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83/01Norm
UVP-G 2000 §19 Abs1Text
Betrifft:
Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der burgenländischen Landesregierung bezüglich des Vorhabens "Errichtung Windpark Nickelsdorf"
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Karin Aust als Vorsitzende, Dr. Herbert Beran als Berichter und Mag. Katharina Feuersinger als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Fertö-Hanság Nemzeti Park (deutsche Bezeichnung: Direktorat des Nationalpark Fertö-Hanság) gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juni 2012, Zahl 5-G-UVP 1049/94-2012, mit dem der Vieghofer Windmanagement GmbH die Genehmigung zur "Errichtung eines Windparks Nickelsdorf 1", bestehend aus fünf Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 3 MW in Nickelsdorf erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten;
Begründung:
1. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 15. Oktober 2010 beantragte die Vieghofer Windmanagement GmbH (in der Folge Projektwerberin) die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks in Nickelsdorf. Der Standort für den vorgesehenen Windpark liegt im südlichen Bereich der Gemeinde Nickelsdorf, nahe der österreichisch/ungarischen Staatsgrenze.
Aus diesem Grund erfolgte gemäß der damaligen Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sowie gestützt auf § 10 des österreichischen UVP-G 2000 am 9. November 2011 die Notifikation dieses Vorhabens nach Ungarn.Aus diesem Grund erfolgte gemäß der damaligen Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sowie gestützt auf Paragraph 10, des österreichischen UVP-G 2000 am 9. November 2011 die Notifikation dieses Vorhabens nach Ungarn.
Am 9. Dezember 2011 verfasste der Fertö-Hanság Nemzeti Park (in der Folge nur mehr als Nationalpark bezeichnet) nachstehende Einwendungen:
Der Bau des geplanten Windparks werde eine grenzüberschreitende schädliche Auswirkung auf die Raubvogel- und Großtrappenpopulation des Mosoni-sik-Gebietes haben, das zur Kompetenz der ungarischen Nationalpark-Direktion gehöre. Aufgrund mehrjähriger Beobachtungen sei festgestellt worden, dass innerhalb von 3000 Metern vom geplanten Windpark auf der ungarischen Seite der Grenze der streng geschützte Sakerfalke brüte. Das von diesen Vögeln benützte Gebiet würde sich mit dem Planungsgebiet des Projektes überlappen. Ähnliches gelte auch für den streng geschützten Kaiseradler und Seeadler auf den kaum 2 Kilometer vom Planungsgebiet entfernt liegenden ungarischen Feldern. Aufgrund der geplanten Windräder sei die Gefahr einer Kollision der Vögel mit den Windrädern als signifikant anzusehen. Darüber hinaus lebe auf ungarischem Gebiet die streng geschützte Großtrappe. Auch diese Spezies reagiere sehr sensibel auf Störungen. Die geplanten Windräder würden zu einer weiteren Isolierung der verbliebenen Habitat-Flecken führen.
In der Folge führte die ungarische ESPOO-Kontaktstelle betreffend dieses Vorhaben in Ungarn am 6. März 2012 eine öffentliche Anhörung für die ungarische Bevölkerung durch.
Diese Anhörung bewirkte letztlich die Einholung ergänzender Stellungnahmen betreffend ornithologische Fragen.
Am 28. Juni 2012 übermittelte das Ungarische Ministerium für ländliche Entwicklung dem Österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die offizielle ungarische Stellungnahme. Erweitert durch das gegenständliche Projekt werde der sich immer bedeutender ausbreitende österreichische Windpark-Komplex in der Nähe der Staatsgrenze ein Hindernis für das weitere Wachstum und die Verbreitung der in den Natura-2000-Gebieten lebenden Vogelbestände. Es sei der feste Standpunkt des (ungarischen) Ministeriums, dass die Ziele des Naturschutzes eine höhere Priorität besitzen als die regionale Verbreitung der erneuerbaren Energien, aus welchem Grund Ungarn dem Bau des an der Staatsgrenze geplanten Windparks in der beschriebenen Weise nicht zustimmen könne. Eine für Ungarn akzeptable Möglichkeit wäre es, wenn die Lage aller geplanten Windkraftanlagen im Gesamtkomplex mit Ungarn neu verhandelt würde, auf ungarischer Seite weitere Ausgleichsmaßnahmen zum Naturschutz vorgeschrieben würden und zukünftig geplante Windparks im Burgenland in einer Entfernung von weniger als 3 Kilometer von der ungarischen Staatsgrenze mit Ungarn abgestimmt würden.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 der Burgenländischen Landesregierung wurde unter Erteilung diverser Auflagen das Projekt bewilligt, den Einwendungen des Nationalparks wurde keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob am 20. Juli 2012 der Nationalpark Berufung.
Zusammengefasst wurde in der Berufung ausgeführt:
Das Gelände des Projektes befände sich in einer Entfernung von 1500 bis 3500 Meter von der ungarischen Staatsgrenze. Der Betrieb des Windparks werde eine schädliche Wirkung auf die in Ungarn brütende und überwinternde Population von mehreren besonders geschützten Vogelkarten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufweisen (Großtrappe, Kaiseradler, Sakefalke, Seeadler). Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unvollständig gewesen, beinhalte insbesondere keine wesentlichen Maßnahmen für die Schadensbegrenzung oder die Kompensation auf österreichischer oder ungarischer Seite. Vermisst würden Naturschutzausgleichsmaßnahmen auf ungarischem Boden. Darüber hinaus seien die kumulativen Auswirkungen mit anderen Windparks in unmittelbarer Nähe nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass andere Windparks zeitnahe bewilligt worden seien, deute auf eine unangemessene Anwendung der EU-Rechtsprechung hin und lege die Möglichkeit der stückweisen Genehmigung des Projektes nahe, was die geltende EU-Richtlinie verbiete. Es scheine, dass Österreich auch nach dem Umweltgenehmigungsverfahren des (anderen) Windpark-Projektes Andau die schlechten Praktiken fortsetze, Ungarn als betroffene Partei von der Ausübung seiner internationalen und EU-Rechte auszuschließen. Der Nationalpark sei nach ungarischem Recht eine selbständige rechtsfähige juristische Person. Nach Auffassung des Nationalparks hätten nach österreichischem Recht ausländische Nachbarn die gleiche Parteistellung wie österreichische. "Wenn die Genehmigung uns keine Parteistellung erteilt, möchten wir vor allem um die Festsetzung unserer Parteistellung und um die sachliche Auswertung und Beachtung unserer Einwände bitten, und wenn wir eine unumstrittene Parteistellung genießen, bitten wir, wie oben beschrieben, um die vollständige Beachtung unserer Einwände."
Der Schriftsatz enthält keinen formellen Berufungsantrag. Aus der Textierung des gesamten Schreibens ist jedoch für den Umweltsenat eindeutig ersichtlich, dass der Nationalpark letztlich die Abweisung des Genehmigungsantrages begehrt.
Für den Umweltsenat war die Rechtsstellung des ungarischen Nationalparks vorerst unklar.
Aus diesem Grund ersuchte der Umweltsenat das Ungarische Ministerium für ländliche Entwicklung, Hauptabteilung für Umweltschutz um Auskunft über die Rechtsnatur des ungarischen Nationalparks.
Mit Schreiben vom 24. September 2012 wurde hierzu seitens des Ungarischen Ministeriums mitgeteilt:
Das Direktorat des Nationalparks sei ein Staatsorgan mit Rechtspersönlichkeit, aufgrund des ungarischen Gesetzes Nummer CXL von 2004 über die allgemeinen Regeln der Verfahren und Leistungen von Verwaltungsbehörden dürfe es für die Geltendmachung seiner berechtigten Interessen - das heißt, besonders, wenn die Sache ein Naturschutzgebiet und die damit verbundenen Verwaltungsrechte berühre, oder sich darauf auswirke - an behördlichen Verfahren automatisch als Partei teilnehmen.
Absatz 2 von § 1 der Verordnung 2/1991 (II.9) des Ungarischen Ministeriums für Naturschutz und Landschaftsentwicklung über die Erklärung des Landschaftsschutzgebietes Fertö-To zu einem Nationalpark erkläre das Landschaftsschutzgebiet Fertö-To zum Nationalpark Fertö-Hanság, während § 3 das Direktorat des Nationalparks Fertö-Hanság als zuständig für die naturschutzbezogenen Verwaltungsaufgaben des Gebietes bestimme.Absatz 2 von Paragraph eins, der Verordnung 2 aus 1991, (römisch zwei.9) des Ungarischen Ministeriums für Naturschutz und Landschaftsentwicklung über die Erklärung des Landschaftsschutzgebietes Fertö-To zu einem Nationalpark erkläre das Landschaftsschutzgebiet Fertö-To zum Nationalpark Fertö-Hanság, während Paragraph 3, das Direktorat des Nationalparks Fertö-Hanság als zuständig für die naturschutzbezogenen Verwaltungsaufgaben des Gebietes bestimme.
Laut Absatz 1 von § 7 und gemäß § 24 der ungarischen Regierungsverordnung 347/2006 (XII.23) sei das Institutionssystem der Direktorate der Nationalparks ein zentrales Amt unter der Aufsicht des Ministers und ein selbständig agierendes und wirtschaftendes zentrales Haushaltsorgan. Die regionalen Organe im Institutionssystem der Nationalpark-Direktorate seien die einzelnen Nationalpark-Direktorate, und die Regierung in ihrem gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsbereich bestimme als für die naturschutzbezogene Verwaltung von Naturschutzgebieten zuständiges Organ das Nationalpark-Direktorat.Laut Absatz 1 von Paragraph 7 und gemäß Paragraph 24, der ungarischen Regierungsverordnung 347 aus 2006, (römisch zwölf.23) sei das Institutionssystem der Direktorate der Nationalparks ein zentrales Amt unter der Aufsicht des Ministers und ein selbständig agierendes und wirtschaftendes zentrales Haushaltsorgan. Die regionalen Organe im Institutionssystem der Nationalpark-Direktorate seien die einzelnen Nationalpark-Direktorate, und die Regierung in ihrem gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsbereich bestimme als für die naturschutzbezogene Verwaltung von Naturschutzgebieten zuständiges Organ das Nationalpark-Direktorat.
Das Direktorat des Nationalparks sei darüber hinaus auch ein Rechtssubjekt in privatrechtlichen Verhältnissen (zum Beispiel agiere es als Vermögensverwalter von Ackerböden in Staatsbesitz, könne Flächen verpachten, könne landwirtschaftliche Produkte erzeugen und verkaufen und touristische Dienstleistungen anbieten). Laut der Gründungsurkunde des Nationalsparks sei das Direktorat des Nationalparks ein zentrales Haushaltsorgan zuständig für die naturschutzbezogene Verwaltung von Naturschutzgebieten, das im Falle von Wertgegenständen in Staatsbesitz entsprechend eines Vermögensverwaltungsvertrages als Vermögensverwalter vorgehe. Laut Absatz 8 von § 11 des Gesetzes CXCVI von 2011 über das nationale Vermögen stünden dem Vermögensverwalter die Rechte eines Eigentümers zu und würden auf ihm auch die Pflichten eines Eigentümers lasten.Das Direktorat des Nationalparks sei darüber hinaus auch ein Rechtssubjekt in privatrechtlichen Verhältnissen (zum Beispiel agiere es als Vermögensverwalter von Ackerböden in Staatsbesitz, könne Flächen verpachten, könne landwirtschaftliche Produkte erzeugen und verkaufen und touristische Dienstleistungen anbieten). Laut der Gründungsurkunde des Nationalsparks sei das Direktorat des Nationalparks ein zentrales Haushaltsorgan zuständig für die naturschutzbezogene Verwaltung von Naturschutzgebieten, das im Falle von Wertgegenständen in Staatsbesitz entsprechend eines Vermögensverwaltungsvertrages als Vermögensverwalter vorgehe. Laut Absatz 8 von Paragraph 11, des Gesetzes CXCVI von 2011 über das nationale Vermögen stünden dem Vermögensverwalter die Rechte eines Eigentümers zu und würden auf ihm auch die Pflichten eines Eigentümers lasten.
Die Gründungsurkunde des Direktorats des Nationalpark Fertö-Hanság lege fest, dass das Direktorat in dem Zuständigkeitsgebiet des Nationalparks die Aufgaben in Verbindung mit der naturschutzbezogenen Verwaltung und Aufrechterhaltung und Vermögensverwaltung von geschützten und besonders geschützten
Naturschätzen ... und von Gebieten und Schätzen in dem
Wirkungsbereich von internationalen Naturschutzabkommen betreffend die von ihm verwalteten Vermögensgegenstände im Staatsbesitz ausführe. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der Großteil der Naturschutzgebiete in Ungarn in Staatsgebiet sei, das Direktorat des Nationalparks sei der Vermögensverwalter der Gebiete und sei bei Eingriffen jeglicher Art das Direktorat des Nationalparks berechtigt vorzugehen. Das Direktorat übe in seinem Zuständigkeitsgebiet die Eigentümerrechte aus. Entsprechend den ungarischen Gesetzesvorschriften über die Parteistellung könne das Direktorat des Nationalparks in jedem Fall ohne Erwägung automatisch als Partei an den UVP-Verfahren teilnehmen, welche in Ungarn betreffend seines Zuständigkeitsgebietes eingeleitet würden.
Zusammenfassend ergebe sich, dass das Direktorat des Nationalparks aus Sicht des öffentlichen Rechts als naturschutzbezogener Verwalter und Vermögensverwalter der Naturschutzgebiete auftrete, aus Sicht des privaten Rechts als Rechtssubjekt mit selbständiger Wirtschaftsführung auftrete.
Seitens des Umweltsenates wurde erwogen:
Auszugehen ist von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.
Artikel 11 lautet auszugsweise:
„(1) Die Mitgliedsstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren ... haben, um die
materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten.
…
(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedsstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nicht Regierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1b dieses Artikels verletzt werden können.“
Aufgrund der Auskunft des Ungarischen Ministeriums für ländliche Entwicklung ergibt sich eindeutig, dass der Nationalpark als Regierungsorganisation im Sinne des Absatzes 3 des Artikels 11 anzusehen ist.
Die Bestimmung des Absatz 3, zweiter Satz, welche Nichtregierungsorganisationen begünstigt, kann daher für den Nationalpark hier keine Anwendung finden.
Gemäß Absatz 3, erster Satz der Richtlinie, sind die einzelnen Mitgliedsstaaten in der Gestaltung der Parteienrechte im Wesentlichen frei.
Es ist daher europarechtlich zulässig, dass hier in Ungarn und in Österreich verschiedene Regelungen existieren.
Bei der Beurteilung der hier zu lösenden Frage kommt es daher nicht darauf an, welche Rechte dem Nationalpark im ungarischen UVP-Verfahren zustehen.
Anzuwenden ist ausschließlich die österreichische Bestimmung des § 19 UVP-G 2000.Anzuwenden ist ausschließlich die österreichische Bestimmung des Paragraph 19, UVP-G 2000.
Diese lautet auszugsweise:
„§ 19 (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten ...
...
(10) Eine gemäß Absatz 1 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen ... Sie
ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Absatz 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des
anderen Staates ... erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen
Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.“
§ 17 Absatz 2 des UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 17, Absatz 2 des UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
„(2) ... gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge
zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
...
2. Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) ... das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der
Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
...
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Absatz 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.“c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.“
Die angeführten Bestimmungen des § 17 UVP-G 2000 verleihen den Nachbarn Rechte auf Gesundheitsschutz, Belästigungsschutz und Eigentumsschutz. Eine Gefährdung dinglicher Rechte (Eigentumsschutz) ist nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist. Unter Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Vorschriften, die lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, gewähren keine subjektiv-öffentlichen Rechte und können daher vom Nachbarn im Verfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg eingewendet werden (vgl. zu allem etwa: Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 19 Rz 90 ff, bzw. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung³, Rz 25 zu § 74 Gewerbeordnung).Die angeführten Bestimmungen des Paragraph 17, UVP-G 2000 verleihen den Nachbarn Rechte auf Gesundheitsschutz, Belästigungsschutz und Eigentumsschutz. Eine Gefährdung dinglicher Rechte (Eigentumsschutz) ist nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist. Unter Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Vorschriften, die lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, gewähren keine subjektiv-öffentlichen Rechte und können daher vom Nachbarn im Verfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg eingewendet werden vergleiche zu allem etwa: Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Paragraph 19, Rz 90 ff, bzw. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung³, Rz 25 zu Paragraph 74, Gewerbeordnung).
Der berufungswerbende Nationalpark ist selbstverständlich Nachbar im Sinne des § 19 Absatz 1 Ziffer 1 UVP-G 2000. Dies ergibt sich daraus, dass er letztlich als Verwalter des Eigentümers auftritt.Der berufungswerbende Nationalpark ist selbstverständlich Nachbar im Sinne des Paragraph 19, Absatz 1 Ziffer 1 UVP-G 2000. Dies ergibt sich daraus, dass er letztlich als Verwalter des Eigentümers auftritt.
Er ist daher grundsätzlich berechtigt, die angeführten Interessen im Verfahren geltend zu machen.
Als juristische Person des öffentlichen Rechts ist es denkunmöglich, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens selbst gefährdet oder belästigt werden könnte. Eine derartige Gefährdung und Belästigung ist nur bei natürlichen Personen denkbar.
Denkbar wäre aber eine Gefährdung der dinglichen Rechte (zB des Eigentumsrechtes an den ungarischen Liegenschaften).
Würde eine derartige Gefährdung behauptet werden, müsste im Rechtsmittelverfahren inhaltlich geprüft werden, ob und in welchem Umfang diese dinglichen Rechte des Nationalparks gefährdet sind.
Dies ist aber hier nicht der Fall:
Der Nationalpark macht in seinen Einwendungen im Verfahren erster Instanz aber auch im Rechtsmittel ausschließlich öffentliche Interessen (Schutz der Vogelwelt) geltend. Derartige öffentliche Interessen kann aber der ledigliche Grundstücksnachbar - wie bereits ausgeführt - mit Aussicht auf Erfolg nicht geltend machen. Aus diesem Grund war hier der Antrag - ohne weitere inhaltliche Prüfung - zurückzuweisen.
Zur Information wird weiters ausgeführt:
§ 19 Absatz 10 gesteht einer anerkannten Umweltorganisation ausdrücklich das Recht zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen; hätte eine österreichische Umweltorganisation oder eine ungarische Umweltorganisation (vgl. Absatz 11 des § 19 UVP-G 2000) derartige Einwendungen erhoben, wäre vom Umweltsenat in der Sache selbst zu prüfen gewesen, ob, bzw. bejahendenfalls in welchem Umfang das Projekt die Vogelwelt beeinträchtigt.Paragraph 19, Absatz 10 gesteht einer anerkannten Umweltorganisation ausdrücklich das Recht zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen; hätte eine österreichische Umweltorganisation oder eine ungarische Umweltorganisation vergleiche Absatz 11 des Paragraph 19, UVP-G 2000) derartige Einwendungen erhoben, wäre vom Umweltsenat in der Sache selbst zu prüfen gewesen, ob, bzw. bejahendenfalls in welchem Umfang das Projekt die Vogelwelt beeinträchtigt.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Nationalpark eindeutig um eine Regierungsorganisation handelt, kommt Artikel 11 Absatz 3, zweiter Halbsatz der UVP-Richtlinie nicht zur Geltung. Der Nationalpark kann daher keinesfalls als "Umweltorganisation aus einem anderen Staat" aufgefasst werden, da es sich bei ihm letztlich um eine staatliche, ungarische Einrichtung handelt.
Die Rechte ausländischer Staaten im UVP-Verfahren sind europarechtlich einerseits in Artikel 7 der UVP-Richtlinie, andererseits im österreichischen § 10 des österreichischen UVP-G 2000 geregelt. Das dort vorgesehene Verfahren wurde - wie angeführt - eingehalten.Die Rechte ausländischer Staaten im UVP-Verfahren sind europarechtlich einerseits in Artikel 7 der UVP-Richtlinie, andererseits im österreichischen Paragraph 10, des österreichischen UVP-G 2000 geregelt. Das dort vorgesehene Verfahren wurde - wie angeführt - eingehalten.
Zusammengefasst ergibt sich daher:
Dem berufungswerbenden Nationalpark stehen als Nachbar nur begrenzte Beschwerdemöglichkeiten zu. Die von ihm geltend gemachten letztlich öffentlichen Interessen können von einem bloßen Nachbarn im Verfahren nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund war die Berufung - ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem fachlichen Vorbringen - zurückzuweisen.
Schlagworte
Parteistellung, Nachbar, dingliches Recht; Parteistellung, Umweltorganisation, ausländischeZuletzt aktualisiert am
17.06.2013