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83/01Norm
AVG §33 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese nur auf verfahrensrechtliche, nicht auch auf materiell rechtliche Fristen anwendbare Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig zur Beförderung übergeben wurde, bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert wurde. Dies gilt auch für die Postaufgabe in Polen, weil eine gegenteilige Auslegung der Bestimmung, wonach fristwahrend nur eine Übergabe des Dokumentes an die Österreichische Post AG innerhalb der Frist sei, gemeinschaftsrechtswidrig wäre.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese nur auf verfahrensrechtliche, nicht auch auf materiell rechtliche Fristen anwendbare Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig zur Beförderung übergeben wurde, bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert wurde. Dies gilt auch für die Postaufgabe in Polen, weil eine gegenteilige Auslegung der Bestimmung, wonach fristwahrend nur eine Übergabe des Dokumentes an die Österreichische Post AG innerhalb der Frist sei, gemeinschaftsrechtswidrig wäre.
Schlagworte
Fristen, Übergabe an ZustelldienstZuletzt aktualisiert am
22.11.2012