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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Wenn bei einem Vorhaben Nebel zwar nicht unmittelbar durch das Austreten von Nebelschwaden verursacht wird, aber die Wasserdampfemissionen einen entsprechenden Beitrag dazu leisten, dass sich in der Umwelt durch natürliche Zusammenhänge vermehrt Nebel bildet, so ist diese zusätzliche Nebelbildung eine direkt auf das Projekt zurückzuführende Emissionswirkung und damit von den in Betracht kommenden Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 erfasst.1. Wenn bei einem Vorhaben Nebel zwar nicht unmittelbar durch das Austreten von Nebelschwaden verursacht wird, aber die Wasserdampfemissionen einen entsprechenden Beitrag dazu leisten, dass sich in der Umwelt durch natürliche Zusammenhänge vermehrt Nebel bildet, so ist diese zusätzliche Nebelbildung eine direkt auf das Projekt zurückzuführende Emissionswirkung und damit von den in Betracht kommenden Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 erfasst.
2. Bewirkt ein Vorhaben in niederschlagsarmen Wintern bei bestehenden ca. 14% Hochnebeltagen und 17% Hochnebeltagen mit Auflösung eine Erhöhung von durchschnittlich 19% und in niederschlagsreichen Wintern bei bestehenden ca. 17% Hochnebeltagen und 20% Hochnebeltagen mit Auflösung eine Erhöhung von durchschnittlich 11%, so überschreitet die Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch die festgestellte zusätzliche Nebelbelastung ein Ausmaß, das im Rahmen ortsüblicher Schwankungsbreiten den Nachbarn zumutbar wäre.
3. Würden – als einzige mögliche Maßnahme gegen Nebelbildung – schwadenfreie Kühltürme ca. 3% der produzierten Strommenge eines Kraftwerkes benötigen, so bedeutet dies, dass Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen zur Vermeidung zusätzlicher Nebelbildung nicht in geeigneter Weise zur Verfügung stehen; denn eine Projektmodifikation, die sowohl einer vollständigen Ausarbeitung eines neuen Projektes bedürfte als auch eine umfassend neue Gesamtbeurteilung des Projektes erfordert, würde den Rahmen von im Sinne des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 vorschreibbaren Projektmodifikationen sprengen.3. Würden – als einzige mögliche Maßnahme gegen Nebelbildung – schwadenfreie Kühltürme ca. 3% der produzierten Strommenge eines Kraftwerkes benötigen, so bedeutet dies, dass Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen zur Vermeidung zusätzlicher Nebelbildung nicht in geeigneter Weise zur Verfügung stehen; denn eine Projektmodifikation, die sowohl einer vollständigen Ausarbeitung eines neuen Projektes bedürfte als auch eine umfassend neue Gesamtbeurteilung des Projektes erfordert, würde den Rahmen von im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 vorschreibbaren Projektmodifikationen sprengen.
Schlagworte
Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Landschaftsbild; Genehmigungsvoraussetzungen, Ortsbild; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Parteistellung, Bürgerinitiative; Projektmodifikationen; Umweltsenat, Antrag auf VerordnungsprüfungZuletzt aktualisiert am
13.06.2012