RS Umse 2012/5/3 US 2B/2012/4-6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2012
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Index

83/01

Norm

AVG §33 Abs3
AVG §37
ZustG §2
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese nur auf verfahrensrechtliche, nicht auch auf materiell rechtliche Fristen anwendbare Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig zur Beförderung übergeben wurde, bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert wurde. Dies gilt auch für die Postaufgabe in Polen, weil eine gegenteilige Auslegung der Bestimmung, wonach fristwahrend nur eine Übergabe des Dokumentes an die Österreichische Post AG innerhalb der Frist sei, gemeinschaftsrechtswidrig wäre.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese nur auf verfahrensrechtliche, nicht auch auf materiell rechtliche Fristen anwendbare Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig zur Beförderung übergeben wurde, bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert wurde. Dies gilt auch für die Postaufgabe in Polen, weil eine gegenteilige Auslegung der Bestimmung, wonach fristwahrend nur eine Übergabe des Dokumentes an die Österreichische Post AG innerhalb der Frist sei, gemeinschaftsrechtswidrig wäre.

Schlagworte

Fristen, Übergabe an Zustelldienst

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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