TE Vfgh Beschluss 1989/6/14 V97/88

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §41
VfGG §27
VfGG §57 bis 61
VfGG §88

Leitsatz

Antrag eines Gerichtes auf Normenprüfung - kein Kostenersatz für die Parteien des gerichtlichen Verfahrens nach dem VfGG

Spruch

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller hat gegen einen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem der Antrag auf Erweiterung einer Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes abgewiesen wurde, beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens stellte der Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof zu V97/88 den Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juli 1987, LGBl. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat. Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1988, V32,97,116/88 hob der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung auf.

Nunmehr stellt der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt 11.000 S.

2. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden.

Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof findet gemäß §27 VerfGG ein Kostenzuspruch nur statt, wenn er im VerfGG ausdrücklich vorgesehen ist. Ein Kostenersatz ist im Verfahren nach den §§57 bis 61 VerfGG (anders als im Verfahren über Individualanträge: §61a VerfGG) nicht vorgesehen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 7380/1974, 8001/1977) gebührt bei Aufhebung der Norm zwar dem Beschwerdeführer im Anlaßbeschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof der Ersatz der Kosten eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens, weil sich die Normenprüfung als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde darstellt (§88 VerfGG iVm §41 ZPO). Wenn aber - wie hier - ein anderes Gericht im Zuge eines Verfahrens einen Normenprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellt, ist es Aufgabe des antragstellenden Gerichtes, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (VfSlg. 8572/1979, 8646/1979, 9703/1983).

Der Antrag auf Kostenersatz ist daher abzuweisen (§19 Abs5 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V97.1988

Dokumentnummer

JFT_10109386_88V00097_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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