzgebiet „berührt“ wird. Unter „Berühren eines Schutzgebietes“ ist nicht nur die Verwirklichung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage im Schutzgebiet selbst gemeint, sondern auch eine Auswirkung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage, die von außerhalb des Schutzgebietes in dieses hineinwirkt.3. Nach Ziffer 9, Litera g, Anhang 1 UVP-G 2000 genügt es, wenn ein Schutzgebiet „berührt“ wird, es kommt also nicht auf die Lage in einem Schutzgebiet an, sondern lediglich auf die Tatsache, dass ein Schutzgebiet „berührt“ wird. Unter „Berühren eines Schutzgebietes“ ist nicht nur die Verwirklichung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage im Schutzgebiet selbst gemeint, sondern auch eine Auswirkung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage, die von außerhalb des Schutzgebietes in dieses hineinwirkt.
4. Entsprechend dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip und der Souveränität der Mitgliedstaaten kann nur die Republik Österreich und nicht die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsakte auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich setzen, weshalb auch nur die Republik Österreich die Auswirkungen eines auf ihrem Staatsgebiet gesetzten Eingriffs beurteilen und der Projektwerberin die flankierenden Gegenmaßnahmen rechtswirksam und einer Vollstreckbarkeit zugänglich vorschreiben darf. Dabei hat die Republik Österreich österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden („lex fori“). Ob und auf welche Art und Weise die Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen hat oder nicht, ist für die Beurteilung eines auf österreichischer Seite gesetzten Eingriffs unerheblich; vielmehr hat die Republik Österreich der Bundesrepublik Deutschland iSd § 10 UVP-G 2000 in Umsetzung des Art. 7 UVP-Richtlinie bzw. der Espoo-Konvention die Möglichkeit zu bieten, die Verfolgung von danach einzuräumenden Teilnahmerechten in einem österreichischen (UVP-)Verfahren sicherzustellen.4. Entsprechend dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip und der Souveränität der Mitgliedstaaten kann nur die Republik Österreich und nicht die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsakte auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich setzen, weshalb auch nur die Republik Österreich die Auswirkungen eines auf ihrem Staatsgebiet gesetzten Eingriffs beurteilen und der Projektwerberin die flankierenden Gegenmaßnahmen rechtswirksam und einer Vollstreckbarkeit zugänglich vorschreiben darf. Dabei hat die Republik Österreich österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden („lex fori“). Ob und auf welche Art und Weise die Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen hat oder nicht, ist für die Beurteilung eines auf österreichischer Seite gesetzten Eingriffs unerheblich; vielmehr hat die Republik Österreich der Bundesrepublik Deutschland iSd Paragraph 10, UVP-G 2000 in Umsetzung des Artikel 7, UVP-Richtlinie bzw. der Espoo-Konvention die Möglichkeit zu bieten, die Verfolgung von danach einzuräumenden Teilnahmerechten in einem österreichischen (UVP-)Verfahren sicherzustellen.
5. Ein Vorhaben, dessen konkreter Standort erst durch eine Alternativenuntersuchung überhaupt ermittelt werden muss, kann nicht zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens i.S.d. § 3 Abs. 7 i.V.m. Anhang 1 Z 9 Spalte 3 lit. g) UVP- G 2000 gemacht werden, weil eine konkrete Auswirkungsbeurteilung auf Umweltfaktoren in Ermangelung eines definierten Betrachtungsobjektes nicht möglich ist.5. Ein Vorhaben, dessen konkreter Standort erst durch eine Alternativenuntersuchung überhaupt ermittelt werden muss, kann nicht zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens i.S.d. Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 3 Litera g,) UVP- G 2000 gemacht werden, weil eine konkrete Auswirkungsbeurteilung auf Umweltfaktoren in Ermangelung eines definierten Betrachtungsobjektes nicht möglich ist.
Schlagworte
Auslegung, richtlinienkonforme; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen im Ausland; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Vorhaben, Einheit, Überschreitung der StaatsgrenzeZuletzt aktualisiert am
18.06.2013