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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs3Rechtssatz
1. Der Umweltanwalt als Formalpartei unterliegt nicht den Präklusionsfolgen des § 42 AVG. Umweltanwälte nehmen, ebenso wie Gemeinden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Kompetenzen wahr und können daher nicht präkludiert werden. Bei der den Formalparteien eingeräumten Parteistellung handelt es sich – trotz der Wahrnehmung von objektivem Umweltrecht als subjektives Recht – um eine Amtsbeschwerde nach Art 131 Abs. 2 B-VG.1. Der Umweltanwalt als Formalpartei unterliegt nicht den Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG. Umweltanwälte nehmen, ebenso wie Gemeinden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Kompetenzen wahr und können daher nicht präkludiert werden. Bei der den Formalparteien eingeräumten Parteistellung handelt es sich – trotz der Wahrnehmung von objektivem Umweltrecht als subjektives Recht – um eine Amtsbeschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG.
2. Die in § 3a Abs. 1 Z 1 und 2 Sbg. NSchG vorgesehene Interessenabwägung kommt überhaupt erst dann zum Tragen, wenn die betreffende Maßnahme nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dient. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung einer Schigebietserweiterung kann unmittelbar nur am Wert einer Nutzung der projektierten neuen Pisten durch die Schisport betreibende Öffentlichkeit gemessen werden. Aus dem Umstand der permanenten Beschneiung einer Schianlage, der Unmöglichkeit einer gleichzeitigen vollen Nutzung des Schigebietes und der Schigebietserweiterung für mehrere Wochen im Spätwinter und daraus, dass eine Abfahrt infolge ihrer Beschaffenheit (Steilhang, Schiweg, Hangbrücke) eher nicht für Wiederholungsfahrten benützt werden würde, muss aber ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an deren Nutzung in Abrede gestellt werden.2. Die in Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Sbg. NSchG vorgesehene Interessenabwägung kommt überhaupt erst dann zum Tragen, wenn die betreffende Maßnahme nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dient. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung einer Schigebietserweiterung kann unmittelbar nur am Wert einer Nutzung der projektierten neuen Pisten durch die Schisport betreibende Öffentlichkeit gemessen werden. Aus dem Umstand der permanenten Beschneiung einer Schianlage, der Unmöglichkeit einer gleichzeitigen vollen Nutzung des Schigebietes und der Schigebietserweiterung für mehrere Wochen im Spätwinter und daraus, dass eine Abfahrt infolge ihrer Beschaffenheit (Steilhang, Schiweg, Hangbrücke) eher nicht für Wiederholungsfahrten benützt werden würde, muss aber ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an deren Nutzung in Abrede gestellt werden.
Schlagworte
Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz, Parteistellung, Bürgerinitiative, Vertretung; Parteistellung, Umweltorganisation, Vertretung; Präklusion, FormalparteienZuletzt aktualisiert am
18.06.2013