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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs3Rechtssatz
1. § 38 Abs. 1 AWG 2002 legt nur fest, dass dem Bund im Zusammenhang mit Anlagengenehmigungen keine Planungskompetenz zukommen soll, d. h. dass er also nicht befugt ist, im Rahmen des abfallwirtschaftsrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens Planungskompetenzen auszuüben und somit Standorte festzusetzen, sondern dass die vollziehende Behörde verpflichtet ist, die Festlegungen des Raumordnungsrechtes (also auch die entsprechenden Ausweisungen) zu berücksichtigen. In einem abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren ist jedoch auch die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Raumordnung des jeweiligen Landes zu prüfen.1. Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 legt nur fest, dass dem Bund im Zusammenhang mit Anlagengenehmigungen keine Planungskompetenz zukommen soll, d. h. dass er also nicht befugt ist, im Rahmen des abfallwirtschaftsrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens Planungskompetenzen auszuüben und somit Standorte festzusetzen, sondern dass die vollziehende Behörde verpflichtet ist, die Festlegungen des Raumordnungsrechtes (also auch die entsprechenden Ausweisungen) zu berücksichtigen. In einem abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren ist jedoch auch die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Raumordnung des jeweiligen Landes zu prüfen.
2. Schlägt die generelle Genehmigungsrelevanz der Bestimmung eines Raumplanungsgesetzes im Verein mit den Bestimmungen eines verordneten Landesraumordnungsplans auf das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren durch, so ist somit auch im abfallrechtlichen Genehmigungsregime auf Grundlage des § 38 Abs. 1 AWG 2002 ein Widerspruch zu Festlegungen des Landesraumordnungplans als Genehmigungshindernis beachtlich. Dies gilt auch für das Genehmigungsverfahren nach § 17 UVP-G 2000, in welchem § 38 AWG 2002 anwendbar ist.2. Schlägt die generelle Genehmigungsrelevanz der Bestimmung eines Raumplanungsgesetzes im Verein mit den Bestimmungen eines verordneten Landesraumordnungsplans auf das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren durch, so ist somit auch im abfallrechtlichen Genehmigungsregime auf Grundlage des Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 ein Widerspruch zu Festlegungen des Landesraumordnungplans als Genehmigungshindernis beachtlich. Dies gilt auch für das Genehmigungsverfahren nach Paragraph 17, UVP-G 2000, in welchem Paragraph 38, AWG 2002 anwendbar ist.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlagen, Genehmigung, Anwendung von Raumordnungsvorschriften; Umweltsenat, Antrag auf Gesetzesprüfung; Umweltsenat, Antrag auf VerordnungsprüfungZuletzt aktualisiert am
23.04.2013