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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
Der UVP-Behörde obliegt bei Anlagen für Motorsportveranstaltungen hinsichtlich abzuhaltender Veranstaltungen lediglich die Genehmigung der Veranstaltungsstätte. Dies ist so weit der Fall, als jene Vorhabenselemente reichen, die zur Eignung der Anlage als ortsfeste Betriebsstätte bzw. als Motorsportanlage betreffen. Die Durchführung konkreter Veranstaltungen ist demgegenüber bei der Veranstaltungsbehörde anzuzeigen.
Schlagworte
Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Vorhaben, UVP-pflichtiges, MotorsportveranstaltungenZuletzt aktualisiert am
22.11.2012