Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Text
1. Mit der neuen Möglichkeit des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ist dem Erfordernis der UVP-Richtlinie, der betroffenen Öffentlichkeit eine Überprüfung von Entscheidungen im Feststellungsverfahren einzuräumen, ausreichend entsprochen worden.1. Mit der neuen Möglichkeit des Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 ist dem Erfordernis der UVP-Richtlinie, der betroffenen Öffentlichkeit eine Überprüfung von Entscheidungen im Feststellungsverfahren einzuräumen, ausreichend entsprochen worden.
2. Soweit in einem Bescheid mangels Vorliegens eines konkreten Projektes über ein Vorhaben nicht abgesprochen wird, liegt eine erstinstanzliche inhaltliche Entscheidung, aus der abzuleiten ist, dass für ein „Vorhaben“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nicht vor; daraus folgt, dass auch eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung gem. § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 insoweit nicht erfolgen kann.2. Soweit in einem Bescheid mangels Vorliegens eines konkreten Projektes über ein Vorhaben nicht abgesprochen wird, liegt eine erstinstanzliche inhaltliche Entscheidung, aus der abzuleiten ist, dass für ein „Vorhaben“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nicht vor; daraus folgt, dass auch eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung gem. Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 insoweit nicht erfolgen kann.
Schlagworte
Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis nach Zurückweisung; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Umweltorganisationen; Feststellungsverfahren, Überprüfungsantrag von Umweltorganisationen, Voraussetzungen; Kapazität; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; UVP- Richtlinie, Umsetzung, Parteistellung; Vogelschutzgebiet, faktischesZuletzt aktualisiert am
18.06.2013