Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Für die Bewertung der Auswirkungen auf ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000 ist die gesamte als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, gewidmete und ausgewiesene Grundfläche einzubeziehen und nicht bloß der bereits bebaute Bereich. Auch dass nur ein kleiner Teil eines Grundstückes von der erheblichen Zusatzbelastung betroffen wäre, ist nicht entscheidend. Vielmehr ist zu beurteilen, ob durch die Zunahme (hier:) der Geruchsbelastung konkret mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes zu rechnen ist. Unerheblich ist auch, ob der betroffene Grundstücksteil derzeit bestockt ist, stellt doch Anhang 2 Kategorie E allein auf die Widmung als Wohnbaugebiet und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse ab.
2. Wenn auch bei der Widmung „Bauland-Agrargebiet“ im Einzelfall überlegt werden könnte, ob eine höhere Beeinträchtigung durch Gerüche in Kauf genommen werden könnte, bietet das UVP-G 2000 keine Grundlage dafür, schon auf Grund dieser landesrechtlichen Widmung einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anzulegen, weil die Definition des schutzwürdigen Gebietes der Kategorie E des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 nicht zwischen verschiedenen Formen von Siedlungsgebieten unterscheidet.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Geruchsemissionen; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, maßgeblicher räumlicher Einwirkungsbereich; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, SchutzzweckZuletzt aktualisiert am
22.11.2012