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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Das Mitspracherecht der Parteien mit Ausnahme des Umweltanwalts ist im UVP-Verfahren davon abhängig, dass sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind.
2. § 30a WRG 1959 verbietet eine Verschlechterung des „jeweiligen Zustandes“, wobei sich dieses Verschlechterungsverbot auf „Zustandsklassen“ bezieht. Während eine Verschlechterung, die zu einer Änderung der Zustandsklasse (z.B. von „gut“ auf „mäßig“) führt, gegen das Verschlechterungsverbot verstößt, trifft dies auf eine Verschlechterung innerhalb einer Zustandsklasse nicht zu. Der ökologische Zustand und der chemische Zustand sind jeweils getrennt festzulegen. Für die Einstufung in die jeweilige Zustandsklasse ist die jeweils schlechteste Komponente jener Kriterien maßgeblich, die für die Zustandsbewertung heranzuziehen sind.2. Paragraph 30 a, WRG 1959 verbietet eine Verschlechterung des „jeweiligen Zustandes“, wobei sich dieses Verschlechterungsverbot auf „Zustandsklassen“ bezieht. Während eine Verschlechterung, die zu einer Änderung der Zustandsklasse (z.B. von „gut“ auf „mäßig“) führt, gegen das Verschlechterungsverbot verstößt, trifft dies auf eine Verschlechterung innerhalb einer Zustandsklasse nicht zu. Der ökologische Zustand und der chemische Zustand sind jeweils getrennt festzulegen. Für die Einstufung in die jeweilige Zustandsklasse ist die jeweils schlechteste Komponente jener Kriterien maßgeblich, die für die Zustandsbewertung heranzuziehen sind.
3. Eine richtlinienkonforme Auslegung des WRG 1959 gebietet die Berücksichtigung des im Art 4 WRRL normierten Verschlechterungsverbotes, auch wenn entsprechende Verordnungen dafür noch nicht erlassen sind. Voraussetzung dafür ist, dass auch ohne Vorliegen aller Verordnungen eine Einstufung von Gewässern in die einzelnen Zustandsklassen möglich ist. Dabei sind für die Einstufung des ökologischen Zustandes die Vorgaben insbesondere des Anhangs C des WRG 1959 beziehungsweise des Anhangs V der WRRL zu berücksichtigen.3. Eine richtlinienkonforme Auslegung des WRG 1959 gebietet die Berücksichtigung des im Artikel 4, WRRL normierten Verschlechterungsverbotes, auch wenn entsprechende Verordnungen dafür noch nicht erlassen sind. Voraussetzung dafür ist, dass auch ohne Vorliegen aller Verordnungen eine Einstufung von Gewässern in die einzelnen Zustandsklassen möglich ist. Dabei sind für die Einstufung des ökologischen Zustandes die Vorgaben insbesondere des Anhangs C des WRG 1959 beziehungsweise des Anhangs römisch fünf der WRRL zu berücksichtigen.
4. Würde erst durch die Verwirklichung eines Vorhabens der betreffende Wasserkörper zu einem „erheblich veränderten“ und wäre davon auszugehen, dass bei Nichtverwirklichung des Vorhabens der gute ökologische Zustand erreicht werden könnte, so läge jedenfalls ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor.
5. Die Ausweisung eines Oberflächengewässers als „erheblich verändert“ bedarf gem. § 30b WRG einer Verordnung des BMLFUW.5. Die Ausweisung eines Oberflächengewässers als „erheblich verändert“ bedarf gem. Paragraph 30 b, WRG einer Verordnung des BMLFUW.
6. Unter „praktikablen Vorkehrungen“ i.S. des § 104a Abs. 2 Z 1 WRG 1959 sind Auflagen und Übereinkommen, aber auch Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen, die Projektsbestandteil sind, zu verstehen.6. Unter „praktikablen Vorkehrungen“ i.S. des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 sind Auflagen und Übereinkommen, aber auch Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen, die Projektsbestandteil sind, zu verstehen.
7. Die Bestimmung des § 104a Abs. 2 Z 2 WRG 1959 lässt wasserbezogen sachfremde höherwertige Zielsetzungen als Rechtfertigung einer Ausnahme vom Verschlechterungsverbot gelten. So kann i.S. dieser Bestimmung der Nutzen eines Vorhabens für die nachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit den potentiellen aus der Verwirklichung der Umweltziele iSd. § 30a WRG 1959 resultierenden Nutzen übersteigen.7. Die Bestimmung des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 lässt wasserbezogen sachfremde höherwertige Zielsetzungen als Rechtfertigung einer Ausnahme vom Verschlechterungsverbot gelten. So kann i.S. dieser Bestimmung der Nutzen eines Vorhabens für die nachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit den potentiellen aus der Verwirklichung der Umweltziele iSd. Paragraph 30 a, WRG 1959 resultierenden Nutzen übersteigen.
8. Die von einer Verfahrenspartei vorgebrachte Kritik am weit verbreiteten Paradigma, den Stromverbrauchszuwachs als unabänderliches Naturgesetz zu begreifen, oder die Forderung nach einer Limitierung von Kraftwerks- bzw. Leitungskapazitäten, sprechen allgemeine gesellschafts- bzw. energiepolitische Fragen an, die in einem Genehmigungsverfahren für ein konkretes Vorhaben nicht gelöst werden können. Auch die Berücksichtigung anderer, alternativer Energiegewinnungsformen würde den Rahmen eines UVP-Verfahrens zu einem ganz konkreten Vorhaben (hier: Wasserkraftwerk) und die gesetzliche Grundlage des § 104 Abs. 2 Z 3 WRG 1959 überschreiten.8. Die von einer Verfahrenspartei vorgebrachte Kritik am weit verbreiteten Paradigma, den Stromverbrauchszuwachs als unabänderliches Naturgesetz zu begreifen, oder die Forderung nach einer Limitierung von Kraftwerks- bzw. Leitungskapazitäten, sprechen allgemeine gesellschafts- bzw. energiepolitische Fragen an, die in einem Genehmigungsverfahren für ein konkretes Vorhaben nicht gelöst werden können. Auch die Berücksichtigung anderer, alternativer Energiegewinnungsformen würde den Rahmen eines UVP-Verfahrens zu einem ganz konkreten Vorhaben (hier: Wasserkraftwerk) und die gesetzliche Grundlage des Paragraph 104, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 überschreiten.
9. Aus der Judikatur zu Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutzrichtlinie folgt nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der im Anhang I aufgeführten Vogelarten und der in Art 4 Abs 2 der Vogelschutz-Richtlinie angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren. Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen.9. Aus der Judikatur zu Artikel 4, Absatz eins und 2 Vogelschutzrichtlinie folgt nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der im Anhang römisch eins aufgeführten Vogelarten und der in Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren. Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen.
10. Im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gebiets als „potentielles FFH-Gebiet“ haben die Mitgliedstaaten nach der Judikatur bei der Gebietsauswahl keine freie Hand. Welche Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder einheimische Arten im Sinne des Anhangs II vorkommen, zu melden sind, ist nach Art 4 Abs 1 der FFH-Richtlinie anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien zu bestimmen. Für die Beurteilung der Bedeutung eines Gebiets für einen Lebensraumtyp des Anhangs I kommt es unter anderem auf den Repräsentativitätsgrad, auf die Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates und auf den Erhaltungsgrad bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit an. Für die Beurteilung der Bedeutung für eine der im Anhang II genannten Arten ist unter anderem die Populationsgröße und -dichte im Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land, der Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit und der Isolierungsgrad der im Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art maßgebend. Politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte haben bei der Auswahl ebenso außer Betracht zu bleiben wie sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen.10. Im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gebiets als „potentielles FFH-Gebiet“ haben die Mitgliedstaaten nach der Judikatur bei der Gebietsauswahl keine freie Hand. Welche Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs römisch eins oder einheimische Arten im Sinne des Anhangs römisch zwei vorkommen, zu melden sind, ist nach Artikel 4, Absatz eins, der FFH-Richtlinie anhand der in Anhang römisch drei (Phase 1) festgelegten Kriterien zu bestimmen. Für die Beurteilung der Bedeutung eines Gebiets für einen Lebensraumtyp des Anhangs römisch eins kommt es unter anderem auf den Repräsentativitätsgrad, auf die Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates und auf den Erhaltungsgrad bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit an. Für die Beurteilung der Bedeutung für eine der im Anhang römisch zwei genannten Arten ist unter anderem die Populationsgröße und -dichte im Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land, der Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit und der Isolierungsgrad der im Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art maßgebend. Politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte haben bei der Auswahl ebenso außer Betracht zu bleiben wie sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen.
11. Nur ein absichtliches Töten, Fangen oder Stören und eine absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Eiern oder Nestern erfüllt die Verbotsnorm des Art. 5 Vogelschutzrichtlinie und der entsprechenden nationalen Umsetzungsbestimmungen.11. Nur ein absichtliches Töten, Fangen oder Stören und eine absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Eiern oder Nestern erfüllt die Verbotsnorm des Artikel 5, Vogelschutzrichtlinie und der entsprechenden nationalen Umsetzungsbestimmungen.
12. Die Artenschutzbestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-Richtlinie und die entsprechenden nationalen Umsetzungsnormen untersagen jede Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, wobei dieses Verbot nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt ist. Erfüllt ein Vorhaben diesen Tatbestand, so ist eine Interessenabwägung durchzuführen (Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie iVm. nationalen Umsetzungsbestimmungen, hier: § 13d Stmk. NSchG 1976).12. Die Artenschutzbestimmung des Artikel 12, Absatz eins, Litera d, FFH-Richtlinie und die entsprechenden nationalen Umsetzungsnormen untersagen jede Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, wobei dieses Verbot nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt ist. Erfüllt ein Vorhaben diesen Tatbestand, so ist eine Interessenabwägung durchzuführen (Artikel 16, Absatz eins, FFH-Richtlinie in Verbindung mit nationalen Umsetzungsbestimmungen, hier: Paragraph 13 d, Stmk. NSchG 1976).
13. Der Abweisungstatbestand des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 soll insbesondere jene Auswirkungen, die durch Wechselwirkungen, Kumulations- oder Verlagerungseffekte verursacht werden, aber bei Anwendung der einzelnen Materiengesetzte nicht vollständig erfasst werden können, abdecken. Werden schwerwiegende Umweltbelastungen identifiziert, deren Eintreten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und können diese auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen. Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aber aufgrund des klaren Wortlauts des Abs. 5 akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrags. Die theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen reicht für eine Abweisung nicht aus, sondern es muss das Eintreten sehr wahrscheinlich („zu erwarten“) sein.13. Der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 soll insbesondere jene Auswirkungen, die durch Wechselwirkungen, Kumulations- oder Verlagerungseffekte verursacht werden, aber bei Anwendung der einzelnen Materiengesetzte nicht vollständig erfasst werden können, abdecken. Werden schwerwiegende Umweltbelastungen identifiziert, deren Eintreten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und können diese auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen. Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aber aufgrund des klaren Wortlauts des Absatz 5, akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrags. Die theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen reicht für eine Abweisung nicht aus, sondern es muss das Eintreten sehr wahrscheinlich („zu erwarten“) sein.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Kraftwerkskette; Kumulationsbestimmung, Anwendbarkeit auf Wasserkraftanlagen; Kumulationsbestimmung, Berücksichtigung bestehender VorhabenZuletzt aktualisiert am
18.06.2013