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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Unter der Voraussetzung, dass ein Vorhaben aufgrund einer innerstaatlich bestehenden gesetzlichen Verpflichtung für sich allein umzusetzen ist und die Projektwerberin dieses Vorhaben unabhängig von einem anderen, extraterritorialen Vorhaben umsetzen will, kann von einer gemeinsamen Verwirklichung, welche Voraussetzung für eine UVP-Pflicht wäre, auch dann nicht gesprochen werden, wenn das zu beurteilende Vorhaben für das extraterritoriale Vorhaben eine allfällige Bewilligungsvoraussetzung darstellt.
2. Voraussetzung für die UVP-Pflicht eines Vorhabens ist, dass dieses einem Tatbestand nach Anhang 1 UVP-G 2000 unterliegt. Vorhaben zur ausschließlichen Herstellung der Durchgängigkeit eines Gewässers jedoch sind nach Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 von der UVP-Pflicht ausgenommen.2. Voraussetzung für die UVP-Pflicht eines Vorhabens ist, dass dieses einem Tatbestand nach Anhang 1 UVP-G 2000 unterliegt. Vorhaben zur ausschließlichen Herstellung der Durchgängigkeit eines Gewässers jedoch sind nach Anhang 1 Ziffer 30, UVP-G 2000 von der UVP-Pflicht ausgenommen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; UVP-Pflicht, Umgehung; Vorhaben, Einheit, Überschreitung der Staatsgrenze; Vorhaben, UVP- pflichtige, Anpassungs- und SanierungsverfahrenZuletzt aktualisiert am
17.06.2013