Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung betreffend das Vorhaben Kraftwerk Gfäll
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Margit Schneider als Vorsitzende,
Dr. Harald Krenn als Berichter und Mag. Heike Rudoba als
weiteres Mitglied im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren der Projektwerberin Gebrüder Haider & Söhne Hoch- und Tiefbau GmbH, Ing. Kastner Straße 188a, 6465 Nassereith, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien betreffend das Vorhaben Kraftwerk Gfäll über die Berufung der Projektwerberin gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.3.2012, GZ U-5246/26, zu Recht erkannt:
Spruch:
Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid in der Rechtsgrundlage auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2012 und im Tatbestand auf Anhang 1 Z 30 lit. c UVP-G 2000 abgeändert.Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid in der Rechtsgrundlage auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, und im Tatbestand auf Anhang 1 Ziffer 30, Litera c, UVP-G 2000 abgeändert.
Die Projektwerberin wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Rechtsgrundlagen: * § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;Rechtsgrundlagen: * Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
* § 3 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Anhang 1 Z 30* Paragraph 3, Absatz eins und 7 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30
Spalte 1 lit. c, § 46 Abs. 23Spalte 1 Litera c,, Paragraph 46, Absatz 23
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2012.Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,.
Begründung:
Die Projektwerberin plant die Errichtung und den Betrieb eines Ausleitungskraftwerkes an der Trisanna in den Gemeinden See und Kappl mit einer Engpassleistung von 4,95 MW bestehend aus Wasserfassung, Triebwasserweg, Krafthaus und Unterwasserkanal (in der Folge: Kraftwerk Gfäll). Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik liegt aus wasserbautechnischer Sicht eine Stauhaltung vor, weil es bei geringen Abflüssen an 175 bis 180 Tagen pro Jahr über die gesamte Gewässerbreite zu einer künstlichen Erhöhung des Wasserspiegels und im Bereich der Spülrinne - außer bei Spülungen - zu einer künstlichen Erhöhung der Wassertiefe kommt und die Fließ- und Strömungseigenschaften durch den seitlichen Wassereinzug verändert werden. Rund 1,7 km unterhalb der geplanten Fassung liegt die Fassung des Kraftwerkes Wiesberg, welche als Stauwehr mit Seitenentnahme ausgeführt ist.
Die Projektwerberin beantragte mit Schreiben vom 8.3.2011 die Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben Kraftwerk Gfäll eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Die Projektwerberin beantragte mit Schreiben vom 8.3.2011 die Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob für das Vorhaben Kraftwerk Gfäll eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass für das Vorhaben Kraftwerk Gfäll auf der Grundlage näher angeführter Projektunterlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und der Tatbestand der Z 30 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 verwirklicht ist.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass für das Vorhaben Kraftwerk Gfäll auf der Grundlage näher angeführter Projektunterlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und der Tatbestand der Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 verwirklicht ist.
Die Behörde erster Instanz begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben Kraftwerk Gfäll den Genehmigungstatbestand für Kraftwerke in Kraftwerksketten mit einer Engpassleistung ab 2 MW erfülle. Unter einer Kraftwerkskette sei eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen. Neben dem Vorhaben Kraftwerk Gfäll liege weniger als 2 km freie Fließstrecke entfernt das Kraftwerk Wiesberg mit einer Engpassleistung von mehr als 2 MW. Diese Kraftwerke seien als Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft zu beurteilen. Stauhaltung sei nach Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000 jener Bereich, in dem die Fließ- und Strömungseigenschaft eines bestehenden Flusssystems verändert werde. Auch ein Ausleitungskraftwerk könne Teil einer Kraftwerkskette sein, wenn es bei diesem zu einer Stauhaltung komme. Schon nach dem wasserbautechnischen Begriff liege hier eine Stauhaltung vor, weil sich der Zustand nach Verwirklichung des Vorhabens nicht mehr so darstelle als würde man sich das Vorhaben wegdenken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Projektwerberin mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Gemeinden Kappl und See beantragen, die Berufung abzuweisen.
Der Umweltsenat hat eine ergänzende Beweisaufnahme vorgenommen:
Das orographische Einzugsgebiet des Vorhabens Kraftwerk Gfäll beträgt 385,4 km2. Die Wehranlage des Kraftwerkes Wiesberg liegt – im Fischlebensraum gesehen – rund 1,7 km unterhalb der geplanten Wehranlage des Kraftwerkes Gfäll.
Diese Beweisergebnisse resultieren aus den unbedenklichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und stehen mit den Projektunterlagen in Einklang.
Der Umweltsenat hat am 18.12.2012 die von der Projektwerberin beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Umweltsenat hat erwogen:
Mit BGBl I Nr. 77/2012, kundgemacht am 2.8.2012 wurde Z 30 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 novelliert, die nun folgenden Wortlaut in lit. c aufweist:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, kundgemacht am 2.8.2012 wurde Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 novelliert, die nun folgenden Wortlaut in Litera c, aufweist:
„Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand7) zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum.“
Fußnote 7 in Anhang 1 des UVP-G 2000 lautet in der Fassung BGBl I Nr. 77/2012:Fußnote 7 in Anhang 1 des UVP-G 2000 lautet in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 77/2012:
„Als ausreichender Mindestabstand gilt unter Zugrundelegung des vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebietes (EZG) folgende Gewässerlänge: 1 km bei EZG kleiner 10 km2, 2 km bei EZG von 10 bis 50 km2, 3 km bei EZG von 51 bis 100 km2, 4 km bei EZG von 101 bis 500 km2, 5 km bei EZG von 501 bis 1000 km2, 10 km bei EZG ab 1001 km2.“
Die damit einhergehende Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung wurde als Abs. 23 des § 46 UVP-G 2000 angefügt und lautet:Die damit einhergehende Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung wurde als Absatz 23, des Paragraph 46, UVP-G 2000 angefügt und lautet:
„Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 77/2012 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.“„Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.“
Nach dieser Bestimmung ist zu prüfen, ob das Vorhaben Kraftwerk Gfäll erstmals, somit durch das BGBl I Nr. 77/2012 unter den Anwendungsbereich des UVP-G 2000 fällt; bejahendenfalls sind die weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs. 23 UVP-G 2000 zu prüfen, verneinendenfalls ist mangels anderer heranzuziehender Übergangsbestimmung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides anzuwenden (vgl. VwSlg 9315 A/1977). Privilegiert im Sinne der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 23 UVP-G 2000 sind demnach nur Vorhaben, für die zum 2.8.2012 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist und die nach alter Rechtslage nicht in den Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 fallen. Inhaltlich ist damit zunächst eine vollständige Überprüfung des angefochtenen Bescheides nach der alten Rechtslage vorzunehmen.Nach dieser Bestimmung ist zu prüfen, ob das Vorhaben Kraftwerk Gfäll erstmals, somit durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, unter den Anwendungsbereich des UVP-G 2000 fällt; bejahendenfalls sind die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 23, UVP-G 2000 zu prüfen, verneinendenfalls ist mangels anderer heranzuziehender Übergangsbestimmung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides anzuwenden vergleiche VwSlg 9315 A/1977). Privilegiert im Sinne der Anwendbarkeit des Paragraph 46, Absatz 23, UVP-G 2000 sind demnach nur Vorhaben, für die zum 2.8.2012 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist und die nach alter Rechtslage nicht in den Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 fallen. Inhaltlich ist damit zunächst eine vollständige Überprüfung des angefochtenen Bescheides nach der alten Rechtslage vorzunehmen.
Der Umweltsenat verweist dazu auf die Begründung des angefochtenen, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 77/2012 ergangenen Bescheides und führt ergänzend aus:Der Umweltsenat verweist dazu auf die Begründung des angefochtenen, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, ergangenen Bescheides und führt ergänzend aus:
Die Behörde erster Instanz hat sich ausführlich und gewissenhaft mit der sich gegen die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wendenden, eine fachliche Stellungnahme von DI Fritsch enthaltende Äußerung der Projektwerberin vom 27.2.2012 auseinandergesetzt. Grundsätzlich steht es einer Partei offen Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Bei Vorliegen divergierender Sachverständigenmeinungen kann die Behörde aufgrund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit oder Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug geben. Jedenfalls ist in der Bescheidbegründung schlüssig darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen dem einen Gutachten mehr Vertrauen entgegenzubringen ist als dem anderen (vgl. VwGH 2002/12 0109, 2004/05/0016). Dem hat die Behörde erster Instanz auf den Seiten 7 bis 8 des angefochtenen Bescheides umfassend Genüge getan und ist ihr auch inhaltlich beizupflichten.Die Behörde erster Instanz hat sich ausführlich und gewissenhaft mit der sich gegen die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wendenden, eine fachliche Stellungnahme von DI Fritsch enthaltende Äußerung der Projektwerberin vom 27.2.2012 auseinandergesetzt. Grundsätzlich steht es einer Partei offen Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Bei Vorliegen divergierender Sachverständigenmeinungen kann die Behörde aufgrund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit oder Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug geben. Jedenfalls ist in der Bescheidbegründung schlüssig darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen dem einen Gutachten mehr Vertrauen entgegenzubringen ist als dem anderen vergleiche VwGH 2002/12 0109, 2004/05/0016). Dem hat die Behörde erster Instanz auf den Seiten 7 bis 8 des angefochtenen Bescheides umfassend Genüge getan und ist ihr auch inhaltlich beizupflichten.
Mit den Berufungsausführungen zur Judikatur nach der Entscheidung des Umweltsenates vom 4.5.2011 zu US 7A/2011/2 (Kraftwerk Aigen) ist für die Projektwerberin nichts gewonnen. Es liegt jedenfalls beim Vorhaben Kraftwerk Gfäll aus wasserbautechnischer Sicht eine Stauhaltung vor.
Die Ansicht der Projektwerberin, wonach Ausleitungskraftwerke keine Kraftwerkskette bilden können, ist unzutreffend. Jedenfalls solche Ausleitungskraftwerke, bei denen es wie im vorliegenden Fall zu einer Stauhaltung kommt, sind unter den Tatbestand der Z 30 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 idF. BGBl. I Nr. 51/2012 subsumierbar.Die Ansicht der Projektwerberin, wonach Ausleitungskraftwerke keine Kraftwerkskette bilden können, ist unzutreffend. Jedenfalls solche Ausleitungskraftwerke, bei denen es wie im vorliegenden Fall zu einer Stauhaltung kommt, sind unter den Tatbestand der Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, subsumierbar.
Inwieweit in diesem Verfahren die Intentionalität, das ist die Lehre von der Ausrichtung aller psychischen Akte auf ein reales oder ideales Ziel, maßgeblich ist, soll dahingestellt bleiben. Die Intensität der Stauwirkung spielt aber ebensowenig eine Rolle wie deren Projektimmanentheit. Auch bei einer „unbeabsichtigten“ Stauhaltung liegt eine Stauhaltung vor, welche letztlich einer Anlage zuzurechnen ist, die zur Nutzung der Wasserkraft dient.
Soweit die Projektwerberin moniert, der Begriff Stauhaltung sei ökologisch zu interpretieren, übersieht sie, dass es beim Vorhaben Kraftwerk Gfäll aus wasserbautechnischer Sicht im Nahbereich der Fassung zu einer Veränderung der Fließ- und Strömungseigenschaften durch den seitlichen Wassereinzug kommt, sodass eine Stauhaltung vorliegt. Insgesamt bedarf es damit keiner weitergehenden Auseinandersetzung damit, inwieweit (auch) aus gewässerökologischer Sicht eine Stauhaltung vorliegt. Die (unsubstantiellen) Bedenken der Projektwerberin aus europarechtlicher Sicht sind nicht zu teilen.
Die technischen Ausführungen der Projektwerberin in ihrer Berufung basieren (zum Teil) nicht auf der dargelegten Rechtsansicht des Umweltsenates zur Auslegung des Tatbestandes der Z 30 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 idF. BGBl. I Nr. 51/2012. Auch die ergänzende technische Stellungnahme der Projektwerberin vom 27.4.2012 ergibt gerade nicht, dass sich - bezogen auf den Wasserspiegel und die Fließ- und Strömungseigenschaften durch den seitlichen Wassereinzug - der Zustand nach Verwirklichung des Kraftwerkes Gfäll so darstellt als würde man sich das Vorhaben wegdenken. In welchem Umfang sich diese Verhältnisse ändern, ist nicht maßgeblich (vgl. US 7A/2011/2-9, Aigen). Ergänzend zu den umfassenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Projektwerberin selbst von einem geringfügigen Wasserspiegelanstieg im unmittelbaren Wehrbereich (vgl. Seite 7 der Stellungnahme vom 27.4.2012) ausgeht.Die technischen Ausführungen der Projektwerberin in ihrer Berufung basieren (zum Teil) nicht auf der dargelegten Rechtsansicht des Umweltsenates zur Auslegung des Tatbestandes der Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Auch die ergänzende technische Stellungnahme der Projektwerberin vom 27.4.2012 ergibt gerade nicht, dass sich - bezogen auf den Wasserspiegel und die Fließ- und Strömungseigenschaften durch den seitlichen Wassereinzug - der Zustand nach Verwirklichung des Kraftwerkes Gfäll so darstellt als würde man sich das Vorhaben wegdenken. In welchem Umfang sich diese Verhältnisse ändern, ist nicht maßgeblich vergleiche US 7A/2011/2-9, Aigen). Ergänzend zu den umfassenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Projektwerberin selbst von einem geringfügigen Wasserspiegelanstieg im unmittelbaren Wehrbereich vergleiche Seite 7 der Stellungnahme vom 27.4.2012) ausgeht.
Zusammenfassend hat daher die Behörde erster Instanz nach alter Rechtslage zutreffend das Vorhaben Kraftwerk Gfäll unter den Tatbestand der Z 30 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 subsumiert. Das vorliegende Ausleitungskraftwerk, das bei Niederwasser auch eine geringe Stauhaltung aufweist, ist als Kraftwerk in einer Kraftwerkskette anzusehen, weil die freie Fließstrecke zwischen dem Vorhaben Kraftwerk Gfäll mit einer Engpassleistung von 4,95 MW und dem Kraftwerk Wiesberg mit einer Engpassleistung von 16,8 MW nur rund 1,7 km beträgt. Das Vorhaben Kraftwerk Gfäll fällt damit nicht erstmals im Sinne des § 46 Abs. 23 UVP-G 2000 unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sodass – entgegen der Ansicht der Projektwerberin – eine Prüfung des Vorhabens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 in der Fassung BGBl I Nr. 77/2012 zu erfolgen hat.Zusammenfassend hat daher die Behörde erster Instanz nach alter Rechtslage zutreffend das Vorhaben Kraftwerk Gfäll unter den Tatbestand der Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 subsumiert. Das vorliegende Ausleitungskraftwerk, das bei Niederwasser auch eine geringe Stauhaltung aufweist, ist als Kraftwerk in einer Kraftwerkskette anzusehen, weil die freie Fließstrecke zwischen dem Vorhaben Kraftwerk Gfäll mit einer Engpassleistung von 4,95 MW und dem Kraftwerk Wiesberg mit einer Engpassleistung von 16,8 MW nur rund 1,7 km beträgt. Das Vorhaben Kraftwerk Gfäll fällt damit nicht erstmals im Sinne des Paragraph 46, Absatz 23, UVP-G 2000 unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sodass – entgegen der Ansicht der Projektwerberin – eine Prüfung des Vorhabens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, zu erfolgen hat.
Ausgehend vom vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebiet von 385,4 km2 bedarf es nach Fußnote 7 in Anhang 1 des UVP-G 2000 eines Mindestabstandes von 4 km zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum, um bei der Aneinanderreihung der beiden vorliegenden Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW, nämlich dem Vorhaben Kraftwerk Gfäll und dem Kraftwerk Wiesberg eine Kraftwerkskette verneinen zu können. Da der Abstand zwischen den Wehranlagen des Vorhabens Kraftwerk Gfäll und des Kraftwerkes Wiesberg im Fischlebensraum nur rund 1,7 km beträgt, ist der Tatbestand der Z 30 lit. c der Spalte 1 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 verwirklicht und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.Ausgehend vom vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebiet von 385,4 km2 bedarf es nach Fußnote 7 in Anhang 1 des UVP-G 2000 eines Mindestabstandes von 4 km zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum, um bei der Aneinanderreihung der beiden vorliegenden Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW, nämlich dem Vorhaben Kraftwerk Gfäll und dem Kraftwerk Wiesberg eine Kraftwerkskette verneinen zu können. Da der Abstand zwischen den Wehranlagen des Vorhabens Kraftwerk Gfäll und des Kraftwerkes Wiesberg im Fischlebensraum nur rund 1,7 km beträgt, ist der Tatbestand der Ziffer 30, Litera c, der Spalte 1 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 verwirklicht und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Schlagworte
KraftwerksketteZuletzt aktualisiert am
17.06.2013