TE Umse Bescheid 2012/5/21 US 1A/2011/11-11

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Veröffentlicht am 21.05.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 Anhang1 Z1
AWG 2002 §38
Bgld RaumplanungsG §2a
Bgld RaumplanungsG §2e
Bgld Landesraumordnungsplan
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. AWG 2002 § 38 heute
  2. AWG 2002 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. AWG 2002 § 38 gültig von 16.02.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  4. AWG 2002 § 38 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  5. AWG 2002 § 38 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  6. AWG 2002 § 38 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

Betrifft:              Ökologische Bodenaufbereitung GmbH, 2475 Neudorf bei Parndorf; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur mikrobiologischen Behandlung kontaminierter Böden in der KG Neudorf; Genehmigungsverfahren nach § 17 UVP-G 2000, Berufung gegen die Abweisung des Antrages.Betrifft: Ökologische Bodenaufbereitung GmbH, 2475 Neudorf bei Parndorf; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur mikrobiologischen Behandlung kontaminierter Böden in der KG Neudorf; Genehmigungsverfahren nach Paragraph 17, UVP-G 2000, Berufung gegen die Abweisung des Antrages.

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch MMag. Veronika Webhofer–Rigger als Vorsitzende, Mag. Udo Stocker als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als weiteres Mitglied über die Berufung der projektwerbenden Firma Ökologische Bodenaufbereitung GmbH, Lange Mekotte, 2475 Neudorf bei Parndorf, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz Nr. 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. April 2011, Zl. 5-G-UVP1044/17-2011, mit welchem der Genehmigungsantrag der Projektwerberin für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur mikrobiologischen Behandlung kontaminierter Böden auf den Grundstücken Nr. 910 und 911, KG Neudorf, mit einem geplanten Jahresdurchsatz von max. 60.000 Tonnen pro Jahr infolge Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG 1991;Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991;

§§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 und Abs. 3, und 17 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Z 1 Spalte 1 lit. b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2011;Paragraphen 2, Absatz 3, 3, Absatz eins und Absatz 3,, und 17 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer eins, Spalte 1 Litera b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,;

§§ 5 und 12 USG 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 127/2009;Paragraphen 5 und 12 USG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,;

§ 38 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 9/2011;Paragraph 38, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,;

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010: insbesondere §§ 5 und 6;Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010: insbesondere Paragraphen 5 und 6;

Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969 i.d.F. LGBl. Nr. 1/2010: insbesondere §§ 2a und 2e Abs. 2 und Abs. 4, sowie 20 Abs. 1;Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969, in der Fassung LGBl. Nr. 1/2010: insbesondere Paragraphen 2 a und 2 e Absatz 2 und Absatz 4,, sowie 20 Absatz eins,;

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der ein Landesraumordnungsplan für Maßnahmen, die in erheblichem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, erlassen wird, LGBl. Nr. 25/1992: §§ 1 – 3.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der ein Landesraumordnungsplan für Maßnahmen, die in erheblichem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, erlassen wird, LGBl. Nr. 25/1992: Paragraphen eins, – 3.

Begründung:

A.              Verfahrensgang der ersten Instanz:

1.               Mit der Eingabe vom 2. August 2010 stellte die Binder + Hinker Ziviltechniker GmbH, Grenzgasse Nr. 111, Objekt 9/1, 2344 Maria Enzersdorf, namens und auftrags der Firma Ökologische Bodenaufbereitung GmbH, Lange Mekotte, 2475 Neudorf bei Parndorf, den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur mikrobiologischen Behandlung kontaminierter Böden auf Gst.Nr. 910 und 911, KG Neudorf, unter Beilage von Projektunterlagen in 12-facher Ausfertigung.

Der Vorhabensbeschreibung in den Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur mikrobiologischen Behandlung kontaminierter Böden (gefährlichem Abfall) mit einem Jahresdurchsatz von max. 60.000 t/a und einem Zwischenlager für gefährliche Abfälle verfahrensgegenständlich ist.

2.               Der an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5/IV, Hauptreferat Wasser- und Abfallrecht, Freiheitsplatz Nr. 1, 7000 Eisenstadt, adressierte Antrag enthält keine Rechtsgrundlage zur begehrten Bewilligung.

Im Zusammenhalt mit den übermittelten Projektunterlagen (die sich weitgehend mit den Inhaltsangaben und Vorgaben des § 6 UVP-G 2000 decken) ist gerade noch mit hinreichender Klarheit erkennbar, dass eine Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 beantragt wird. Die Burgenländische Landesregierung nahm daher ihre Kompetenz als UVP-Behörde wahr und stufte das Vorhaben unter Z 1 Spalte 1 lit. b des Anhanges 1 UVP-G 2000 ein, da ein Jahresdurchsatz von max. 60.000 t/a geplant sei. Sie leitete einzelne Parien von Projektunterlagen an verschiedene Amtssachverständige sowie an das Arbeitsinspektorat für den 16. Aufsichtsbezirk zur Prüfung auf Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 6 UVP-G 2000, weiter (Schreiben vom 26. August 2010). Gleichzeitig leitete sie das Verfahren gemäß § 5 Abs. 3 UVP-G ein und übermittelte mit gesonderter Post Projektparien an verschiedene mitwirkende Behörden und Dienststellen, unter anderem an den Landesumweltanwalt und an die Umweltbundesamt GmbH (für das BMLFUW), an die Bezirkshauptmannschaft 7100 Neusiedl am See und an die Standortgemeinde mit dem Hinweis, dass sich bei Grobdurchsicht der Unterlagen ergeben habe, dass die projektgegenständlichen Grundstücke als Bergbaugebiet BBg im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan kenntlich gemacht sind.Im Zusammenhalt mit den übermittelten Projektunterlagen (die sich weitgehend mit den Inhaltsangaben und Vorgaben des Paragraph 6, UVP-G 2000 decken) ist gerade noch mit hinreichender Klarheit erkennbar, dass eine Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 beantragt wird. Die Burgenländische Landesregierung nahm daher ihre Kompetenz als UVP-Behörde wahr und stufte das Vorhaben unter Ziffer eins, Spalte 1 Litera b, des Anhanges 1 UVP-G 2000 ein, da ein Jahresdurchsatz von max. 60.000 t/a geplant sei. Sie leitete einzelne Parien von Projektunterlagen an verschiedene Amtssachverständige sowie an das Arbeitsinspektorat für den 16. Aufsichtsbezirk zur Prüfung auf Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Paragraph 6, UVP-G 2000, weiter (Schreiben vom 26. August 2010). Gleichzeitig leitete sie das Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 3, UVP-G ein und übermittelte mit gesonderter Post Projektparien an verschiedene mitwirkende Behörden und Dienststellen, unter anderem an den Landesumweltanwalt und an die Umweltbundesamt GmbH (für das BMLFUW), an die Bezirkshauptmannschaft 7100 Neusiedl am See und an die Standortgemeinde mit dem Hinweis, dass sich bei Grobdurchsicht der Unterlagen ergeben habe, dass die projektgegenständlichen Grundstücke als Bergbaugebiet BBg im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan kenntlich gemacht sind.

3.               Den dazu abgegebenen Stellungnahmen der Gemeinde Neudorf, vertreten durch die Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH, vom 6. Oktober 2010, des Landesumweltanwaltes vom 8. Oktober 2010, und der Landesamtsdirektion des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Stabstelle Raumordnung und Wohnbauförderung (LAD-RO) vom 27. September 2010 ist gemeinsam, dass sie auf einen Widerspruch des Projektes mit den landesraumordnungsrechtlichen Vorgaben hinweisen. Wie vor allem in der Stellungnahme der Landesamtsdirektion präzisierend dargelegt, werden dafür folgende Argumente (die sich im Wesentlichen, inhaltlich allerdings gekürzt, auch in den Stellungnahmen der Gemeinde bzw. des Landesumweltanwaltes wiederfinden) herangezogen.

3.1.               Die Projektgrundstücke Nr. 910 und 911 seien im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Neudorf bei Parndorf als „Bergbaugebiet“ (BBg) kenntlich gemacht. Eine der Nutzung entsprechende Ausweisung im Flächenwidmungsplan als „Grünfläche – Mülldeponie und -verwertung“ liege nicht vor, weshalb die Widmungskonformität der Anlage zur mikrobiologischen Reinigung von kontaminierten Böden nicht gegeben sei. Für die Widmungskonformität bedürfe es einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Neudorf bei Parndorf. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass gemäß §§ 10a bis 10g Burgenländisches Raumplanungsgesetz (LGBl. Nr. 18/1969 i.d.F. LGBl. Nr. 1/2010) vor der Änderung des Flächenwidmungsplanes jedenfalls die Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bzw. einer Umwelterheblichkeitsprüfung bestehe.3.1. Die Projektgrundstücke Nr. 910 und 911 seien im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Neudorf bei Parndorf als „Bergbaugebiet“ (BBg) kenntlich gemacht. Eine der Nutzung entsprechende Ausweisung im Flächenwidmungsplan als „Grünfläche – Mülldeponie und -verwertung“ liege nicht vor, weshalb die Widmungskonformität der Anlage zur mikrobiologischen Reinigung von kontaminierten Böden nicht gegeben sei. Für die Widmungskonformität bedürfe es einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Neudorf bei Parndorf. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraphen 10 a bis 10 g Burgenländisches Raumplanungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2010,) vor der Änderung des Flächenwidmungsplanes jedenfalls die Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bzw. einer Umwelterheblichkeitsprüfung bestehe.

3.2.               Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, deren überwiegender Betriebszweck die thermische oder sonstige Behandlung oder stofflicher Verwertung von nicht in eigenen Betrieben anfallenden gefährlichen Abfällen und Altölen sei, sei in der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der ein Landesraumordnungsplan für Maßnahmen, die im erheblichen Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen (Burgenländischer Landesraumordnungsplan, LGBl. Nr. 25/1992), geregelt. Gemäß § 2 des Burgenländischen Landesraumordnungsplanes seien die Errichtung, wesentliche Änderungen oder Inbetriebnahme von derartigen Anlagen nur in ausgewiesenen Eignungszonen zulässig, wobei die Anlagen in den Eignungszonen des Planungsraumes Nord (Bezirke Neusiedl/See, Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg) und in den Eignungszonen des Planungsraumes Süd (Bezirke Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf) in Summe in jedem Planungsraum eine Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 Tonnen pro Jahr nicht überschreiten dürfen.3.2. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, deren überwiegender Betriebszweck die thermische oder sonstige Behandlung oder stofflicher Verwertung von nicht in eigenen Betrieben anfallenden gefährlichen Abfällen und Altölen sei, sei in der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der ein Landesraumordnungsplan für Maßnahmen, die im erheblichen Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen (Burgenländischer Landesraumordnungsplan, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1992,), geregelt. Gemäß Paragraph 2, des Burgenländischen Landesraumordnungsplanes seien die Errichtung, wesentliche Änderungen oder Inbetriebnahme von derartigen Anlagen nur in ausgewiesenen Eignungszonen zulässig, wobei die Anlagen in den Eignungszonen des Planungsraumes Nord (Bezirke Neusiedl/See, Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg) und in den Eignungszonen des Planungsraumes Süd (Bezirke Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf) in Summe in jedem Planungsraum eine Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 Tonnen pro Jahr nicht überschreiten dürfen.

3.3.               Da der Jahresdurchsatz der gegenständlichen Anlage im Endausbau ca. 60.000 - 100.000 Jahrestonnen betragen solle, sei unabhängig von einer erforderlichen Bewilligung nach dem UVP-G 2000 und einer notwendigen Grünflächen-Sonderwidmung die Errichtung und der Betrieb einer derartigen Anlage aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage im Burgenland nicht möglich, da die höchstzulässige Gesamtbearbeitungsmenge max. 3.000 Tonnen pro Jahr in einem Planungsraum betrage.

4.               Die UVP-Behörde erörterte daraufhin unter Beiziehung der Vertreter der Projektwerberin, von Vertretern der LAD-RO und der Abfallbehörde, sowie eines abfalltechnischen Amtssachverständigen die Frage der Flächenwidmung mit dem Ergebnis, dass an der Erforderlichkeit einer entsprechenden Eignungszone im Sinne des § 2 des verordneten Landesraumordnungsplanes und an der Erforderlichkeit einer derzeit nicht vorhandenen entsprechenden Flächenwidmung festgehalten werde (Aktenvermerk über die Besprechung vom 6. Dezember 2010 im erstinstanzlichen Akt).4. Die UVP-Behörde erörterte daraufhin unter Beiziehung der Vertreter der Projektwerberin, von Vertretern der LAD-RO und der Abfallbehörde, sowie eines abfalltechnischen Amtssachverständigen die Frage der Flächenwidmung mit dem Ergebnis, dass an der Erforderlichkeit einer entsprechenden Eignungszone im Sinne des Paragraph 2, des verordneten Landesraumordnungsplanes und an der Erforderlichkeit einer derzeit nicht vorhandenen entsprechenden Flächenwidmung festgehalten werde (Aktenvermerk über die Besprechung vom 6. Dezember 2010 im erstinstanzlichen Akt).

5.               Über Anfrage der UVP-Behörde vom 28. Jänner 2011 teilte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See als Mineralrohstoffbehörde mit, dass der Pannonia Kiesgewinnung GmbH mit Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 26. November 1998 der Aufschluss- und Abbauplan für den Abbau mineralischer Rohstoffe auf dem Abbaufeld „Tini“ (unter anderem auf den projektgegenständlichen Grundstücken der KG Neudorf) genehmigt wurde. Im Rahmen dieser Genehmigung sei auch die Verfüllung der Grube bewilligt worden. Laut Aufsichtsbericht aus dem Jahre 2009 seien die Abschnitte T 2, T 6,

T 7, T 15 und T 16 vollständig, die Abschnitte T 5, T 8, T 13, T 14 und T 17 teilweise verfüllt. Der Abbau werde auf den Abschnitten T 5, T 8, T 13 und T 17 vorgenommen. Aus der Tagbaukarte 2009 sei ersichtlich, dass auf dem Gst.Nr. 910, KG Neudorf, die Abschnitte T 5 und T 6 und auf dem Gst.Nr. 911, KG Neudorf, die Abschnitte T 1, T 2 und T 3, liegen. Die Gst.Nr. 910 und 911, KG Neudorf, seien somit offensichtlich teilweise bereits verfüllt. Ein Abschlussbetriebsplan sei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See bisher nicht zur Genehmigung vorgelegt worden.

6.               Die Gemeinde Neudorf bei Parndorf teilte aufgrund des Ersuchens der UVP-Behörde vom 28. Jänner 2011 mit, dass sich der Gemeinderat mit einer eventuellen Umwidmung noch nicht befasst habe, da kein derartiges Ansuchen an die Gemeinde gestellt worden sei (Schreiben der Gemeinde Neudorf bei Parndorf vom 2. Februar 2011).

7.               Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden den Vertretern der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, der Landesumweltanwaltschaft und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan übermittelt und wurde dazu Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt (Schreiben der UVP-Behörde vom 21. Februar 2011). Innerhalb der gewährten Frist von 2 Wochen nahm lediglich der Vertreter der Projektwerberin mit Schreiben vom 8. März 2011 Stellung und wies dabei auf die Bereitschaft hin, allfälligen Verbesserungsaufträgen nachzukommen, wenngleich moniert wird, dass bisher keine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und des abfalltechnischen Sachverständigen vorlägen.7. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden den Vertretern der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, der Landesumweltanwaltschaft und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan übermittelt und wurde dazu Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährt (Schreiben der UVP-Behörde vom 21. Februar 2011). Innerhalb der gewährten Frist von 2 Wochen nahm lediglich der Vertreter der Projektwerberin mit Schreiben vom 8. März 2011 Stellung und wies dabei auf die Bereitschaft hin, allfälligen Verbesserungsaufträgen nachzukommen, wenngleich moniert wird, dass bisher keine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und des abfalltechnischen Sachverständigen vorlägen.

8.               Die UVP-Behörde erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 13. April 2011, mit dem sie den Genehmigungsantrag auf Grundlage des § 5 Abs. 6 i.V.m. § 17 UVP-G 2000 und auf Grundlage des § 38 AWG 2002 (im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides irrtümlich mit „Abfallwirtschaftsgesetz 2000“ bezeichnet) i.V.m. § 6 Abs. 3 lit. a des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 und § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sowie unter Anwendung der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der ein Landesraumordnungsplan für Maßnahmen, die in erheblichem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, erlassen wird, LGBl. Nr. 25/1992 (im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides irrtümlich mit „LGBl. Nr. 14/1992“ bezeichnet) „in Folge Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan“ abwies.8. Die UVP-Behörde erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 13. April 2011, mit dem sie den Genehmigungsantrag auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 17, UVP-G 2000 und auf Grundlage des Paragraph 38, AWG 2002 (im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides irrtümlich mit „Abfallwirtschaftsgesetz 2000“ bezeichnet) in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 und Paragraph 20, Absatz eins, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sowie unter Anwendung der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der ein Landesraumordnungsplan für Maßnahmen, die in erheblichem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1992, (im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides irrtümlich mit „LGBl. Nr. 14/1992“ bezeichnet) „in Folge Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan“ abwies.

9.               Die Abweisung wird von der UVP-Behörde vor allem auf folgende Argumente gestützt:

9.1.               Auf Grundlage des § 38 AWG sei auf die raumordnungsrechtlichen Vorschriften des Landes Burgenland im Genehmigungsverfahren Bedacht zu nehmen, weshalb insbesondere § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes anzuwenden sei. Demzufolge dürfen neben Baubewilligungen auch sonstige landesrechtliche Bewilligungen für Maßnahmen, die sich auf das betroffene Gemeindegebiet auswirken, nur erteilt werden, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Zwar sei keine Baubewilligung zu erteilen, jedoch eine „sonstige Bewilligung“ auf Grundlage des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, welches im § 5 lit. a) Z 1 außerhalb näher spezifizierter Baulands- und Verkehrsflächen eine Bewilligungspflicht für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit (hier nicht in Betracht zu ziehenden) Ausnahmen statuiere. Zulässigerweise und verfassungsrechtlich gedeckt (VfSlg. 15.232) sei daher auf Grundlage der notwendigen naturschutzrechtlichen Bewilligung auf die Vorschrift des § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zurück zu greifen, zumal die raumplanerische Beurteilung eine Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung sei (VwGH 27.4.2000, Zl. 98/10/0341). Da das Burgenländische Raumplanungsgesetz im vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar anwendbar sei, aber dennoch die raumplanerische Beurteilung eine Bewilligungsvoraussetzung auf Grund des Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes sei, müsse auch für die naturschutzrechtliche Bewilligung verlangt werden, dass ein Vorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Es wird ein Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde darin gesehen, dass nicht die erforderliche Widmung „Grünfläche-Mülldeponie und -verwertung“ vorliege. Die für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke seien im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan zwar als „Bergbaugebiet gemäß MinroG“ ausgewiesen, eine solche Widmung erlaube aber nicht die Errichtung der vorliegenden Abfallbehandlungsanlage.9.1. Auf Grundlage des Paragraph 38, AWG sei auf die raumordnungsrechtlichen Vorschriften des Landes Burgenland im Genehmigungsverfahren Bedacht zu nehmen, weshalb insbesondere Paragraph 20, Absatz eins, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes anzuwenden sei. Demzufolge dürfen neben Baubewilligungen auch sonstige landesrechtliche Bewilligungen für Maßnahmen, die sich auf das betroffene Gemeindegebiet auswirken, nur erteilt werden, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Zwar sei keine Baubewilligung zu erteilen, jedoch eine „sonstige Bewilligung“ auf Grundlage des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, welches im Paragraph 5, Litera a,) Ziffer eins, außerhalb näher spezifizierter Baulands- und Verkehrsflächen eine Bewilligungspflicht für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit (hier nicht in Betracht zu ziehenden) Ausnahmen statuiere. Zulässigerweise und verfassungsrechtlich gedeckt (VfSlg. 15.232) sei daher auf Grundlage der notwendigen naturschutzrechtlichen Bewilligung auf die Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zurück zu greifen, zumal die raumplanerische Beurteilung eine Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung sei (VwGH 27.4.2000, Zl. 98/10/0341). Da das Burgenländische Raumplanungsgesetz im vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar anwendbar sei, aber dennoch die raumplanerische Beurteilung eine Bewilligungsvoraussetzung auf Grund des Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes sei, müsse auch für die naturschutzrechtliche Bewilligung verlangt werden, dass ein Vorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Es wird ein Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde darin gesehen, dass nicht die erforderliche Widmung „Grünfläche-Mülldeponie und -verwertung“ vorliege. Die für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke seien im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan zwar als „Bergbaugebiet gemäß MinroG“ ausgewiesen, eine solche Widmung erlaube aber nicht die Errichtung der vorliegenden Abfallbehandlungsanlage.

9.2.               Weiters wird auf die auf Grundlage des § 2a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes erlassene Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992 verwiesen, mit welcher ein Landes-Raumordnungsplan für Maßnahmen mit möglicherweise erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt erlassen wurde. Nach § 2 dieses Landesraumordnungsplanes seien Anlagen wie die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage nur in ausgewiesenen Eignungszonen zulässig, wobei die Gesamtbearbeitungsmenge definierter Abfallarten im Planungsraum Nord allerdings 3.000 Tonnen nicht überschreiten dürfe. Eine derartige Eignungszone sei für die projektgegenständlichen Flächen nicht ausgewiesen, außerdem überschreite die Gesamtbearbeitungsmenge des geplanten Projektes jedenfalls die Grenze von 3.000 Jahrestonnen.9.2. Weiters wird auf die auf Grundlage des Paragraph 2 a, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes erlassene Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992 verwiesen, mit welcher ein Landes-Raumordnungsplan für Maßnahmen mit möglicherweise erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt erlassen wurde. Nach Paragraph 2, dieses Landesraumordnungsplanes seien Anlagen wie die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage nur in ausgewiesenen Eignungszonen zulässig, wobei die Gesamtbearbeitungsmenge definierter Abfallarten im Planungsraum Nord allerdings 3.000 Tonnen nicht überschreiten dürfe. Eine derartige Eignungszone sei für die projektgegenständlichen Flächen nicht ausgewiesen, außerdem überschreite die Gesamtbearbeitungsmenge des geplanten Projektes jedenfalls die Grenze von 3.000 Jahrestonnen.

B.              Berufungsverfahren:

10.               Gegen diesen Bescheid richtet sich die – nach der Aktenlage am 16. Mai 2011 bei der Burgenländischen Landesregierung eingelangte und daher rechtzeitige – Berufung der Projektwerberin vom 13. Mai 2011, eingebracht durch ihre Rechtsvertreter Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (welche im Laufe des Berufungsverfahrens ihr Mandat zurücklegten).

Beantragt wird in der Berufung primär, den angefochtenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung dahingehend abzuändern, dass – nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. entsprechender Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – die beantragte Genehmigung erteilt werde; in eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung bzw. Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Landesregierung zurückzuverweisen.

11.               Die Berufungsanträge werden im Wesentlichen wie folgt begründet:

11.1. § 38 Abs. 1 AWG 2002 schränke die Mitanwendung des Raumordnungs-rechtes auf allfällige Genehmigungsbestimmungen, nicht jedoch auf Planungskompetenzen ein; eine systematische Interpretation im Lichte des § 38 Abs. 2 AWG zeige in Folge der Anordnung, dass nur die bautechnischen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes mit anzuwenden seien, dass der Flächenwidmungsplan nicht berücksichtigt werden dürfe; es wäre unzulässig, über den „Umweg“ anderer Landesgesetze (als der Bauordnungen bzw. der Baugesetze der Länder) den Flächenwidmungsplan wiederum als genehmigungsrelevant zu erklären. Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz enthalte im Übrigen explizit keine Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne einer explizit angeordneten Notwendigkeit der „Widmungs- bzw. Flächenwidmungsplankonformität“.11.1. Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 schränke die Mitanwendung des Raumordnungs-rechtes auf allfällige Genehmigungsbestimmungen, nicht jedoch auf Planungskompetenzen ein; eine systematische Interpretation im Lichte des Paragraph 38, Absatz 2, AWG zeige in Folge der Anordnung, dass nur die bautechnischen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes mit anzuwenden seien, dass der Flächenwidmungsplan nicht berücksichtigt werden dürfe; es wäre unzulässig, über den „Umweg“ anderer Landesgesetze (als der Bauordnungen bzw. der Baugesetze der Länder) den Flächenwidmungsplan wiederum als genehmigungsrelevant zu erklären. Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz enthalte im Übrigen explizit keine Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne einer explizit angeordneten Notwendigkeit der „Widmungs- bzw. Flächenwidmungsplankonformität“.

11.2. Hilfsweise wird argumentiert, dass ohnehin kein Widerspruch mit der Flächenwidmung bestehe, da das gegenständliche Projektgebiet als Bergbaugebiet kenntlich gemacht sei und deshalb auf Grundlage des § 16 Abs. 1 des Burgenländischen Landes-Raumplanungsgesetzes diese Fläche ohnehin ex lege als Grünfläche anzusehen sei. Dieser Bestimmung zu Folge seien nämlich alle Flächen, die nicht als Bauland, Verkehrsfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet seien, ex lege zu Grünflächen erklärt. Das als Grünfläche anzusprechende Bergbaugebiet erlaube auf Grundlage des § 153 Abs. 1 MinroG die Errichtung bergfremder Anlagen und Bauten. Wenn daher eine mineralrohstoffrechtlich zulässige Nutzung eines Bergbaugebietes bewilligbar sei, so könne daher kein Widerspruch zu einem Flächenwidmungsplan im Sinne des § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes bestehen.11.2. Hilfsweise wird argumentiert, dass ohnehin kein Widerspruch mit der Flächenwidmung bestehe, da das gegenständliche Projektgebiet als Bergbaugebiet kenntlich gemacht sei und deshalb auf Grundlage des Paragraph 16, Absatz eins, des Burgenländischen Landes-Raumplanungsgesetzes diese Fläche ohnehin ex lege als Grünfläche anzusehen sei. Dieser Bestimmung zu Folge seien nämlich alle Flächen, die nicht als Bauland, Verkehrsfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet seien, ex lege zu Grünflächen erklärt. Das als Grünfläche anzusprechende Bergbaugebiet erlaube auf Grundlage des Paragraph 153, Absatz eins, MinroG die Errichtung bergfremder Anlagen und Bauten. Wenn daher eine mineralrohstoffrechtlich zulässige Nutzung eines Bergbaugebietes bewilligbar sei, so könne daher kein Widerspruch zu einem Flächenwidmungsplan im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes bestehen.

11.3.               Gegen den Burgenländischen Landes-Raumordnungsplan werden weiters auch näher ausgeführte Bedenken hinsichtlich seiner Rechts- und Verfassungsmäßigkeit vorgebracht (die hier nicht näher dargestellt werden müssen).

12.               Die Berufung wurde vom Umweltsenat mit Schreiben vom 8. Juni 2011 den Verfahrensparteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens übermittelt. Hingewiesen wurde darauf, dass die Berufungswerberin die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 67d Abs. 3 AVG nicht beantragt hat und es daher den Berufungsgegnern frei stehe, längstens innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens bekannt zu geben, ob sie eine mündliche Verhandlung beantragen.12. Die Berufung wurde vom Umweltsenat mit Schreiben vom 8. Juni 2011 den Verfahrensparteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens übermittelt. Hingewiesen wurde darauf, dass die Berufungswerberin die Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG nicht beantragt hat und es daher den Berufungsgegnern frei stehe, längstens innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens bekannt zu geben, ob sie eine mündliche Verhandlung beantragen.

13.               Am 30. Juni 2011 langte beim Umweltsenat die Bekanntgabe der Beendigung des Vertretungsverhältnisses zwischen der Berufungswerberin und der anwaltlichen Vertretung mit Wirkung vom 30. Juni 2011 ein. Mit Schriftsatz vom 30. August 2011 teilte die Berufungswerberin mit, nunmehr durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz Nr. 16, rechtlich vertreten zu werden, welche sich auf die erteilte Vollmacht nach § 8 RAO bzw. § 10 AVG berufen. Unter Einem wurde um gelegentliche Übermittlung einer Abschrift des beim Umweltsenat erliegenden Berufungsaktes ersucht.13. Am 30. Juni 2011 langte beim Umweltsenat die Bekanntgabe der Beendigung des Vertretungsverhältnisses zwischen der Berufungswerberin und der anwaltlichen Vertretung mit Wirkung vom 30. Juni 2011 ein. Mit Schriftsatz vom 30. August 2011 teilte die Berufungswerberin mit, nunmehr durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz Nr. 16, rechtlich vertreten zu werden, welche sich auf die erteilte Vollmacht nach Paragraph 8, RAO bzw. Paragraph 10, AVG berufen. Unter Einem wurde um gelegentliche Übermittlung einer Abschrift des beim Umweltsenat erliegenden Berufungsaktes ersucht.

14.               Mit Schreiben vom 12. Jänner 2012 legte die Rechtsvertretung der Berufungswerberin das Gutachten „Zum Einfluss von Flächenwidmungsplanungen nach burgenländischem Recht auf die Genehmigung nach § 38 Abfallwirtschaftsgesetz“ von O.Univ.- Prof.Dr. Walter Berka vom Dezember 2011 (in Hinkunft: Gutachten Berka) zum Nachweis dafür vor, dass den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz und dem Landesraumordnungsplan im gegenständlichen UVP-Genehmigungsverfahren keine rechtliche Relevanz zukomme und daher die Abweisung des Genehmigungsantrages zu Unrecht erfolgte.14. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2012 legte die Rechtsvertretung der Berufungswerberin das Gutachten „Zum Einfluss von Flächenwidmungsplanungen nach burgenländischem Recht auf die Genehmigung nach Paragraph 38, Abfallwirtschaftsgesetz“ von O.Univ.- Prof.Dr. Walter Berka vom Dezember 2011 (in Hinkunft: Gutachten Berka) zum Nachweis dafür vor, dass den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, Burgenländisches Raumplanungsgesetz und dem Landesraumordnungsplan im gegenständlichen UVP-Genehmigungsverfahren keine rechtliche Relevanz zukomme und daher die Abweisung des Genehmigungsantrages zu Unrecht erfolgte.

14.1.               Das Gutachten Berka komme zum Ergebnis, dass

?              zu den im abfallwirtschaftsrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren nach § 38 AWG 2002 anzuwendenden Rechtsvorschriften zwar auch die Regelungen über Genehmigungen nach dem Raumordnungs- und Naturschutzrecht zählen, dass aber aufgrund der expliziten Festlegung in § 38 Abs. 2 AWG 2002 die Bestimmungen des Baubewilligungsrechts nicht anzuwenden seien, sodass die Versagung einer abfallrechtlichen Bewilligung nicht auf einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gestützt werden könne;? zu den im abfallwirtschaftsrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren nach Paragraph 38, AWG 2002 anzuwendenden Rechtsvorschriften zwar auch die Regelungen über Genehmigungen nach dem Raumordnungs- und Naturschutzrecht zählen, dass aber aufgrund der expliziten Festlegung in Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 die Bestimmungen des Baubewilligungsrechts nicht anzuwenden seien, sodass die Versagung einer abfallrechtlichen Bewilligung nicht auf einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gestützt werden könne;

?              den Festlegungen des Flächenwidmungsplans zwar über andere als baurechtliche Bewilligungsverfahren Bedeutung zukommen könne, dass aber die hier relevante Bestimmung des § 20 Abs. 1 Bgld. RPlG verfassungskonform so zu interpretieren sei, dass diese kein eigenständiges (also von anderen Bewilligungsvoraussetzungen losgelöstes) Bewilligungskriterium darstelle. Vielmehr ordne § 20 Abs. 1 leg cit lediglich an, dass die Naturschutzbehörde in dem von ihr durchzuführenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren die Vorfrage der baurechtlichen Zulässigkeit des zu beurteilenden Vorhabens und damit auch die Frage der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan zu prüfen habe. Dies gelte aber nur für jene Vorhaben, die einer Baubewilligung bedürfen, was bei Abfallbehandlungsanlagen nicht der Fall sei. Die Prüfung der Widmungskonformität einer Abfallbehandlungsanlage in naturschutzrechtlichen Verfahren sei nach Auffassung von Univ.- Prof. Dr. Berka daher ausgeschlossen, da diese Frage von der Baubehörde gar nicht zu beurteilen sei;? den Festlegungen des Flächenwidmungsplans zwar über andere als baurechtliche Bewilligungsverfahren Bedeutung zukommen könne, dass aber die hier relevante Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Bgld. RPlG verfassungskonform so zu interpretieren sei, dass diese kein eigenständiges (also von anderen Bewilligungsvoraussetzungen losgelöstes) Bewilligungskriterium darstelle. Vielmehr ordne Paragraph 20, Absatz eins, leg cit lediglich an, dass die Naturschutzbehörde in dem von ihr durchzuführenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren die Vorfrage der baurechtlichen Zulässigkeit des zu beurteilenden Vorhabens und damit auch die Frage der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan zu prüfen habe. Dies gelte aber nur für jene Vorhaben, die einer Baubewilligung bedürfen, was bei Abfallbehandlungsanlagen nicht der Fall sei. Die Prüfung der Widmungskonformität einer Abfallbehandlungsanlage in naturschutzrechtlichen Verfahren sei nach Auffassung von Univ.- Prof. Dr. Berka daher ausgeschlossen, da diese Frage von der Baubehörde gar nicht zu beurteilen sei;

?              im Ergebnis daher davon auszugehen sei, dass die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen im vorliegenden Fall auch nicht mittelbar (nämlich im Wege über das Naturschutzrecht) anzuwenden seien;

?              das im erstinstanzlichen Verfahren herangezogene Entwicklungsprogramm (Landesraumordnungsplan) für Abfallbehandlungsanlagen nicht von der Landeskompetenz nach Art. 15 iVm Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG abgedeckt sei, da die Kompetenz im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen ausschließlich dem Bund zugeordnet sei. Darüber hinaus könne die Verweigerung einer Genehmigung nach dem AWG 2002 auch deshalb keinesfalls auf diesen Landesraumordnungsplan gestützt werden, weil kein wie immer geartetes raumordnungsrechtliches oder sonstiges Genehmigungsverfahren zur Durchsetzung der Festlegungen dieses Programmes existiere. Es fehle somit an der nach Art. 18 B-VG erforderlichen gesetzlichen Grundlage für ein solches Verfahren. Daher gehöre dieses Programm auch nicht zu den nach § 38 AWG 2002 mit anzuwendenden Vorschriften.? das im erstinstanzlichen Verfahren herangezogene Entwicklungsprogramm (Landesraumordnungsplan) für Abfallbehandlungsanlagen nicht von der Landeskompetenz nach Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG abgedeckt sei, da die Kompetenz im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen ausschließlich dem Bund zugeordnet sei. Darüber hinaus könne die Verweigerung einer Genehmigung nach dem AWG 2002 auch deshalb keinesfalls auf diesen Landesraumordnungsplan gestützt werden, weil kein wie immer geartetes raumordnungsrechtliches oder sonstiges Genehmigungsverfahren zur Durchsetzung der Festlegungen dieses Programmes existiere. Es fehle somit an der nach Artikel 18, B-VG erforderlichen gesetzlichen Grundlage für ein solches Verfahren. Daher gehöre dieses Programm auch nicht zu den nach Paragraph 38, AWG 2002 mit anzuwendenden Vorschriften.

15.               Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder beantragt noch wird eine solche vom Umweltsenat für erforderlich erachtet.

C.              Der Umweltsenat hat erwogen:

16.               Das projektgegenständliche Vorhaben beinhaltet eine Anlage zur mikrobiologischen Behandlung kontaminierter Böden mit einem geplanten Jahresdurchsatz von max. 60.000 t/a, die nach dem Genehmigungsantrag und den Projektunterlagen zweifelsfrei als Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle unter den Vorhabenstatbestand des Anhanges 1 Z 1 Spalte 1 lit. b zum UVP-G 2000 einzuordnen und aufgrund der Überschreitung der normierten Kapazität von mindestens 20.000 t/a einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu unterziehen ist.16. Das projektgegenständliche Vorhaben beinhaltet eine Anlage zur mikrobiologischen Behandlung kontaminierter Böden mit einem geplanten Jahresdurchsatz von max. 60.000 t/a, die nach dem Genehmigungsantrag und den Projektunterlagen zweifelsfrei als Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle unter den Vorhabenstatbestand des Anhanges 1 Ziffer eins, Spalte 1 Litera b, zum UVP-G 2000 einzuordnen und aufgrund der Überschreitung der normierten Kapazität von mindestens 20.000 t/a einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 zu unterziehen ist.

17.               Auf Basis der Konzentrationsbestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 17 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 ist für dieses Vorhaben – neben der die Genehmigungspflicht für ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen normierenden Bestimmung des § 37 AWG 2002 – auch die abfallrechtliche Konzentrationsbestimmung des § 38 AWG 2002 genehmigungsrelevant und im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens mit anzuwenden (vgl. VwGH 18.10.2001, Zl. 2000/07/0229 zu § 29 AWG 1990 als Vorläuferbestimmung des § 38 AWG 2002).17. Auf Basis der Konzentrationsbestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 3 und 17 Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 ist für dieses Vorhaben – neben der die Genehmigungspflicht für ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen normierenden Bestimmung des Paragraph 37, AWG 2002 – auch die abfallrechtliche Konzentrationsbestimmung des Paragraph 38, AWG 2002 genehmigungsrelevant und im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens mit anzuwenden vergleiche VwGH 18.10.2001, Zl. 2000/07/0229 zu Paragraph 29, AWG 1990 als Vorläuferbestimmung des Paragraph 38, AWG 2002).

18.               Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 38 Abs. 1 AWG 2002 lautet auszugsweise:18. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 lautet auszugsweise:

„Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind….“„Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind….“

19.               Zunächst ist daher zu untersuchen, ob und inwieweit die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes und der darauf gestützten Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit welcher ein Landes-Raumordnungsplan für Maßnahmen mit möglicherweise erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt erlassen wurde, im Rahmen des § 38 Abs. 1 AWG 2002 Anwendung finden.19. Zunächst ist daher zu untersuchen, ob und inwieweit die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes und der darauf gestützten Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit welcher ein Landes-Raumordnungsplan für Maßnahmen mit möglicherweise erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt erlassen wurde, im Rahmen des Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 Anwendung finden.

20.               In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Umweltsenat behauptete Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeiten von Rechtsvorschriften nicht aufgreifen kann, sie können daher im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht erfolgreich eingewendet werden, weshalb auf die diesbezüglichen Argumente der Berufungswerberin (Stichworte: Rechtswidrigkeit des Bgld. Raumordnungsplanes mangels gesetzlicher Deckung und infolge fehlender sachlicher Rechtfertigung sowie nicht ausreichender Grundlagenforschung; keine Raumordnungskompetenz der Länder infolge Bundeskompetenz im Bereich der Abfallwirtschaft) nicht eingegangen werden muss (US 9B/2006/9-9 vom 24.07.2006 - Eberndorf). Die verfassungskonforme Interpretation von Rechtsvorschriften wird aber auch dem Umweltsenat auferlegt.

20.1.               Das AWG 2002 selbst spricht dafür, dass die Anwendbarkeit des Burgenländischen Raumplanungsrechtes per se nicht verdrängt wird. Der Bundesgesetzgeber hat in § 38 Abs. 1 AWG 2002 festgelegt, dass „alle Vorschriften anzuwenden sind, die im Bereich des … Raumordnungsrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projektes anzuwenden sind.“ Was den Bundesgesetzgeber zu dieser Aufnahme des Raumordnungsrechtes bewegt hat, ist den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nicht zu entnehmen. Diese beschränken sich auf die Aussage, „die Mitanwendung des Raumordnungsrechtes bezieht sich auf allfällige Genehmigungsbestimmungen, nicht jedoch auf Planungskompetenzen“. Daraus folgt, dass diese Regelung nur festlegt, dass dem Bund im Zusammenhang mit Anlagengenehmigungen keine Planungskompetenz zukommen soll, d. h. dass er also nicht befugt ist, im Rahmen des abfallwirtschaftsrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens Planungskompetenzen auszuüben und somit Standorte festzusetzen, sondern dass die vollziehende Behörde verpflichtet ist, die Festlegungen des Raumordnungsrechtes (also auch die entsprechenden Ausweisungen) zu berücksichtigen. Dies wird aus der Historie des AWG unterstützt. Im § 26 AWG 1990 war eine Planungskompetenz des Bundes für gefährliche Abfälle festgelegt (Standortausweisung), diese Kompetenz hat der Bund aber nie ausgeübt. Im neuen AWG 2002 ist keine Planungskompetenz für den Bund mehr ausdrücklich verankert, stattdessen findet sich die bereits erwähnte Anknüpfung an das Raumordnungsrecht (der Länder). Die Neuaufnahme der Bezugnahme auf das Raumordnungsrecht kann daher wohl nur so verstanden werden, dass in einem abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren auch die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Raumordnung des jeweiligen Landes zu prüfen ist (vgl. auch VfSlg. 17.389/2004 – Arnoldstein).20.1. Das AWG 2002 selbst spricht dafür, dass die Anwendbarkeit des Burgenländischen Raumplanungsrechtes per se nicht verdrängt wird. Der Bundesgesetzgeber hat in Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 festgelegt, dass „alle Vorschriften anzuwenden sind, die im Bereich des … Raumordnungsrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projektes anzuwenden sind.“ Was den Bundesgesetzgeber zu dieser Aufnahme des Raumordnungsrechtes bewegt hat, ist den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nicht zu entnehmen. Diese beschränken sich auf die Aussage, „die Mitanwendung des Raumordnungsrechtes bezieht sich auf allfällige Genehmigungsbestimmungen, nicht jedoch auf Planungskompetenzen“. Daraus folgt, dass diese Regelung nur festlegt, dass dem Bund im Zusammenhang mit Anlagengenehmigungen keine Planungskompetenz zukommen soll, d. h. dass er also nicht befugt ist, im Rahmen des abfallwirtschaftsrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens Planungskompetenzen auszuüben und somit Standorte festzusetzen, sondern dass die vollziehende Behörde verpflichtet ist, die Festlegungen des Raumordnungsrechtes (also auch die entsprechenden Ausweisungen) zu berücksichtigen. Dies wird aus der Historie des AWG unterstützt. Im Paragraph 26, AWG 1990 war eine Planungskompetenz des Bundes für gefährliche Abfälle festgelegt (Standortausweisung), diese Kompetenz hat der Bund aber nie ausgeübt. Im neuen AWG 2002 ist keine Planungskompetenz für den Bund mehr ausdrücklich verankert, stattdessen findet sich die bereits erwähnte Anknüpfung an das Raumordnungsrecht (der Länder). Die Neuaufnahme der Bezugnahme auf das Raumordnungsrecht kann daher wohl nur so verstanden werden, dass in einem abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren auch die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Raumordnung des jeweiligen Landes zu prüfen ist vergleiche auch VfSlg. 17.389 aus 2004, – Arnoldstein).

20.2.               In der Literatur wird dazu die Meinung vertreten, dass unter den Vorschriften im Bereich des Raumordnungsrechts nur Vorschriften betreffend allfällige sich aus den Raumordnungsgesetzen ergebende Projekt-Bewilligungspflichten zu verstehen sind, nicht jedoch Vorschriften betreffend die Flächenwidmung oder sonstige Planungsmaßnahmen. Der Flächenwidmungsplan kann allerdings über die gemäß § 38 Abs. 1 oder 1a AWG 2002 mit anzuwendenden Bestimmungen, soferne diese die Flächenwidmungsplanung für maßgeblich erklären, doch wieder Bedeutung erlangen (Schmelz in List/Schmelz, Kommentar zum AWG 2002, § 37 Seite 235 unter Verweis auf VfSlg. 13231/1992; kritisch allerdings dazu Nußbaumer, Abfallwirtschaftsrechtliche Planung, in Hauer/Nußbaumer [Herausgeber], Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht [2006], Seite 396f - insbesondere Fußnote 85).20.2. In der Literatur wird dazu die Meinung vertreten, dass unter den Vorschriften im Bereich des Raumordnungsrechts nur Vorschriften betreffend allfällige sich aus den Raumordnungsgesetzen ergebende Projekt-Bewilligungspflichten zu verstehen sind, nicht jedoch Vorschriften betreffend die Flächenwidmung oder sonstige Planungsmaßnahmen. Der Flächenwidmungsplan kann allerdings über die gemäß Paragraph 38, Absatz eins, oder 1a AWG 2002 mit anzuwendenden Bestimmungen, soferne diese die Flächenwidmungsplanung für maßgeblich erklären, doch wieder Bedeutung erlangen (Schmelz in List/Schmelz, Kommentar zum AWG 2002, Paragraph 37, Seite 235 unter Verweis auf VfSlg. 13231 aus 1992,; kritisch allerdings dazu Nußbaumer, Abfallwirtschaftsrechtliche Planung, in Hauer/Nußbaumer [Herausgeber], Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht [2006], Seite 396f - insbesondere Fußnote 85).

Auch Madner/Niederhuber, Abfallbehandlungsanlagen, in Holoubek/Potacs (Herausgeber), Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechtes Band II, 2. Auflage, Seite 922, gehen in die Richtung, dass „zwar Flächenwidmungspläne über das anzuwendende Baurecht (auf Grundlage des § 38 Abs. 2 AWG 2002) keine Wirkung entfalten können; soweit allerdings die im konzentrierten Genehmigungsverfahren mitanzuwendenden Vorschriften solches anordnen, können raumplanerische Festlegungen und insbesondere Flächenwidmungspläne auch für die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen relevant werden. So entfalten zum Beispiel die im Flächenwidmungsplan dokumentierten Raumordnungsinteressen bei der Interessensabwägung nach den forstgesetzlichen Rodungsbestimmungen auch bei der Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen Wirkung.“ Auf Seite 922 wird dann weiters unter Angabe der Literatur in FN 237 ausgeführt: „Zu den iSv § 38 AWG ‚für Bewilligungen, Genehmigungen und Untersagungen‘ anzuwendenden Vorschriften aus dem Bereich der Raumordnung kann man wegen des Entfalls der Baubewilligungspflicht (§ 38 Abs. 2) AWG nicht die Flächenwidmungspläne, wohl aber zB die Bestimmungen über die bescheidförmige Raumverträglichkeitsprüfung für sogenannte ‚Seveso-II-Betriebe‘ zählen.“Auch Madner/Niederhuber, Abfallbehandlungsanlagen, in Holoubek/Potacs (Herausgeber), Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechtes Band römisch zwei, 2. Auflage, Seite 922, gehen in die Richtung, dass „zwar Flächenwidmungspläne über das anzuwendende Baurecht (auf Grundlage des Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002) keine Wirkung entfalten können; soweit allerdings die im konzentrierten Genehmigungsverfahren mitanzuwendenden Vorschriften solches anordnen, können raumplanerische Festlegungen und insbesondere Flächenwidmungspläne auch für die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen relevant werden. So entfalten zum Beispiel die im Flächenwidmungsplan dokumentierten Raumordnungsinteressen bei der Interessensabwägung nach den forstgesetzlichen Rodungsbestimmungen auch bei der Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen Wirkung.“ Auf Seite 922 wird dann weiters unter Angabe der Literatur in FN 237 ausgeführt: „Zu den iSv Paragraph 38, AWG ‚für Bewilligungen, Genehmigungen und Untersagungen‘ anzuwendenden Vorschriften aus dem Bereich der Raumordnung kann man wegen des Entfalls der Baubewilligungspflicht (Paragraph 38, Absatz 2,) AWG nicht die Flächenwidmungspläne, wohl aber zB die Bestimmungen über die bescheidförmige Raumverträglichkeitsprüfung für sogenannte ‚Seveso-II-Betriebe‘ zählen.“

20.3.               Wenn daraus – wie auch die Berufungswerberin erkennbar argumentiert – eingeschränkt abgeleitet wird, dass nur raumordnungsrechtliche Bescheidverfahren nach § 38 Abs. 1 AWG 2002 Berücksichtigung finden können, so ist dies nicht zwingend aus dem20.3. Wenn daraus – wie auch die Berufungswerberin erkennbar argumentiert – eingeschränkt abgeleitet wird, dass nur raumordnungsrechtliche Bescheidverfahren nach Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 Berücksichtigung finden können, so ist dies nicht zwingend aus dem

Gesetz zu schließen. § 38 Abs. 1 AWG 2002 bestimmt: „... imGesetz zu schließen. Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 bestimmt: „... im

Bereich des Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind“. Die Wendung „…für Bewilligungen ...“ stammt aus der Stammfassung (§ 29 Abs. 2 AWG 1990) und aus dem UVP-G 1993 und findet sich auch in § 38 Abs. 1a AWG 2002. Es soll damit – wenn eine Genehmigungskonzentration normiert wird – die Frage beantwortet werden, was an materiellrechtlichen Regelungen des rezipierten Rechtsbereichs „mit anzuwenden“ sein soll. Beispielsweise sollen nicht Betriebs- oder sonstige Verhaltensvorschriften, sondern eben nur „Genehmigungsvoraussetzungen“ mit angewendet werden. Es geht also um die Relevanz in Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Untersagungsverfahren, es geht dagegen nicht um die Aktform. So sind (nach § 38 Abs. 1a AWG 2002) auch militärische Sperrgebiete oder sonstige Bauverbotszonen mit anzuwenden, obwohl sie sich in Verordnungen und nicht in Bescheiden finden.Bereich des Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind“. Die Wendung „…für Bewilligungen ...“ stammt aus der Stammfassung (Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990) und aus dem UVP-G 1993 und findet sich auch in Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002. Es soll damit – wenn eine Genehmigungskonzentration normiert wird – die Frage beantwortet werden, was an materiellrechtlichen Regelungen des rezipierten Rechtsbereichs „mit anzuwenden“ sein soll. Beispielsweise sollen nicht Betriebs- oder sonstige Verhaltensvorschriften, sondern eben nur „Genehmigungsvoraussetzungen“ mit angewendet werden. Es geht also um die Relevanz in Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Untersagungsverfahren, es geht dagegen nicht um die Aktform. So sind (nach Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002) auch militärische Sperrgebiete oder sonstige Bauverbotszonen mit anzuwenden, obwohl sie sich in Verordnungen und nicht in Bescheiden finden.

20.4.               Somit ist für den Gegenstandsfall fest zu halten, dass auf Grundlage des § 38 Abs. 1 AWG 2002 das Raumordnungsrecht des Landes Burgenland jedenfalls insoweit zu berücksichtigen ist, als darin „genehmigungsrelevante“ Bestimmungen ungeachtet des Rechtsaktes normiert werden.20.4. Somit ist für den Gegenstandsfall fest zu halten, dass auf Grundlage des Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 das Raumordnungsrecht des Landes Burgenland jedenfalls insoweit zu berücksichtigen ist, als darin „genehmigungsrelevante“ Bestimmungen ungeachtet des Rechtsaktes normiert werden.

21.               Es ist daher die Frage zu prüfen, ob den einschlägig anzuwendenden Regelungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes und des verordneten Landesraumordnungplanes Genehmigungsrelevanz zukommt.

21.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 i.d.F. LGBl. Nr. 1/2010 lauten (auszugsweise):21.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2010, lauten (auszugsweise):

„§ 2a. (1) Im Rahmen der überörtlichen Raumplanung hat die Landesregierung für Maßnahmen, die in erheblichem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, durch Verordnung einen Landesraumordnungsplan zu erlassen.

(2) Der Landesraumordnungsplan hat das gesamte Landesgebiet unter Berücksichtigung der im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze und Ziele räumlich funktionell zu gliedern und Verbotszonen und Eignungszonen für Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Zu den Verbotszonen gehören jedenfalls Natur- und Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile im Sinne des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung. Der Landesraumordnungsplan besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und einer graphischen Darstellung.“(2) Der Landesraumordnungsplan hat das gesamte Landesgebiet unter Berücksichtigung der im Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Grundsätze und Ziele räumlich funktionell zu gliedern und Verbotszonen und Eignungszonen für Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, festzulegen. Zu den Verbotszonen gehören jedenfalls Natur- und Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile im Sinne des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung. Der Landesraumordnungsplan besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und einer graphischen Darstellung.“

Damit wird die Rechtsgrundlage für die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der ein Landesraumordnungsplan für Maßnahmen, die im erheblichen Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen (Burgenländischer Landesraumordnungsplan, LGBl. Nr. 25/1992), normiert. Die Rechtswirkungen des Landesraumordnungsplanes werden in § 2e leg. cit. festgelegt:Damit wird die Rechtsgrundlage für die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der ein Landesraumordnungsplan für Maßnahmen, die im erheblichen Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen (Burgenländischer Landesraumordnungsplan, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1992,), normiert. Die Rechtswirkungen des Landesraumordnungsplanes werden in Paragraph 2 e, leg. cit. festgelegt:

„§ 2e. …

(2) Der Landesraumordnungsplan hat weiters die Folge, daß Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs. 1 nur zulässig sind, wenn sie dem Landesraumordnungsplan nicht widersprechen.(2) Der Landesraumordnungsplan hat weiters die Folge, daß Maßnahmen im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, nur zulässig sind, wenn sie dem Landesraumordnungsplan nicht widersprechen.

….

(4) Entgegen der Bestimmung der Abs. 2 und 3 nach landesgesetzlichen Vorschriften erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.“(4) Entgegen der Bestimmung der Absatz 2 und 3 nach landesgesetzlichen Vorschriften erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.“

21.2. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der ein Landesraumordnungsplan für Maßnahmen, die im erheblichen Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen (Burgenländischer Landesraumordnungsplan, LGBl. Nr. 25/1992), enthält folgende maßgebende Bestimmungen:21.2. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der ein Landesraumordnungsplan für Maßnahmen, die im erheblichen Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen (Burgenländischer Landesraumordnungsplan, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1992,), enthält folgende maßgebende Bestimmungen:

„§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

Als Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes gelten die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die thermische oder sonstige Behandlung oder stoffliche Verwertung von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen und Altölen (§ 2 Abs. 5 bzw. § 21 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990) ist.Als Maßnahmen im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes gelten die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die thermische oder sonstige Behandlung oder stoffliche Verwertung von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen und Altölen (Paragraph 2, Absatz 5, bzw. Paragraph 21, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,) ist.

§ 2Paragraph 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen im Sinne des § 1 ist nur in den in der Anlage zu dieser Verordnung ausgewiesenen Eignungszonen zulässig, wobei die Anlagen in den Eignungszonen des Planungsraumes Nord (Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg) und in den Eignungszonen des Planungsraumes Süd (Bezirk Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf) in Summe in jedem Planungsraum eine Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 t pro Jahr nicht überschreiten dürfen.“Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen im Sinne des Paragraph eins, ist nur in den in der Anlage zu dieser Verordnung ausgewiesenen Eignungszonen zulässig, wobei die Anlagen in den Eignungszonen des Planungsraumes Nord (Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg) und in den Eignungszonen des Planungsraumes Süd (Bezirk Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf) in Summe in jedem Planungsraum eine Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 t pro Jahr nicht überschreiten dürfen.“

21.3. Unbestritten und insoweit auch von der Berufungswerberin nicht in Zweifel gezogen ist das verfahrensgegenständliche Vorhaben, mit dem gefährliche Abfälle behandelt werden sollen, vom sachlichen Geltungsbereich des verordneten Landesraumordnungsplanes erfasst. Die projektgegenständlichen Grundstücke Nr. 910 und 911, KG Neudorf, befinden sich in der Gemeinde Neudorf des Bezirkes Neusiedl am See und somit in einer Eignungszone des Planungsraumes Nord im Sinne des § 2 i.V.m. der Anlage der zitierten Verordnung; das Vorhaben ist somit auch vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst.21.3. Unbestritten und insoweit auch von der Berufungswerberin nicht in Zweifel gezogen ist das verfahrensgegenständliche Vorhaben, mit dem gefährliche Abfälle behandelt werden sollen, vom sachlichen Geltungsbereich des verordneten Landesraumordnungsplanes erfasst. Die projektgegenständlichen Grundstücke Nr. 910 und 911, KG Neudorf, befinden sich in der Gemeinde Neudorf des Bezirkes Neusiedl am See und somit in einer Eignungszone des Planungsraumes Nord im Sinne des Paragraph 2, in Verbindung mit der Anlage der zitierten Verordnung; das Vorhaben ist somit auch vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst.

21.4. Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage (Stand 1.11.2005), halten unter Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen in der Anmerkung 3 zu § 2d Abs. 2 Bgld. RPlG (jetzt: § 2e Abs. 2 leg. cit.) zu den Wirkungen des Landesraumordnungsplanes fest, dass Maßnahmen, die in erheblichem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, dem Landesraumordnungsplan nicht widersprechen dürfen; „d. h. in Verbotszonen sind derartige Maßnahmen gemäß § 2a Abs1 Bgld. RPlG (…) unzulässig; sie dürfen nicht genehmigt werden.“21.4. Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage (Stand 1.11.2005), halten unter Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen in der Anmerkung 3 zu Paragraph 2 d, Absatz 2, Bgld. RPlG (jetzt: Paragraph 2 e, Absatz 2, leg. cit.) zu den Wirkungen des Landesraumordnungsplanes fest, dass Maßnahmen, die in erheblichem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, dem Landesraumordnungsplan nicht widersprechen dürfen; „d. h. in Verbotszonen sind derartige Maßnahmen gemäß Paragraph 2 a, Abs1 Bgld. RPlG (…) unzulässig; sie dürfen nicht genehmigt werden.“

Schon damit zeigt sich die Genehmigungsrelevanz der Bestimmung des § 2e Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz im Verbund mit den Bestimmungen des verordneten Landesraumordnungsplans.Schon damit zeigt sich die Genehmigungsrelevanz der Bestimmung des Paragraph 2 e, Absatz 2, Burgenländisches Raumplanungsgesetz im Verbund mit den Bestimmungen des verordneten Landesraumordnungsplans.

Zwar erwähnen Pallitsch/Pallitsch das Genehmigungsverbot nur im Zusammenhang mit Verbotszonen und mit Vorbehaltsflächen. Da keine Aussage über Eignungszonen von den Autoren getätigt wird, ist daraus keinesfalls abzuleiten, dass in Eignungszonen das Genehmigungsverbot nicht zum Tragen kommen könne. Es ist nur abhängig vom Vorliegen eines Widerspruches der geplanten Maßnahme mit dem Landesraumordnungsplan. Ein solcher Widerspruch ist aber auch darin zu erblicken, dass definierte Maßnahmen in Eignungszonen die normierten Schranken (Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 t pro Jahr in Summe in jedem Planungsraum) überschreiten.

21.5. Der Verfassungsgerichtshof hegte im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erteilung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß dem nicht mehr in Geltung stehenden § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 (damals maßgebliches Standortverbot) weder gegen die gesetzliche Ermächtigung des § 2a Abs. 1 Bgld. RPlG noch gegen die konkrete Anwendung des verordneten Landesraumordnungsplans Bedenken (VfSlg. 14.070/1995). Auch wenn der VfGH zu der hier relevanten Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung (§ 2 Landesraumordnungsplan) und damit zur Frage, ob ein Widerspruch auch darin zu erblicken ist, dass definierte Maßnahmen in Eignungszonen die normierten Schranken (Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 t pro Jahr in Summe in jedem Planungsraum) überschreiten, keine dezidierte Aussage treffen musste, so ist doch aus diesem Erkenntnis zumindest die generelle Genehmigungsrelevanz des verordneten Landesraumordnungsplans ableitbar. Das Erkenntnis steht auch – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung – nicht der Ansicht entgegen, dass bei Vorliegen eines Widerspruchs infolge Überschreitens der normierten Schranken in Eignungszonen ein Genehmigungshindernis vorliegt.21.5. Der Verfassungsgerichtshof hegte im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erteilung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß dem nicht mehr in Geltung stehenden Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 (damals maßgebliches Standortverbot) weder gegen die gesetzliche Ermächtigung des Paragraph 2 a, Absatz eins, Bgld. RPlG noch gegen die konkrete Anwendung des verordneten Landesraumordnungsplans Bedenken (VfSlg. 14.070 aus 1995,). Auch wenn der VfGH zu der hier relevanten Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung (Paragraph 2, Landesraumordnungsplan) und damit zur Frage, ob ein Widerspruch auch darin zu erblicken ist, dass definierte Maßnahmen in Eignungszonen die normierten Schranken (Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 t pro Jahr in Summe in jedem Planungsraum) überschreiten, keine dezidierte Aussage treffen musste, so ist doch aus diesem Erkenntnis zumindest die generelle Genehmigungsrelevanz des verordneten Landesraumordnungsplans ableitbar. Das Erkenntnis steht auch – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung – nicht der Ansicht entgegen, dass bei Vorliegen eines Widerspruchs infolge Überschreitens der normierten Schranken in Eignungszonen ein Genehmigungshindernis vorliegt.

21.6. Die Berufungswerberin vermeint unter Hinweis auf die Ausführungen im Gutachten Berka, die Genehmigungsrelevanz raumordnungsrechtlicher Vorschriften könne sich aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zur Durchsetzung der Festlegungen der Verordnung im Anwendungsbereich des § 38 AWG 2002 nicht entfalten. Dem ist Folgendes entgegen zu halten:21.6. Die Berufungswerberin vermeint unter Hinweis auf die Ausführungen im Gutachten Berka, die Genehmigungsrelevanz raumordnungsrechtlicher Vorschriften könne sich aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zur Durchsetzung der Festlegungen der Verordnung im Anwendungsbereich des Paragraph 38, AWG 2002 nicht entfalten. Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Mit § 2a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes existiert eine genuine, vom baurechtlichen Genehmigungsregime unabhängige Rechtsgrundlage für die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, LGBl. Nr. 25/1992. Diese baurechtliche Unabhängigkeit wird durch die Nichtigkeitsbestimmung des § 2e Abs. 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes noch verdeutlicht, wenn normiert wird, dass entgegen der Bestimmung der Abs. 2 und 3 leg. cit. nach landesgesetzlichen Vorschriften erlassene Bescheide (also nicht nur baurechtliche Bescheide!) mit Nichtigkeit bedroht sind. Damit zeigt sich klar, dass ein Widerspruch mit den Bestimmungen des Landesraumordnungsplans auch im Zusammenhang mit einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren Bedeutung erlangt (zur Genehmigungsrelevanz eines Widerspruches zwischen geplanten Maßnahmen und den Festlegungen für Eignungszonen im Landesraumordnungsplan siehe oben unter Punkt 21.4 und 21.5.).Mit Paragraph 2 a, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes existiert eine genuine, vom baurechtlichen Genehmigungsregime unabhängige Rechtsgrundlage für die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1992,. Diese baurechtliche Unabhängigkeit wird durch die Nichtigkeitsbestimmung des Paragraph 2 e, Absatz 4, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes noch verdeutlicht, wenn normiert wird, dass entgegen der Bestimmung der Absatz 2 und 3 leg. cit. nach landesgesetzlichen Vorschriften erlassene Bescheide (also nicht nur baurechtliche Bescheide!) mit Nichtigkeit bedroht sind. Damit zeigt sich klar, dass ein Widerspruch mit den Bestimmungen des Landesraumordnungsplans auch im Zusammenhang mit einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren Bedeutung erlangt (zur Genehmigungsrelevanz eines Widerspruches zwischen geplanten Maßnahmen und den Festlegungen für Eignungszonen im Landesraumordnungsplan siehe oben unter Punkt 21.4 und 21.5.).

Die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für das gegenständliche Vorhaben (für die bauliche Anlagen als Vorhabensteile) ist nach § 5 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010 evident und wird auch nicht bestritten. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind im § 6 leg. cit. festgelegt. Darin ist – wie die Berufungswerber zu Recht ausführen – zwar kein Bezug auf die Übereinstimmung mit raumordnungsrechtlichen Festlegungen des Landes normiert (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahme zur Bedachtnahme auf § 20 Abs. 4 und 5 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes), jedoch schlägt die generelle Genehmigungsrelevanz der Bestimmung des § 2e Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz im Verein mit den Bestimmungen des verordneten Landesraumordnungsplans auf das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nach den obigen Ausführungen des Umweltsenates durch und ist somit auch im abfallrechtlichen Genehmigungsregime auf Grundlage des § 38 Abs. 1 AWG 2002 ein Widerspruch zu Festlegungen des Landesraumordnungplans als Genehmigungshindernis beachtlich. Dies gilt auch für das Genehmigungsverfahren nach § 17 UVP-G 2000, in welchem § 38 AWG 2002 anwendbar ist.Die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für das gegenständliche Vorhaben (für die bauliche Anlagen als Vorhabensteile) ist nach Paragraph 5, Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, evident und wird auch nicht bestritten. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind im Paragraph 6, leg. cit. festgelegt. Darin ist – wie die Berufungswerber zu Recht ausführen – zwar kein Bezug auf die Übereinstimmung mit raumordnungsrechtlichen Festlegungen des Landes normiert (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahme zur Bedachtnahme auf Paragraph 20, Absatz 4 und 5 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes), jedoch schlägt die generelle Genehmigungsrelevanz der Bestimmung des Paragraph 2 e, Absatz 2, Burgenländisches Raumplanungsgesetz im Verein mit den Bestimmungen des verordneten Landesraumordnungsplans auf das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nach den obigen Ausführungen des Umweltsenates durch und ist somit auch im abfallrechtlichen Genehmigungsregime auf Grundlage des Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 ein Widerspruch zu Festlegungen des Landesraumordnungplans als Genehmigungshindernis beachtlich. Dies gilt auch für das Genehmigungsverfahren nach Paragraph 17, UVP-G 2000, in welchem Paragraph 38, AWG 2002 anwendbar ist.

22.              Den Argumenten der Berufungswerberin, dass der Bgld. Landesraumordnungsplan nach dem Willen des Gesetzgebers des AWG 2002 im Verfahren zur Genehmigung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen keine Bedeutung habe (haben könne), sowie dass aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zur Durchsetzung der Festlegungen der Verordnung diese nicht nach § 38 AWG 2002 anwendbar sei, ist nach den obigen Ausführungen des Umweltsenats zur Genehmigungsrelevanz der raumordnungsrechtlichen Vorschriften des Landes Burgenland im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren kein Erfolg beschieden.22. Den Argumenten der Berufungswerberin, dass der Bgld. Landesraumordnungsplan nach dem Willen des Gesetzgebers des AWG 2002 im Verfahren zur Genehmigung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen keine Bedeutung habe (haben könne), sowie dass aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zur Durchsetzung der Festlegungen der Verordnung diese nicht nach Paragraph 38, AWG 2002 anwendbar sei, ist nach den obigen Ausführungen des Umweltsenats zur Genehmigungsrelevanz der raumordnungsrechtlichen Vorschriften des Landes Burgenland im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren kein Erfolg beschieden.

23.              Da das beantragte Vorhaben zur mikrobiologischen Behandlung kontaminierter Böden auf Gst.Nr. 910 und 911, KG Neudorf, als Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von 60.000 t/a in der Eignungszone des Planungsraumes Nord im Sinne des § 2 i.V.m. der Anlage der Verordnung LGBl. Nr. 25/1992 situiert werden soll und schon als solche die in der Verordnung normierte Schranke der erlaubten Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 t pro Jahr in Summe in jedem Planungsraum überschreitet, widerspricht es dem verordneten Landesraumordnungsplan, weshalb eine Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 nicht erteilt werden kann.23. Da das beantragte Vorhaben zur mikrobiologischen Behandlung kontaminierter Böden auf Gst.Nr. 910 und 911, KG Neudorf, als Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von 60.000 t/a in der Eignungszone des Planungsraumes Nord im Sinne des Paragraph 2, in Verbindung mit der Anlage der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1992, situiert werden soll und schon als solche die in der Verordnung normierte Schranke der erlaubten Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 t pro Jahr in Summe in jedem Planungsraum überschreitet, widerspricht es dem verordneten Landesraumordnungsplan, weshalb eine Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 nicht erteilt werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

24.              Auf den weiteren erstinstanzlichen Abweisungsgrund des Widerspruchs zum geltenden Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde und den dagegen vorgebrachten Argumenten der Berufungswerberin muss daher nicht mehr eingegangen werden.

Schlagworte

Abfallbehandlungsanlagen, Genehmigung, Anwendung von Raumordnungsvorschriften; Umweltsenat, Antrag auf Gesetzesprüfung; Umweltsenat, Antrag auf Verordnungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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