Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch die Senatsmitglieder Dr. BALTHASAR, Mag. KRACHER und Dr. LEHOFER, unter dem Vorsitz von Dr. BALTHASAR, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch die Senatsmitglieder Dr. BALTHASAR, Mag. KRACHER und Dr. LEHOFER, unter dem Vorsitz von Dr. BALTHASAR, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), entschieden:
I. In Erledigung der Berufung des P. T. vom 26.6.1995 gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29.5.1995, Zl FrA 45/8-1989, wird der bekämpfte Bescheid, insoweit dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Spruchteil I.), d.römisch eins. In Erledigung der Berufung des P. T. vom 26.6.1995 gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29.5.1995, Zl FrA 45/8-1989, wird der bekämpfte Bescheid, insoweit dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Spruchteil römisch eins.), d.
h. hinsichtlich der Spruchteile II. und III., im Grunde des § 6 Abs. 1 AVG behoben.h. hinsichtlich der Spruchteile römisch zwei. und römisch drei., im Grunde des Paragraph 6, Absatz eins, AVG behoben.
II. Die Berufung des P. T. vom 21.1.1995 (eingebracht am 21.2.1995) gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18.9.1990, Zl FRA 45/1989, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückge- wiesen.römisch zwei. Die Berufung des P. T. vom 21.1.1995 (eingebracht am 21.2.1995) gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18.9.1990, Zl FRA 45 aus 1989,, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückge- wiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (im folgenden Sicherheitsdirektion) vom 2.3.1989, Zl FrA 45/1989, wurde aufgrund des vom BW gestellten Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft "gemäß §§ 1, 2 und 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7.3.1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27.11.1974, BGBl. Nr. 796, festgestellt: ... Die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls vom 31.1.1967, BGBl. Nr. 78/1974, treffen bei Ihnen zu; Sie sind daher gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes Nr. 126/1968 ... zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt."Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (im folgenden Sicherheitsdirektion) vom 2.3.1989, Zl FrA 45 aus 1989,, wurde aufgrund des vom BW gestellten Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft "gemäß Paragraphen eins, 2 und 12 Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 7.3.1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27.11.1974, BGBl. Nr. 796, festgestellt: ... Die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls vom 31.1.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, treffen bei Ihnen zu; Sie sind daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes Nr. 126 aus 1968, ... zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt."
Mit Bescheid vom 18.9.1990, Zl FRA 45/1989, stellte die Sicherheitsdirektion "gemäß § 3 des Asylgesetzes, Bundesgesetz vom 7.3.1968, BGBl. Nr. 126/68" fest, daß der BW nicht mehr Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist. Dieser Bescheid wurde dem BW (sowohl seinem eigenen Vorbringen nach wie nach der vom unabhängigen Bundesasylsenat durch Anforderung bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ergänzten Aktenlage) aufgrund seiner Übersiedlung nach Bludenz durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Bludenz am 30.4.1991 persönlich ausgefolgt.Mit Bescheid vom 18.9.1990, Zl FRA 45 aus 1989,, stellte die Sicherheitsdirektion "gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes, Bundesgesetz vom 7.3.1968, BGBl. Nr. 126/68" fest, daß der BW nicht mehr Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist. Dieser Bescheid wurde dem BW (sowohl seinem eigenen Vorbringen nach wie nach der vom unabhängigen Bundesasylsenat durch Anforderung bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ergänzten Aktenlage) aufgrund seiner Übersiedlung nach Bludenz durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Bludenz am 30.4.1991 persönlich ausgefolgt.
Mit Schriftsatz vom 21.1.1995 (Poststempel 21.2.1995) stellte der BW an die Sicherheitsdirektion folgende Anträge:
"... auf Aufhebung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18.9.1990 Zahl FrA 45/1989 wegen Unzuständigkeit der Behörde." (im Rubrum als "1. Antrag" bezeichnet);"... auf Aufhebung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18.9.1990 Zahl FrA 45 aus 1989, wegen Unzuständigkeit der Behörde." (im Rubrum als "1. Antrag" bezeichnet);
"... auf Feststellung, daß ich auch nach Erlassung des Bescheides vom 18.9.1989 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark Zahl FRA 45/1989 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war." (im Rubrum als "2. Antrag" bezeichnet);"... auf Feststellung, daß ich auch nach Erlassung des Bescheides vom 18.9.1989 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark Zahl FRA 45 aus 1989, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war." (im Rubrum als "2. Antrag" bezeichnet);
"... mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18.9.1989, Zahl FRA 45/1989 zu bewilligen." (im Rubrum als "3. Antrag" bezeichnet);"... mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18.9.1989, Zahl FRA 45 aus 1989, zu bewilligen." (im Rubrum als "3. Antrag" bezeichnet);
"... mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes (Aufenthaltsbewilligung) zu bewilligen." (im Rubrum als "4. Antrag" bezeichnet).
"Gleichzeitig" mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wurde Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion vom "18.9.1989, Zl FRA 45/1989" (hier scheint ein Schreibfehler vorzuliegen; der hier offenkundig gemeinte Bescheid der Sicherheitsdirektion trägt das Datum des "18. September 1990") erhoben.
Über die vorerwähnten Anträge 1 - 4 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 29.5.1995, Zl FrA 45/8-1989, wie folgt entschieden:
"Spruch I. Ihr Antrag vom 21.2.1995 auf Aufhebung des ha. Bescheides vom 18.9.1990, FrA 45/1989, wird gem. § 68 Abs. 7 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, zurückgewiesen."Spruch römisch eins. Ihr Antrag vom 21.2.1995 auf Aufhebung des ha. Bescheides vom 18.9.1990, FrA 45 aus 1989,, wird gem. Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zurückgewiesen.
Spruch II. Ihr Antrag vom 21.2.1995 auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung wird gem. § 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziff. 3 Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 838/1992 und 437/1993 abgewiesen.Spruch römisch zwei. Ihr Antrag vom 21.2.1995 auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung wird gem. Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziff. 3 Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und 437 aus 1993, abgewiesen.
Spruch III. Ihr Antrag vom 21.2.1995 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Berufung gegen den Bescheid vom 18.9.1990, wird gem. § 71 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, abgewiesen."Spruch römisch drei. Ihr Antrag vom 21.2.1995 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Berufung gegen den Bescheid vom 18.9.1990, wird gem. Paragraph 71, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, abgewiesen."
Hinsichtlich des "4. Antrages", wurde nicht im Spruch entschieden; diesbezüglich wurde in der Begründung wörtlich ausgeführt:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstellung des Visum (Aufenthalts)antrages mit Antrag auf Aufenthaltsbewilligung, wird auf Grund der Unzuständigkeit an die zuständige Aufenthaltsbehörde weitergeleitet."
Am 26.6.1995 brachte der BW eine gegen diesen Bescheid gerichtete zulässige und rechtzeitige Berufung ein. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6.11.1995, Zl 4.270.761/8-III/13/95, wurde wie folgt entschieden:
"In Erledigung Ihrer rechtzeitigen Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29.05.1995, Zahl FrA-45/8-1989, mit welchem
I. Ihr Antrag vom 21.02.1995 auf Aufhebung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18.09.1990, FrA-45/1989, gemäß § 68 Absatz 7 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, zurückgewiesen;römisch eins. Ihr Antrag vom 21.02.1995 auf Aufhebung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18.09.1990, FrA-45/1989, gemäß Paragraph 68, Absatz 7 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zurückgewiesen;
II. Ihr Antrag vom 21.02.1995 auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 i.V.m. § 5 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 i.d.F. BGBl. Nr. 838/1992 und 437/1993, abgewiesen;römisch zwei. Ihr Antrag vom 21.02.1995 auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und 437 aus 1993,, abgewiesen;
III. Ihr Antrag vom 21.02.1995 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Berufung gegen den Bescheid vom 18.09.1990 gemäß § 71 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, abgewiesen wurde, ergeht folgenderrömisch drei. Ihr Antrag vom 21.02.1995 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Berufung gegen den Bescheid vom 18.09.1990 gemäß Paragraph 71, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, abgewiesen wurde, ergeht folgender
S p r u c h I. 1. Die Berufung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG),S p r u c h römisch eins. 1. Die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG),
a b g e w i e s e n.
2. Ihr Antrag auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.) wird gemäß § 66 Absatz 4 AVG als unzulässig2. Ihr Antrag auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.) wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4 AVG als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n.
3. Die Berufung gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Absatz 4 i.V.m. § 71 Absatz 1 AVG3. Die Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4 in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 1 AVG
a b g e w i e s e n.
SPRUCH II.SPRUCH römisch zwei.
Ihre Berufung vom 21.02.1995 gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18.09.1990, Zahl FrA-45/1989, wird als verspätet
z u r ü c k g e w i e s e n."
Mit Schriftsatz vom 20.12.1995 erhob der Antragsteller Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Am 14.1.1998 wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 95/01/0628 über diese Beschwerde folgender Beschluß gefaßt:
"Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen."
In der Begründung dieses Beschlusses wird folgendes ausgeführt:
"Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. November 1995 wurden Berufungen der beschwerdeführenden Partei (Staatsangehörigkeit: Rumänien) gegen in Angelegenheit des Asylrechtes ergangene Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 21. Februar 1995" (unter diesem Datum wurde, wie oben dargestellt, der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag des Petru TODOR eingebracht; gemeint scheint hier allerdings der Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 18.9.1990, Zahl FRA 45/1989, zu sein) "und vom 29. Mai 1995 abgewiesen. Diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei durch Erhebung (Übergabe an die Post) der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde am 20. Dezember 1995 angefochten. Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 treten Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof angefochten und nicht gemäß § 34 Abs. 13 VwGG" (gemeint scheint hier Abs. 1 und Abs. 3 leg. cit. zu sein) "zurückzuweisen sind, mit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1997 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor Kundmachung des Asylgesetzes 1997 erfolgte. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Mit einer gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid gerichteten Beschwerde wird letzten Endes auf eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Asyls abgezielt, die in Anwendung des Asylgesetzes 1991 zu ergehen hätte, weshalb die für materiell-rechtliche Entscheidungen vorgesehenen verfahrensrechtlichen Regelungen auch in einem solchen Fall heranzuziehen sind. Im Beschwerdefall wurde der somit in Anwendung des Asylgesetzes 1991 ergangene, angeführte Bescheid des Bundesministers für Inneres bereits durch Einbringung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vor der am 14. Juli 1997 erfolgten Kundmachung des Asylgesetzes 1997 angefochten. Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 ist daher mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1998 das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten, weshalb die Beschwerde - ohne Zuspruch von Kosten - gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zurückzuweisen war.""Mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. November 1995 wurden Berufungen der beschwerdeführenden Partei (Staatsangehörigkeit: Rumänien) gegen in Angelegenheit des Asylrechtes ergangene Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 21. Februar 1995" (unter diesem Datum wurde, wie oben dargestellt, der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag des Petru TODOR eingebracht; gemeint scheint hier allerdings der Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 18.9.1990, Zahl FRA 45 aus 1989,, zu sein) "und vom 29. Mai 1995 abgewiesen. Diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei durch Erhebung (Übergabe an die Post) der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde am 20. Dezember 1995 angefochten. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997 treten Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof angefochten und nicht gemäß Paragraph 34, Absatz 13, VwGG" (gemeint scheint hier Absatz eins und Absatz 3, leg. cit. zu sein) "zurückzuweisen sind, mit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1997 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor Kundmachung des Asylgesetzes 1997 erfolgte. Gemäß Absatz 3, dieses Paragraphen hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Mit einer gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid gerichteten Beschwerde wird letzten Endes auf eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Asyls abgezielt, die in Anwendung des Asylgesetzes 1991 zu ergehen hätte, weshalb die für materiell-rechtliche Entscheidungen vorgesehenen verfahrensrechtlichen Regelungen auch in einem solchen Fall heranzuziehen sind. Im Beschwerdefall wurde der somit in Anwendung des Asylgesetzes 1991 ergangene, angeführte Bescheid des Bundesministers für Inneres bereits durch Einbringung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vor der am 14. Juli 1997 erfolgten Kundmachung des Asylgesetzes 1997 angefochten. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997 ist daher mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1998 das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten, weshalb die Beschwerde - ohne Zuspruch von Kosten - gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997 zurückzuweisen war."
Der unabhängige Bundesasylsenat hat zunächst zum Verfahren betreffend Spruchteil I. des Bescheides der Sicherheitsdirektion vom 29.5.1995 (= Spruchteil I./1. des Ministerialbescheides) erwogen:Der unabhängige Bundesasylsenat hat zunächst zum Verfahren betreffend Spruchteil römisch eins. des Bescheides der Sicherheitsdirektion vom 29.5.1995 (= Spruchteil römisch eins./1. des Ministerialbescheides) erwogen:
§ 44 Abs. 2 AsylG lautet: "Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte."Paragraph 44, Absatz 2, AsylG lautet: "Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, und nicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG oder Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, b, d, oder e VfGG zurückzuweisen sind, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte."
§ 44 Abs. 3 leg. cit. lautet: "Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof kann es unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen den beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Sachen und dessen personellen Ressourcen aufschieben, die Zurückweisungsbeschlüsse zu fassen. Hiebei hat er den jeweiligen Beschluß jedoch in Fällen, dieParagraph 44, Absatz 3, leg. cit. lautet: "Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof kann es unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen den beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Sachen und dessen personellen Ressourcen aufschieben, die Zurückweisungsbeschlüsse zu fassen. Hiebei hat er den jeweiligen Beschluß jedoch in Fällen, die
1. seit dem Jahr 1995 anhängig sind, längstens bis 31. März 1998, 2. seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1998, 3. seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 31. Dezember 1998, 4. seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1999
zu fassen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungs- verfahrens dem unabhängigen Bundesasylsenat zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Asylbehörde zu laufen."zu fassen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungs- verfahrens dem unabhängigen Bundesasylsenat zuzuleiten; die Frist des Paragraph 73, AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Asylbehörde zu laufen."
§ 34 Abs. 1 VwGG lautet: "Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen steht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen."Paragraph 34, Absatz eins, VwGG lautet: "Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen steht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen."
Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. ist ein Beschluß nach Abs. 1 leg. cit in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. ist ein Beschluß nach Absatz eins, leg. cit in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Gemäß § 42 Abs. 3 leg. cit. tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, leg. cit. tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
Gemäß § 63 Abs. 1 leg. cit. sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Wie der unabhängige Bundesasylsenat bereits mit Bescheid vom 11.2.1998, Zl 200.188/0-II/04/98, ausgesprochen hat, gilt die von § 63 Abs. 1 VwGG ausgehende (erweiterte) Bindungswirkung - ungeachtet der Verwendung des Begriffes "Verwaltungsbehörde" - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat.Wie der unabhängige Bundesasylsenat bereits mit Bescheid vom 11.2.1998, Zl 200.188/0-II/04/98, ausgesprochen hat, gilt die von Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ausgehende (erweiterte) Bindungswirkung - ungeachtet der Verwendung des Begriffes "Verwaltungsbehörde" - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat.
Im gegenständlichen Fall wurde allerdings nicht einer Beschwerde "stattgegeben", sondern es wurde vielmehr die gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Die Wirkung, daß das beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesene - und mit dem erwähnten Beschluß auf der Ebene des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossene - Verfahren " in den Stand vor Erlassung des Berufungsbescheides zurücktritt", ergibt sich denn auch nicht aus § 42 Abs. 3 VwGG iVm mit einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, sondern unmittelbar bzw. ausschließlich aus § 44 Abs. 2 AsylG.Im gegenständlichen Fall wurde allerdings nicht einer Beschwerde "stattgegeben", sondern es wurde vielmehr die gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Die Wirkung, daß das beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesene - und mit dem erwähnten Beschluß auf der Ebene des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossene - Verfahren " in den Stand vor Erlassung des Berufungsbescheides zurücktritt", ergibt sich denn auch nicht aus Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in Verbindung mit mit einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, sondern unmittelbar bzw. ausschließlich aus Paragraph 44, Absatz 2, AsylG.
Der zurückweisende Beschluß des VwGH vom 14.1.1998 bindet daher den unabhängigen Bundesasylsenat nicht im erweiterten Ausmaß des § 63 Abs. 1 VwGG, sondern nur innerhalb der allgemeinen Grenzen der Rechtskraft, daher insbesondere nicht hinsichtlich der Begründung (vgl. OBERNDORFER, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 184, mwN).Der zurückweisende Beschluß des VwGH vom 14.1.1998 bindet daher den unabhängigen Bundesasylsenat nicht im erweiterten Ausmaß des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG, sondern nur innerhalb der allgemeinen Grenzen der Rechtskraft, daher insbesondere nicht hinsichtlich der Begründung vergleiche OBERNDORFER, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 184, mwN).
Wie bereits dargestellt, wurde der Antrag vom 21.1.1995 auf Aufhebung des Asylaberkennungsbescheides "wegen Unzuständigkeit der Behörde" - womit erkennbar die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG zustehenden Aufsichtsrechtes begehrt wurde - mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 29.5.1995, Zl FrA 45/8-1989, "gemäß § 68 Abs. 7 AVG" zurückgewiesen und die hiegegen gerichtete Berufung vom Bundesminister für Inneres abgewiesen.Wie bereits dargestellt, wurde der Antrag vom 21.1.1995 auf Aufhebung des Asylaberkennungsbescheides "wegen Unzuständigkeit der Behörde" - womit erkennbar die Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG zustehenden Aufsichtsrechtes begehrt wurde - mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 29.5.1995, Zl FrA 45/8-1989, "gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG" zurückgewiesen und die hiegegen gerichtete Berufung vom Bundesminister für Inneres abgewiesen.
Die Ausübung des der Behörde nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zustehenden "Abänderungs- und Behebungsrechtes" steht in deren völlig freien Belieben, und es besteht weder ein Recht der Partei noch sonst eines Rechtsträgers darauf, das die Behörde verpflichten würde, davon Gebrauch zu machen. Darüber hinaus besteht nicht einmal ein Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde ein derartiges Anbringen, mit dem die Ausübung des "Abänderungs- und Behebungsrechtes" begehrt wird, bescheidförmig ablehnt, es genügt dazu eine formlose Mitteilung. Nach dieser Regelung entzieht sich die Nichtausübung der Kompetenzen nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG - nicht auch deren Ausübung - der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle vollständig, d.h. auch in Ansehung der Frage, ob die Behörde dabei von ihrem Ermessen "im Sinne des Gesetzes" (Art 130 Abs. 2 B-VG) Gebrauch gemacht hat (vgl. RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, FN 36 zu § 68 AVG).Die Ausübung des der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden "Abänderungs- und Behebungsrechtes" steht in deren völlig freien Belieben, und es besteht weder ein Recht der Partei noch sonst eines Rechtsträgers darauf, das die Behörde verpflichten würde, davon Gebrauch zu machen. Darüber hinaus besteht nicht einmal ein Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde ein derartiges Anbringen, mit dem die Ausübung des "Abänderungs- und Behebungsrechtes" begehrt wird, bescheidförmig ablehnt, es genügt dazu eine formlose Mitteilung. Nach dieser Regelung entzieht sich die Nichtausübung der Kompetenzen nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG - nicht auch deren Ausübung - der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle vollständig, d.h. auch in Ansehung der Frage, ob die Behörde dabei von ihrem Ermessen "im Sinne des Gesetzes" (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) Gebrauch gemacht hat vergleiche RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, FN 36 zu Paragraph 68, AVG).
Im gegenständlichen Fall - in dem die Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes von der Behörde, wenngleich bescheidmäßig, abgelehnt wurde - konnte daher der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich des von ihm bekämpften Spruchteiles I./1. des Ministerialbescheides denkunmöglich in einem subjektiven Recht verletzt worden sein, die dennoch erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG (vgl. OBERNDORFER, a. a. O., 87) - und demnach, entsprechend dem klaren Wortlaut des § 44 Abs. 2 AsylG, nicht nach dieser Gesetzesstelle - zurückzuweisen.Im gegenständlichen Fall - in dem die Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes von der Behörde, wenngleich bescheidmäßig, abgelehnt wurde - konnte daher der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich des von ihm bekämpften Spruchteiles römisch eins./1. des Ministerialbescheides denkunmöglich in einem subjektiven Recht verletzt worden sein, die dennoch erhobene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG vergleiche OBERNDORFER, a. a. O., 87) - und demnach, entsprechend dem klaren Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG, nicht nach dieser Gesetzesstelle - zurückzuweisen.
Der erwähnte Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, durch dessen Spruch die Beschwerde ohne Angabe von Gesetzesstellen "zurückgewiesen" wurde und der weder im Spruch noch in der Begründung hinsichtlich der Spruchteile der Administrativbescheide differenziert, läßt nun nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates eine Deutung dahin zu, daß hinsichtlich der gegen den Spruchteil I./1. des Ministerialbescheides erhobenen Beschwerde eine Zurückweisung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ausgesprochen werden sollte (vgl. VwGH vom 30.6.1975, Zl 2343/74, VwSlg. 6720/F u. a.).Der erwähnte Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, durch dessen Spruch die Beschwerde ohne Angabe von Gesetzesstellen "zurückgewiesen" wurde und der weder im Spruch noch in der Begründung hinsichtlich der Spruchteile der Administrativbescheide differenziert, läßt nun nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates eine Deutung dahin zu, daß hinsichtlich der gegen den Spruchteil römisch eins./1. des Ministerialbescheides erhobenen Beschwerde eine Zurückweisung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ausgesprochen werden sollte vergleiche VwGH vom 30.6.1975, Zl 2343/74, VwSlg. 6720/F u. a.).
Jedenfalls aber wird, wie oben ausgeführt, der unabhängige Bundesasylsenat durch die sich lediglich auf § 44 Abs. 2 AsylG beziehende Begründung des Beschlusses vom 14.1.1998 nicht gebunden, in Bezug auf das mit Spruchteil I./1. des Ministerialbescheides erledigte Verfahren die Rechtswirkung des § 44 Abs. 2 AsylG (Zurücktreten des Verfahrens in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides) anzunehmen. Der unabhängige Bundesasylsenat geht vielmehr davon aus, daß dieses Verfahren durch den erwähnten Spruchteil des Ministerialbescheides iVm dem zurückweisenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.1.1998 endgültig erledigt wurde, weshalb diese Angelegenheit seitens des unabhängigen Bundesasylsenates nicht neuerlich zu verhandeln war.Jedenfalls aber wird, wie oben ausgeführt, der unabhängige Bundesasylsenat durch die sich lediglich auf Paragraph 44, Absatz 2, AsylG beziehende Begründung des Beschlusses vom 14.1.1998 nicht gebunden, in Bezug auf das mit Spruchteil römisch eins./1. des Ministerialbescheides erledigte Verfahren die Rechtswirkung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG (Zurücktreten des Verfahrens in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides) anzunehmen. Der unabhängige Bundesasylsenat geht vielmehr davon aus, daß dieses Verfahren durch den erwähnten Spruchteil des Ministerialbescheides in Verbindung mit dem zurückweisenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.1.1998 endgültig erledigt wurde, weshalb diese Angelegenheit seitens des unabhängigen Bundesasylsenates nicht neuerlich zu verhandeln war.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat ferner zum Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 29.5.1995 erwogen:
Zu Spruchteil II. dieses Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei. dieses Bescheides:
Mit diesem Spruchteil wurde der "Antrag des Antragstellers vom 21.2.1995 auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung ... gem. § 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziff. 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen".Mit diesem Spruchteil wurde der "Antrag des Antragstellers vom 21.2.1995 auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung ... gem. Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziff. 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen".
Die Sicherheitsdirektion wertete, wie aus den im Spruch bezogenen Gesetzesstellen zu schließen ist, diesen Antrag - ob zu Recht oder zu Unrecht, kann im gegen- ständlichen Fall dahingestellt bleiben - offenkundig als einen, der darauf gerichtet war, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1991 bescheidmäßig festzustellen (und nicht nur gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. "zu bescheinigen"), weshalb im gegenständlichen Fall ein Bescheid nach dem Asylgesetz 1991 im Sinne des § 44 Abs. 2 AsylG vorliegt.Die Sicherheitsdirektion wertete, wie aus den im Spruch bezogenen Gesetzesstellen zu schließen ist, diesen Antrag - ob zu Recht oder zu Unrecht, kann im gegen- ständlichen Fall dahingestellt bleiben - offenkundig als einen, der darauf gerichtet war, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, des Asylgesetzes 1991 bescheidmäßig festzustellen (und nicht nur gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. "zu bescheinigen"), weshalb im gegenständlichen Fall ein Bescheid nach dem Asylgesetz 1991 im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 waren AsylbehördenGemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Asylgesetzes 1991 waren Asylbehörden
2. der Bundesminister für Inneres als Asylbehörde 2. Instanz.".
§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes 1991 lauteten:Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, des Asylgesetzes 1991 lauteten:
"(1) (Verfassungsbestimmung) Am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ist ein erstinstanzlicher Bescheid durch Bewilligung der Wiedereinsetzung (§ 72 AVG) oder durch einen die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid außer Kraft getreten (§ 70 AVG), so hat das Bundesasylamt einen neuen Bescheid zu erlassen."(1) (Verfassungsbestimmung) Am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ist ein erstinstanzlicher Bescheid durch Bewilligung der Wiedereinsetzung (Paragraph 72, AVG) oder durch einen die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid außer Kraft getreten (Paragraph 70, AVG), so hat das Bundesasylamt einen neuen Bescheid zu erlassen.
(2) Am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. In den Fällen des § 20 Abs. 2 ist mit der Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens das Bundesasylamt zu betrauen."(2) Am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. In den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, ist mit der Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens das Bundesasylamt zu betrauen."
Es kann im gegenständlichen Fall weiters dahingestellt bleiben, ob, wie der Bundesminister seinerzeit ausgesprochen hat, die von der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entwickelten Voraussetzungen für die Erlassung eines im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungs- bescheides nicht vorliegen, denn jedenfalls handelte es sich bei dem über den Antrag vom 21.1.1995 eingeleiteten Verfahren nicht um ein solches Verfahren, das am 1.6.1992 bei der Sicherheitsdirektion anhängig gewesen war.
Nur hinsichtlich eines solchen Verfahrens hätte aber der Sicherheitsdirektion überhaupt gemäß § 25 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 im Zeitraum zwischen 1.6.1992 und 31.12.1997 die in Anspruch genommene Zuständigkeit zukommen können.Nur hinsichtlich eines solchen Verfahrens hätte aber der Sicherheitsdirektion überhaupt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Asylgesetzes 1991 im Zeitraum zwischen 1.6.1992 und 31.12.1997 die in Anspruch genommene Zuständigkeit zukommen können.
Die Sicherheitsdirektion (als Asylbehörde) war daher bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Erlassung des Spruchteiles II. unzuständig; eine nachträgliche Heilung dieser Unzuständigkeit ist nicht eingetreten. Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, nicht nur ihre eigene Unzuständigkeit, sondern auch die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. WALTER/MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechts6, RZ 82 iVm RZ 547). Im gegenständlichen Fall war daher der unzuständigerweise erlassene Spruchteil zu beheben, um so eine Erledigung durch die zuständige Behörde - d. h. prima facie das nunmehr gemäß § 37 Abs. 1 AsylG als Asylbehörde erster Instanz eingerichtete Bundesasylamt - zu ermöglichen.Die Sicherheitsdirektion (als Asylbehörde) war daher bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Erlassung des Spruchteiles römisch zwei. unzuständig; eine nachträgliche Heilung dieser Unzuständigkeit ist nicht eingetreten. Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, nicht nur ihre eigene Unzuständigkeit, sondern auch die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen vergleiche WALTER/MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechts6, RZ 82 in Verbindung mit RZ 547). Im gegenständlichen Fall war daher der unzuständigerweise erlassene Spruchteil zu beheben, um so eine Erledigung durch die zuständige Behörde - d. h. prima facie das nunmehr gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG als Asylbehörde erster Instanz eingerichtete Bundesasylamt - zu ermöglichen.
Zu Spruchteil III. dieses Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei. dieses Bescheides:
Mit diesem Spruchteil wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 18.9.1990 abgelehnt.
§ 71 Abs. 4 AVG lautet:Paragraph 71, Absatz 4, AVG lautet:
"Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat".
Die erstinstanzliche Behörde stützte ihre Zuständigkeit erkennbar auf § 71 Abs. 4 AVG iVm dem Umstand, daß die erstinstanzliche Behörde seinerzeit die Behörde gewesen war, bei der die versäumte Handlung - nämlich die Einbringung der Berufung nach der damals gegolten habenden Rechtslage (§ 63 Abs. 5 AVG 1950) - vorzunehmen war. Dabei hat die erstinstanzliche Behörde jedoch außer Acht gelassen, daß, wie bereits oben ausgeführt, § 25 Abs. 1 erster Satz des Asylgesetzes 1991 zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für die von dieser Bestimmung erfaßten Fälle eine dem § 71 Abs. 4 AVG sowohl als lex posterior wie auch als lex specialis vorgehende - und, vermöge ihres Verfassungsranges, auch im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 B-VG unbedenkliche - Regelung dahin getroffen hatte, daß (nur) am 1.6.1992 bei der Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren von dieser (noch) zu Ende zu führen waren.Die erstinstanzliche Behörde stützte ihre Zuständigkeit erkennbar auf Paragraph 71, Absatz 4, AVG in Verbindung mit dem Umstand, daß die erstinstanzliche Behörde seinerzeit die Behörde gewesen war, bei der die versäumte Handlung - nämlich die Einbringung der Berufung nach der damals gegolten habenden Rechtslage (Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1950) - vorzunehmen war. Dabei hat die erstinstanzliche Behörde jedoch außer Acht gelassen, daß, wie bereits oben ausgeführt, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz des Asylgesetzes 1991 zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für die von dieser Bestimmung erfaßten Fälle eine dem Paragraph 71, Absatz 4, AVG sowohl als lex posterior wie auch als lex specialis vorgehende - und, vermöge ihres Verfassungsranges, auch im Hinblick auf Artikel 11, Absatz 2, B-VG unbedenkliche - Regelung dahin getroffen hatte, daß (nur) am 1.6.1992 bei der Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren von dieser (noch) zu Ende zu führen waren.
Daß § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 sich auch auf Verfahren betreffend verfahrensrechtliche Bescheide bezogen hat, ergibt sich für den unabhängigen Bundesasylsenat nicht nur aus dem - diesbezüglich nicht differenzierenden - Wortlaut, sondern auch aus dem eindeutig verfahrensrechtlichen Inhalt aufweisenden zweiten Satz dieses Absatzes, zumal auch die Materialien (vgl. RV 270 BlgNR 18. GP, 23) keinen Anhaltspunkt für eine hievon abweichende Beurteilung bieten.Daß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Asylgesetz 1991 sich auch auf Verfahren betreffend verfahrensrechtliche Bescheide bezogen hat, ergibt sich für den unabhängigen Bundesasylsenat nicht nur aus dem - diesbezüglich nicht differenzierenden - Wortlaut, sondern auch aus dem eindeutig verfahrensrechtlichen Inhalt aufweisenden zweiten Satz dieses Absatzes, zumal auch die Materialien vergleiche Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, 23) keinen Anhaltspunkt für eine hievon abweichende Beurteilung bieten.
Im gegenständlichen Fall wäre daher zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion nur gegeben gewesen, wenn iSd § 25 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 mit Stichtag 1.6.1992 ein Verfahren in erster Instanz bei dieser Behörde anhängig gewesen wäre. Ein derartiges Verfahren war mit dem Antragsteller an diesem Stichtag jedoch nicht anhängig.Im gegenständlichen Fall wäre daher zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion nur gegeben gewesen, wenn iSd Paragraph 25, Absatz eins, des Asylgesetzes 1991 mit Stichtag 1.6.1992 ein Verfahren in erster Instanz bei dieser Behörde anhängig gewesen wäre. Ein derartiges Verfahren war mit dem Antragsteller an diesem Stichtag jedoch nicht anhängig.
Es ist zuzugeben, daß § 25 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 zur hier interessierenden Frage, welche Behörde zur Entscheidung über einen nach dem Stichtag hinsichtlich eines vor diesem Stichtag von der Sicherheitsdirektion abgeschlossenen Asylverfahrens gestellten Wiedereinsetzungantrag zuständig sein sollte, keine explizite positive Aussage traf. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 25 Abs. 1 leg. cit. - der Beschränkung der Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion auf die am Stichtag anhängigen Verfahren einerseits, und der Bestimmung, daß selbst in Verfahren, bezüglich deren die Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung von der Sicherheitsdirektion bereits bewilligt war, das Bundesasylamt einen neuen Bescheid zu erlassen hatte, andererseits - war jedoch die klare Absicht des damaligen Verfassungsgesetzgebers erkennbar (idR auch VfSlg. 13315), im größtmöglichen Umfang die Zuständigkeiten in Asylangelegenheiten in erster Instanz in Hinkunft, d.h. nach dem Stichtag, dem - mit § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 1991, gleichfalls einer Verfassungsbestimmung, neugeschaffenen - Bundesasylamt zuzuweisen (zu dem Motiv des Asylgesetzgebers 1991, "Flüchtlingsangelegenheiten aus der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden herauszulösen", vgl. RV 270 BlgNR 18. GP, 17; zu dessen Motiv, den Außenstellen des Bundesasylamtes "nicht jeweils für sich einen eigenen territorialen Wirkungsbereich" einzuräumen, vgl. AB 328 BlgNR 18. GP, 2; der Asylgesetzgeber 1991 bezeichnete die - durch diese Änderungen bewirkte - "Gewähr einer effizienten Durchführung des Asylverfahrens durch eine besonders spezialisierte Behörde" ausdrücklich als "wesentliche(n) Bestandteil dieses Gesetzesvorhabens", vgl. nochmals die RV, a. a. O.; vgl. auch den von § 66 Abs. 1 erster Fall AVG abweichenden § 25 Abs. 2 zweiten Satz des Asylgesetzes 1991). Der unabhängige Bundesasylsenat ist daher der Auffassung, daß für die Entscheidung über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag bereits zum Zeitpunkt seiner Einbringung das Bundesasylamt gemäß § 25 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zuständig war.Es ist zuzugeben, daß Paragraph 25, Absatz eins, des Asylgesetzes 1991 zur hier interessierenden Frage, welche Behörde zur Entscheidung über einen nach dem Stichtag hinsichtlich eines vor diesem Stichtag von der Sicherheitsdirektion abgeschlossenen Asylverfahrens gestellten Wiedereinsetzungantrag zuständig sein sollte, keine explizite positive Aussage traf. Aus dem Gesamtzusammenhang des Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. - der Beschränkung der Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion auf die am Stichtag anhängigen Verfahren einerseits, und der Bestimmung, daß selbst in Verfahren, bezüglich deren die Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung von der Sicherheitsdirektion bereits bewilligt war, das Bundesasylamt einen neuen Bescheid zu erlassen hatte, andererseits - war jedoch die klare Absicht des damaligen Verfassungsgesetzgebers erkennbar (idR auch VfSlg. 13315), im größtmöglichen Umfang die Zuständigkeiten in Asylangelegenheiten in erster Instanz in Hinkunft, d.h. nach dem Stichtag, dem - mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 1991, gleichfalls einer Verfassungsbestimmung, neugeschaffenen - Bundesasylamt zuzuweisen (zu dem Motiv des Asylgesetzgebers 1991, "Flüchtlingsangelegenheiten aus der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden herauszulösen", vergleiche Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, 17; zu dessen Motiv, den Außenstellen des Bundesasylamtes "nicht jeweils für sich einen eigenen territorialen Wirkungsbereich" einzuräumen, vergleiche Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP, 2; der Asylgesetzgeber 1991 bezeichnete die - durch diese Änderungen bewirkte - "Gewähr einer effizienten Durchführung des Asylverfahrens durch eine besonders spezialisierte Behörde" ausdrücklich als "wesentliche(n) Bestandteil dieses Gesetzesvorhabens", vergleiche nochmals die RV, a. a. O.; vergleiche auch den von Paragraph 66, Absatz eins, erster Fall AVG abweichenden Paragraph 25, Absatz 2, zweiten Satz des Asylgesetzes 1991). Der unabhängige Bundesasylsenat ist daher der Auffassung, daß für die Entscheidung über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag bereits zum Zeitpunkt seiner Einbringung das Bundesasylamt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Asylgesetzes 1991 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zuständig war.
Das so erzielte Interpretationsergebnis steht überdies im Einklang mit der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum - hier nicht unmittelbar anzuwenden gewesenen - § 71 Abs. 4 AVG, wonach diese Gesetzesstelle auf jene Regelfälle zu beschränken ist, in denen der nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 4 AVG berufenen Behörde auch eine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst zukommt (VwSlg. 14228/A vgl. sinngemäß auch den Grundsatz, daß sich der Instanzenzug in verfahrensrechtlichen Bescheiden nach jenem der Hauptsache richtet sowie die auf dem gleichen Gedanken beruhende, obzitierte Argumentation des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 14.1.1998).Das so erzielte Interpretationsergebnis steht überdies im Einklang mit der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum - hier nicht unmittelbar anzuwenden gewesenen - Paragraph 71, Absatz 4, AVG, wonach diese Gesetzesstelle auf jene Regelfälle zu beschränken ist, in denen der nach dem Wortlaut des Paragraph 71, Absatz 4, AVG berufenen Behörde auch eine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst zukommt (VwSlg. 14228/A vergleiche sinngemäß auch den Grundsatz, daß sich der Instanzenzug in verfahrensrechtlichen Bescheiden nach jenem der Hauptsache richtet sowie die auf dem gleichen Gedanken beruhende, obzitierte Argumentation des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 14.1.1998).
§ 25 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 ist am 31.12.1997 durch § 42 Abs. 1 AsylG - eine Verfassungsbestimmung - außer Kraft getreten. Nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates kann dieser Verfassungsbestimmung (vgl. zu den Hintergründen ROHRBÖCK, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar(im Druck), RZ 1175 ff.) nicht die Auffassung beigemessen werden, daß durch die mit dieser Verfassungsbestimmung verfügte Aufhebung des § 25 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 der Sicherheitsdirektion eine Zuständigkeit, die sie nach dem Gesagten bereits durch dessen Schaffung verloren hatte, wieder eingeräumt worden wäre. Aufgabe des § 42 Abs. 1 AsylG war vielmehr die Behebung der Restzuständigkeit der Sicherheitsdirektion (vgl. hiezu auch UBAS vom 27.2.1998, Zl 200.351/5-II/04/98).Paragraph 25, Absatz eins, des Asylgesetzes 1991 ist am 31.12.1997 durch Paragraph 42, Absatz eins, AsylG - eine Verfassungsbestimmung - außer Kraft getreten. Nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates kann dieser Verfassungsbestimmung vergleiche zu den Hintergründen ROHRBÖCK, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar(im Druck), RZ 1175 ff.) nicht die Auffassung beigemessen werden, daß durch die mit dieser Verfassungsbestimmung verfügte Aufhebung des Paragraph 25, Absatz eins, des Asylgesetzes 1991 der Sicherheitsdirektion eine Zuständigkeit, die sie nach dem Gesagten bereits durch dessen Schaffung verloren hatte, wieder eingeräumt worden wäre. Aufgabe des Paragraph 42, Absatz eins, AsylG war vielmehr die Behebung der Restzuständigkeit der Sicherheitsdirektion vergleiche hiezu auch UBAS vom 27.2.1998, Zl 200.351/5-II/04/98).
Die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegene Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ist daher nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates auch nicht durch § 42 Abs. 1 AsylG geheilt worden. Der unabhängige Bundesasylsenat hatte daher auch hinsichtlich des gegenständlichen Spruchteiles nur die Aufgabe, die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen, um auf diesem Wege die Entscheidung der (nunmehr) zuständigen Behörde - des Bundesasylamtes - zu ermöglichen.Die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegene Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ist daher nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates auch nicht durch Paragraph 42, Absatz eins, AsylG geheilt worden. Der unabhängige Bundesasylsenat hatte daher auch hinsichtlich des gegenständlichen Spruchteiles nur die Aufgabe, die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen, um auf diesem Wege die Entscheidung der (nunmehr) zuständigen Behörde - des Bundesasylamtes - zu ermöglichen.
Zu dem unter Punkt 4 des Schriftsatzes vom 21.1.1995 gestellten Antrag:
Diesbezüglich wird bemerkt, daß die Anträge des BW vom 21.1.1995 einen Gegenstand des Verfahrens vor dem unabhängigen Bundesasylsenat nur insoweit bilden konnten, als hierüber die Behörde erster Instanz abgesprochen hat (dies war hinsichtlich des "4. Antrages", wie oben dargestellt, nicht der Fall).
Der unabhängige Bundesasylsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 18.9.1990 erwogen:
Der Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 18.9.1990, FRA 45/1989, wurde dem BW am 30.4.1991 persönlich durch ein Organ der Bezirkshaupt-mannschaft Bludenz ausgefolgt. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung einer Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist zur Erhebung einer rechtzeitigen Berufung endete im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 14.5.1991. Die am 21.2.1995 (Poststempel) eingebrachte Berufung war daher - ohne Bedachtnahme auf den "gleichzeitig" gestellten Wiedereinsetzungsantrag - als verspätet zurückzuweisen (vgl. VwSlg. 12275/A).Der Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 18.9.1990, FRA 45 aus 1989,, wurde dem BW am 30.4.1991 persönlich durch ein Organ der Bezirkshaupt-mannschaft Bludenz ausgefolgt. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung einer Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist zur Erhebung einer rechtzeitigen Berufung endete im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 14.5.1991. Die am 21.2.1995 (Poststempel) eingebrachte Berufung war daher - ohne Bedachtnahme auf den "gleichzeitig" gestellten Wiedereinsetzungsantrag - als verspätet zurückzuweisen vergleiche VwSlg. 12275/A).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 AVG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.
Schlagworte
ZuständigkeitsmangelDokumentnummer
UBAST_19980403_201_875_3_II_06_98_00