RS Umse 2012/8/28 US 6A/2012/6-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z43
UVP-G 2000 Anhang2 KategorieE
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

1. Für die Bewertung der Auswirkungen auf ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000 ist die gesamte als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, gewidmete und ausgewiesene Grundfläche einzubeziehen und nicht bloß der bereits bebaute Bereich. Auch dass nur ein kleiner Teil eines Grundstückes von der erheblichen Zusatzbelastung betroffen wäre, ist nicht entscheidend. Vielmehr ist zu beurteilen, ob durch die Zunahme (hier:) der Geruchsbelastung konkret mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes zu rechnen ist. Unerheblich ist auch, ob der betroffene Grundstücksteil derzeit bestockt ist, stellt doch Anhang 2 Kategorie E allein auf die Widmung als Wohnbaugebiet und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse ab.

2. Wenn auch bei der Widmung „Bauland-Agrargebiet“ im Einzelfall überlegt werden könnte, ob eine höhere Beeinträchtigung durch Gerüche in Kauf genommen werden könnte, bietet das UVP-G 2000 keine Grundlage dafür, schon auf Grund dieser landesrechtlichen Widmung einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anzulegen, weil die Definition des schutzwürdigen Gebietes der Kategorie E des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 nicht zwischen verschiedenen Formen von Siedlungsgebieten unterscheidet.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Geruchsemissionen; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, maßgeblicher räumlicher Einwirkungsbereich; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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