RS Umse 2012/11/5 US 7B/2012/12-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z30
WRG 1959 §19
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

1. Der gesetzlich vorgeschriebene und konkret abgesteckte Prüfumfang der Behörde legitimiert den Umweltanwalt im UVP-Feststellungsverfahren auch zur Forderung nach der korrekten Zuordnung des geplanten Vorhabens zu den durch das Vorhaben erfüllenden Tatbeständen. Ist nach Meinung des Umweltanwalts eine Subsumierung unter den anzuwendenden Tatbestand nicht erfolgt, so kann der Umweltanwalt als Partei nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dies auch im Berufungsweg an den Umweltsenat geltend machen.1. Der gesetzlich vorgeschriebene und konkret abgesteckte Prüfumfang der Behörde legitimiert den Umweltanwalt im UVP-Feststellungsverfahren auch zur Forderung nach der korrekten Zuordnung des geplanten Vorhabens zu den durch das Vorhaben erfüllenden Tatbeständen. Ist nach Meinung des Umweltanwalts eine Subsumierung unter den anzuwendenden Tatbestand nicht erfolgt, so kann der Umweltanwalt als Partei nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 dies auch im Berufungsweg an den Umweltsenat geltend machen.

2. Benutzt ein Wasserkraftwerk den Unterwasserkanal des Oberliegers mit, so kann aus diesen räumlichen Gegebenheiten, die unveränderbar sind und somit eine gewisse Abhängigkeit des Unterliegers erzeugen, (noch) nicht geschlossen werden, dass eine gemeinsame Betriebsführung erfolgt. Jene Abhängigkeit und betriebliche Abstimmung ist nicht gleichsam als „gemeinsamer Betriebszweck“ (US 5B/2002/1-20) und damit in weiterer Folge als einheitliches Projekt im Sinne eines Änderungsvorhabens zu werten. Die Indizienlage muss entsprechend verdichtet sein, um ein einheitliches Vorhaben annehmen zu können; das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben mit unterschiedlichen Projektwerbern führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens.

3. Eine Wasserkraftanlage liegt auch vor, wenn diese Anlage – ohne eigene Wasserfassung – mit anderen Kraftwerken einen einzigen Ausleitungskanal nutzt. Eine Wasserfassung ist kein Wesensmerkmal einer Wasserkraftanlage.

4. Die Definition der Kraftwerkskette in Anhang 1 Z 30 lit. c UVP-G 2000 stellt auf einen Mindestabstand zwischen den Wehranlagen ab. Ein Kraftwerk, das keine Wehranlage benötigt, da es das Triebwasser aus dem Unterwasserkanal eines anderen Kraftwerks nutzt, ist nicht Teil einer Kraftwerkskette, da keine zwei Wehre vorliegen, für die ein Mindestabstand eingehalten werden müsste.4. Die Definition der Kraftwerkskette in Anhang 1 Ziffer 30, Litera c, UVP-G 2000 stellt auf einen Mindestabstand zwischen den Wehranlagen ab. Ein Kraftwerk, das keine Wehranlage benötigt, da es das Triebwasser aus dem Unterwasserkanal eines anderen Kraftwerks nutzt, ist nicht Teil einer Kraftwerkskette, da keine zwei Wehre vorliegen, für die ein Mindestabstand eingehalten werden müsste.

Schlagworte

Änderung, Vorhaben, bestehendes; Feststellungsverfahren, Berufungslegitimation, Umweltanwalt; Kraftwerkskette; UVP-Pflicht, Umgehung; Vorhaben, Einheit; Wasserkraftanlagen; Wasserrechtliche Mitbenutzung

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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