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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Kommt es bei geringen Abflüssen an 175 bis 180 Tagen pro Jahr über die gesamte Gewässerbreite zu einer künstlichen Erhöhung des Wasserspiegels und im Bereich der Spülrinne - außer bei Spülungen - zu einer künstlichen Erhöhung der Wassertiefe und werden die Fließ- und Strömungseigenschaften durch den seitlichen Wassereinzug verändert, so liegt bei Wasserkraftanlagen eine Stauhaltung vor.
2. Ausleitungskraftwerke, bei denen es zu einer Stauhaltung kommt, können unter den Tatbestand der Kraftwerkskette i.S. der Z 30 lit. c des Anhanges 1 des UVP-G 2000 idF. BGBl. I Nr. 51/2012 fallen.2. Ausleitungskraftwerke, bei denen es zu einer Stauhaltung kommt, können unter den Tatbestand der Kraftwerkskette i.S. der Ziffer 30, Litera c, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, fallen.
Schlagworte
KraftwerksketteZuletzt aktualisiert am
13.01.2014