TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/28 91/14/0225

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

FinStrG §23 Abs2;
FinStrG §34;
FinStrG §8 Abs2;
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des Dipl. I in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat IX) vom 3. Juni 1991, Zl. 140/2-6/91, betreffend fahrlässige Abgabenverkürzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das (aufhebende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1991, 89/14/0252, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

1. Betriebseinnahmen des Jahres 1983 in der Höhe von

S 10.000,-- (netto S 8.475,--) nicht erklärt;

2. Betriebseinnahmen des Jahres 1984 in der Höhe von

S 320.000,-- (netto S 266.667,--) nicht der Umsatzsteuer unterworfen;

3. Guthabenszinsen aus 1983 in der Höhe von S 106.354,-- nicht erklärt.

Er habe hiedurch Umsatzsteuer und Vermögensteuer des Jahres 1983 in Höhe von S 1.480,--, Einkommensteuer des Jahres 1983 in Höhe von S 34.517,--, Gewerbesteuer des Jahres 1983 in Höhe von S 22.676,-- und Umsatzsteuer und Vermögensteuer des Jahres 1984 in Höhe von S 56.666,--, somit insgesamt Abgaben in der Höhe von S 115.339,-- verkürzt. Er habe hiedurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt. Hingegen wurde das Strafverfahren hinsichtlich zu Unrecht geltend gemachter Betriebsausgaben des Jahres 1983 von S 113.976,-- und S 2,416.931,-- (richtig: S 2,302.955,--) eingestellt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinen Rechten wegen Bestrafung in bezug auf die Unterlassung der Umsatzversteuerung von Betriebseinnahmen des Jahres 1984 in der Höhe von S 320.000,-- (netto S 266.667,--) und die Nichterklärung von Guthabenszinsen aus 1983 in der Höhe von S 106.354,-- verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. UNTERLASSUNG DER UMSATZVERSTEUERUNG VON BETRIEBSEINNAHMEN DES JAHRES 1984 IN DER HÖHE VON S 320.000,-- (NETTO S 266.667,--).

Vorauszuschicken ist, daß sich der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang nach dem Inhalt der zu 89/14/0252 erhobenen Beschwerde hinsichtlich dieses Faktums in seinen Rechten nicht verletzt gesehen hat. In der nach Ergehen des Vorerkenntnisses durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 1991 hat sich der Beschwerdeführer zu diesem Faktum schuldig bekannt. Dementsprechend hat sein Verteidiger (der nunmehrige Beschwerdevertreter) insoweit bloß eine milde Bestrafung beantragt.

Diese Umstände hindern zwar die nunmehrige Beschwerdeführung und die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt nicht, jedoch ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:

Mit dem Hinweis auf die Tätigkeit seines damaligen Steuerberaters kann sich der Beschwerdeführer nicht entschuldigen, da die Ausgangsrechnungen vom Beschwerdeführer mit Hilfe seiner nach seinen Weisungen handelnden Angestellten J erstellt wurden und er selbst für die Abführung der Umsatzsteuer zu sorgen hatte. Mochte es sich auch um Teilrechnungen im Zusammenhang mit einer mehrjährigen, noch nicht beendeten Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers handeln, so wurde in diesen Teilrechnungen nach den übereinstimmenden Feststellungen der Betriebsprüfung und den Aussagen der Zeugin J doch die Umsatzsteuer ausgewiesen. Überdies erfolgte die Besteuerung auf Antrag des Beschwerdeführers nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung), sodaß der Beschwerdeführer am Entstehen der Steuerschuld keinen Zweifel haben konnte. Ob auch seinem damaligen steuerlichen Vertreter, der lediglich die Abgabenerklärungen erstellte, hiebei eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen wäre, oder ob dieser - wie der Betriebsprüfer bei seiner Zeugenaussage vom 24. Juni 1988 meinte - wegen der Ist-Besteuerung annehmen konnte, daß die strittigen Beträge bereits in den Vorjahren versteuert wurden, kann am Verschulden des Beschwerdeführers nichts ändern.

Auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1984, 83/14/0152, ist für ihn nichts zu gewinnen. Der Gerichtshof hat darin keineswegs zum Ausdruck gebracht, die Überwachung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften solle durch einen Wirtschaftstreuhänder sichergestellt werden, sondern hat sich mit der Verpflichtung zur angemessenen Überwachung von mit Buchhaltungsarbeiten befaßten Angestellten durch Stichproben befaßt. Daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Unterlassung aber auf Fehlleistungen der Zeugin J zurückzuführen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet, sodaß sich die Frage eines Überwachungsverschuldens nicht stellt. Aus den im Verwaltungsverfahren abgelegten Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich vielmehr, daß er die in Rede stehenden Einnahmen bewußt nicht der Umsatzsteuer unterworfen hat, was er jeweils - mit unzutreffenden Begründungen - zu rechtfertigen suchte.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, laut einer Aussage des Betriebsprüfers seien Teilrechnungen vorhanden gewesen, die keine Umsatzsteuer ausgewiesen hätten, hat er einen offenbar verstümmelt wiedergegebenen Satz in dessen Aussage vom 20. Februar 1989 im Auge. Bereits im nächsten Satz hat der Betriebsprüfer aber deponiert, daß auch die Teilrechnungen mit Umsatzsteuer versehen gewesen waren, da der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ist-Besteuerung gestellt hatte.

Ob der Beschwerdeführer vom Steuerberater im Glauben gelassen wurde, daß er Bilanzierer und nicht Einnahmen-Ausgaben-Rechner sei, war schließlich nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Faktum, sondern mit der Geltendmachung von Betriebsausgaben des Jahres 1983 in Höhe von

S 2,302.955,-- von Bedeutung. Insoweit wurde das Strafverfahren aber ohnehin eingestellt.

2. NICHTERKLÄRUNG VON GUTHABENZINSEN AUS 1983 IN DER HÖHE VON S 106.354,--.

Zu diesem Faktum genügt es, auf das Vorerkenntnis vom 15. Jänner 1991 zu verweisen, in dem sich der Gerichtshof bereits hiemit auseinandergesetzt hat. Im zweiten Rechtsgang hat sich nichts ergeben, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

3. STRAFBEMESSUNG.

Die belangte Behörde hat als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie sein Teilgeständnis gewertet, als erschwerend hingegen die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über längere Zeiten sowie das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände. Sie hat weiters die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und das Fehlen von gesetzlichen Sorgepflichten berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer rügt lediglich, die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung außer acht gelassen, daß die von ihm gesetzten Handlungen bereits Jahre zurücklägen und er sich seither keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht habe.

Selbst bei Berücksichtigung eines solchen - weiteren - Milderungsgrundes (§ 23 Abs. 2 FinStrG, § 34 Z. 18 StGB) kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Ausmittlung der im unteren Bereich der Strafdrohung (Verkürzungsbetrag S 115.339,--) liegenden Geldstrafe mit S 25.000,-- ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140225.X00

Im RIS seit

28.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten