RS Umse 2012/10/23 US 4A/2010/1-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z10
AVG §69
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

1. Das Eisenbahngesetz enthält den für die Frage der unbedingten UVP-Pflicht eines Vorhabens entscheidenden Begriff der Fernverkehrsstrecke nicht. Insbesondere deckt sich der eisenbahnrechtliche Begriff der Hochleistungsstrecke nicht mit dem UVP-rechtlichen Begriff der Fernverkehrsstrecke. So kann beispielsweise auch eine nur für den Nahverkehr bedeutende Eisenbahn zur Hochleistungsstrecke erklärt werden. Als Fernverkehrsstrecken sind hingegen Eisenbahnstrecken mit bedeutendem Anteil an überregionalem Güter- oder Personenverkehr anzusprechen.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG darf die Behörde das Verfahren nur dann wieder aufnehmen, wenn die Vorfrage nachträglich, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft des im wieder aufzunehmenden Verfahrens ergangenen Bescheides, anders entschieden wurde. Gleichzeitig setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die Entscheidung jener Behörde, die die Vorfrage als Hauptfrage entschieden hat, gegenüber den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens in Rechtskraft erwachsen ist. Bei einer in einem anderen Verfahren geäußerten Rechtsansicht oder bei einem Erkenntnis, das der Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat, handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um eine Entscheidung in der Vorfrage.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG darf die Behörde das Verfahren nur dann wieder aufnehmen, wenn die Vorfrage nachträglich, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft des im wieder aufzunehmenden Verfahrens ergangenen Bescheides, anders entschieden wurde. Gleichzeitig setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die Entscheidung jener Behörde, die die Vorfrage als Hauptfrage entschieden hat, gegenüber den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens in Rechtskraft erwachsen ist. Bei einer in einem anderen Verfahren geäußerten Rechtsansicht oder bei einem Erkenntnis, das der Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat, handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um eine Entscheidung in der Vorfrage.

3. Die Ausführungen des Verhandlungsleiters im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren Verfahren geben dessen Rechtsansicht wieder, sie stellen aber für das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 keine Vorfrage dar. Ob eine Fernverkehrsstrecke im Sinn des UVP-G 2000 vorliegt, hat vielmehr die UVP-Behörde zu entscheiden.3. Die Ausführungen des Verhandlungsleiters im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren Verfahren geben dessen Rechtsansicht wieder, sie stellen aber für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, keine Vorfrage dar. Ob eine Fernverkehrsstrecke im Sinn des UVP-G 2000 vorliegt, hat vielmehr die UVP-Behörde zu entscheiden.

Schlagworte

Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Eisenbahn- Fernverkehrsstrecken; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; Wiederaufnahme, Antrag, Rechtzeitigkeit; Wiederaufnahme, Antragsberechtigung; Wiederaufnahme, neue Tatsachen; Wiederaufnahme, Vorfrage

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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