Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §18 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 3 und 18b UVP-G 2000 sehen gleiche Voraussetzungen für Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung bzw. der ursprünglichen Genehmigung vor. Präkludierte Parteistellungen können dann aufleben, wenn Rechte von Personen berührt werden, die bislang keine Einwendungen erhoben haben. Personen, die durch die Änderung gegenüber der Grundsatzgenehmigung bzw. der ursprünglichen Genehmigung neu oder anders betroffen sein können, sind berechtigt, Einwendungen zu erheben. Die Parteistellung präkludierter Parteien lebt (mit Wirkung ex nunc) wieder auf, soweit neue subjektive Rechte berührt sind oder die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden, weil sie bezüglich des geänderten Teils des Verfahrensgegenstandes noch nicht die Möglichkeiten hatten, sich zu verschweigen und dadurch die Parteistellung zu verlieren.Die Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz 3 und 18 b UVP-G 2000 sehen gleiche Voraussetzungen für Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung bzw. der ursprünglichen Genehmigung vor. Präkludierte Parteistellungen können dann aufleben, wenn Rechte von Personen berührt werden, die bislang keine Einwendungen erhoben haben. Personen, die durch die Änderung gegenüber der Grundsatzgenehmigung bzw. der ursprünglichen Genehmigung neu oder anders betroffen sein können, sind berechtigt, Einwendungen zu erheben. Die Parteistellung präkludierter Parteien lebt (mit Wirkung ex nunc) wieder auf, soweit neue subjektive Rechte berührt sind oder die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden, weil sie bezüglich des geänderten Teils des Verfahrensgegenstandes noch nicht die Möglichkeiten hatten, sich zu verschweigen und dadurch die Parteistellung zu verlieren.
Schlagworte
Abnahmeprüfung, Parteistellung; Abnahmeprüfung, geringfügige Abweichungen; Akteneinsicht; Änderung des Vorhabens bei der Abnahmeprüfung; Detailgenehmigungsverfahren, Parteistellung; Parteistellung, Änderung des Genehmigungsbescheides vor ZuständigkeitsübergangZuletzt aktualisiert am
13.01.2014