Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
1. Ungeachtet dessen, dass der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren keine eigenen subjektiven Rechte zukommen, kann sie im Rahmen ihres Berufungsrechts die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit geltend machen. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus ihrer Stellung als Formalpartei das Recht auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides im Wege einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde erfließt. Die Berufungsbehörde ist daher verpflichtet, die Berufung einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen (VwGH 2007/07/0128, 2000/03/0211).
2. Gemäß Art. 4 Abs. 3 UVP-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Einzelfallprüfung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III zu berücksichtigen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der Umsetzung der Anhang II-Projekte für ein System der Schwellenwerte und Kriterien entschieden, dies jedoch in vielfacher Hinsicht mit Einzelfallprüfungen kombiniert. Diese Kombinationslösung ist als richtlinienkonform anzusehen und wurde auch in dem von der Europäischen Kommission gegen Österreich angestrengten Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2006/2268 nicht beanstandet.2. Gemäß Artikel 4, Absatz 3, UVP-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Einzelfallprüfung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges römisch drei zu berücksichtigen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der Umsetzung der Anhang II-Projekte für ein System der Schwellenwerte und Kriterien entschieden, dies jedoch in vielfacher Hinsicht mit Einzelfallprüfungen kombiniert. Diese Kombinationslösung ist als richtlinienkonform anzusehen und wurde auch in dem von der Europäischen Kommission gegen Österreich angestrengten Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2006/2268 nicht beanstandet.
3. Auch wenn die Einzelfallprüfung § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Grobprüfung darstellt und insbesondere keine „vorgezogene UVP“ bildet, darf sie dennoch nicht bloß abstrakt erfolgen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung muss sehr wohl eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, getroffen werden. Die im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 leg.cit. vorzunehmende Grobbeurteilung hat daher erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (vgl. zuletzt VwGH 21.12.2011).3. Auch wenn die Einzelfallprüfung Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 eine Grobprüfung darstellt und insbesondere keine „vorgezogene UVP“ bildet, darf sie dennoch nicht bloß abstrakt erfolgen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung muss sehr wohl eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, getroffen werden. Die im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 leg.cit. vorzunehmende Grobbeurteilung hat daher erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen vergleiche zuletzt VwGH 21.12.2011).
4. § 52 AVG normiert keine besonderen Formvorschriften für die Abgabe eines Gutachtens. Das Vorbringen, ein Gutachten weise keine Unterschrift und keine Seitenzahlen auf und sei undatiert, geht daher ins Leere, wenn das Gutachten durch ein amtssigniertes Begleitschreiben der zuständigen Abteilungsleiterin übermittelt wurde. Sind die inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt, so wird seine Qualität als Beweismittel weder durch das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten noch durch das Fehlen von Hinweisen auf die Grundlagen der vertretenen Fachmeinung oder von Literaturhinweisen beeinträchtigt.4. Paragraph 52, AVG normiert keine besonderen Formvorschriften für die Abgabe eines Gutachtens. Das Vorbringen, ein Gutachten weise keine Unterschrift und keine Seitenzahlen auf und sei undatiert, geht daher ins Leere, wenn das Gutachten durch ein amtssigniertes Begleitschreiben der zuständigen Abteilungsleiterin übermittelt wurde. Sind die inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt, so wird seine Qualität als Beweismittel weder durch das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten noch durch das Fehlen von Hinweisen auf die Grundlagen der vertretenen Fachmeinung oder von Literaturhinweisen beeinträchtigt.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Standortgemeinde; Gutachten, Formvorschriften; Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhabenstypen; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Schutzwürdiges Gebiet, besonderes Schutzgebiet; Schutzwürdiges Gebiet, Lage in einem schutzwürdigen Gebiet/Berührung eines schutzwürdigen Gebietes; Schutzwürdiges Gebiet, Siedlungsgebiet; Umweltsenat, Vorlage an den EuGH; UVP-Richtlinie, UmsetzungZuletzt aktualisiert am
21.06.2013