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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Der gesetzlich vorgeschriebene und konkret abgesteckte Prüfumfang der Behörde legitimiert den Umweltanwalt im UVP-Feststellungsverfahren auch zur Forderung nach der korrekten Zuordnung des geplanten Vorhabens zu den durch das Vorhaben erfüllenden Tatbeständen. Ist nach Meinung des Umweltanwalts eine Subsumierung unter den anzuwendenden Tatbestand nicht erfolgt, so kann der Umweltanwalt als Partei nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dies auch im Berufungsweg an den Umweltsenat geltend machen.1. Der gesetzlich vorgeschriebene und konkret abgesteckte Prüfumfang der Behörde legitimiert den Umweltanwalt im UVP-Feststellungsverfahren auch zur Forderung nach der korrekten Zuordnung des geplanten Vorhabens zu den durch das Vorhaben erfüllenden Tatbeständen. Ist nach Meinung des Umweltanwalts eine Subsumierung unter den anzuwendenden Tatbestand nicht erfolgt, so kann der Umweltanwalt als Partei nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 dies auch im Berufungsweg an den Umweltsenat geltend machen.
2. Benutzt ein Wasserkraftwerk den Unterwasserkanal des Oberliegers mit, so kann aus diesen räumlichen Gegebenheiten, die unveränderbar sind und somit eine gewisse Abhängigkeit des Unterliegers erzeugen, (noch) nicht geschlossen werden, dass eine gemeinsame Betriebsführung erfolgt. Jene Abhängigkeit und betriebliche Abstimmung ist nicht gleichsam als „gemeinsamer Betriebszweck“ (US 5B/2002/1-20) und damit in weiterer Folge als einheitliches Projekt im Sinne eines Änderungsvorhabens zu werten. Die Indizienlage muss entsprechend verdichtet sein, um ein einheitliches Vorhaben annehmen zu können; das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben mit unterschiedlichen Projektwerbern führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens.
3. Eine Wasserkraftanlage liegt auch vor, wenn diese Anlage – ohne eigene Wasserfassung – mit anderen Kraftwerken einen einzigen Ausleitungskanal nutzt. Eine Wasserfassung ist kein Wesensmerkmal einer Wasserkraftanlage.
4. Die Definition der Kraftwerkskette in Anhang 1 Z 30 lit. c UVP-G 2000 stellt auf einen Mindestabstand zwischen den Wehranlagen ab. Ein Kraftwerk, das keine Wehranlage benötigt, da es das Triebwasser aus dem Unterwasserkanal eines anderen Kraftwerks nutzt, ist nicht Teil einer Kraftwerkskette, da keine zwei Wehre vorliegen, für die ein Mindestabstand eingehalten werden müsste.4. Die Definition der Kraftwerkskette in Anhang 1 Ziffer 30, Litera c, UVP-G 2000 stellt auf einen Mindestabstand zwischen den Wehranlagen ab. Ein Kraftwerk, das keine Wehranlage benötigt, da es das Triebwasser aus dem Unterwasserkanal eines anderen Kraftwerks nutzt, ist nicht Teil einer Kraftwerkskette, da keine zwei Wehre vorliegen, für die ein Mindestabstand eingehalten werden müsste.
Schlagworte
Änderung, Vorhaben, bestehendes; Feststellungsverfahren, Berufungslegitimation, Umweltanwalt; Kraftwerkskette; UVP-Pflicht, Umgehung; Vorhaben, Einheit; Wasserkraftanlagen; Wasserrechtliche MitbenutzungZuletzt aktualisiert am
17.06.2013