Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §17Text
Betrifft: Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der Stmk. Landesregierung bezüglich „Auto-Testcenter Voitsberg,
ATC
Voitsberg“ in Voitsberg
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende, Mag. Gerald Kroneder als Berichter und Dr. Klaus-Dieter Gosch als weiteres Mitglied über die Berufung von
1) Viktoria Werner, Buchenweg 5, 8570
Voitsberg;
2) Horst Werner, Buchenweg 5, 8570
Voitsberg;
3) Elisabeth Fuchsbichler, Zangtalerstraße
71, 8570 Voitsberg;
4) Franz Fuchsbichler, Zangtalerstraße 71, 8570 Voitsberg;
5) Christian Letzer, Zangtalerstraße 71, 8570 Voitsberg;
6) Silvia Letzer, Zangtalerstraße 71, 8570
Voitsberg;
7) Elfriede Letzer, Zangtalerstraße 71, 8570 Voitsberg;
8) Karl Strablegg, Bergstraße 10, 8572
Bärnbach;
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger, Sackstraße 21, 8010 Graz;
9) Helmut Jud, Anton-Tax-Gasse 60, 8580
Köflach:
gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2007, Zahl FA 13A-11.10-106/2005-362 zu Recht erkannt:
Spruch:
I. Die Vorhabensbeschreibung im Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2007, Zahl FA 13A-11.10-106/2005- 362, wird wie folgt abgeändert:römisch eins. Die Vorhabensbeschreibung im Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2007, Zahl FA 13A-11.10-106/2005- 362, wird wie folgt abgeändert:
1. Es stehen bei allen Betriebsarten
höchstens 16 Dieselfahrzeuge gleichzeitig in Verwendung.
2. Veranstaltungsbetrieb findet in der Zeit
von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr statt; von 1. Mai bis 31. August von 9:00 Uhr bis 19:30 Uhr, jedoch unter Einhaltung einer Mittagspause von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
3. Veranstaltungen, bei denen auch Lautsprecherdurchsagen erfolgen und die mehrere Tage dauern können, werden höchstens 10 mal jährlich und nur am Wochenende (Freitag bis Sonntag) durchgeführt, wobei auf jedes Wochenende mit Veranstaltung ein veranstaltungsfreies Wochenende folgt.
4. Veranstaltungen von Montag bis
Donnerstag sind nicht Gegenstand des Vorhabens.
5. Bei Veranstaltungsbetrieb ist der Normalbetrieb eingestellt.
II. Folgende Auflagen werden zusätzlich vorgeschrieben:römisch zwei. Folgende Auflagen werden zusätzlich vorgeschrieben:
1. Lärmschutz:
1.1. An folgenden Orten sind Lärmmesseinrichtungen zu errichten:
a) im Umkreis von 25 Metern um den Punkt A
(x=511908, y=5212119 nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem),
b) im Umkreis von 25 Metern um den Punkt B
(x=511315, y=5212491 nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem),
c) im Umkreis von 25 Metern um den Punkt C
(x=510948, y=5212417 nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem).
Diese Lärmmesseinrichtungen sind jeweils in 4 Metern Höhe anzubringen.
An diesen Orten ist jeweils der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel, der mittlere Spitzenpegel LA,1 und der Basispegel LA,95 in Stundenintervallen zu messen. Die Ergebnisse der Messungen sind aufzuzeichnen und zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Behörde in der Anlage für mindestens 3 Jahre bereit zu halten.
1.2. Von lärmintensiven Bauarbeiten (z.B. Bodenverdichtungs- und Erdbewegungsarbeiten, Baugrundsicherung mit Spundwänden) unmittelbar betroffene Anrainer sind vor Beginn dieser Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
1.3. Die Planierraupe ist in den Bereichen der besonders betroffenen Anrainer (deren Liegenschaften im Umkreis von weniger als 200 m situiert sind) nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter Einhaltung einer Mittagspause von 2 Stunden einzusetzen.
2. Immissionsschutz:
2.1. Beginn und Ende der Bauphase sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2.2. Für die Bauphase ist eine Beweissicherung und Baustellenüberwachung durch den Einsatz einer mobilen Immissionsmesseinrichtung auf dem Gelände des ATC Voitsberg im Bereich des Immissionspunktes IP 1, während des Baus der Zufahrtsstraße an einer geeigneten Stelle bei Wohnnachbarn in der Nähe der Baustelle einzurichten. Dazu wird festgelegt:
a) Von einer akkreditierten Prüfanstalt ist
die lokale Immissionssituation während der Bauphase mittels einer Luftgütemessstation permanent zu überprüfen. Die Überwachungsstation ist zumindest mit einem permanent registrierenden Messgerät für den Schadstoff PM10 sowie mit meteorologischen Sensoren für Windrichtung und Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit auszustatten.
b) Bezüglich der Standorte ist das Einvernehmen mit dem immissionstechnischen Amtssachverständigen herzustellen.
c) Bei Überschreitung eines mit 300 µg/m³
für PM10 festgelegten Schwellenwertes für den Einstundenmittelwert hat eine automatische Alarmierung der Prüfanstalt zu erfolgen. Diese hat nach Evaluierung des Messwertes und Plausibilitätsprüfung (kein Messfehler) anhand eines Vergleichs mit den Messdaten der Luftgütemessstelle Voitsberg des Luftmessnetzes Steiermark zu prüfen, ob es sich um eine lokale (baustellenverursachte) oder eine regionale Belastungssituation handelt. Eine lokale Belastungssituation ist dann gegeben, wenn die lokal gemessenen Immissionskonzentrationen um mindesten 100% höher sind, als die an der Messstelle Voitsberg registrierten. Dann ist eine Alarmierung der lokalen Bauaufsicht innerhalb von 30 Minuten ab Erstalarmierung vorzunehmen.
d) Die Bauaufsicht hat eine umgehende
Überprüfung der lokalen Situation vorzunehmen und Sofortmaßnahmen (z.B. verstärkte Beregnung, Unterbrechung staubintensiver Arbeitsgänge) zur Reduktion der Emissionen zu veranlassen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist innerhalb der dem Ereignis folgenden Stunde anhand der Messdaten von der Bauaufsicht zu prüfen. Bei anhaltend hohem Belastungsniveau sind weitere Maßnahmen auszulösen, die bis zur Betriebsunterbrechung (bei 3 Einstundenmittelwerten über dem Schwellenwert und Einstundenmittelwerten kleiner 50% des Schwellenwertes in Voitsberg) zu führen haben.
e) Der Behörde ist im Überschreitungsfall
innerhalb von 5 Tagen eine Dokumentation der Immissionssituation (Meteorologie, Schadstoff PM10) sowie der getroffenen Maßnahmen zu übermitteln. Zusätzlich ist eine monatliche Dokumentation der Immissionssituation (Maximaler Einstundenmittelwert des Tages, Tagesmittelwert)
grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen ab Monatsende zu erstellen und auf Verlangen vorzulegen.
2.2. Der Rennbetrieb mit Karts ist auf insgesamt 175 Stunden im Jahr zu begrenzen.
III. Im Übrigen wird den Berufungen keine Folge gegeben.römisch drei. Im Übrigen wird den Berufungen keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1 UVP-G 2000,Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000,
BGBl. Nr. 697/1993, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,,
i. d.g.F.;
§ 77 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,Paragraph 77, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
i. d.g.F.;
§ 22b Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969,Paragraph 22 b, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969,,
i. d.g.F.;
§ 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 50/1991, i.d.g.F.Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991,, i.d.g.F.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 11.11.2005 beantragte die Porr Technobau und Umwelt AG die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Test- und Autosportanlage (Auto-Testcenter Voitsberg - ATC Voitsberg).
1.2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.4.2007, Zahl FA 13A-11.10-106/2005-362, wurde der Porr Technobau und Umwelt AG für das gegenständliche Vorhaben die Genehmigung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 erteilt.
1.3. In ihrer rechtzeitigen Berufung bringen die Berufungswerber Viktoria Werner, Horst Werner, Elisabeth Fuchsbichler, Franz Fuchsbichler, Christian Letzer, Silvia Kaiser und Elfriede Letzer sowie der Berufungswerber Karl Strablegg vor, dass sie in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem geplanten Vorhaben wohnen und daher massive gesundheitsschädigende Auswirkungen befürchten.
Die Bestimmungen des § 13 Abs. 12 Steiermärkisches Baugesetz seien nur unzureichend beachtet worden, insbesondere seien unzutreffende Immissionspunkte gewählt worden. Ebenso seien zu Unrecht weder die Lärmschutzrichtlinie für Freiluftveranstaltungen des Umweltbundesamtes – Monografie 122 noch die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, die mit 1.10.2006 in Kraft getreten sei, der schalltechnischen Beurteilung zugrunde gelegt worden.Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 12, Steiermärkisches Baugesetz seien nur unzureichend beachtet worden, insbesondere seien unzutreffende Immissionspunkte gewählt worden. Ebenso seien zu Unrecht weder die Lärmschutzrichtlinie für Freiluftveranstaltungen des Umweltbundesamtes – Monografie 122 noch die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, die mit 1.10.2006 in Kraft getreten sei, der schalltechnischen Beurteilung zugrunde gelegt worden.
Weiters wird auf die Aussagen der umweltmedizinischen Sachverständigen im Teilgutachten vom 5.3.2007 verwiesen. Diese sehe Handlungsbedarf betreffend lärmmindernder Maßnahmen.
Hinsichtlich der Immissionswirkungen durch Feinstaub bringen die Berufungswerber vor, dass auf Auswirkungen auf die Kinder der Berufungswerber in keinster Weise eingegangen werde. Die Auflagen seien zu unbestimmt und nicht geeignet.
Im Gegensatz zur Begründung des angefochtenen Bescheides, der davon ausgehe, dass die zu erwartenden Überschreitungen und Belastungen während der Bauphase kein Genehmigungshindernis darstellen würden, sei das Vorhaben durch die zu erwartende Feinstaubbelastung in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig. Aus einer von Prof. Dr. Peter Sturm eingeholten Stellungnahme vom 30.5.2007, die diesen Berufungen beigelegt ist, seien zahlreiche methodische Mängel in den UVE-Fachbeiträgen zum Thema Luftschadstoffe und im UVP-Teilgutachten Immissionstechnik (Luftreinhaltung und Klima) festzustellen. Dabei sei vor allem nicht auf die worst-case-Szenarien eingegangen worden.
In der Berufung wird schließlich dargelegt, dass für die erteilte Rodungsbewilligung kein überwiegendes öffentliches Interesse abgeleitet werden könne und dass eine Interessensabwägung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei. Aus all diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Genehmigungsantrag abzuweisen.
1.4. In der rechtzeitigen Berufung des Berufungswerbers Helmuth Jud bringt dieser vor, dass auf Grund des geplanten Vorhabens durch Lärm und andere Emissionen, insbesondere durch Feinstaub, eine Gesundheitsgefährdung für ihn zu erwarten sei. Dies werde auch durch die im Verfahren eingeholten Gutachten, beispielsweise das emissionstechnische und das umweltmedizinische Gutachten, bestätigt.
Auf die Ist-Situation im Bereich der Lärmbelastung und der Belastung mit Luftschadstoffen, insbesondere mit PM10, sei nur unzureichend eingegangen worden.
Eine genaue Berechnung der Lärmbelastung unter Berücksichtigung eines worst-case-Szenarios unter Berücksichtigung einer direkten Zuwehung sei nicht durchgeführt worden. Dass der Wert von 45 dB nicht überschritten werde, sei lediglich eine vage Vermutung. Selbst ein Wert von 45 dB stelle aber bereits eine wesentliche Verschlechterung der derzeitigen Situation dar.
Im Bereich der Staubemissionen sei die Immissionssituation seines Hofes ebenfalls nicht ausreichend erfasst. Der Verweis auf die Messstellen in Voitsberg und Köflach sei wissenschaftlich nicht nachvollziehbar.
1.5. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Naturschutzbundes wurde mit Schreiben vom 17.10.2007 zurückgezogen.
1.6. Mit seinem Bescheid vom 11.6.2008, Zl. US 4B/2007/6-48 änderte der Umweltsenat den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag zur Verwirklichung des gegenständlichen Vorhaben abgewiesen wurde. Dies begründete der Umweltsenat damit, dass nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens und des ergänzenden Berufungsverfahrens das öffentliche Interesse an der Projektverwirklichung das öffentliche Interesse an einer Erhaltung des zur Rodung vorgesehenen Waldbodens nicht überwiege und daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Forstgesetz 1975 nicht gegeben seien. Dazu hielt der Umweltsenat fest, dass auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum UVP-G 2000 mit einer zulässigen Berufung – durch welche Partei des Verfahrens auch immer – der Berufungsbehörde jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine uneingeschränkte Befugnis erwachse, die von der Behörde wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend zu prüfen.1.6. Mit seinem Bescheid vom 11.6.2008, Zl. US 4B/2007/6-48 änderte der Umweltsenat den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag zur Verwirklichung des gegenständlichen Vorhaben abgewiesen wurde. Dies begründete der Umweltsenat damit, dass nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens und des ergänzenden Berufungsverfahrens das öffentliche Interesse an der Projektverwirklichung das öffentliche Interesse an einer Erhaltung des zur Rodung vorgesehenen Waldbodens nicht überwiege und daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Forstgesetz 1975 nicht gegeben seien. Dazu hielt der Umweltsenat fest, dass auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum UVP-G 2000 mit einer zulässigen Berufung – durch welche Partei des Verfahrens auch immer – der Berufungsbehörde jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine uneingeschränkte Befugnis erwachse, die von der Behörde wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend zu prüfen.
1.7 Der Verwaltungsgerichtshof hob jedoch mit Erkenntnis vom 22.12.2010, Zl. 2010/06/0262, den Bescheid des Umweltsenates mit der Begründung auf, dass es mangels subjektiver Interessen der Berufungswerber der Behörde verwehrt sei, Rechtswidrigkeiten in Bezug auf die beantragte Rodung aufzugreifen.
1.8. Der Umweltsenat hatte sich nun in der Folge mit den sonstigen Vorbringen der Berufungswerber hinsichtlich der behaupteten Einwirkungen durch Luftschadstoffe und Lärm auseinander zu setzen und beauftragte dazu ergänzende Gutachten in den Bereichen Luftreinhaltung, Lärmschutz und Humanmedizin.
1.8.1. In einem vom Umweltsenat in Auftrag gegebenen Gutachten vom 6.5.2011 kommt der nichtamtliche Sachverständige für Lärmschutz, Ing. Werner Talasch, zum Ergebnis, dass die Wahl der Immissionsmesspunkte für die Liegenschaften in 8570 Voitsberg, Buchenweg 5 und Zangtalerstraße 71 bereits in der Umweltverträglichkeitserklärung zutreffend gewählt worden seien. Für die Liegenschaften Zangtalerstraße 67 in 8570 Voitsberg und Bergstraße 8 und Bergstraße 10 in 8572 Bärnbach wird eine weitergehende Erfassung der Ist-Situation vorgeschlagen.
Zur Frage, welche technische Richtlinie für die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens heranzuziehen sei, trifft der Sachverständige die Aussage, dass die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“ in der 6. Ausgabe vom Oktober 2006 oder in der 7. Ausgabe vom März 2008 als technische Richtlinie anwendbar sei, da nur diese Lärm von Veranstaltungen, Verkehr und Bautätigkeiten umfasse. Die Anwendung dieser Richtlinie im vorliegenden Fall bedeute, dass der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten werde, d.h. dass eine wahrnehmbare Veränderung der örtlichen akustischen Situation stattfinde. Eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung sei daher erforderlich.
In einem ergänzenden Gutachten vom 4.8.2011 gibt der nicht amtliche Sachverständige Ing. Werner Talasch nach Durchführung der von ihm angeregten Messungen bei den Berufungswerbern vor Ort an, dass die der Umweltverträglichkeitserklärung zu Grunde gelegten Schallimmissionsangaben zutreffend seien.
Der Sachverständige führt weiters aus, dass die Emissionen aus dem Baubetrieb, wie sie in der Umweltverträglichkeitserklärung dargestellt sind, schlüssig und nachvollziehbar seien.
Die Emissionen im Regelbetrieb seien in der UVE nachvollziehbar dargestellt.
Zu den Emissionen aus dem Veranstaltungsbetrieb hält der Sachverständige fest, dass als Emissionen für den Betrieb der Fahrzeuge bei Veranstaltungen projektmäßig eine maximale Schallleistung von 120 dB vorgesehen sei. Dies bedeute, dass beispielsweise 10 Fahrzeuge mit einer Schallleistung von je 110 dB oder 3 Fahrzeuge mit einer Schallleistung von je 115 dB eingesetzt werden könnten. Die Einhaltung der projektmäßig vorgesehenen Eingangskontrolle und die messtechnische Überwachung des Betriebes sei zur Einhaltung des Konsenses jedoch erforderlich. Durch diese Vorgangsweise wäre sicher gestellt, dass die nach dem Projekt zulässigen Emissionen jederzeit kontrolliert werden können. Eine derartige Auflage wurde mit diesem Bescheid ergänzend vorgeschrieben.
1.8.2. In dem ebenfalls eingeholten Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung, DI Thomas Pongratz, vom 22.8.2011 hält dieser fest, dass die Immissions-Ist-Situation (Vorbelastung) anhand der Immissionsmessstationen der Steiermärkischen Landesregierung in Voitsberg zutreffend beschrieben sei.
Die Wahl der Immissionspunkte sei so erfolgt, dass die projektsbedingte Zusatzbelastung aus dem Betrieb der Anlage für die nächsten betroffenen Wohnobjekte ermittelt worden sei. Die Immissionspunkte 1 und 2 seien direkt im Bereich der Zufahrt festgelegt worden, dies sei jener Bereich, an dem mit den höchsten projektbedingten Zusatzbelastungen zu rechnen sei. Da sich das Baugeschehen auf derselben Fläche abspiele, auf der auch in der Betriebsphase Immissionen freigesetzt werden, seien die gewählten Immissionspunkte auch für die Beschreibung der Auswirkungen der Bauphase repräsentativ.
Auch stabile Situationen der Ausbreitungsklassen (AKl) 6 und 7 seien nunmehr in die Berechnung einbezogen worden. Diese Situationen seien jene, die in der Stellungnahme von Prof. Dr. Peter Sturm vom 30.5.2007, auf die von den Berufungswerbern verwiesen wurde, als die ungünstigsten Situationen bezeichnet worden seien. Die Verwendung der Ausbreitungsklasse 6 für die Bewertung des Betriebes in den Sommermonaten bei Tag stelle eine zulässige Annahme zur Beschreibung der ungünstigsten Situation dar.
Die gewählte Berechnungsmethode lege der Beurteilung der Luftsituation daher ein worst-case-Szenario zu Grunde. Es würden dabei nicht nur hinsichtlich der Emissionen, sondern auch in Bezug auf die Ausbreitungsbedingungen die jeweils ungünstigsten Verhältnisse zu Grunde gelegt. Die Einholung weiterer meteorologischer Daten und die Verwendung einer meteorologischen Statistik würde die herangezogenen Werte lediglich zu Gunsten der Projektwerber relativieren.
Die Auswertung der durch das Projekt verursachten Emissionen ergebe, dass bei Einsatz von 24 Dieselfahrzeugen im Trainingsbetrieb relevante Zusatzbelastungen bei den Immissionspunkten 1 und 2 vorlägen. Dem gegenüber sei bei Einsatz von 16 Dieselfahrzeugen eine maximale Zusatzbelastung von 1,1 µg/m³ beim Tagesmittelwert von PM10 festzustellen, sodass diese Zusatzbelastung als irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes beurteilt werden könne. Beim Rennbetrieb sei mit vergleichbaren Partikelimmissionen zu rechnen. Eine Überschreitung des IGL-Grenzwertes für das NO2-Halbstundenmittel von 200 µg/m³ sei auch im Falle des Veranstaltungsbetriebes nicht zu erwarten. Für die Berufungswerber sei die Zusatzbelastung durch den Veranstaltungsbetrieb deutlich geringer als die für die Immissionspunkte 1 und 2 ermittelten Wert.
1.8.3. In der Folge holte der Umweltsenat ein medizinisches Gutachten durch Prof. Dr. Hanns Moshammer ein. Dieser führt in seinem Gutachten vom 27.10.2011 zu den relevanten Fragestellungen aus, dass in der Bauphase beim gesunden Menschen und beim gesunden Kind zwar mit reversiblen biologischen Reaktionen, aber nicht mit krankheitswertigen Wirkungen oder gar bleibenden Schäden zu rechnen sei, Berufungswerber seien von dieser Situation aber nicht betroffen.
Zum Regelbetrieb führt er aus, dass die zusätzliche Lärmbelastung zwar wahrnehmbar sein werde, auch wenn die durchschnittlichen Lärmpegel nicht fühlbar angehoben werden. Unmittelbar gesundheitlich relevante Lärmpegel würden bei den Anrainern aber nicht erreicht.
Bei einer Zusatzbelastung mit PM10 von ca. 1 µg/m³ im ungünstigsten Tagesmittel seien die zusätzlichen Risiken als gering einzustufen, bei NO2 liegen die Belastungen in Summe unterhalb der derzeit gültigen Kurzzeit-Grenzwerte, die vor einer gesundheitlichen Schadwirkung durch Stickstoffdioxid nach derzeitigem Wissensstand sicher schützen. Weitere Auflagen seien daher nicht erforderlich.
Zum Veranstaltungsbetrieb gibt Prof. Dr. Hanns Moshammer an, dass ohne ein entsprechendes Konzept, wie eine übermäßige Besucherfrequenz hintangehalten werden könne, das Projekt mangels nachvollziehbarer Grundlagen nicht beurteilbar sei. Er äußert jedoch Bedenken hinsichtlich der Emissionen von Kohlenwasserstoffen sowie der kombinierten Wahrnehmung von Geruch und Lärm.
1.8.4. In einer ergänzenden Stellungnahme des lärmtechnischen Sachverständigen, Ing. Werner Talasch, vom 4.11.2011 stellt dieser klar, dass auch der Lärm aus dem Zu- und Abfahrtsverkehr, dem Gastronomiebetrieb und aus Lautsprecherdurchsagen bei seiner Beurteilung berücksichtigt sei.
1.8.5. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen für Luftreinhaltung, DI Thomas Pongratz, vom 7.11.2011 gibt dieser an, dass die Kohlenwasserstoffimmissionen beim Immissionspunkt IP 1 472 µg/m³ und beim Immissionspunkt IP 7 45 µg/m³ betragen. Für Kohlenwasserstoffe gäbe es keine verbindlichen Grenzwerte, zur Bewertung von Geruchshäufigkeiten stehe jedoch eine Vorgabe der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, veröffentlicht im Nationalen Umweltplan, zur Verfügung. Dort werde die Häufigkeit der auftretenden Gerüche mit 8 % der Zeit, bewertet als Jahresgeruchsstunden, begrenzt. Davon dürfen stark wahrnehmbare Gerüche maximal 3 % der Zeit ausmachen. Beim konkreten Projekt sei an den Immissionspunkten IP 1 bis IP 3 zwar fallweise mit Geruchswahrnehmungen zu rechnen, die von der Akademie der Wissenschaften genannten Schwellenwerte würden jedoch nicht auch nur annähernd erreicht werden.
1.9. Zu diesen vom Umweltsenat eingeholten Gutachten wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
1.9.1. Die Projektwerberin nahm zu diesen Gutachten mit Schreiben vom 16.1.2012 Stellung. Dabei wurde das Projekt insoweit konkretisiert als ein gleichzeitiger Testbetrieb sowie Rennbetrieb mit höchstens 16 Dieselfahrzeugen erfolgen werde.
Für den Veranstaltungsbetrieb wurde von der Projektwerberin in diesem Schreiben präzisiert, dass der Veranstaltungsbetrieb grundsätzlich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr stattfinde. Von Mai bis Ende August werde der Veranstaltungsbetrieb von 9:00 Uhr bis 19:30 Uhr, jedoch unter Einhaltung einer Mittagspause von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr abgehalten.
Weiters wird vorgebracht, die Grenzwerte nach IG-L sowie die fachlich relevanten Werte für Kohlenwasserstoffe werden eingehalten.
Ebenso wird festgehalten, dass die Einhaltung von 120 dB (A) an der Grundstücksgrenze des Projektgeländes als Projektinhalt zu betrachten sei, was auch durch ein Monitoringkonzept sichergestellt werde.
Zur Untermauerung dieser Aussagen wird ein medizinisches Gutachten von Prof. DDr. Egon Marth beigebracht, das zum Ergebnis gelangt, dass sowohl in der Bauphase als auch in der Phase des Normalbetriebs an den für die Berufungswerber maßgeblichen Immissionspunkten nicht mit gesundheitsgefährdenden oder unzumutbar belästigenden Auswirkungen zu rechnen sei.
Für den Veranstaltungsbetrieb wird von der Projektwerberin ausgeführt, Prof. DDr. Egon Marth erachte diesen unter der Voraussetzung für zumutbar, dass auf jede Veranstaltung ein veranstaltungsfreies Wochenende falle, da die Belastungen unzumutbar werden könnten, wenn in den Sommermonaten wöchentlich Veranstaltungen stattfinden würden. Zusätzlich wäre es zumutbar, auch während der Woche ohne Publikum und ohne Lautsprecherdurchsage abzuhalten.
Die Projektwerberin präzisiert ihr Projekt dahingehend, dass lediglich 10 größere Veranstaltungen am Wochenende mit Lautsprecherdurchsagen durchgeführt werden und während der Woche nur kleinere Veranstaltungen (ein bis höchstens zweitägig), bei welchen kein oder nur geringer Publikumsbesuch erfolgen werde.
Zur Bauphase führt Prof. DDr. Egon Marth aus, dass wegen der schweren Prognostizierbarkeit der Bauphase es angebracht wäre, Kontrollmessungen während der Bauphase durchzuführen. Da die Bauphase sich aber auf wenige Monate beschränke sei mit keinen gesundheitsgefährdenden oder unzumutbar belästigenden Auswirkungen bezogen auf den gesunden Erwachsenen oder das gesunde Kind zu rechnen.
1.9.2. Die Berufungswerber Viktoria Werner, Horst Werner, Elisabeth Fuchsbichler, Franz Fuchsbichler, Christian Letzer, Silvia Kaiser und Elfriede Letzer sowie Karl Strablegg gaben dazu zu den eingeholten Gutachten ebenfalls eine Stellungnahme ab.
Die Berufungswerber halten zunächst fest, dass das humanmedizinische Gutachten aus ihrer Sicht nicht auf sämtlichen relevanten Verfahrensergebnissen fuße und keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstelle, verweisen dann jedoch auf einige Aussagen aus diesem Gutachten.
Ergänzend wird eine Stellungnahme von Prof. Dr. Peter Sturm vom 21.12.2011 beigelegt, welche die Richtigkeit der Werte der PM10- Kurzzeitbelastung anzweifelt. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass seit 2010 das IG-L auch den Schadstoff PM2,5 erfasse, was in den Gutachten bisher außer Betracht geblieben sei.
Weiters wird eine Stellungnahme von Dr. Christoph König beigelegt, der ausführt, dass der schalltechnische Sachverständige nicht bloß auf den planungstechnischen Grundsatz verweisen solle, sondern Auflagen zum Schutz vor Schallimmissionen zu machen hätte. Am Immissionspunkt IP 2 komme es zu einer Vervierfachung des energieäquivalenten Dauerschallpegels.
Aus den nachweislichen Stresssituationen für die ungewohnt mit Lärm belasteten Nachbarn als auch aus den immittierten Luftschadstoffen ergebe sich ein Gesundheitsrisiko.
Die Berufungswerber bringen weiters vor, dass Christian Letzer und Silvia Letzer ein weiteres Kleinkind hätten.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass nach § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 Immissionen möglichst zu vermeiden seien. Der damit verbundene Belästigungsschutz stelle auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ab, lege einen absoluten Mindeststandard fest und lasse keine Interessensabwägung zu.Es wird auch darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 Immissionen möglichst zu vermeiden seien. Der damit verbundene Belästigungsschutz stelle auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ab, lege einen absoluten Mindeststandard fest und lasse keine Interessensabwägung zu.
Letztlich wird nochmals vorgebracht, dass die von der Erstbehörde vorgenommene Interessensabwägung nach § 17 Forstgesetz 1975 rechtswidrig gewesen sei und der Umweltsenat daher gemäß § 68 Abs. 3 (gemeint ist wohl § 68 Abs. 3 AVG) in Wahrung des öffentlichen Wohles zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen den Bescheid beheben solle.Letztlich wird nochmals vorgebracht, dass die von der Erstbehörde vorgenommene Interessensabwägung nach Paragraph 17, Forstgesetz 1975 rechtswidrig gewesen sei und der Umweltsenat daher gemäß Paragraph 68, Absatz 3, (gemeint ist wohl Paragraph 68, Absatz 3, AVG) in Wahrung des öffentlichen Wohles zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen den Bescheid beheben solle.
1.10. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 5.3.2012 führt der Sachverständige für Luftreinhaltung, DI Thomas Pongratz, aus, dass weitere Maßnahmen, insbesondere Kontrollmessungen während der Bauphase zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte gemäß IG-L für sinnvoll erachtet werden. Dazu schlägt er die Vorschreibung einer weiteren Auflage vor.
Zur Beurteilung der Auswirkungen des Luftschadstoffs PM2,5 gibt er an, dass auf Grund der Vorbelastung mit PM10 und des PM2.5:PM10– Verhältnisses in der Außenluft davon auszugehen sei, dass im Projektgebiet keine Überschreitungen des PM2.5-Grenzwertes zu befürchten seien.
Eine der wesentlichen Quellen sei die Emission aus Verbrennungsmotoren. Sowohl in der Bauphase (Mindestemissionsstandards für Baumaschinen) als auch in der Betriebsphase (Dieselfahrzeuge ausschließlich mit Partikelfilter) werden die Emissionen von PM2.5 begrenzt. Der PM2.5-Anteil aus der Aufwirbelung liege deutlich unter dem Verhältnis, das in der Außenluft gemessen werde.
Betriebsbedingte Zusatzbelastungen von PM2.5 treten bei Betrachtung des für die Bestimmung des Jahresmittelwertes entscheidenden Zeitraums von 8760 Stunden nur selten auf. Es könne also schlüssig abgeleitet werden, dass die projektbedingte Zusatzbelastung von PM2.5 im Jahresmittel unter 1% des Jahresmittel-Grenzwertes liegen werde.
1.11. Mit Schreiben der Projektwerberin vom 7.3.2012 gab diese bekannt, dass das Vorhaben dahingehend präzisiert wird, dass auf jede Veranstaltung am Wochenende, die von Freitag bis Sonntag dauern könne, ein veranstaltungsfreies Wochenende folge, zusätzliche Veranstaltungen an Wochentagen (Montag bis Donnerstag) jedoch nicht Gegenstand des Vorhabens seien.
1.12. Der Umweltsenat holte in der Folge zur abschließenden Klärung der medizinischen Fragestellungen ein Gutachten von Prof. Dr. Christian Vutuc ein.
Diesem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen:
Für NO2 zeigt die worst-case-Annahme, dass der Grenzwert eingehalten wird. Eine Gefährdung der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Anrainern - somit auch der Berufungswerber - ist mit Sicherheit auszuschließen. Alle angegebenen Halbstundenmittelwerte können von Menschen nicht wahrgenommen werden.
Für PM10 und PM2,5 ist bei allen Szenarien – Betrieb der Trainingsstrecke, Rennbetrieb und Betrieb mit gleichzeitigem Einsatz von 16 Dieselfahrzeugen – eine Umweltverträglichkeit aus lufthygienischer Sicht gegeben. Eine nachweisbare toxische Wirkung, d.h. eine Gefährdung der Gesundheit des PM10- und PM2,5- Eintrages auf Menschen (Wohnbevölkerung im Untersuchungsraum, somit auch der Berufungswerber) durch die verschiedenen Betriebsphasen des ATC Voitsberg ist mit Sicherheit auszuschließen. Ebenso auszuschließen ist eine unzumutbare Belästigung. Eine PM10-Tagesmittelwert-Zusatzbelastung von 1,1 µg/m³ ist für den Menschen nicht wahrnehmbar. Das gilt auch für die PM2,5-Immissionen.
Im Hinblick auf die Kohlenwasserstoffemissionen ist der Rennbetrieb mit Karts auf insgesamt 175 Stunden im Jahr zu begrenzen. Damit ist sichergestellt, dass das Irrelevanzkriterium der GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie) eingehalten wird und eine unzumutbare Belästigung der Berufungswerber auszuschließen ist.
Zur Lärmbelastung wird festgehalten, dass die von medizinischer Seite festgelegten Prüfkriterien bei allen Betriebsszenarien eingehalten werden. Eine Gefährdung der Gesundheit der Berufungswerber ist sohin auszuschließen. Auch im ungünstigsten Fall - 55 dB bei IP 2 im Veranstaltungsbetrieb - wird der Wert von 65 dB ab dem bei langandauernder Einwirkung Gesundheitsstörungen nicht auszuschließen sind, sehr deutlich - um 10 dB - unterschritten.
Auszuschließen sind auch unzumutbare Belästigungen in der lautesten Stunde, da im ungünstigsten Fall - 60 dB bei IP 2 im Veranstaltungsbetrieb - nur kurzfristig = stundenweise an maximal 10 Veranstaltungen - maximal 30 Tage im Jahr auftritt. Dieser Wert werde bei IP 2 auch im Ist-Zustand fallweise erreicht, wie aus den LA,1 Werten (bis zu 67 dB) abzuleiten ist.
Durch die zeitliche Gestaltung der Veranstaltungen im Sinne des Schriftsatzes der Projektwerberin vom 7.3.2012 ist auch sichergestellt, dass zwischen den Veranstaltungen auch ruhige Wochenenden stattfinden werden.
In der Bauphase ist eine Gefährdung der Gesundheit der Berufungswerber durch den PM10- und PM2,5-Eintrag, der sich in erster Linie aus geogenen Materialien zusammensetzt, durch die Bauphase des ATC Voitsberg mit Sicherheit auszuschließen, wenn die von DI Pongratz vorgeschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden.
Im Hinblick auf Lärmimmissionen wird es gegenüber dem Ist-Zustand in bestimmten Bauphasen zeitweise zu sehr starken Pegelanhebungen kommen, die von den Anrainern sehr deutlich wahrgenommen werden und als sehr störend empfunden werden können. Auch die Freiräume werden während der Bauphase zeitweise belastet.
Im ungünstigsten Fall - IP 1 und IP 2 - werden Gesamtpegel von 60 dB prognostiziert. Damit wird der Wert von 65 dB, ab dem bei einer langandauernden Einwirkung Gesundheitsschäden nicht auszuschließen sind, aber deutlich unterschritten und der Wert von 60 dB, ab dem Belästigungsreaktionen zunehmen, gerade erreicht.
Schallpegelspitzen können bis zu 91 dB (bei IP 4) betragen.
Wegen der begrenzten Dauer - lärmintensive Bauphasen verlaufen nicht in einer kontinuierlichen zeitlichen Abfolge, sondern werden von Bauphasen mit geringerer Lärmentwicklung unterbrochen - und weil sie nicht in den Nachtstunden und nicht in den für die Erholung wichtigen Wochenenden auftreten, werden die Lärmimmissionen der Bauphase als zumutbar eingestuft, wenn die unten angeführten Maßnahmen eingehalten werden.
Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Anrainer - somit auch der Berufungswerber - ist auszuschließen, wenn die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden.
Das Bauvorhaben ATC Voitsberg ist akustisch als umweltverträglich einzustufen, wenn folgende angeführten Maßnahmen umgesetzt werden:
Die Luftschadstoffimmissionen erfüllen in allen Punkten die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzwerte bzw. Irrelevanzkriterien. Mit Ausnahme der Geruchsimmissionen - diese erfüllen aber das Irrelevanzkriterium - können sie vom Menschen nicht wahrgenommen werden. Ein verstärkender Effekt auf Schallimmissionen ist aus medizinischer Sicht nicht vorstellbar bzw. im vorliegenden Fall auch nicht plausibel erklärbar; zumal eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die - zeitlich begrenzten - Schallimmissionen des Vorhabens ausgeschlossen werden.
1.13. Die Berufungswerber nahmen dazu mit Schreiben vom 25.4.2012 Stellung, in der ausschließlich auf eine gleichzeitig beigebrachte Stellungnahme von Prof. Dr. Christoph König vom 22.4.2012 verwiesen wird.
Darin wird die Heranziehung der Irrelevanzkriterien für PM10 in Frage gestellt, die Heranziehung des Jahresmittelwertes für PM2,5 als falsch und die Heranziehung Laeq und des LA,1 statt des LAmax als irreführend bezeichnet.
1.14. Die Projektwerberin äußerte sich zur ergänzenden Stellungnahme von DI Thomas Pongratz und zum Gutachten von Prof. Dr. Christian Vutuc nicht, stellte jedoch in einer weiteren Stellungnahme vom 11.5.2012 klar, es sei unveränderter Projektinhalt, dass die auf der Rennstrecke eingesetzten Fahrzeuge eine maximale Schallleistung von insgesamt 120 dB nicht überschreiten. Dies sei auch dem schalltechnischen Gutachten von Ing. Talasch vom 4.8.2012 zu Grunde gelegt worden. Die Formulierung im Schriftsatz vom 16.1.2012, dass an der Grundstücksgrenze ein Schallpegel von 120 dB nicht überschritten werde, sei irrtümlich erfolgt.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Rechtsgrundlagen:
§ 17 Abs. 2, 4 und 5 UVP-G 2000 lauten wie folgt:Paragraph 17, Absatz 2, 4 und 5 UVP-G 2000 lauten wie folgt:
„(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.“
„(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.“„(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.“
„(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.“
§ 77 Abs. 1 bis 3 GewO 1994 lauten:Paragraph 77, Absatz eins bis 3 GewO 1994 lauten:
„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
§ 22b des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes lautet:Paragraph 22 b, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes lautet:
„Besondere Bestimmungen für Motorsportanlagen
(1) Motorsportanlagen sind Anlagen, die der Durchführung von Motorrad und Autorennen sowie von Trainings, Test und Publikumsfahrten dienen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sie sich auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken, wobei Umstände zu berücksichtigen sind, die sich auf die Akzeptanz der Geräuschimmission auswirken können. Solche Umstände sind insbesondere(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sie sich auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken, wobei Umstände zu berücksichtigen sind, die sich auf die Akzeptanz der Geräuschimmission auswirken können. Solche Umstände sind insbesondere
1. der mit dem Betrieb der Motorsportanlage verbundene volkswirtschaftliche Nutzen,
2. die regionale und allenfalls traditionelle Bedeutung der Motorsportanlage,
(3) Eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft ist jedenfalls dann gegeben, wenn folgende Lärmimmissionswerte überschritten werden:
1. ein über das Jahr gemittelter energieäquivalenter 16 Stunden Tagesmittelungspegel im Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr (LAeq.16h.anno) von 65 dB;
(4) Zum Nachweis der Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigungen hat der Antragsteller Unterlagen vorzulegen, denen zufolge
1. der Betrieb durch gestaffelte zeitabhängige Immissionskontingente mit einer höchstzulässigen Anzahl von Tagen pro Jahr eingeschränkt wird,
2. die zeitlichen Abfolgen der einzelnen Betriebsarten festgelegt sind und
3. eine Überwachung der Einhaltung der Immissionskontingente durch Dauermessstationen vorgesehen ist.
(5) Der Betreiber der Anlage hat der Behörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Betriebsjahres einen Bericht über die Einhaltung der Immissionskontigente vorzulegen und die Ergebnisse der Lärmmessungen (Abs. 4 Z. 3) zur Verfügung zu stellen.(5) Der Betreiber der Anlage hat der Behörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Betriebsjahres einen Bericht über die Einhaltung der Immissionskontigente vorzulegen und die Ergebnisse der Lärmmessungen (Absatz 4, Ziffer 3,) zur Verfügung zu stellen.
(6) Werden auf einer Motorsportanlage auch Kraftfahrzeuge außerhalb von befestigten Fahrwegen im freien Gelände verwendet, darf eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn die in § 4 Abs. 2 lit. b, c und d des Geländefahrzeugegesetzes, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden.“(6) Werden auf einer Motorsportanlage auch Kraftfahrzeuge außerhalb von befestigten Fahrwegen im freien Gelände verwendet, darf eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn die in Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, c und d des Geländefahrzeugegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden.“
2.2. Zu den Vorbringen der Berufungswerber
Der Umweltsenat hatte nun zu prüfen, ob die von den Berufungswerbern behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Luftschadstoffe vorliegen.
2.2.1. Zum Vorbringen der unrichtigen Wahl der Immissionspunkte:
Wie der Sachverständige für Luftreinhaltung in seinem Gutachten ausführt, treten bei den Immissionspunkten IP 1 und IP 2 die höchsten Immissionswerte auf, an weiter entfernten Stellen sind die Zusatzbelastungen geringer. Dies bedeutet, dass die Wahl der Immissionspunkte in einer Weise erfolgte, dass jedenfalls die für die Berufungswerber ungünstigste Situation erfasst wird und damit eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der projektbedingten Zusatzbelastung bietet.
Hinsichtlich der Lärmsituation wurde sowohl die Vorbelastung als auch die Wahl der Immissionspunkte einer neuerlichen Prüfung unterzogen. Der Sachverständige kommt dabei zum Ergebnis, dass die der Umweltverträglichkeitserklärung zu Grunde gelegten Werte zutreffend sind. Insbesondere wurde bei jenen Berufungswerbern, bei welchen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Angaben bestand, im Auftrag des Umweltsenates eine neuerliche Messung durchgeführt.
Das Vorbringen der Berufungswerber, dass die Immissionspunkte - auch unter Hinweis auf das Steiermärkische Baugesetz - unzutreffend gewählt worden seien, ist sohin nicht begründet.
2.2.2. Zum Vorbringen der Verwendung der unrichtigen technischen Richtlinie im Lärmbereich:
In seinem Gutachten vom 6. Mai 2012 führt der Sachverständige klar aus, dass die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“ in der 6. Ausgabe vom Oktober 2006 oder in der 7. Ausgabe vom März 2008 als technische Richtlinie anwendbar sei, da nur diese Lärm von Veranstaltungen, Verkehr und Bautätigkeiten umfasse. Bei der Begutachtung der Lärmsituation im Berufungsverfahren wurde diese Richtlinie der Beurteilung auch zu Grunde gelegt. Der Sachverständige merkte jedoch in seinem Gutachten an, dass hinsichtlich der Notwendigkeit einer medizinischen Beurteilung kein Unterschied zu der im erstinstanzlichen Verfahren angewandten ÖAL-Richtlinie bestand und man daher auch bei Anwendung der von der Erstbehörde herangezogenen Richtlinie zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre.
2.2.3. Zum Vorbringen der unzureichenden Darstellung der Ist-Situation:
Dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten für Lärmschutz ist zu entnehmen, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung nach den Grundlagen der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 erfolgte. Dabei wurden sowohl die A-bewerteten Dauerschallpegel als auch mittlere Spitzenpegel und der Basispegel jeweils in Stundenintervallen gemessen. Diese Ergebnisse wurden den weiterführenden Beurteilungen zu Grunde gelegt.
Damit ist die tatsächliche örtliche Situation abgebildet und wird in weiterer Folge als Ausgangsbasis für die Berechnung der Zusatzbelastung verwendet.
Hinsichtlich der Darstellung der Immissionssituation im Bereich der Luftqualität führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Immissionssituation durch die Messstelle Voitsberg zutreffend abgebildet werde. Die Messstellen befinden sich näher bei den Emissionsschwerpunkten der Region als die Berufungswerber und weisen daher tendenziell höhere Immissionsbelastungen auf, als sie im Projektgebiet selbst zu erwarten sind.
Die einzelnen Werte der angenommenen Vorbelastung wurden im Gutachten dargestellt. Für PM10 wird demnach davon ausgegangen, dass bereits in der Ist-Belastung die Grenzwerte des IG-L nicht sicher eingehalten werden können. Für NO2 liefere die Messstelle Voitsberg eine „worst-case- Abschätzung“.
Die von den Berufungswerbern behauptete ungenügende Darstellung der Ist-Situation liegt daher nicht vor.
2.2.4. Zu den Auswirkungen des Luftschadstoffs PM10
Nach dem Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung tritt die höchste projektbedingte Zusatzbelastung während der Betriebsphase im Immissionspunkt IP 1 - unter Zugrundelegung des nun projektsmäßig festgelegten Einsatzes von maximal 16 Dieselfahrzeugen - in der Höhe von 1,1 µg/m³ als Tagesmittelwert auf.
Prof. Dr. Christian Vutuc kommt unter Heranziehung dieser Immissionbelastung zum Ergebnis, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Berufungswerber, ebenso wie eine unzumutbare Belästigung, auszuschließen ist.
Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Hanns Moshammer, wonach eine Beurteilbarkeit der Auswirkungen des Veranstaltungsbetriebes nicht gegeben sei, sind durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Prof. Dr. Christian Vutuc, denen sich der Umweltsenat anschließt, widerlegt.
Zur Minderung der Emissionen in der Bauphase wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Maßnahmen zur Emissionsminderung von der Projektwerberin zu Bestandteilen des Projektes erklärt, zum Beispiel:
* Je nach Witterung sind Bereiche zu befeuchten, wo Grabarbeiten oder Schüttungen stattfinden, wobei hier insbesondere nahegelegenen Wohnobjekte zu schützen sind.
Unbefestigte und nicht staubfrei befestigte Fahrbahnen sind feucht zu halten (Bei trockenem Wetter kann von einem Richtwert von ca. 3l/m² alle drei Stunden ausgegangen werden).
Es ist sicherzustellen, dass die in den Maßnahmen festgelegten Forderungen in den Ausschreibungen berücksichtigt werden (z.B. Nachweis, dass die Grenzwerte der Stufe IIIa nach MOT-V, BGBl.II Nr.136/2005 eingehalten werden, Hinweis auf staubreduzierende Maßnahmen)Es ist sicherzustellen, dass die in den Maßnahmen festgelegten Forderungen in den Ausschreibungen berücksichtigt werden (z.B. Nachweis, dass die Grenzwerte der Stufe römisch drei a nach MOT-V, BGBl.II Nr.136 aus 2005, eingehalten werden, Hinweis auf staubreduzierende Maßnahmen)
Die eingesetzten Maschinen und Geräte müssen nachweislich dem Stand der Technik entsprechen, der durch die Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V, BGBl.II Nr.136/2005) festgelegt wird.Die eingesetzten Maschinen und Geräte müssen nachweislich dem Stand der Technik entsprechen, der durch die Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V, BGBl.II Nr.136 aus 2005,) festgelegt wird.
Die Bauaufsicht hat die konkreten Umsetzungen der im Bescheid festgelegten emissionsmindernden Maßnahmen zu überwachen und zu dokumentieren.
Die Bauaufsicht hat eine Kontakt- und Informationsstelle für die betroffene Nachbarschaft einzurichten. Diese hat die betroffene Nachbarschaft über den Bauzeitplan sowie über besonders emissionsreiche Arbeiten sowie über Maßnahmen zur Emissionsminderung zu informieren. Diese Stelle ist auch als Anlaufstelle für Beschwerden einzurichten.
Beim Übergang von nicht befestigten bzw. nicht staubfrei befestigten Fahrwegen auf staubfrei befestigte Straßen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verschmutzung der Fahrbahn verhindert wird (Reifenwaschanlage).
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Projektwerberin selbst die Durchführung von Kontrollmessungen während der Bauphase angeregt und auch vom Sachverständigen für Luftreinhaltung folgendermaßen vorgeschlagen:
Die Beweissicherung und Baustellenüberwachung durch den Einsatz einer mobilen Immissionsmesseinrichtung ist für die Bauphase auf dem ATC-Gelände im Bereich des Immissionspunktes 1, während des Baus der Zufahrtsstraße an einer geeigneten Stelle bei Wohnnachbarn in der Nähe der Baustelle einzurichten.
f) Von einer akkreditierten Prüfanstalt ist die lokale Immissionssituation während der Bauphase mittels einer Luftgütemessstation permanent zu überprüfen. Die Überwachungsstation ist zumindest mit einem permanent registrierenden Messgerät für den Schadstoff PM10 sowie mit meteorologischen Sensoren für Windrichtung und Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit auszustatten.
g) Bezüglich der Standorte ist das Einvernehmen mit dem immissionstechnischen ASV herzustellen.
h) Bei Überschreitung eines mit 300 µg/m³ für PM10 festgelegten Schwellenwertes für den Einstundenmittelwert hat eine automatische Alarmierung der Prüfanstalt zu erfolgen. Diese hat nach Evaluierung des Messwertes und Plausibilitätsprüfung (kein Messfehler) anhand eines Vergleichs mit den Messdaten der Luftgütemessstelle Voitsberg des Luftmessnetzes Steiermark zu prüfen, ob es sich um eine lokale (baustellenverursachte) oder eine regionale Belastungssituation handelt. Eine lokale Belastungssituation ist dann gegeben, wenn die lokal gemessenen Immissionskonzentrationen um mindesten 100% höher sind, als die an der Messstelle Voitsberg registrierten. Dann ist eine Alarmierung der lokalen Bauaufsicht innerhalb von 30 Min. ab Erstalarmierung vorzunehmen.
i) Die Bauaufsicht hat eine umgehende Überprüfung der lokalen Situation vorzunehmen und Sofortmaßnahmen (z.B. verstärkte Beregnung, Unterbrechung staubintensiver Arbeitsgänge) zur Reduktion der Emissionen zu veranlassen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist innerhalb der dem Ereignis folgenden Stunde anhand der Messdaten zu prüfen. Bei anhaltend hohem Belastungsniveau sind weitere Maßnahmen auszulösen, die bis zur Betriebsunterbrechung (bei 3 Einstundenmittelwerten über dem Schwellenwert und Einstundenmittelwerten kleiner 50% des Schwellenwertes in Voitsberg) zu führen haben.
j) Der Behörde ist im Überschreitungsfall innerhalb von 5 Tagen eine Dokumentation der Immissionssituation (Meteorologie, Schadstoff PM10) sowie der getroffenen Maßnahmen zu übermitteln. Zusätzlich ist eine monatliche Dokumentation der Immissionssituation (Maximaler Einstundenmittelwert des Tages, Tagesmittelwert) grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen ab Monatsende zu erstellen und auf Verlangen vorzulegen.
k) [Anmerkung] Die Luftgütemessdaten der Immissionsmessstation Voitsberg werden dem Betreiber vom Referat für Luftgüteüberwachung der FA17C zur Verfügung gestellt [FTP-Server].
Die während der Bauphase sich aus den auftretenden Emissionen ergebenden Immissionen befinden sich entsprechend den Gutachten für Luftreinhaltung jedenfalls im relevanten Bereich und sind daher einer medizinischen Beurteilung zu unterziehen.
Der medizinische Sachverständige Prof. Dr. Christian Vutuc führt dazu aber schlüssig und nachvollziehbar aus, dass – bezogen auf einen gesunden Erwachsenen und ein gesundes Kind – eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Sicherheit auszuschließen ist wenn die von DI Pongratz vorgeschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden. Dr. Vutuc gibt in seinem Gutachten auch explizit an, dass die medizinische Beurteilung in seinem Gutachten insbesondere auch für die Kinder der Berufungswerber zutreffe.
Ausgehend von der kurzen Dauer der Belastungen führt er dazu aus, dass es sich aufgrund der im Vordergrund stehenden Erdbewegungen vorwiegend um - ortsüblichen - mineralischen (geogenen) Feinstaub handelt, der sich durch einen neutralen Chemismus auszeichnet und daher in seiner medizinischen Relevanz nicht mit den Feinstaubbelastungen in Ballungszentren, die vorwiegend aus Verbrennungsprozessen entstehen und unter anderem einen hohen Anteil kanzerogener Substanzen enthalten, gleichzusetzen ist. Eine nachweisbare toxische Wirkung, somit eine Gefährdung der Gesundheit durch Feinstaubeintrag auf die BerufungswerberInnen durch die Bauphase ist demnach mit Sicherheit auszuschließen.
Insgesamt beurteilt Prof. Dr. Christian Vutuc die Luftschadstoffimmissionen dahingehend, dass diese - mit Ausnahme der (durch Kohlenwasserstoffe hervorgerufenen) Geruchsimmissionen - vom Menschen nicht wahrgenommen werden können.
Im Übrigen führt auch die Anwendung von Irrelevanzkriterien zu keinem anderen Ergebnis:
Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates kann nach dem so genannten Schwellenwertkonzept in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen die Bagatellgrenze der Jahreszusatzbelastung für Vorhaben mit 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert oder 3 % des Grenzwertes für den Kurzzeitmittelwert festgelegt werden. Überschreiten die prognostizierten Auswirkungen eines Vorhabens die so angewendete Irrelevanzschwelle, dann ist davon auszugehen, dass mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. z.B. US 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen).Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates kann nach dem so genannten Schwellenwertkonzept in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen die Bagatellgrenze der Jahreszusatzbelastung für Vorhaben mit 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert oder 3 % des Grenzwertes für den Kurzzeitmittelwert festgelegt werden. Überschreiten die prognostizierten Auswirkungen eines Vorhabens die so angewendete Irrelevanzschwelle, dann ist davon auszugehen, dass mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist vergleiche z.B. US 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen).
Wie der medizinische Sachverständige Dr. Vutuc in seinem Gutachten ausführt, wäre die Anwendung dieser Irrelevanzkriterien auch im gegenständlichen Fall sinnvoll, da bei Unterschreitung dieser Irrelevanzkriterien die Zusatzbelastungen so gering seien, dass - gemessen an den Wirkungsschwellen der empfindlichsten Schutzgüter - Auswirkungen auf die Gesundheit und die natürliche Lebens- und Leistungsfähigkeit von Lebewesen ausgeschlossen werden können.
Auch von Prof. Dr. Hanns Moshammer wird - nach kritischer Auseinandersetzung mit grundsätzlichen Fragen zum Sinn und Zweck sowie Problemen von Irrelevanzkriterien - angegeben, dass bei einer Zusatzbelastung von ca. 1 µg/m³ PM10 im Tagesmittel das Gesundheitsrisiko klein, aber nicht null sei. Eine Zusatzbelastung dieser Größenordnung liege allerdings im Rahmen der Messunsicherheit bei der Schadstoffmessung und das zusätzliche daraus resultierende Gesundheitsrisiko sei nicht nachweisbar.
Da sohin weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung der Berufungswerber vorliegt, erweisen sich die Bedenken der Berufungswerber als unbegründet.
2.2.5. Zu den Auswirkungen des Luftschadstoffs PM2,5
Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 77/2010 sieht in Anlage 1b vor, dass ab dem Jahr 2015 ein Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert) gilt. Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten. Die Toleranzmarge von 20 % für diesen Grenzwert wird ausgehend vom 11. Juni 2008 am folgenden 1. Jänner und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Jänner 2015 reduziert.Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, sieht in Anlage 1b vor, dass ab dem Jahr 2015 ein Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert) gilt. Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten. Die Toleranzmarge von 20 % für diesen Grenzwert wird ausgehend vom 11. Juni 2008 am folgenden 1. Jänner und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Jänner 2015 reduziert.
Der Sachverständige für Luftreinhaltung führt in seinem ergänzenden Gutachten vom 5.3.2012 dazu schlüssig aus, dass auf Grund der relativ geringen Häufigkeit von Veranstaltungen im Verhältnis zu den Jahresstunden abzuleiten ist, dass die Zusatzbelastung von PM2,5 unter 1 % des Grenzwertes liegen werde.
Es ist also davon auszugehen, dass auch beim Schadstoff PM2,5 die vorhabensbedingte Zusatzbelastung irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes ist.
Für das Baugeschehen wird die Zusatzbelastung durch den medizinischen Sachverständigen Dr. Christian Vutuc entsprechend jener für PM10 beurteilt und daher als medizinisch unbedenklich erkannt.
Der Hinweis der Berufungswerber in ihrer Stellungnahme vom 25.4.2012, dass es methodisch falsch sei, auf das Jahresmittel abzustellen, ist angesichts des gesetzlich vorgesehenen Jahresmittelwertes nicht nachvollziehbar.
2.2.6. Zu den Auswirkungen des Luftschadstoffs NO2
Hinsichtlich des Schadstoffes NO2 werden die projektbedingten Zusatzbelastungen vom Sachverständigen für Luftreinhaltung ebenso schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Dabei steht fest, dass aus der Summe der dargestellten Vorbelastung und der projektbedingten Zusatzbelastung die zulässigen Werte des IG-L nicht überschritten werden.
Vom medizinischen Sachverständigen Dr. Christian Vutuc wird dazu ausgeführt, dass eine Gefährdung der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung der Berufungswerber mit Sicherheit auszuschließen ist. Alle erreichten Halbstundenmittelwerte können von Menschen nicht wahrgenommen werden.
Darüber hinaus gehende spezifische Argumente der Berufungswerber zum Schadstoff Stickstoffdioxid wurden nicht vorgebracht.
2.2.7. Zu den Auswirkungen durch Lärm
Die Vorbelastung bei den Berufungswerbern wurde durch den vom Umweltsenat bestellten Sachverständigen für Schallschutz eingehend geprüft. Soweit erforderlich wurden von ihm sogar Messungen bei den Berufungswerbern - wie von den Berufungswerbern in der Berufung gefordert - durchgeführt. Die Vorbelastung spiegelt damit die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf den Grundstücken der Berufungswerber wider.
Das Vorbringen, die Vorbelastung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten oder orientiere sich nur an der Flächenwidmung, gehen daher ins Leere.
Die projektsbedingte Zusatzbelastung ist mit Emissionen in der Höhe eines Schallleistungspegels von 120 dB (A) als Bestandteil der Beschreibung des Vorhabens limitierend festgelegt. Vom Sachverständigen für Lärmschutz wurde einerseits dargestellt, dass die Einhaltung dieser Grenzwerte auch beim Veranstaltungsbetrieb realistisch ist und andererseits wurden Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Werte festgelegt.
Durch eine Eingangskontrolle ist schon sichergestellt, dass bereits vor Beginn einer Veranstaltung Maßnahmen zur Verhinderung von Überschreitungen gesetzt werden können. Durch Kontrollmessungen an drei Punkten nahe der Grundstücksgrenze wird auch sichergestellt, dass die in den Projektunterlagen der Beurteilung zu Grunde gelegten Werte auch im tatsächlichen Betrieb eingehalten werden. Dies bedeutet, dass bei Einhaltung des genehmigten Vorhabens am Punkt A ein LAeq von 55 dB, am Punkt B ein LAeq von 55 dB und am Punkt C ein LAeq von 50 dB nicht überschritten wird.
Vom medizinischen Sachverständigen konnte festgestellt werden, dass auch im ungünstigsten Fall im Veranstaltungsbetrieb (55 dB bei IP 2) eine Gefährdung der Gesundheit der BerufungswerberInnen auszuschließen ist, da der Wert von 65 dB, ab dem bei langandauernder Einwirkung Gesundheitsstörungen nicht auszuschließen sind, sehr deutlich unterschritten wird.
Auszuschließen sind auch unzumutbare Belästigungen, da im ungünstigsten Fall in der lautesten Stunde im Veranstaltungsbetrieb 60 dB (starker Anstieg von Belästigungsreaktionen) bei IP 2 nur stundenweise an maximal 10 Veranstaltungen - maximal 30 Tage im Jahr erreicht werden. Dieser Wert wird - wie sich aus dem Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen ergibt, bei IP 2 auch im Ist-Zustand fallweise erreicht, wie aus den LA,1 Werten (bis zu 67 dB) abzuleiten ist.
Gemäß der vorzitierten, im UVP-Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 77 Abs. 2 GewO 1994 sind der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn die Auswirkungen der Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu Grunde zu legen. Dazu wurde im Verfahren wiederholt vorgebracht, das Projekt würde eine bisher ruhige Wohngegend in unzumutbarer Weise verlärmen und deren Charakter wesentlich verändern. Der Vergleich der im Berufungsverfahren nochmals überprüften Darstellungen des Ist-Zustandes mit den prognostizierten Änderungen ergibt Anhebungen des Dauerschallpegels im Normalbetrieb von max. 1 dB bei den IP 1 und IP 2 und im Veranstaltungsbetrieb von bis zu 5 dB. Berücksichtigt man die im Berufungsverfahren erfolgten Einschränkungen des Veranstaltungsbetriebes und die Vorgabe der zitierten Rechtsgrundlage, dass zusätzliche Belästigungen nicht schlechthin ausgeschlossen sind, sondern auf ihre Zumutbarkeit abzustellen ist, so erweist sich das Vorhaben auch im Hinblick der Änderung der örtlichen Verhältnisse als genehmigungsfähig. Gemäß der vorzitierten, im UVP-Verfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 sind der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn die Auswirkungen der Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu Grunde zu legen. Dazu wurde im Verfahren wiederholt vorgebracht, das Projekt würde eine bisher ruhige Wohngegend in unzumutbarer Weise verlärmen und deren Charakter wesentlich verändern. Der Vergleich der im Berufungsverfahren nochmals überprüften Darstellungen des Ist-Zustandes mit den prognostizierten Änderungen ergibt Anhebungen des Dauerschallpegels im Normalbetrieb von max. 1 dB bei den IP 1 und IP 2 und im Veranstaltungsbetrieb von bis zu 5 dB. Berücksichtigt man die im Berufungsverfahren erfolgten Einschränkungen des Veranstaltungsbetriebes und die Vorgabe der zitierten Rechtsgrundlage, dass zusätzliche Belästigungen nicht schlechthin ausgeschlossen sind, sondern auf ihre Zumutbarkeit abzustellen ist, so erweist sich das Vorhaben auch im Hinblick der Änderung der örtlichen Verhältnisse als genehmigungsfähig.
Unverständlich ist die zum Vorbringen der Berufungswerber erhobene Stellungnahme von Prof. Dr. Christoph König, der die Verwendung des LAeq und die Verwendung des LA,1 statt des LAmax durch den Sachverständigen für Lärmschutz Ing. Werner Talasch kritisiert, zumal die kritisierte Vorgangsweise der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 „ Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“ in der 6. Ausgabe vom Oktober 2006 entspricht, deren Anwendung von den Berufungswerbern in ihrer Berufung verlangt wurde.
Die vom Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz vorgesehenen Werte für Motorsportveranstaltungen werden bei weitem nicht erreicht.
Die behaupteten Gesundheitsbelastungen oder unzumutbaren Belästigungen durch Lärm liegen daher nicht vor.
2.2.8. Zu den Auswirkungen durch Geruch
Zu den während des Berufungsverfahrens aufgetauchten Bedenken wegen Geruchsbelästigung, die vor allem durch - von Karts verursachte - Kohlenwasserstoffemissionen hervorgerufen werden, berechnet der humanmedizinische Sachverständige Dr. Vutuc auf Grundlage der vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen aufbereiteten Werte ein in der Geruchsimmissions-Richtlinie Nordrhein-Westfalens empfohlenes Irrelevanzkriterium von 2 % der Jahresstunden. Dies würde einer Begrenzung des Rennbetriebs auf 175 Stunden im Jahr entsprechen. Diese Richtlinie stellt mangels gesetzlich verbindlich vorgeschriebener Werte die fachliche Beurteilungsgrundlage dar. Bis zu dieser Grenze könnten entsprechend dem Gutachten von Prof. Dr. Christian Vutuc unzumutbare Belästigungen jedenfalls ausgeschlossen werden.
Der Umweltsenat hat deshalb eine entsprechende Auflage vorgeschrieben.
2.2.9. Zur Überlagerung und Verstärkung von Auswirkungen
Auf Grund von Vorbringen der Berufungswerber wurde durch Prof. Dr. Christian Vutuc im Berufungsverfahren klargestellt, dass im gegenständlichen Fall mit Ausnahme der Geruchsimmissionen Luftschadstoffimmissionen vom Menschen nicht wahrgenommen werden können und ein verstärkender Effekt auf Schallimmissionen aus medizinischer Sicht nicht vorstellbar bzw. im vorliegenden Fall nicht plausibel erklärbar wäre.
2.2.10. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Umweltsenat hinsichtlich abzuhaltender Veranstaltungen im Rahmen des Verfahrens gemäß UVP-G 2000 lediglich die Genehmigung der Veranstaltungsstätte obliegt. Dies ist so weit der Fall, als jene Vorhabenselemente reichen, die die Eignung der Anlage als ortsfeste Betriebsstätte gemäß § 22 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz bzw. als Motorsportanlage gemäß § 22b Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz betreffen.2.2.10. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Umweltsenat hinsichtlich abzuhaltender Veranstaltungen im Rahmen des Verfahrens gemäß UVP-G 2000 lediglich die Genehmigung der Veranstaltungsstätte obliegt. Dies ist so weit der Fall, als jene Vorhabenselemente reichen, die die Eignung der Anlage als ortsfeste Betriebsstätte gemäß Paragraph 22, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz bzw. als Motorsportanlage gemäß Paragraph 22 b, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz betreffen.
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz unterscheidet zwischen dem Anzeigeverfahren für Veranstaltungen (§§ 2 bis 4 sowie §§ 33 f) und dem Genehmigungsverfahren für ortsfeste Betriebsstätten (§§ 20 bis 26 sowie § 36).Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz unterscheidet zwischen dem Anzeigeverfahren für Veranstaltungen (Paragraphen 2 bis 4 sowie Paragraphen 33, f) und dem Genehmigungsverfahren für ortsfeste Betriebsstätten (Paragraphen 20 bis 26 sowie Paragraph 36,).
Gemäß § 20 lit. a Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz ist die Abhaltung von Veranstaltungen nur auf einer Stätte zulässig, die die Behörde für Veranstaltungen entsprechender Art genehmigt hat. Betriebsstätten sind für eine bestimmte Art oder für einzelne Arten von Veranstaltungen zu genehmigen, wenn die Eignung nach § 22 und 22b vorhanden ist (§ 21 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz).Gemäß Paragraph 20, Litera a, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz ist die Abhaltung von Veranstaltungen nur auf einer Stätte zulässig, die die Behörde für Veranstaltungen entsprechender Art genehmigt hat. Betriebsstätten sind für eine bestimmte Art oder für einzelne Arten von Veranstaltungen zu genehmigen, wenn die Eignung nach Paragraph 22 und 22 b vorhanden ist (Paragraph 21, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz).
Die Durchführung konkreter Veranstaltungen ist demgegenüber gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 lit. b Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz bei der Veranstaltungsbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige hat unter anderem Gegenstand, Zeit und Ort der Veranstaltung sowie deren Betriebsstätte zu enthalten (§ 33 Abs. 1 Z 2 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz). Veranstaltungen, die regelmäßig oder in verschiedenen Zeitabständen wiederkehren, den gleichen oder ähnlichen Charakter aufweisen und am selben Standort durchgeführt werden sollen, können in einer Sammelmeldung für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum angezeigt werden (§ 33 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz).Die Durchführung konkreter Veranstaltungen ist demgegenüber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz bei der Veranstaltungsbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige hat unter anderem Gegenstand, Zeit und Ort der Veranstaltung sowie deren Betriebsstätte zu enthalten (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz). Veranstaltungen, die regelmäßig oder in verschiedenen Zeitabständen wiederkehren, den gleichen oder ähnlichen Charakter aufweisen und am selben Standort durchgeführt werden sollen, können in einer Sammelmeldung für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum angezeigt werden (Paragraph 33, Absatz 3, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz).
Der Umweltsenat hatte daher im Rahmen des Verfahrens nach dem UVP-G 2000 lediglich die Zulässigkeit nach § 22 b des Steiermärkisches Veranstaltungsgesetzes zu prüfen.Der Umweltsenat hatte daher im Rahmen des Verfahrens nach dem UVP-G 2000 lediglich die Zulässigkeit nach Paragraph 22, b des Steiermärkisches Veranstaltungsgesetzes zu prüfen.
Die Abwicklung der konkreten Veranstaltungen, einschließlich der Kontrolle der Anreise von Besuchern, Zelten neben dem Veranstaltungsgelände, Nachfeiern von Fans und ähnliche Fragen, sind im Rahmen des Anzeigeverfahrens für Veranstaltungen zu prüfen.
2.2.11. Durch die Vorschreibung zahlreicher Auflagen konnten die Immissionen bei den Berufungswerbern auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
3. Da die von den Berufungswerbern vorgebrachten Bedenken nicht zutreffen, waren die Berufungen abzuweisen.
Schlagworte
Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Vorhaben, UVP-pflichtiges, MotorsportveranstaltungenZuletzt aktualisiert am
22.11.2012