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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Die spezielle Regelung des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 vermittelt den Gemeinden das Recht, die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sowie der von den Gemeinden wahrzunehmenden öffentlichen Interessen geltend zu machen. Daraus ergibt sich allerdings auch, dass eine Gemeinde nicht befugt ist, die Verletzung fremder subjektiver Rechte (dazu gehören auch Eigentum oder Wasserechte von Gemeindebürgern, aber auch von, von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträgern, wie Gemeindeverbänden, auch wenn die konkrete Gemeinde Mitglied derselben sein sollte) oder von öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung den Gemeinden überhaupt nicht oder der konkreten Gemeinde nicht obliegt, geltend zu machen. Aus der Formulierung „der von ihnen wahrzunehmenden“ öffentlichen Interessen in § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 folgt weiters, dass eine Gemeinde nicht schlechthin alle öffentlichen Interessen geltend machen kann, sondern dass es sich dabei um „UVP-relevante Gemeindeinteressen“ handelt, die die jeweilige Gemeinde betreffen.1. Die spezielle Regelung des Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 vermittelt den Gemeinden das Recht, die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sowie der von den Gemeinden wahrzunehmenden öffentlichen Interessen geltend zu machen. Daraus ergibt sich allerdings auch, dass eine Gemeinde nicht befugt ist, die Verletzung fremder subjektiver Rechte (dazu gehören auch Eigentum oder Wasserechte von Gemeindebürgern, aber auch von, von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträgern, wie Gemeindeverbänden, auch wenn die konkrete Gemeinde Mitglied derselben sein sollte) oder von öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung den Gemeinden überhaupt nicht oder der konkreten Gemeinde nicht obliegt, geltend zu machen. Aus der Formulierung „der von ihnen wahrzunehmenden“ öffentlichen Interessen in Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 folgt weiters, dass eine Gemeinde nicht schlechthin alle öffentlichen Interessen geltend machen kann, sondern dass es sich dabei um „UVP-relevante Gemeindeinteressen“ handelt, die die jeweilige Gemeinde betreffen.
2. Ein Wasserberechtigter kann im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mit Erfolg die Verletzung eines bestehenden Rechtes einwenden, nicht jedoch, dass ihn das verfahrensgegenständliche Vorhaben daran hindern würde, künftig Wasserrechte (im benötigten Umfang) zu erwerben. Das Privileg des § 13 Abs. 3 WRG 1959 kommt hingegen ausschließlich den Gemeinden zu (vgl. § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959).2. Ein Wasserberechtigter kann im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mit Erfolg die Verletzung eines bestehenden Rechtes einwenden, nicht jedoch, dass ihn das verfahrensgegenständliche Vorhaben daran hindern würde, künftig Wasserrechte (im benötigten Umfang) zu erwerben. Das Privileg des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 kommt hingegen ausschließlich den Gemeinden zu vergleiche Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959).
3. Wenn, wie im vorliegenden Fall, im Zuge der Beurteilung eines Projekts Bedenken von Sachverständigen geäußert werden, die auf eine Forderung nach einer Projektsänderung hinauslaufen oder die Notwendigkeit der Vorlage ergänzender Unterlagen aufzeigen, ist es nahe liegend, dass die Behörde diese Forderungen zunächst nur dem Projektwerber bekannt gibt, damit dieser allenfalls sein Projekt abändert bzw. die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Erst danach und nach erfolgter Beurteilung der Ergänzungsunterlagen wird das Parteiengehör hinsichtlich der übrigen Parteien gewahrt. In diesem Sinne bestimmt § 106 zweiter Satz WRG 1959, dass die Wasserrechtsbehörde „andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken“ dem Projektwerber zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfs mitzuteilen hat. Eine sinngemäße Vorgehensweise der UVP-Behörde vermag schon im Hinblick auf einen derartigen im Wasserrechtsverfahren vom Gesetzgeber gebotenen Verfahrensschritt keinen Befangenheitsgrund in Bezug auf die betreffenden Organwalter zu begründen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn etwa ein Teilgutachten an die Projektwerberin übermittelt wird, damit sie wegen der daraus resultierenden Erforderlichkeit der Zustimmung Dritter oder der Bewilligung anderer Behörden diese einholen kann.3. Wenn, wie im vorliegenden Fall, im Zuge der Beurteilung eines Projekts Bedenken von Sachverständigen geäußert werden, die auf eine Forderung nach einer Projektsänderung hinauslaufen oder die Notwendigkeit der Vorlage ergänzender Unterlagen aufzeigen, ist es nahe liegend, dass die Behörde diese Forderungen zunächst nur dem Projektwerber bekannt gibt, damit dieser allenfalls sein Projekt abändert bzw. die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Erst danach und nach erfolgter Beurteilung der Ergänzungsunterlagen wird das Parteiengehör hinsichtlich der übrigen Parteien gewahrt. In diesem Sinne bestimmt Paragraph 106, zweiter Satz WRG 1959, dass die Wasserrechtsbehörde „andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken“ dem Projektwerber zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfs mitzuteilen hat. Eine sinngemäße Vorgehensweise der UVP-Behörde vermag schon im Hinblick auf einen derartigen im Wasserrechtsverfahren vom Gesetzgeber gebotenen Verfahrensschritt keinen Befangenheitsgrund in Bezug auf die betreffenden Organwalter zu begründen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn etwa ein Teilgutachten an die Projektwerberin übermittelt wird, damit sie wegen der daraus resultierenden Erforderlichkeit der Zustimmung Dritter oder der Bewilligung anderer Behörden diese einholen kann.
4. Aus der Funktion der Sachverständigen als „Gehilfen“ der Behörde bei der Bereitstellung von Fachwissen resultiert regelmäßig eine intensive Interaktion, die sich meist nicht bloß in der (einmaligen) Beweisthemenstellung an den Sachverständigen und der Ablieferung des Gutachtens erschöpft. Vielfach – zumal in fachlich und rechtlich komplexen Fällen – wird erst im Laufe der Begutachtung deutlich, dass es Ergänzungen sowohl im Hinblick auf Fragestellung als auch in Bezug auf die fachlichen Schlussfolgerungen bedarf, was wiederum zur Nachforderung von durch den Projektwerber zu liefernden Grundlagen führen kann. Es ist daher nahe liegende und übliche Praxis, dass Sachverständige ihre Beurteilung zunächst der Behörde als Entwurf übermitteln, damit diese prüfen kann, ob ihre Fragen ausreichend beantwortet bzw. Ergänzungen der Fragestellung nötig sind. Eine unzulässige Beeinflussung des Sachverständigen ist darin nicht zu sehen. Wenn der Projektwerber – im Hinblick auf möglicherweise daraus resultierende Bedenken gegenüber dem Vorhaben oder nötige Unterlagen – mit solchen, auch vorläufigen Stellungnahmen der Sachverständigen konfrontiert wird und damit Gelegenheit erhält, sich zu diesen zu äußern und auch kritisch zu hinterfragen, ist damit weder eine Begünstigung des Projektwerbers noch eine unstatthafte Beeinflussung des Sachverständigen verbunden.
5. Wenn geltend gemacht wird, Sachverständige hätten sich gegenüber Behörde und Projektwerberin für ihre (u.U. kostenintensiven) Forderungen rechtfertigen müssen, woraus ebenfalls eine unzulässige Einflussnahme resultiere, ist dem entgegenzuhalten, dass jeder Sachverständige in der Lage sein muss, über seine fachliche Meinung und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen sowie deren Verhältnismäßigkeit Rechenschaft abzulegen, und auch sachlich vorgetragener Kritik Stand zu halten. Im Übrigen ist es weder der Behörde noch den Parteien verwehrt, Inhalt und Formulierung von Gutachten zu hinterfragen und dem Sachverständigen Änderungen vorzuschlagen. Freilich darf der Sachverständige einem solchen Ansinnen nur Rechnung tragen, wenn dies mit seiner Fachmeinung in Einklang steht.
6. Verfahrensfehler an sich bilden keinen Befangenheitsgrund. Gleiches gilt für eine unrichtige rechtliche Beurteilung in der Sache selbst. Auch das Bemühen um einen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen, zumal in Angelegenheiten, wo es um Abwägung verschiedener Interessen und Wertungen geht, kann nicht als Parteilichkeit ausgelegt werden, handelt es sich doch beim Streben nach Ausgleich um ein der österreichischen Verwaltungsrechtsordnung nicht fremdes Element (vgl. § 43 Abs. 5 AVG).6. Verfahrensfehler an sich bilden keinen Befangenheitsgrund. Gleiches gilt für eine unrichtige rechtliche Beurteilung in der Sache selbst. Auch das Bemühen um einen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen, zumal in Angelegenheiten, wo es um Abwägung verschiedener Interessen und Wertungen geht, kann nicht als Parteilichkeit ausgelegt werden, handelt es sich doch beim Streben nach Ausgleich um ein der österreichischen Verwaltungsrechtsordnung nicht fremdes Element vergleiche Paragraph 43, Absatz 5, AVG).
7. Dem AVG ist eine Verpflichtung zur lückenlosen Dokumentation sämtlicher interner Vorgänge nicht zu entnehmen. In diesem Sinn stellt § 16 Abs. 1 AVG über die Aufnahme von Aktenvermerken auf die „Erforderlichkeit“ ab.7. Dem AVG ist eine Verpflichtung zur lückenlosen Dokumentation sämtlicher interner Vorgänge nicht zu entnehmen. In diesem Sinn stellt Paragraph 16, Absatz eins, AVG über die Aufnahme von Aktenvermerken auf die „Erforderlichkeit“ ab.
8. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, BGBl. III Nr. 99/2008, steht auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes und ist – soweit inhaltlich self-executing – von Gerichten und Verwaltungsbehörden, und somit auch vom Umweltsenat, anzuwenden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Staatsvertrag Bestimmungen enthält, die selfexecuting sind. Die Prüfung ist für jede Bestimmung gesondert vorzunehmen.8. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,, steht auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes und ist – soweit inhaltlich self-executing – von Gerichten und Verwaltungsbehörden, und somit auch vom Umweltsenat, anzuwenden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Staatsvertrag Bestimmungen enthält, die selfexecuting sind. Die Prüfung ist für jede Bestimmung gesondert vorzunehmen.
Aus Art. 5, 6 und 14 ergibt sich nach Ansicht des Umweltsenates, dass das Abkommen den österreichischen materiell-rechtlichen Bestimmungen nicht derogiert, sondern die Anwendung dieser Vorgaben ausdrücklich außer Streit stellt. Allerdings ist das Abkommen im Rahmen der Alternativenprüfung nach dem TNSchG 2005 im Sinne einer völkerrechtskonformen Interpretation des TNSchG 2005 entsprechend zu berücksichtigen.Aus Artikel 5, 6 und 14 ergibt sich nach Ansicht des Umweltsenates, dass das Abkommen den österreichischen materiell-rechtlichen Bestimmungen nicht derogiert, sondern die Anwendung dieser Vorgaben ausdrücklich außer Streit stellt. Allerdings ist das Abkommen im Rahmen der Alternativenprüfung nach dem TNSchG 2005 im Sinne einer völkerrechtskonformen Interpretation des TNSchG 2005 entsprechend zu berücksichtigen.
9. Die im Abkommen angeführte „Pflege des beiderseitigen Einvernehmens“ ist nicht mit inhaltlicher Zustimmung des anderen Vertragsstaates bei der Erteilung von Berechtigungen gleichzusetzen. Im Ergebnis kann die Verpflichtung Einvernehmen herzustellen nur bedeuten, dass aufgrund des Abkommens auf die Erlassung übereinstimmender Bewilligungen hinzuwirken ist, soweit dies im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen möglich ist.
10. Fragen der Behandlung des in der Schweiz verursachten Schwalls in Österreich sind in Anwendung des WRG 1959 zu lösen, das Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, BGBl. Nr. 578/1966, ist im UVP-Verfahren nicht anzuwenden.10. Fragen der Behandlung des in der Schweiz verursachten Schwalls in Österreich sind in Anwendung des WRG 1959 zu lösen, das Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1966,, ist im UVP-Verfahren nicht anzuwenden.
11. Die Verschlechterung des Gewässerzustandes in einem Teilbereich des Wasserkörpers (Stau als „Opferstrecke“) kann durch allfällige Verbesserungen in einem anderen Abschnitt desselben nicht wettgemacht werden; kleinere räumliche Überschreitungen des Qualitätszieles führen dabei nicht notwendiger Weise zu einer Verschlechterung, darüber hinausgehende jedoch jedenfalls. Ein Richtwert von 2 km für das Maß der Kleinräumigkeit bei größeren Flüssen ist nicht zu beanstanden.
12. Projektgemäß (neben Verschlechterungen) vorgesehene Verbesserungen des Gewässerzustandes können einen (aufgrund bestimmter Aspekte des Vorhabens, z.B. durch Aufstau, resultierenden) Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vermeiden helfen, sind jedoch im Rahmen der gemäß § 104a Abs. 2 WRG 1959 vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Der allfällige Einwand, dass manche Verbesserungen nur um den Preis der Inkaufnahme von Verschlechterungen erzielt werden könnten (weil sich realistischer Weise niemand bereitfände, bloß verbessernde Maßnahmen zu finanzieren), geht ins Leere.12. Projektgemäß (neben Verschlechterungen) vorgesehene Verbesserungen des Gewässerzustandes können einen (aufgrund bestimmter Aspekte des Vorhabens, z.B. durch Aufstau, resultierenden) Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vermeiden helfen, sind jedoch im Rahmen der gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Der allfällige Einwand, dass manche Verbesserungen nur um den Preis der Inkaufnahme von Verschlechterungen erzielt werden könnten (weil sich realistischer Weise niemand bereitfände, bloß verbessernde Maßnahmen zu finanzieren), geht ins Leere.
13. Im Fall eines dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, BGBl. III Nr. 99/2008, unterliegenden Kraftwerks muss die gebotene Abwägung nicht nur im Hinblick auf den energiewirtschaftlichen Nutzen aufgrund der Leistung der Anlage und den Umstand der Vorbelastung des Gewässers durch die Auswirkungen bestehender Anlagen in der Schweiz (im Vergleich zu einem Eingriff in ein Gewässer im nicht bzw. kaum beeinträchtigten Zustand), sondern vor allem angesichts des im Abkommen mit der Schweiz zum Ausdruck gebrachten Willens des Gesetzgebers eindeutig zugunsten des Vorhabens ausfallen. Während der Rechtsordnung im Allgemeinen eine eindeutige Hierarchie von Zielsetzungen nicht zu entnehmen ist, verhält es sich in Bezug auf ein derartiges Vorhaben anders: Wenn schon der Gesetzgeber ein Vorhaben billigt (es ist davon auszugehen, dass der Staatsvertrag abgeschlossen wurde, um eben dieses Projekt zu realisieren), kann nicht bezweifelt werden, dass diesem damit Vorrang gegenüber anderen (öffentlichen) Interessen, soweit sie in der Dispositionsbefugnis des (einfachen) Gesetzgebers stehen, zuerkannt worden ist.13. Im Fall eines dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,, unterliegenden Kraftwerks muss die gebotene Abwägung nicht nur im Hinblick auf den energiewirtschaftlichen Nutzen aufgrund der Leistung der Anlage und den Umstand der Vorbelastung des Gewässers durch die Auswirkungen bestehender Anlagen in der Schweiz (im Vergleich zu einem Eingriff in ein Gewässer im nicht bzw. kaum beeinträchtigten Zustand), sondern vor allem angesichts des im Abkommen mit der Schweiz zum Ausdruck gebrachten Willens des Gesetzgebers eindeutig zugunsten des Vorhabens ausfallen. Während der Rechtsordnung im Allgemeinen eine eindeutige Hierarchie von Zielsetzungen nicht zu entnehmen ist, verhält es sich in Bezug auf ein derartiges Vorhaben anders: Wenn schon der Gesetzgeber ein Vorhaben billigt (es ist davon auszugehen, dass der Staatsvertrag abgeschlossen wurde, um eben dieses Projekt zu realisieren), kann nicht bezweifelt werden, dass diesem damit Vorrang gegenüber anderen (öffentlichen) Interessen, soweit sie in der Dispositionsbefugnis des (einfachen) Gesetzgebers stehen, zuerkannt worden ist.
14. Die Einschränkung des Maßes der Wasserbenutzung unter Berufung auf einen in Zukunft möglicherweise gegebenen Bedarf erscheint nicht gerechtfertigt. Sollte das öffentliche Interesse künftig eine Einschränkung der Wasserbenutzung erfordern, bietet § 21a WRG 1959 die Rechtsgrundlage für allfällige Eingriffe in das erteilte Recht.14. Die Einschränkung des Maßes der Wasserbenutzung unter Berufung auf einen in Zukunft möglicherweise gegebenen Bedarf erscheint nicht gerechtfertigt. Sollte das öffentliche Interesse künftig eine Einschränkung der Wasserbenutzung erfordern, bietet Paragraph 21 a, WRG 1959 die Rechtsgrundlage für allfällige Eingriffe in das erteilte Recht.
15. § 30 WRG 1959 legt die allgemeinen Zielsetzungen der Gewässerreinhaltung und des Gewässerschutzes fest. Dabei handelt es sich allerdings nicht um absolute Ziele, sondern um, im Rahmen der Interessensabwägung, zu berücksichtigende Aspekte. Es sind daher die konkreteren Bestimmungen (vgl. § 104a) vorrangig anzuwenden. Daraus folgt beispielsweise, dass ein Vorhaben nicht schon deshalb nicht genehmigt werden dürfte, wenn einzelne Fische in ihrer Gesundheit gefährdet würden; dies ist nämlich bei praktisch jeder herkömmlichen Wasserkraftanlage der Fall, etwa wenn Fische – trotz dem Stand der Technik entsprechender Vorrichtungen – in Turbinen eingezogen werden bzw. einzelne Exemplare auch bei noch verträglichen Schwallereignissen stranden und verenden könnten.15. Paragraph 30, WRG 1959 legt die allgemeinen Zielsetzungen der Gewässerreinhaltung und des Gewässerschutzes fest. Dabei handelt es sich allerdings nicht um absolute Ziele, sondern um, im Rahmen der Interessensabwägung, zu berücksichtigende Aspekte. Es sind daher die konkreteren Bestimmungen vergleiche Paragraph 104 a,) vorrangig anzuwenden. Daraus folgt beispielsweise, dass ein Vorhaben nicht schon deshalb nicht genehmigt werden dürfte, wenn einzelne Fische in ihrer Gesundheit gefährdet würden; dies ist nämlich bei praktisch jeder herkömmlichen Wasserkraftanlage der Fall, etwa wenn Fische – trotz dem Stand der Technik entsprechender Vorrichtungen – in Turbinen eingezogen werden bzw. einzelne Exemplare auch bei noch verträglichen Schwallereignissen stranden und verenden könnten.
16. Die wasserrechtlichen Vorschriften gebieten eine Berücksichtigung primär im Naturschutzrecht angesiedelter Interessen im Rahmen der Abwägung des öffentlichen Interesses (vgl. § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959), jedoch scheint es angesichts der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nicht denkbar, dass diese Berücksichtigungspflicht die Wasserrechtsbehörde verpflichten bzw. ermächtigen könnte, ein Vorhaben aus Gründen des Naturschutzes abzuweisen, obwohl dieses naturschutzrechtlich genehmigungsfähig wäre.16. Die wasserrechtlichen Vorschriften gebieten eine Berücksichtigung primär im Naturschutzrecht angesiedelter Interessen im Rahmen der Abwägung des öffentlichen Interesses vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG 1959), jedoch scheint es angesichts der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nicht denkbar, dass diese Berücksichtigungspflicht die Wasserrechtsbehörde verpflichten bzw. ermächtigen könnte, ein Vorhaben aus Gründen des Naturschutzes abzuweisen, obwohl dieses naturschutzrechtlich genehmigungsfähig wäre.
17. Im Fall der Beurteilung von Sachverhalten auf Basis von Sachverständigengutachten resultieren Auflagen regelmäßig aus dem Beurteilungsergebnis des Sachverständigen. Es ist jedoch kein „Recht“ des Sachverständigen, Auflagen selbst zu formulieren, sondern es ist Sache der Behörde, die geeigneten Schlüsse aus den Gutachten zu ziehen und zu entscheiden, ob aufgrund der gutachterlichen Beurteilung Auflagen überhaupt und mit welchem Inhalt zu erteilen sind. Dabei ist es durchaus hilfreich (und allgemein üblich), wenn der Sachverständige bereits in seinem Gutachten einen Formulierungsvorschlag in Bezug auf die aus seinem Fachgebiet resultierenden Auflagen vornimmt. Ist ein Problem unter dem Blickwinkel mehrerer Fachgebiete zu betrachten, etwa, wenn aus der Sicht des einen Fachgebietes bestimmte Maßnahmen (z.B. die Einhaltung von Grenzwerten) als notwendig erachtet werden, welche nach Einschätzung des anderen jedoch nicht realisierbar oder unpraktikabel erscheinen, so obliegt es der Behörde, die konträren Argumente abzuwägen und eine Entscheidung zu treffen.
18. Auf Grund der im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, BGBl. III Nr. 99/2008, erfolgten Beschreibung und Positionierung des Gemeinschaftskraftwerkes ist die in § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 vorgesehene Alternativenprüfung inhaltlich auf eine Prüfung von Alternativen im Rahmen der staatsvertraglich festgelegten Art und Lage reduziert.18. Auf Grund der im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,, erfolgten Beschreibung und Positionierung des Gemeinschaftskraftwerkes ist die in Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 vorgesehene Alternativenprüfung inhaltlich auf eine Prüfung von Alternativen im Rahmen der staatsvertraglich festgelegten Art und Lage reduziert.
19. Die aufgrund einer Satzung der Agrargemeinschaft möglicherweise zulässige Nutzung einer Liegenschaft allein kann keine Parteistellung nach § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 begründen, wenn eine Parteistellung nach dem entsprechenden Flurverfassungslandesgesetz nur Personen zukommt, denen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.19. Die aufgrund einer Satzung der Agrargemeinschaft möglicherweise zulässige Nutzung einer Liegenschaft allein kann keine Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 begründen, wenn eine Parteistellung nach dem entsprechenden Flurverfassungslandesgesetz nur Personen zukommt, denen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.
20. Bei der Beurteilung eines Vorhabens handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Es liegt im Wesen von Prognosen, dass eine absolute Sicherheit der Vorhersage nie erreichbar ist, worst-case Szenarien sind der Prognoseentscheidung nicht zugrunde zu legen.
21. Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Behörde geltend gemacht werden (§ 109 Abs. 2 WRG 1959).21. Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – wenn jedoch das Verfahren gemäß Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Behörde geltend gemacht werden (Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959).
22. Wenn das TNSchG 2005 die Erhaltung des Erholungswertes als Ziel des Naturschutzes festlegt, wird damit auf die Bewahrung der Naturschönheit als solche abgestellt und nicht auf die Mittel, die es dem Menschen erleichtern, diese zu genießen. Die Beeinträchtigung eines Weges, welcher zu einem schützenswerten Landschaftsteil, einem Naturdenkmal oder dergleichen führt, und dessen Bewahrung wäre nur dann naturschutzrechtlich relevant, wenn er selbst – als solcher – Teil des geschützten Ensembles wäre, etwa wegen dessen spektakulären oder pittoresken Gestaltung. Die Beeinträchtigung von bestehenden Wegen ist unter diesen Rahmenbedingungen auch keine Umweltbelastung (und umso weniger die Beeinträchtigung der Planung künftiger Wege).
23. Die Beeinträchtigung von bestehenden Wegen bzw. die Planung künftiger Wege kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses am Tourismus im UVP-Verfahren Berücksichtigung finden. Die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus obliegt nach § 3 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 jedoch grundsätzlich nicht den Gemeinden, sondern den Tourismusverbänden. Eine Beeinträchtigung der von den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen am Tourismus wäre nur bei Beeinträchtigungen gegeben, die Auswirkungen auf das Tourismusleitbild oder auf das örtliche Raumordnungskonzept haben könnten.23. Die Beeinträchtigung von bestehenden Wegen bzw. die Planung künftiger Wege kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses am Tourismus im UVP-Verfahren Berücksichtigung finden. Die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus obliegt nach Paragraph 3, Absatz eins, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 jedoch grundsätzlich nicht den Gemeinden, sondern den Tourismusverbänden. Eine Beeinträchtigung der von den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen am Tourismus wäre nur bei Beeinträchtigungen gegeben, die Auswirkungen auf das Tourismusleitbild oder auf das örtliche Raumordnungskonzept haben könnten.
24. Die Berücksichtigung von Tourismusinteressen kann nicht so weit gehen, dass bloße Planungsabsichten hinsichtlich der künftigen Gestaltung von Wegen zu diese Gestaltung erst ermöglichenden Nebenbestimmungen oder gar Projektänderungen führen müssten.
Schlagworte
Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Aktenmäßige Dokumentation des Verwaltungsverfahrens, Erforderlichkeit; Alternativenprüfung, Natur- und Landschaftsschutz; Alternativenprüfung, Wasserrecht; Aufgabe der UVP, Wirtschaftlichkeitsprüfung; Auflagen, Bestimmtheit; Auflagen, Vorformulierung durch einen Sachverständigen oder Koordinator, widersprüchliche Vorschläge; Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Befangenheit, Behörde; Befangenheit, Sachverständige; Fristen für Konsensdauer von Wasserkraftanlagen; Genehmigungsvoraussetzungen, Eigentumsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Erholungswert der Landschaft, Wegenetz; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Tourismus; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz; Interessenabwägung, Wasserrecht; Parteistellung, Mitglied einer Agrargemeinschaft; Sachverständige, Wechsel im laufenden Verfahren, Zulässigkeit; Störfälle, Berücksichtigung; Verfahrensmangel, Sanierung; Wasserrahmenrichtlinie, Umsetzung; Wasserrecht, Naturschutzrecht, Verhältnis; Wasserrechtlicher Widerstreit, Berücksichtigung; Wasserrechtliches VerschlechterungsverbotZuletzt aktualisiert am
13.01.2014