TE Umse Bescheid 2012/8/28 US 6A/2012/6-5

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Veröffentlicht am 28.08.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z43
UVP-G 2000 Anhang2 KategorieE
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Berufung gegen den Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung bezüglich der Erweiterung einer Schweinezuchtanlage durch Neubau eines Schweinemaststalles in der KG Röhrawiesen, Marktgemeinde Sigmundsherberg

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Georg Hoffmann als Vorsitzenden, Dr. Christine Oberleitner–Tschan als Berichterin und Dr. Michael Plank als weiteres stimmführendes Mitglied über die Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7.2.2012, Zl. RU4-U- 613/001-2011, mit dem über Antrag von Ing. Alois Gundinger festgestellt wurde, dass die von ihm auf Parzelle Nr. 16/1, KG Röhrawiesen, geplante Erweiterung der Schweinezuchtanlage nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft wird Folge gegeben und der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7.2.2012, Zl. RU4-U-613/001-2011, dahingehend abgeändert, dass der Spruchteil I lautet:Der Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft wird Folge gegeben und der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7.2.2012, Zl. RU4-U-613/001-2011, dahingehend abgeändert, dass der Spruchteil römisch eins lautet:

„I. Feststellung

Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben der Änderung des Schweinemastbetriebes des Herrn Ing. Alois Gundinger durch Neubau eines Maststalles mit 600 Mastplätzen samt Güllegrube und Lagerraum für Futtermittel auf Grundstück Nr. 16/1, KG Röhrawiesen, Marktgemeinde Sigmundsherberg, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.“

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs. 4 und7, 3a Abs. 6 iVm Anhang 1 Spalte 3 Z 43 lit. b und Anhang 2 Kategorie E Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2012; § 66 Abs. 4 AVG.Paragraphen 3, Absatz 4, und7, 3a Absatz 6, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 43, Litera b und Anhang 2 Kategorie E Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,; Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Begründung:

1.               Gegenstand und Verlauf des Verfahrens:

1.1.               Der Projektwerber, Ing. Alois Gundinger, beantragte mit Schreiben vom 21.12.2011 bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob das von ihm geplante Vorhaben, nämlich die Erweiterung einer Schweinezuchtanlage durch Neuerrichtung eines Schweinemaststalles für 600 Mastplätze samt Güllegrube und Lagerraum für Futtermittel auf Parzelle Nr. 16/1, KG Röhrawiesen, einen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.1.1. Der Projektwerber, Ing. Alois Gundinger, beantragte mit Schreiben vom 21.12.2011 bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob das von ihm geplante Vorhaben, nämlich die Erweiterung einer Schweinezuchtanlage durch Neuerrichtung eines Schweinemaststalles für 600 Mastplätze samt Güllegrube und Lagerraum für Futtermittel auf Parzelle Nr. 16/1, KG Röhrawiesen, einen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

1.2.               Die Behörde erster Instanz hat festgestellt, dass die geplante Änderung für sich den zu Z 43 in Anhang 1 in Spalte 2 und 3 des UVP-G 2000 jeweils angegebenen Schwellenwert nicht erfüllt, das Vorhaben jedoch im Sinne des § 3a Abs. 6 leg.cit. gemeinsam mit gleichartigen Vorhaben in räumlicher Nähe den Schwellenwert des Anhanges 1 Z 43 lit. b Spalte 3 für die Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E erfüllt und selbst mehr als 25% des vorgesehenen Schwellenwertes erreicht. Es wurde daher eine Einzelfallprüfung dahingehend eingeleitet, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.1.2. Die Behörde erster Instanz hat festgestellt, dass die geplante Änderung für sich den zu Ziffer 43, in Anhang 1 in Spalte 2 und 3 des UVP-G 2000 jeweils angegebenen Schwellenwert nicht erfüllt, das Vorhaben jedoch im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, leg.cit. gemeinsam mit gleichartigen Vorhaben in räumlicher Nähe den Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, Spalte 3 für die Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E erfüllt und selbst mehr als 25% des vorgesehenen Schwellenwertes erreicht. Es wurde daher eine Einzelfallprüfung dahingehend eingeleitet, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Hiezu wurde ein agrartechnisches Sachverständigengutachten eingeholt, zu dem lediglich die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft eine Äußerung abgegeben hat.

1.3.               Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7.2.2012, Zl. RU4-U-613/001-2011, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben keinen Tatbestand im Sinne des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 iVm Z 43 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.1.3. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7.2.2012, Zl. RU4-U-613/001-2011, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben keinen Tatbestand im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Ziffer 43, Litera a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass mangels Erreichens anderer maßgeblicher Schwellenwerte lediglich der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 anzuwenden sei. Gegenständlich verlaufe die Grenze zum gewidmeten Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (in concreto: Bauland-Agrargebiet), in einer Entfernung von weniger als 300 m vom bestehenden Betrieb. Zur erforderlichen Kumulationsprüfung sei ein agrartechnisches Gutachten eingeholt worden. Nach diesem zeigten unter näher beschriebenen modellhaften Annahmen die Ergebnisse der Abschätzung, dass im Siedlungsgebiet im Allgemeinen zusätzliche Geruchsbelästigungen im Ausmaß von weniger als 3 % Jahresgeruchsstunden zu erwarten seien; lediglich beim nahe gelegenen Grundstück Nr. 16/5, KG Röhrawiesen, werde ein Randbereich mit einer höheren Zusatzbelastung (knapp 7 %) belastet. Für eine Tierhaltung werde eine Zusatzbelastung von 5 % (noch) als irrelevant eingeschätzt. Das Ergebnis gelte aber – neben allen Unsicherheiten aus mangelnder Datenlage – nur für den Fall, dass die geplante Güllegrube zumindest mit einer Strohhäckselschicht abgedeckt werde.Begründend wurde ausgeführt, dass mangels Erreichens anderer maßgeblicher Schwellenwerte lediglich der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, Spalte 3 UVP-G 2000 anzuwenden sei. Gegenständlich verlaufe die Grenze zum gewidmeten Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (in concreto: Bauland-Agrargebiet), in einer Entfernung von weniger als 300 m vom bestehenden Betrieb. Zur erforderlichen Kumulationsprüfung sei ein agrartechnisches Gutachten eingeholt worden. Nach diesem zeigten unter näher beschriebenen modellhaften Annahmen die Ergebnisse der Abschätzung, dass im Siedlungsgebiet im Allgemeinen zusätzliche Geruchsbelästigungen im Ausmaß von weniger als 3 % Jahresgeruchsstunden zu erwarten seien; lediglich beim nahe gelegenen Grundstück Nr. 16/5, KG Röhrawiesen, werde ein Randbereich mit einer höheren Zusatzbelastung (knapp 7 %) belastet. Für eine Tierhaltung werde eine Zusatzbelastung von 5 % (noch) als irrelevant eingeschätzt. Das Ergebnis gelte aber – neben allen Unsicherheiten aus mangelnder Datenlage – nur für den Fall, dass die geplante Güllegrube zumindest mit einer Strohhäckselschicht abgedeckt werde.

Die NÖ Umweltanwaltschaft habe aus der zu erwartenden Zusatzbelastung von bis zu 7 % abgeleitet, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

Dem sei aber entgegen zu halten , dass nur ein „Eckerl“ des Grundstückes Nr. 16/5 betroffen sei, das Waldbewuchs aufweise und „so wahrscheinlich gar nicht bebaubar“ sei; bei der Widmung „Bauland-Agrargebiet“ sei kein so strenger Maßstab anzulegen wie bei reinem Wohngebiet. Daraus folge, dass mit keiner erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkung auf die Umwelt zu rechnen sei und insbesondere der Schutzzweck des betroffenen Siedlungsgebietes nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht erforderlich.

1.4.               Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung der NÖ Umweltanwaltschaft. Darin wird vorgebracht, schon allein die Ausgangsbelastung liege erheblich über den Grenzwerten für Wohn-/Mischgebiete; eine Zusatzbelastung von bis zu 7 % liege über der Irrelevanzschwelle und sei daher gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 zu vermeiden. Gegenmaßnahmen seien im Projekt nicht enthalten und könnten im Feststellungsverfahren auch nicht vorgeschrieben werden. Dass nur ein „Eckerl“ des betroffenen Baulandgrundstückes beeinträchtigt werde, sei unmaßgeblich, sei doch die Grundgrenze als Bezugspunkt für die Entfaltung von Umweltauswirkungen heranzuziehen; der Immissionsschutz gelte wohl auch im Garten für Erholungszwecke und nicht bloß für den Aufenthalt in geschlossenen Räumen. Das agrartechnische Gutachten sei für eine Grobbeurteilung dahingehend, dass trotz Grenzwertüberschreitung eine erhebliche schädliche Auswirkung auf die Umwelt bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes ausgeschlossen werden könne, nicht hinreichend, vielmehr hätte es diesfalls auch einer medizinischen Beurteilung bedurft.1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung der NÖ Umweltanwaltschaft. Darin wird vorgebracht, schon allein die Ausgangsbelastung liege erheblich über den Grenzwerten für Wohn-/Mischgebiete; eine Zusatzbelastung von bis zu 7 % liege über der Irrelevanzschwelle und sei daher gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 zu vermeiden. Gegenmaßnahmen seien im Projekt nicht enthalten und könnten im Feststellungsverfahren auch nicht vorgeschrieben werden. Dass nur ein „Eckerl“ des betroffenen Baulandgrundstückes beeinträchtigt werde, sei unmaßgeblich, sei doch die Grundgrenze als Bezugspunkt für die Entfaltung von Umweltauswirkungen heranzuziehen; der Immissionsschutz gelte wohl auch im Garten für Erholungszwecke und nicht bloß für den Aufenthalt in geschlossenen Räumen. Das agrartechnische Gutachten sei für eine Grobbeurteilung dahingehend, dass trotz Grenzwertüberschreitung eine erhebliche schädliche Auswirkung auf die Umwelt bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes ausgeschlossen werden könne, nicht hinreichend, vielmehr hätte es diesfalls auch einer medizinischen Beurteilung bedurft.

1.5.               Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Berufung nicht beantragt.

2.               Verfahren vor dem Umweltsenat:

Mit Schreiben vom 20.3.2012 übermittelte der Umweltsenat dem Projektwerber die eingegangene Berufung zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen. Der Projektwerber gab hiezu keinerlei Stellungnahme ab und stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3.               Der Umweltsenat hat erwogen:

Die beantragte Änderung der Schweinehaltung (Neubau eines Maststalls mit 600 Plätzen) erreicht für sich den in Anhang 1 des UVP-G 2000 genannten Schwellenwert nicht. Gemeinsam mit den vom Projektwerber genannten, gleichartigen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang wird unbestritten der Schwellenwert der Z 43 lit. b Spalte 3 jedoch erreicht, wobei die Größe des Vorhabens 25% des Schwellenwertes überschreitet. Es ist daher für dieses Vorhaben eine Einzelfallprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Die beantragte Änderung der Schweinehaltung (Neubau eines Maststalls mit 600 Plätzen) erreicht für sich den in Anhang 1 des UVP-G 2000 genannten Schwellenwert nicht. Gemeinsam mit den vom Projektwerber genannten, gleichartigen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang wird unbestritten der Schwellenwert der Ziffer 43, Litera b, Spalte 3 jedoch erreicht, wobei die Größe des Vorhabens 25% des Schwellenwertes überschreitet. Es ist daher für dieses Vorhaben eine Einzelfallprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Einzelfallprüfung im gegenständlichen Feststellungsverfahren hat sich im Rahmen einer Grobprüfung darauf zu beschränken, ob damit zu rechnen ist, dass durch die Kumulierung der Auswirkungen der geplanten Erweiterung der Schweinemast mit den bestehenden, im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben der Schutzzweck, für den das geschützte Gebiet (Siedlungsgebiet) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist von der Behörde anhand der Kriterien der Einzelfallprüfung gemäß §3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu beurteilen.Die Einzelfallprüfung im gegenständlichen Feststellungsverfahren hat sich im Rahmen einer Grobprüfung darauf zu beschränken, ob damit zu rechnen ist, dass durch die Kumulierung der Auswirkungen der geplanten Erweiterung der Schweinemast mit den bestehenden, im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben der Schutzzweck, für den das geschützte Gebiet (Siedlungsgebiet) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist von der Behörde anhand der Kriterien der Einzelfallprüfung gemäß §3 Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 zu beurteilen.

Dabei handelt es sich um eine Prognose, der zwangsläufig Unsicherheit anhaftet. Mit einer Beeinträchtigung des Schutzzweckes ist daher auch dann zu rechnen, wenn diese zwar nicht sicher, aber mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Aus dem von der Behörde erster Instanz eingeholten und von keiner Seite in Zweifel gezogenen Gutachten ergibt sich, dass durch die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens eine Zusatzbelastung von etwa 7 % Jahresgeruchsstunden auf einem Teil eines der Wohnbebauung gewidmeten Grundstückes bewirkt würde. Ebenso würde auch in anderen Teilen des Siedlungsgebietes eine – wenn auch geringere (bis 3% Jahresgeruchsstunden) – Anhebung der ohnehin bereits angespannten Immissionslage bewirkt. Dies gelte aber nur bei entsprechenden Schutzmaßnahmen, wie z.B. Abdeckung der Güllegrube. Das Projekt enthält allerdings keine Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Geruchsbelastung und könnten solche in einem Feststellungsverfahren auch nicht vorgeschrieben werden.

Sache des Umweltsenates als Berufungsbehörde ist daher zu prüfen, ob die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Beurteilung, dass keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des schutzwürdigen Gebietes (hier: Siedlungsgebiet) zu erwarten ist, den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens entspricht.

Die Einzelfallprüfung ist im Rahmen einer konkret anzustellenden Auswirkungsprognose auf die Projektangaben abzustellen. Sind erhebliche negative Auswirkungen zu erwarten, dann kann die UVP nur dann entfallen, wenn das Vorhaben selbst bereits ausreichende Schutzvorkehrungen enthält; dies ist hier nicht der Fall.

Für diese Bewertung der Auswirkungen ist die gesamte als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, gewidmete und ausgewiesene Grundfläche einzubeziehen und nicht bloß der bereits bebaute Bereich. Für eine Berücksichtigung auch der Freiflächen spricht unter anderem, dass Anhang 2 Kategorie E auch Kinderspielplätze, Schulen, Friedhöfe, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder sowie Garten- und Kleingartensiedlungen als schutzwürdig bezeichnet. Eine Beschränkung des Immissionsschutzes auf umbauten Raum würde die Ziele des UVP-G 2000 unterlaufen.

Dass nur ein „Eckerl“ des Grundstückes Nr. 16/5 von der erheblichen Zusatzbelastung betroffen wäre, ist daher nicht entscheidend. Vielmehr ist zu beurteilen, ob durch diese Zunahme der Geruchsbelastung konkret mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes zu rechnen ist. Dabei ist auch zu bewerten, dass Geruchsimmissionen naturgemäß nicht an einer bestimmten Grenze enden, sondern über einen Kernbereich mit hoher Belastung – wenn auch mit sinkender Intensität – hinausgehen. Dazu kommt, dass die vom Sachverständigen angenommene Zusatzbelastung von etwa 7% Jahresgeruchsstunden nur gilt, wenn die Güllegrube abgedeckt würde; dies ist aber im Projekt nicht vorgesehen. Damit sind vom Vorhaben in seiner projektierten Form jedenfalls höhere Belastungen zu erwarten als sie der Sachverständige unter der Prämisse von Schutzvorkehrungen beschreibt. Dass der betroffene Grundstücksteil derzeit bestockt ist, ist unerheblich, stellt doch Anhang 2 Kategorie E allein auf die Widmung als Wohnbaugebiet und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse ab.

Das erstinstanzliche Verfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass auf dem Grundstück Nr. 16/5, KG Röhrawiesen, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, mit einer Zusatzbelastung von teilweise 6,8 % Jahresgeruchsstunden (im Kernbereich der Immission) zu rechnen ist. Die von der Behörde erster Instanz ins Treffen geführten Überlegungen, dass nur ein bewaldetes „Eckerl“ betroffen sei, erweisen sich als nicht tragfähig. Zum einen ist das gesamte Wohnbaugrundstück geschützt, zum anderen ist die angenommene Zusatzbelastung auch bei Abdeckung der Güllegrube, die weder vorgesehen ist noch im Feststellungsverfahren vorgeschrieben werden kann, mit etwa 7 % Jahresgeruchsstunden anzunehmen. Schon bei der vom Sachverständigen angenommenen Irrelevanzgrenze von 5% Jahresgeruchsstunden wäre daher die tatsächlich betroffene Fläche zweifellos größer als bloß ein „Eckerl“ des betroffenen Grundstücks.

Wenn auch bei der Widmung „Bauland-Agrargebiet“ im Einzelfall überlegt werden könnte, ob eine höhere Beeinträchtigung durch Gerüche in Kauf genommen werden könnte, bietet das UVP-G 2000 keine Grundlage dafür schon auf Grund dieser landesrechtlichen Widmung einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anzulegen, weil die Definition des schutzwürdigen Gebietes der Kategorie E nach UVP-G 2000 nicht zwischen verschiedenen Formen von Siedlungsgebieten unterscheidet.

Auf Grund des Sachverständigengutachtens, dem keine Partei entgegengetreten ist, ist daher zu erwarten, dass der Schutzzweck des Siedlungsgebietes wesentlich beeinträchtigt würde. Bei Betrachtung der gesamten Umweltsituation, wonach auf Grund der zu erwartenden Gesamtimmission, die nach den konkreten Feststellungen des Sachverständigen zumindest auf einigen Grundstücken des schutzwürdigen Gebietes über 20% Jahresgeruchsstunden (vgl. Abb. 6 des Gutachtens) liegt, ist jedenfalls mit einer erheblichen - zumindest belästigenden - Auswirkung und einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes zu rechnen.Auf Grund des Sachverständigengutachtens, dem keine Partei entgegengetreten ist, ist daher zu erwarten, dass der Schutzzweck des Siedlungsgebietes wesentlich beeinträchtigt würde. Bei Betrachtung der gesamten Umweltsituation, wonach auf Grund der zu erwartenden Gesamtimmission, die nach den konkreten Feststellungen des Sachverständigen zumindest auf einigen Grundstücken des schutzwürdigen Gebietes über 20% Jahresgeruchsstunden vergleiche Abb. 6 des Gutachtens) liegt, ist jedenfalls mit einer erheblichen - zumindest belästigenden - Auswirkung und einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes zu rechnen.

Im Feststellungsverfahren ist nur darüber zu entscheiden, ob auf Grund zu erwartender Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine genaue Prüfung von Art und Ausmaß der Auswirkungen und der zu ihrer Abwehr erforderlichen Maßnahmen, sowie die Beurteilung der Frage, ob das Projekt genehmigungsfähig ist, ist dagegen dem UVP-Verfahren vorbehalten.

Das agrartechnische Sachverständigengutachten enthält bereits alle für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Aspekte. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens war daher in diesem Verfahren nicht geboten.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Geruchsemissionen; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, maßgeblicher räumlicher Einwirkungsbereich; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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